Urteil
3 Ca 6876/05 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2006:0703.3CA6876.05.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: 9.107;28 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Streitwert: 9.107;28 €. TATBESTAND: Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein höherer, als der seitens des XXXXX anerkannte, zu sichernde Betriebsrentenanspruch ab Alter 65 monatlich zusteht,. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er ist geboren im 1937, war also im Jahre 2002 65 Jahre und im Jahre 1997 60 Jahre alt. Der Kläger war seit 01.08.1970 bei der Firma XXXXXXXX, Hannover, als Assistent des Betriebsleiters eingestellt worden. Der Kläger erhielt mit Arbeitsvertrag vom 13.05.1970 gem. Ziff. 8 eine Versorgungszusage in Höhe von 20 % seines letzten Gehalts, steigerbar für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit um 1 % bis zur Höhe von 30 %. Endalter laut Versorgungsregelung war das 65. Lebensjahr. Am 01.06.1981 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma XXXXXX GmbH eröffnet. In Folge dessen ist der Kläger aus dem Unternehmen ausgeschieden. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war der Kläger 44 Jahre und 11 Jahre im Betrieb tätig. Im Arbeitsvertrag von 1970 war bereits vereinbart worden, dass der Kläger ab 1974 Gesamtprokura erhalte und diese ggf. in eine Einzelprokura umgewandelt werde. Unter dem 19.05.1982 erteilte der Beklagte als Insolvenzsicherer dem Kläger einen Betriebsrentenanwartschaftsausweis, bezogen auf den Konkursstichtag vom 01.06.1981 und bezogen auf den Zeitwertfaktor von 0,341384 im Hinblick darauf, dass sein möglicher Versorgungsanspruch zum Endalter 65 nach der Versorgungsordnung 2.070,-- DM hätte sein können, aber bei der quotierlichen Leistungsquote des XXXXXX lediglich anteilig (bezogen auf das Alter 44) zu reduzieren sei. Der Beklagte teilte dem Kläger Im Jahr 2002 zum Zeitpunkt des Alters 65 unter dem 01.03.2002 mit, dass ab 01.05.2002 seine über den Beklagten gesicherte Rente 361,40 € ausmache (vgl. Bl. 24 d.A.; auf den Anwartschaftsausweis vom 19.05.2002 (vgl. Bl. 19 und 20 d.A. wir Bezug genommen). Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht nur den anteiligen Anspruch für die Zeit bis zum 01.06.1981 zu sichern habe und der vertraglich zugesagte Betriebsrentenanspruch anteilig zu kürzen sei, sondern, dass er den gesamten, dem Kläger zugesagten Betriebsrentenanspruch zu sichern habe. Er ist der Auffassung, dass eine ratierliche Kürzung nicht vorzunehmen sei. Das ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 BetrAVG. Dort sei lediglich geregelt, dass der Anspruch „mindestens“ i.H. d. Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung gegenüber dem XXXXX gelten soll. Die einzelvertraglich zugesagte Steigerung sei lediglich gekoppelt an den Fälligkeitszeitpunkt 65. Lebensjahr. Weiterhin sei in § 8 bestimmt: „Dieser Pensionsanspruch wird ferner fällig bei einer nicht durch Herrn XXXXXX verschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses. ... Einkünfte aus einem neuen Dienstverhältnis hat sich Herr XXXX auf die Pension anrechnen zu lassen. ... „ Der Kläger ist der Auffassung, dass bei dieser Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für eine zeitanteilige Bemessung der Rente kein Raum sei. Der Kläger beantragt , den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 21.05.2002– Mitteilung gem. § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – den Anspruch des Klägers auf Altersversorgungsleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Versorgungsanspruch des Klägers sich nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln habe. Der Kläger sei in Folge des damaligen Konkurses seines Arbeitgebers am 01.06.1981 mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft i.S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. ausgeschieden. Danach stehe ihm von der versprochenen betrieblichen Rente, die ihm unternehmensseitig zugesagt worden sei, nur die Monatsrente mit dem Anteil zu, den er pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit erarbeitet hatte, berechnet auf der Basis, wie wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Unternehmen geblieben wäre. Diese ratierliche Berechnung finde ihren Ausdruck im Zeitwertfaktor des Anwartschaftsausweises und beruhe auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung gelte nur für den Arbeitgeber und sei in diesem Umfang, wie der Arbeitgeber sie angedacht habe, nicht insolventgesichert. Für einen weitergehenden Anspruch könne der Kläger sich nicht auf § 8 seines Anstellungsvertrags von 1970 berufen. Die darin enthaltene weitergehende Zusage betreffe Ausgleichs- bzw. Übergangszahlungen, die auf der vorzeitigen Aufhebung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags beruhten. Derartige Übergangsleistungen könnten durchaus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden, stellten jedoch keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar und unterfielen mithin nicht dem Insolvenzschutz. Es sei ständige Rechtsprechung, dass nur diejenige Anwartschaft, die der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mindestens aufrechterhalten muss, auch durch die Insolvenz gedeckt ist (vgl. BAG Urteil vom 21.01.2003 – 3 AZR 121/02 – in DB 2003, 2711). