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Urteil

15 Ga 10/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:0211.15GA10.08.00
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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3) Der Streitwert beträgt 4.500,00 €.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3) Der Streitwert beträgt 4.500,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Eilverfahren um die Frage, ob das XXXX die Klägerin ohne Beteiligung des Personalrats in einer anderen Dienststelle einsetzen kann. Die Klägerin ist seit dem 01.09.1989 als Verwaltungsangestellte zuletzt im XXXXXXXXXXXXXX im Bereich Sachbearbeitung Elterngeld tätig. Ihre monatliche Bruttoarbeitsvergütung beträgt zur Zeit 2.250,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der TV-L Anwendung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2007 hat der Landesgesetzgeber die Auflösung der XXXXXXXXXXXXXXXX beschlossen. Die Angestellten aus dem Aufgabenbereich der Elterngeldkasse des XXXXXXXXXXXXXXXXXXX wurden gemäß §§ 5, 10, 18 des Gesetzes in Verbindung mit § 10 TV-L, insbesondere – wie hier im Falle der Klägerin – dem XXXXXXXXXXXXXXXX zur Verfügung gestellt. Dies ergab sich aus dem die Verteilung im Einzelnen regelnden Zuordnungsplan gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes, der die Klägerin dem XXXXXXX, zuwies. Durch die strukturellen Veränderungen aufgrund des besagten Gesetzes existiert das XXXXXXXXXXXXXX seit dem 01.01.2008 nicht mehr. Mit ihrem am 21.01.2008 anhängig gemachten Antrag begehrt die Klägerin im Eilverfahren vom XXXXXXXXXXXXXX, es zu unterlassen, sie ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Personalvertretung in XXXXXXXXXXX einzusetzen. Sie trägt vor, durch diese Gestellung habe sich ihre Fahrtzeit zum Arbeitsplatz bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auf mehr als 4 Stunden arbeitstäglich verlängert. Sofern sie – wie zur Zeit – wegen der Reduzierung der Kosten im Rahmen einer Fahrgemeinschaft einen PKW benutze, betrage die arbeitstägliche Wegezeit nunmehr ca. 3 Stunden. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Nach ihrer Auffassung sei die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig, denn weder sei der Hauptpersonalrat zur Festlegung der Auswahlkriterien angehört worden noch seien hier die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle beteiligt worden. Außerdem sei das zu Grunde liegende Gesetz verfassungswidrig. Sie gehe daher von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der fraglichen Maßnahme aus. Die Klägerin beantragt, dem XXXXXXXXXXXXXXXXX aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsklägerin ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen gemäß §§ 66, 72 LPVG XXXXXXXXXXXXXXXXX in GXXXXXXXX einzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er rüge die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Klägerin stehe ein Verfügungsgrund nicht zur Seite. Die Sache sei keinesfalls eilbedürftig, da die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Dienststellen jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Im Übrigen gehe das XXXXXXXXXXXXXX davon aus, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht bestehe, da die Umstrukturierung aufgrund eines Gesetzes erfolgt sei. Dies sei jedenfalls der gesetzlichen Konstruktion zu entnehmen und den Gesetzesmaterialien. Das Ministerium habe sich sehr ausführlich mit den Einzelfällen befasst und Punktschemen für die Auswahl der besonders hervorzuhebenden Härtefälle entwickelt. Aufgrund dieser Punkteschemen sei die Personalmaßnahme umgesetzt worden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht XXXXX örtlich zuständig. Der Antrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie wie bisher die Beschäftigung in Köln begehrt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich somit aus § 29 ZPO. Die Klage ist aber unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsgrund. Die auf Erfüllung einer Leistung gerichtete einstweilige Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraus. Da es sich bei Leistungsverfügungen um die Befriedigung eines Anspruchs handelt, sind besondere Voraussetzungen notwendig, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. Insbesondere ist beim Verfügungsgrund Voraussetzung, dass die Gläubigerin auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, was sie darzulegen und glaubhaft zu machen hat (XXXXXXXXXXXX ZPO, 23. Auflage 2002 zu § 940 Rdnr. 6 m. w. N.). In Fällen der Kontrolle der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus, dass sie zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Für die Arbeitnehmerin besteht dieser Nachteil in der Regel darin, dass eine Unsicherheit über die Wirksamkeit der Anweisung besteht. Befolgt sie sie nicht, läuft sie Gefahr, nach einer entsprechenden Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung zu erhalten, deren Wirksamkeit davon abhängen wird, ob das Gericht im Kündigungsschutzverfahren zu der Auffassung gelangt, dass die Anweisung zu Recht ergangen ist. Die einstweilige Verfügung wird in diesem Zusammenhang bisweilen als wirksames Mittel erachtet, um der Arbeitnehmerin die Prognoseunsicherheit zu nehmen. Regelmäßig wird es der Arbeitnehmerin jedoch nicht unzumutbar sein, der Anweisung zunächst Folge zu leisten und deren Rechtmäßigkeit sodann im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Abweichungen hiervon können in bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn die Arbeitnehmerin erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt würde, die neu zugewiesene Tätigkeit ihr berufliches Ansehen irreparabel beschädigen würde, die Tätigkeit sie in schwere Gewissenskonflikte bringen würde oder im Hinblick auf zu beaufsichtigende Kinder, zu pflegende Angehörige oder ähnliches eine Pflichtenkollision zu befürchten wäre. