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Urteil

22 Ca 4869/06

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2006:1019.22CA4869.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: € 18.343,50 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. 1 TATBESTAND: 2 Der Kläger ist aufgrund mehrerer befristeter Verträge bei der Beklagten bis zum 31.05.2006 beschäftigt gewesen. Mit der bei Gericht am 19.06.2006 eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung hinaus gegenüber der Beklagten geltend. 3 Zwischen dem Kläger und dem besteht seit dem 01.05.1992 ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Kläger als Redakteur in der Vergütungsgruppe 3 beschäftigt wurde. Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 29.04./07.05.1997 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.03.1997 bis zum 31.03.2000 als erster Redakteur von der Beklagten eingestellt. Er war für die Beklagte damals Leiter der Planungsredaktion tätig. Weitere befristete Arbeitsverträge schlossen die Parteien am 22./25.02.2000 für die Zeit bis zum 31.03.2003, am 13./21.03.2003 für die Zeit bis zum 31.03.2006 und schließlich am 16./20.03.2006 für die Zeit bis zum 31.05.2006. Nach den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Beklagten Anwendung. 4 § 17 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 16./20.03.2006 enthält folgende Vereinbarung: 5 "Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages ist die Beurlaubung des Arbeitnehmers beim NDR für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit beim " 6 Der hatte dem Kläger für die Zeiten der befristeten Arbeitsverträge unbezahlt von der Arbeitsleistung befreit. 7 Der Kläger erzielte zuletzt bei der Beklagten eine Vergütung von 6.114,50 € entsprechend der Vergütungsgruppe 1. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei dem erzielt der Kläger dort eine etwa um 500,-- € niedrigere Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2. 8 Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Beurlaubung durch den N. keinen Sachgrund i.S. des § 14 Abs. 1 TzBfG darstelle. Zwar erlaube § 4 Abs. 1 d i.V.m. Abs. 3 des Manteltarifvertrages des WDR die Sachgrundbefristung, im Falle einer Beurlaubung einer anderen Rundfunkanstalt, wenn nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses beim dieses zu den gleichen oder besseren Bedingungen fortgesetzt werden könne. Der Manteltarifvertrag stellt nach Auffassung des Klägers einen unzulässigen Sachgrund auf. Nach Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes müssten sich die Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses an den Gründen des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG messen lassen. Ein Sachgrund für eine Befristung könne die Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt nur dann darstellen, wenn der Arbeitnehmer zu gleichen Bedingungen wie im befristeten Arbeitsverhältnis in sein ehemaliges Arbeitsverhältnis zurückkehren könne. Dies sei aufgrund der Vereinbarung des Klägers nicht der Fall. Vielmehr würde der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, beim in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft. Der Kläger verliere aufgrund der Befristung durch die Rückkehr zum seine Karriereentwicklung aus den vergangenen Beschäftigungsjahren beim W . 9 Auch die programmgestaltende Tätigkeit des Klägers rechtfertige die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Einfluss der Tätigkeit des Klägers auf die Programmgestaltung der Beklagten müsse in Relation zu der Beschäftigungsdauer innerhalb der befristeten Arbeitsverhältnisse gesetzt werden. Dabei sei festzustellen, dass der programmgestaltende Einfluss des Klägers nur eingeschränkt gewesen sei. Dem gegenüber sei der Kläger 9 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit einer solchen langen Beschäftigungsdauer habe die Beklagte dokumentiert, dass sie kein erhebliches Interesse an der Auswechselung der programmgestaltenden Mitarbeiter habe. 10 Der Kläger beantragt , 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht aufgrund der von den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 16./20.03.2006 vereinbarten Befristung zum 31.05.2006 geendet hat. 12 Die Beklagte beantragt , 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie beruft sich auf den Kündigungsgrund der Beurlaubung durch eine andere Sendeanstalt und auf den Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit des Klägers. 15 Die Einstellung des Klägers sei im Rahmen der Aufbauphase des Senders erfolgt, der seit der Gründung im Jahre 1997 einen gewissen Versuchscharakter habe. Die Tarifvertragsparteien hätten den Befristungsgrund der Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt unter Berücksichtigung eines angemessenen Interessenausgleichs getroffen. 16 Die Beklagte beruft sich weiter auf den Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit. Der Kläger sei in exponierter Stellung für den Sender tätig gewesen. Aufgrund der Rundfunkfreiheit sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, befristete Arbeitsverträge mit dem Kläger abzuschließen, um eine Auswechslung des programmgestaltenden Personals der Beklagten zu gewährleisten. 17 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Das Arbeitsverhältnis ist zulässigerweise bis zum 31.05.2006 befristet gewesen und ist aufgrund Ablauf dieser Befristung beendet worden. 21 Die Parteien haben die vereinbarten Befristungen zulässigerweise auf einen Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt. Zulässige Sachgründe sind vorliegend das Rückkehrrecht des Klägers zum aufgrund der dortigen Beurlaubung und die programmgestaltende Tätigkeit des Klägers. 