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Im Hinblick darauf erübrigte sich, den gestellten Klageantrag auf den im Rechtsstreit gegenüber dem XXXXXXX als zulässig angesehenen Feststellungsantrag umzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.1987 – 3 AZR 662/85 – in EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 1 = DB 88, 291). Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegenüber dem XXXXXX zu, der nur eintritt in die Verpflichtung, die die ehemalige Arbeitgeberfirma hätte an sich erfüllen müssen. Die Einstandspflicht des XXXXXX richtet sich ausschließlich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als der Konkurs über das Vermögen der Firma XXXXX eröffnet wurde, nämlich im Jahre 1981, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war noch sog. Versorgungsanwärter (Alter 44). Der Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger, d.h. die Arbeitnehmer, die beim Stichtag der Insolvenz-/ Konkurseröffnung bereits Rente beziehen, und den Versorgungsanwärtern ist im Gesetz unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen einen weitergehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter vgl. § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 BetrAVG (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 26. Januar 1999 – 3 AZR 464/97 -). Bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung – abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs i.S. d. § 7 Abs. 5 BetrAVG – auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Der Grund besteht darin, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Insolvensstichtags bereits einen vollen Altersruhegeldanspruch wegen vollständiger Erfüllung aller Versorgungsordnungskriterien erworben hatte. Dagegen verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. für den Insolvenzschutz des Versorgungsanwärters, dass deren Versorgungsanwartschaft nach den gesetzlichen Vorschriften des § 1 unverfallbar ist. Noch nicht einmal eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht aus. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG a.F. richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG. Diese Berechnungsgrundsätze stehen nicht zur Disposition der Vertrags- Betriebs- und Tarifpartner (vgl. BAG Urteil vom 04.04.2000 – 3 AZR 458/98 – in EzA BetrAVG § 7 Nr. 65). Die Insolvenzsicherung ist auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt. § 7 Abs. 2 BetrAVG enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.1999 – 3 AZR 684/98 – in EzA BetrAVG § 7 Nr. 63). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass dem Arbeitnehmer selbstverständlich der Anspruch in vollem Umfang zustehen soll, für den der Arbeitgeber für das Alter des Arbeitnehmers Sicherungen zurückstellt und ihm eine zusätzliche Alterssicherung neben der staatlichen oder einer sonstigen privaten Rentensicherung zukommen lassen will. Das ist aber anders, wenn wie hier, der XXXXX in Anspruch genommen werden muss, weil die Firma ihren übernommenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, und deshalb ansonsten jeglicher Anspruch nicht mehr realisierbar wäre. Beim XXXXX handelt es sich um einen Leistungsträger, der für die Solidargemeinschaft aller Versicherten, denen der jeweilige Arbeitgeber einen Betriebsrentenanspruch zugesagt hat, und an den von diesen Arbeitgebern Beiträge eingezahlt werden, um für den Fall eines Konkurses oder einer Insolvenz den Arbeitnehmern auch bei einem Wegfall der wirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers einen Anspruch zu sichern, geschaffen worden ist. Dieser Anspruch ist nach der Gesetzesformulierung und von Sinn und Zweck der Sicherungsregelung begrenzt auf den Anspruch, den der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Insolenzfalles hatte erwerben können. Insofern zitiert der Kläger zu Unrecht den Wortlaut des § 7 Abs. 1 BetrAVG , der eine Zusage eines Anspruchs i.H. d. Leistung, die der Arbeitgeber zu erbringen hätte , festlegt. Diese Zusage zur Höhe betrifft lediglich die Versorgungs empfänge r, d.h. die, die bereits im Ruhestand sind, oder deren Anspruch aufgrund des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit aus sonstigen Gründen bereits fällig geworden ist. Für die Versorgungsanwartschaftsberechtigten nach Abs. 2 des § 7 BetrAVG ist die Formulierung der Eintrittspflicht des XXXXX vielmehr anders ausgestaltet und wie folgt formuliert: „Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Abs. 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) einen nach § 1 b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen, haben bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht auf 1. einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder 2. einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherten unwiderruflich bezugsberechtigt ist ... Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gem. § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5 .... Auch wenn in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 davon gesprochen ist, dass dem Arbeitnehmer bei vorherigem Ausscheiden ein Anspruch in „mindestens der Höhe des Teiles ...“ zusteht, so richtet sich dies zunächst einmal unmittelbar an den zusagenden Arbeitgeber und dokumentiert den Anspruch, den der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Der Anspruch, der aus § 7 Abs. 2 hergeleitet wird, ist aber begrenzt soweit er gegenüber dem XXXXX, d.h. gegenüber der Solidargemeinschaft aller Versicherten gegenüber geltend gemacht werden kann, auf die Größenordnung, die das Gesetz fixiert und dort ist lediglich der „Mindestanspruch“ des § 1 zugrunde gelegt worden. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht unbillig. Zum einen dokumentiert sie sich bereits nach der Versorgungsordnung des Betriebs der Firma XXXXXt. Der Kläger zitiert insoweit die Folgeabsätze der Ziff. 8 des Arbeitsvertrags zunächst zutreffend nämlich, dass die Versorgungsordnung verschiedene Fälligkeitszeitpunkte für den Pensionsanspruch festgelegt hat, nämlich zum einen das Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr oder die Fälligkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit i.S. der RVO. Im nächsten Absatz legt die Versorgungsordnung aber auch fest, dass „dieser Pensionsanspruch ferner fällig wird bei einer nicht durch Herrn XXXXX verschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt dieser Fälligkeit, wenn der Kläger wie hier im Alter 44 aus dem Dienstverhältnis zur Firma XXXXX ausgeschieden ist, auf der Hand liegt, dass die Versorgungsordnung mit dieser zusätzlichen Fälligkeitsregelung nicht gemeint hat, dass dem Kläger bereits im Alter 44 der volle Rentenanspruch ausgezahlt werden sollte, den er hätte erwerben können, wenn er im Dienste der Firma 65 Jahre alt geworden wäre. Diese vertragliche Anspruchsregelung begründet lediglich eine Fälligkeit, d.h. aber nur einen bis dahin angewachsenen Anspruch anteilmäßig. Die Firma XXXXX hatte schließlich noch zusätzlich für den Fall, dass der Kläger in der Folgezeit eine erheblich höher dotierte neue Anstellung finden würde, eine Reduktionsmöglichkeit des Betriebsrentenanspruchs festgelegt, nämlich, dass er im Ergebnis mit der neuen Verdienstmöglichkeit und dem etwa neuen noch erwerbbaren Betriebsrentenanspruch so zu behandeln sei, dass er gegenüber der Firma XXXXX nicht mehr verdienen sollte, als seine Einnahmen das vereinbarte Einkommen bei der Firma Walter XXXXXX übersteigen würde. Bereits daraus ist ersichtlich, dass auch die Firma XXXXX für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers nicht davon ausgegangen ist, dass sie dem Kläger im Alter 65 den vollen Betriebsrentenanspruch auszahlen wollte, d.h. ihm gegenüber der Firma XXXX der volle ungekürzte und nicht bei ihr erarbeitete Betriebsrentenanspruch zustehen sollte. Sinn und Zweck besteht ersichtlich gerade darin, dass der Kläger in der Folgezeit ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, durch entweder ein neues Arbeitsverhältnis verbunden mit einem neuen betriebsrentenzusagenden Arbeitgeber, einen weitergehenden Anspruch zu erwerben in der Lage war, oder durch eine weitergehende freiwillige Versicherungsleistung die Folgejahre hinsichtlich der altersmäßigen Absicherung abzudecken in der Lage war . Nachvollziehbar sollte dem Kläger auch nach der eigenen Versorgungsordnung der Firma XXXXXX für den Fall des Ausscheidens der Anspruch erhalten bleiben, den er während der Dauer der Beschäftigung nach mehr als 10 Jahren gegenüber der Firma XXXXXX erworben hatte (Besitzstandsschutz). Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass auch spätere nach der Versorgungsordnung etwa vorgesehene Anhebungen oder Anpassungen nach § 16 BetrAVG nicht mehr den lediglich „sichernden“ XXXX betreffen. Diese weitergehenden Pflichten treffen immer nur den Arbeitgeber selbst. Diese gesetzliche Regelung ist auch nachvollziehbar, weil lediglich für die Zeit bis zum Eintritt des Konkursverfahrens / Insolvenzverfahrens betrieblicherseits Sicherungen, entweder Rückstellungen oder Beitragsleistungen an den XXXXX erbracht worden sind bzw. erbringbar waren. Wenn derartige Rückstellungen/Beitragsleistungen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung nicht mehr erfolgen wegen wirtschaftlicher Probleme der Arbeitgeberfirma, liegt es auf der Hand, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt erworbener Anspruch auch nicht mehr steigerungsfähig ist. Aus alledem war die Klage abzuweisen. Die erteilte Bescheinigung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 GKG und bemaß sich nach dem 3-jährigen Unterschiedsbetrag. Das Gericht hat als mögliche Differenz, die der Kläger sich mindestens vorgestellt haben könnte, eine Verdoppelung des Rentenbetrages um weitere 361,40 € angenommen.