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Urteil

17 Ca 8995/07

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0417.17CA8995.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Streitwert: 4.000,00 € 1 TATBESTAND: 2 Die am 8. Februar 1950 geborene Klägerin war ab 3. Mai 1979 bei der Firma in Wuppertal beschäftigt. Im Wege des Betriebsübergangs erfolgte die klägerische Tätigkeit später bei der Firma , Remscheid. Dieses Arbeitsverhältnis endete gem. Aufhebungsvertrag vom 2. April 2004 (Ablichtung Bl. 35 f.A.) mit dem 30. November 2004. 3 Gemäß den "Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung" der Firma vom 31. Dezember 1984 (Ablichtung Bl. 41 bis 44 d.A.) bestand "nach Zurücklegung einer Wartezeit von 25 Jahren" nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente. 4 Mit Wirkung ab 29. Oktober 2003 wurde bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Sie bezog sodann mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zunächst Zeitrente und gem. Bescheid vom 11. Juli 2007 (Ablichtung Bl. 48 d.A.) entsprechende Dauerrente bis zum Beginn der Regelaltersrente. 5 Über das Vermögen der Firma , mit der die Firma Anfang 2005 verschmolzen wurde, wurde gem. Beschluss vom 28. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Demgemäß nimmt die Klägerin den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch. Sie macht geltend, die in den Richtlinien vom 31. Dezember 1984 statuierte Wartezeit von 25 Jahren sei auch mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit – trotz der seinerzeit noch nicht abgelaufenen 25 Jahre – nicht unerfüllbar geworden und somit zwischenzeitlich erfüllt. 6 Demgemäß beantragt die Klägerin: 7 1. Den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma zustehende Invalidenrente zu erteilen. 8 2. Den Beklagten zu verurteilen, ihr die sich daraus ergebende Betriebsrente ab Juni 2005 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt , 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, die Klägerin habe die Wartezeit von 25 Jahren nicht erfüllt, da die Zeiten nach dem 29. Oktober 2003 nicht anrechenbar seien. 12 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 8. Oktober 2007 sowie die gewechselten Schriftsätze. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Auskunfterteilung und Leistungen betrieblicher Altersversorgung zu. Sie hat nämlich die in den Richtlinien vom 31. Dezember 1984 statuierte Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt, da die dort bezeichnete Wartezeit von 25 Jahren erst mit dem 2. Mai 2004 abgelaufen wäre, indes der Fristablauf durch den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gehindert ist. 16 Dies ergibt sich aus Ziff. 1 der Richtlinien, unter Berücksichtigung der Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 19. Dezember 2000 Geschäftsnummer 3 AZR 174/00 AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren als Anspruchsvoraussetzung ausgelegt. Eine solche, zu den Anspruchsvoraussetzungen zählende Wartezeit stellt eine Risikobegrenzung dar; der Arbeitgeber sichert das Risiko der Invalidität nur dann ab, wenn es sich erst nach einer bestimmten, tatsächlich absolvierten Dienstzeit verwirklicht. An einer entsprechend dimensionierten Dienstzeit fehlt es hier aber gerade. Auch aus § 1 Abs. 2 b der Richtlinien ergibt sich Entsprechendes. Hiernach besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nach Eintritt vorzeitiger dauernder Erwerbsunfähigkeit; aber auch dieser Anspruch ist an die Erfüllung der o.a. Wartezeit von 25 Jahren gekoppelt. 17 Bei der Richtlinie vom 31. Dezember 1984 zählt der die Wartezeit regelnde Passus zur Definition der Anspruchsvoraussetzungen für eine Betriebsrentenleistung. Hierzu stellt das BAG in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 klar, dass die Situation insoweit anders zu beurteilen ist, wenn eine infragestehende Regelung nicht die Entstehung des Anspruchs von bestimmten zeitlichen Vorgaben abhängig macht, sondern – lediglich – die Fälligkeit eines dem Grunde nach bereits entstandenen Anspruchs regeln will. Zu Letzterem verhält sich das Urteil des BAG vom 26. April 1987 (Geschäftsnummer 3 AZR 277/87). 18 Ist aber die Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung ausgelegt, so kann sie nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr erfüllt werden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 20 Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. 21 Rechtsmittelbelehrung 22 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 23 B e r u f u n g 24 eingelegt werden. 25 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 26 Die Berufung muss 27 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 28 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 29 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 30 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 31 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 32 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 33 gez. Brüne