22 1. Zulässigerweise stützt sich die Beklagte für die zulässige Befristung vom 16./20.03.2006 bis zum 31.05.2006 auf die Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt gem. § 4 Abs. 1 d) des Manteltarifvertrages WDR. 23 Die Voraussetzungen für die Befristung nach dieser Tarifvorschrift sind aufgrund der Beurlaubung durch den erfüllt. Der Kläger kann nach Ablauf der Befristung zu gleichen oder besseren Bedingungen zum zurückkehren. Dies beinhaltet die Beurlaubung des dort bestehenden Arbeitsvertrages, der bei Rückkehr zumindest zu den gleichen Konditionen wieder auflebt. 24 Der Sachgrund der Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt ist auch ein zulässiger Befristungsgrund i.S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. 25 Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte, noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrages nur rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen und den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Auch nach der vor Inkrafttreten des TzBfG bestehenden Rechtslage waren die von der Rechtsprechung im Rahmen der Befristungskontrolle nach § 620 BGB anerkannten Befristungstatbestände nicht abschließend. War eine nahtlose Einordnung in die anerkannten Typen von Befristungsgründen nicht möglich, war zu prüfen, ob nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für die Befristung anzunehmen war. Das war der Fall, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse – in der Regel des Arbeitgebers – daran bestand, anstelle eines unbefristeten ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Entsprechendes gilt nach Inkrafttreten des TzBfG für die Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Befristungstatbestände (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 = NZA 2005, 923 m.w.N.). 26 Darunter fallen tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, die sich nicht deshalb erübrigt, weil die Befristungsmöglichkeit in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch tarifvertragliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen bedürfen eines die Rechtfertigung des Sachgrundes (vgl. BAG, Urteil vom 16.11.2005 – 7 AZR 86/05 = NZA 2006, 535). Das Bestehen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes haben die Gerichte auch bei tarifvertraglich vereinbarten Befristungsgründe im Rahmen der Befristungskontrolle zu überprüfen. Dabei haben sie jedoch die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungspriordative zu respektieren. Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2004 – 7 AZR 589/03 = NZA 2004, 1352). 27 Für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung im Zusammenhang mit einer Entsendung eines Arbeitnehmers kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bei fortdauernden arbeitsvertraglichen Beziehungen zu seinem bisherigen eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in seine bisherige Beschäftigung hat. Diesem Schutzbedürfnis wird hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Befristung nur zugelassen wird, soweit die bisherigen arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht beendet werden und damit für den Arbeitnehmer die Sicherheit gegeben ist, in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt zu werden. Seine Schutzbedürftigkeit entfällt auch nur dann, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis mit den zum neuen Arbeitgeber vorübergehend begründeten Arbeitsverhältnis vergleichbar ist und entsprechenden sozialen Schutz gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.1996 – 7 AZR 849/95 = NZA 1997, 550, 552). 28 Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Befristungsgrund bei einer Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt zulässigerweise normiert haben. § 4 Abs. 1 d sieht die Beurlaubung eines Arbeitnehmers durch eine andere Rundfunkanstalt und das Erfordernis vor, das beide Arbeitsverhältnisse sozial vergleichbar sind und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei Beendigung des befristeten Vertrages zu den gleichen oder besseren Bedingungen fortgesetzt werden kann. 29 Damit haben die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen eines Befristungsgrundes im Falle der Beurlaubung entsprechend der Rechtsprechung normiert. Mit den tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt ist das Schutzbedürfnis des bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers eingeschränkt. Dieser kann bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zurückkehren. Lediglich die Karriereentwicklung wird nicht geschützt. 30 Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Unzulässigkeit des Befristungsgrundes. Eine Entsendung von einer anderen Rundfunkanstalt zur anderen würde die beteiligten Arbeitgeber unmöglich, wenn ein Rückkehrrecht zu den Bedingungen vereinbart würde, die der Arbeitnehmer innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses erlangt hätte. Die Entsendung der Rundfunkanstalt müsste in diesem Fall Leitungsfunktionen zu jedem Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Vertrages freihalten, damit der entsendete Arbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen des befristeten Arbeitsverhältnisses wieder in sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis zurückkehren könnte. Wäre der Kläger beispielsweise bei der Beklagten zum Chefredakteur avanciert, so müsste der den Kläger als Chefredakteur nach seiner Rückkehr weiterbeschäftigen. Außerdem widerspricht es dem Schutzbedürfnis eines entsandten Arbeitnehmers nicht, dass Karriereschritte während des Verlaufs der befristeten Arbeitsverhältnisse bei Rückkehr nicht geschützt werden. Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer hat gegenüber seinem neuen Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen die Möglichkeit, die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit von dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages und der Beendigung der Beurlaubung mit seinem bisherigen Arbeitgeber zu verlangen. Sollte dies die aufnehmende Rundfunkanstalt nicht vereinbaren wollen, so bliebe dem Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt der Ablauf einer Befristung die Möglichkeit zu einem bisherigen Arbeitgeber zurückzuwechseln, um dort sich um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und um weitere Karriereschritte zu bemühen. 31 Daher kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt nur dann ein zulässiger Befristungsgrund sein könne, wenn die Rückkehrmöglichkeit auf eine mit der letzten Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit garantiert sei. 32 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass im Lichte der Einführung des TzBfG die bisherige Rechtsprechung zum Befristungsgrund eine Rückkehrmöglichkeit anders zu beurteilen sei, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der Kläger übersieht dabei, dass der Gesetzgeber selbst mit der Einführung des TzBfG keine Regelung einführen wollte, die bisher von der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgründe ausschließen könnte. In der Begründung zum Gesetzentwurf formuliert der Gesetzgeber daher zu § 14 Abs. 1: "Die Aufzählung ist beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Gründe ausschließen." (vgl. BT – Drucksache 14/4374 Seite 18). Da die Rückkehrmöglichkeit eines entsandten Arbeitnehmers schon vor Einführung des TzBfG als Befristungsgrund anerkannt war bestehen weder inhaltlich noch formal Bedenken dagegen, diesen Befristungsgrund auch nach Einführung des TzBfG anzuwenden. 33 2. Lediglich vorsorglich ist die Kammer außerdem die Auffassung, dass die Beklagte sich zulässigerweise auf den Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit berufen kann. 34 Die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen, ohne dass weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind. Die Belange der Rundfunkanstalt des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen, worauf der inhaltliche Einfluss auf das Programm beruht, ist unerheblich (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1991 – 7 AZR 128/91 = NZA 1993, 354; zuletzt BAG, Urteil vom 22.04.1998 – 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336). 35 Bei der Interessenabwägung ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr bei Bejahung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den künftig sich ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Anderseits kann eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen kann (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1991, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte vorliegend auf den Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit des Klägers berufen. Dabei ist zunächst bei unterschiedlicher Einschätzung des Umfangs des programmgestaltenden Einflusses des Klägers festzuhalten, dass der Kläger auf der zweiten Hierarchieebene des Senders Phoenix für die Beklagte beschäftigt war. Er war sozusagen einer der Journalisten, der in der zweiten Linie bei dem Sender arbeitete. Ob er dabei im Einzelnen seine Vorstellungen gegen das Votum der ersten Hierarchieebene durchsetzen konnte, ist dabei ohne Belang. Jedenfalls war der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter der Planungsredaktion in der Lage, in erheblichem Maße Einfluss auf die Programmgestaltung des Senders zu nehmen. Dem gegenüber wiegt die Beschäftigungsdauer von 9 Jahren nicht so erheblich, dass die Interessen des Klägers unverhältnismäßig durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverhältnissen beeinträchtigt werden. Dies gilt vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kläger beim Aufbau des Senders Phoenix beteiligt war und dort in der Anfangsphase eingestellt wurde. Die Beklagte musste sich deswegen aufgrund des umfangreichen Einflusses des Klägers auf die Programmgestaltung durch befristete Arbeitsverträge darauf einstellen, dass auch durch ein Auswechseln von Personen der Inhalt und die Form des neuen Sendemodells zu überprüfen war. Dass dieses Bedürfnis am Ende der Beschäftigung des Klägers und bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 16./20.03.2006 entfallen war, davon kann vorliegend nach dem Vortrag der Parteien nicht ausgegangen werden. 36 Somit ist die Befristung des letzten Arbeitsvertrages zum 31.05.2006 sowohl aufgrund des Befristungsgrundes "Beurlaubung durch eine andere Rundfunkanstalt" als auch durch den Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit des Klägers gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig erfolgt. 37 Das Arbeitsverhältnis endet daher aufgrund der zulässig vereinbarten Befristung zum 31.05.2006, so dass die Klage abzuweisen war. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 39 Der Streitwert wurde bestimmt nach § 61 Abs. 1 ArbGG in entsprechender Anwendung der §§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. 40 Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kommt eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 43 B e r u f u n g 44 eingelegt werden. 45 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 46 Die Berufung muss 47 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 48 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 49 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 50 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 51 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.