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Urteil

13 Ca 5683/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2006:1121.13CA5683.06.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1)  766,94 € brutto und an den Kläger zu 2)  1.278,23 € brutto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.06 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Streitwert: 2.045,17 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 766,94 € brutto und an den Kläger zu 2) 1.278,23 € brutto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.06 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 2.045,17 €. Tatbestand Mit ihrer Klage machen die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld geltend. Die Kläger, Eheleute, sind auf Grund Arbeitsvertrages vom 21.06.1991 seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten angestellt. Bei der Klägerin zu 1) findet sich im Arbeitsvertrag in § 11 Gratifikation folgende Regelung: „Soweit der Arbeitgeber eine Gratifikation (Weihnachts‑ oder Urlaubsgratifikation) gewährt, erfolgt diese freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch ...“ In § 15 des Arbeitsvertrages findet sich unter dem Punkt Sonstige Vereinbarungen: „Arbeitszeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, versetzte Arbeitszeit möglich, Weihnachtsgeld im November 1.500,00 DM, Urlaubsgeld im Juni 1.500,00 DM“. Im Arbeitsvertrag des Klägers zu 2) findet sich unter § 10 der Punkt: „Sonstige Vereinbarungen“, folgende Regelung: „Zum Bruttolohn werden gezahlt bei jedem verklebten Fahrzeugeinbau 6,00 DM, bei jedem gummiverglasten Fahrzeugeinbau 3,00 DM, Inkassoprämie für Kundenzahlungen je 2,50 DM, Weihnachtsgeld im November 2.500,00 DM, Urlaubsgeld im Juni 2.500,00 DM“. Die Kläger sind seit dem September 2005 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte im Juni 2006 kein Urlaubsgeld an die Kläger. Gegenüber der Klägerin zu 1) übte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.10.2006 einen Widerruf der Gratifikation aus. Mit ihrer Klage machen die Kläger das Urlaubsgeld geltend. Hinsichtlich des von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.10.2006 ausgeübten Widerrufs der Gratifikation beruft sich die Klägerin zu 1) auf den Umstand, dass der Widerruf erst nach der Fälligkeit des Urlaubsgeldes im Juni ausgeübt worden ist. Das Urlaubsgeld sei in der Vergangenheit unabhängig von der tatsächlichen Urlaubnahme gewährt worden. Es handele sich um eine Gratifikation, die unabhängig von der Urlaubnahme zu gewähren sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 766,94 € brutto und an den Kläger zu 2) 1.278,23 € brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %‑Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt, die auszulegen sei. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG sei Urlaubsgeld nur zu zahlen, wenn auch eine Urlaubnahme im genannten Zeitraum möglich sei. Da beide Kläger seit September 2005 durchgängig erkrankt seien und im Jahr 2006 keinerlei Arbeitsleistung erbracht worden sei, sei eine Urlaubsnahme unmöglich und mithin Urlaubsgeld nicht zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Klageantrag ist insgesamt begründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 766,94 € Urlaubsgeld, der Kläger zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 1.278,23 € brutto Urlaubsgeld. Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Zusage, zur Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Dieser findet sich in beiden Arbeitsverträgen. Sowohl im Arbeitsvertrag der Klägerin zu 1) als auch dem des Klägers zu 2) findet sich die vertragliche Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Die Regelung findet sich unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ und sieht für beide Kläger in gestaffelter Höhe ein im Juni eines jeden Jahres fälliges Urlaubsgeld vor. Dieses Urlaubsgeld ist fällig und an die Kläger zu zahlen, obwohl sie im gesamten Jahr 2006 aufgrund ihrer Erkrankung keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht haben. Denn das Urlaubsgeld ist kein Entgelt, das für erbrachte Dienste geleistet wird, sondern eine zusätzliche Zahlung, die außerhalb des arbeitsvertraglichen Synallagmas steht. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Begründung des Anspruchs der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG vom 24.10.1990– 6 AZR 156/89 – NZA 91, 318, 319). Eine Sonderzahlung wird dem Entgelt im engeren Sinne zugerechnet, wenn sie in das vertragliche Synalagma eingebaut ist und ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und kein darüber hinausgehender Zweck verfolgt wird. Eine derartige Reduzierung scheidet jedoch aus, wenn nicht die Entlohnung erbrachter Dienste damit vergütet wird, sondern vereinbart ist, dass es sich um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung handelt. Entscheidend ist dabei das Motiv und welcher Zweck mit der Zahlung verfolgt wird. Dies folgt nicht vorrangig aus der Bezeichnung, sondern aus den Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Leistung in der Zusage abhängig gemacht wird. Insoweit bedarf der Vertrag der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB. Für die Auslegung sind maßgeblich die systematische Stellung, die Regelung wie die Zahlung im Ein‑ und Austrittsjahr erfolgt und ob eine sogenannte Treueregelung enthalten ist. Vorliegend ist eine Abhängigkeit der Zahlung des Urlaubsgeldes von der Erbringung einer Arbeitsleistung nicht zu erkennen, da ein fester Zahlungszeitpunkt im Juni vereinbart ist. Eine Urlaubnahme zu diesem Zeitpunkt ist nicht gefordert. Hätte die Beklagte die Zahlung des Urlaubsgeldes von der tatsächlichen Urlaubnahmemöglichkeit abhängig machen wollen, so hätte sie dies in der vertraglichen Regelung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Das Urlaubsgeld ist unter dem Passus sonstige Vereinbarungen geregelt. Es kommt in der Regelung nicht zum Ausdruck, dass die Sonderzahlung nur in Abhängigkeit von der Urlaubnahme fällig wird. Eine Regelung, dass die Sonderzahlung zur Entlohnung für erbrachte Dienste erfolgt, fehlt ebenfalls. Damit scheidet eine synallagmatische Verknüpfung, die vorliegend zum Wegfall des Anspruchs führen könnte, aus. (BAG vom 11.4.2000 –9 AZR 225/99- NZA 01, 512, 513 ff.). Insoweit schließt sich das Gericht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur entsprechenden gleichlautenden tarifvertraglichen Regelung an, in der eindeutig festgelegt worden ist, dass nur bei der Regelung das Urlaubsgeld nur im Falle einer Urlaubnahmemöglichkeit im Kalenderjahr gewährt wird, der Arbeitgeber von der Zahlung entpflichtet wird. Da es an einer derartigen Regelung in den Arbeitsverträgen der Klägerin zu 1) sowie des Klägers zu 2) fehlt, ist die Beklagte zur Zahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet. Urlaubsgeld wird nicht ausschließlich wegen der zusätzlichen Aufwendungen für den Urlaub gezahlt. Der Zweck der Zahlung von Urlaubsgeld setzt daher nicht immer eine Urlaubnahme voraus. Insoweit schließt sich das Gericht nicht der Entscheidung des BAG vom 14.8.1996 (EzA § 611, 145 Gratifikation, Prämie) an. Dem Anspruch der Klägerin zu 1) steht der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag nicht entgegen. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung. Unter Berufung auf den Freiwilligkeitsvorbehalt können jedoch nicht nur einzelne Arbeitnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund aus der Zahlung herausgenommen werden. Der Grund der Erkrankung, der vertraglich nicht als Grund für den Wegfall des Anspruchs vereinbart worden ist, kann insoweit nicht als sachlicher Grund angesehen werden. Der Widerruf der Beklagten ist erst nach der Fälligkeit des Anspruchs ausgeübt worden ist, so dass der Anspruch entstanden und nicht durch den Widerruf entfallen ist. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.