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund um so geringer sind, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist. In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben ob die streitige Maßnahme, nämlich die Versetzung von XXXXXXXXXXXXXX, mangels Anhörung des aufnehmenden Personalrats in XXXXXXXXXXX und mangels Beteiligung des Hauptpersonalrats bei Aufstellung der Auswahlrichtlinien offensichtlich rechtswidrig ist. Auch die fragliche Verfassungskonformität des Gesetzes und die damit verbundene Frage, ob diese der Prüfungskompetenz des Arbeitsgerichts unterliegt, konnte offen bleiben. Denn selbst wenn von einer solchen offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen wäre, und damit die Anforderungen an den Verfügungsgrund besonders gering wären, würden die Darlegungen der Klägerin zur Eilbedürftig selbst diesen geringen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Klägerin Mehrkosten für 53 km zusätzliche Fahrtkosten pro Arbeitstag (einfache Strecke) geltend macht, stellt dies keinen wesentlichen Nachteil zu ihren Lasten dar, der den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Sie erhält nämlich Trennungsentschädigung und damit zumindest vorläufig auch Kilometergeld. Die Kosten sind zumindest zum Teil steuerlich absetzbar. Außerdem ist hier besonders zu beachten, dass die Klägerin nicht nur eine vorläufige Sicherung ihres Anspruchs, sondern dessen volle Befriedigung mit ihrer einstweiligen Verfügung begehrt. Fahrtkosten für weitere 106 km pro Arbeitstag sind überschaubar und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich wäre, diesen erhöhten finanziellen Mehraufwand bis zum Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land in betracht kommt, über den allerdings hier nicht zu entscheiden war. Soweit die Klägerin einen erhöhten Fahrzeitaufwand von 2 Stunden und 40 Minuten pro Arbeitstag anführt, gilt das gleiche (Im Übrigen ist diese Angabe aus eigener Kenntnis der beiden Richter und der Richterin der erkennenden Kammer unrichtig, selbst wenn der Umweg über den XXXXXXXXXXXin XXXXXXXXXXXXX berücksichtigt würde - übrigens eine Adresse, die von drei Internet-Routenplanern nicht erkannt wird. Die Fahrt von XXXX über die XXXXXX und die A 4 nach XXXXXXXXXXXXXX dauert in antizyklischer Richtung weniger als 45 Minuten). Auch dies stellt mithin - ohne das Hinzutreten weiterer tatsächlichen Umstände - keinen erheblichen Nachteil dar, der einen Verfügungsgrund rechtfertigen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Klägerin dadurch 90 bis 120 Minuten (abzüglich ihrer bisherigen Fahrtdauer) weniger Zeit pro Arbeitstag für ihre individuelle Lebensgestaltung zur Verfügung steht. Dies gilt jedoch zum einen nur für Arbeitstage und nicht für Wochenenden und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch Pflichten vernachlässigen müsste, die ausschließlich von ihr erbracht werden könnten und so dringlich sind, dass sie von ihr nicht vernachlässigt werden dürften. Darüber hinaus ist der mögliche Mehraufwand auch hier zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Vorliegend kam bei umfassender Abwägung der Interessen beider Parteien und der Allgemeinheit noch hinzu, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW nicht mehr existiert und die Aufgaben nunmehr durch das Gesetz dem XXXXXXX zugewiesen wurden. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung wäre daher nicht nur die Klägerin beschäftigungslos gewesen sondern die Aufgabe der Klägerin (Sachbearbeitung Elterngeld) würde vor Ort nicht erfüllt, wobei das XXXXX weiterhin zur Zahlung des Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet wäre. Der so drohende Schaden für das Land und die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Verfügung (für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren die Wirksamkeit der Maßnahme herausstellt) ist mithin deutlich einschneidender als der Schaden, der der Klägerin bei Zurückweisung ihres Antrages entsteht (für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit der Maßnahme herausstellt). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein endgültiger Rechtsverlust nicht droht. Die von ihr begehrte Neuverteilung der Arbeit unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte der betroffenen Personalräte ist ohne weiteres nachholbar. Nach alledem war die Klage abzuwesen.