OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Ca 9895/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:0515.17CA9895.07.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Streitwert: 133.649,75 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Streitwert: 133.649,75 €. TATBESTAND: Der am 1961 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 13. August 1992 (Ablichtung Bl. 85 bis 87 d.A.) ab September 1992 als Wirtschaftsinformatiker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Durchschnittsentgelt lag zuletzt bei 5.742,94 € brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers gemäß Schreiben vom 26. September 2007 mit dem 31. März 2008; die Beklagte be-stätigte diese Kündigungsdaten ihrerseits mit Schreiben des selben Datums (Ablichtung Bl. 8 d.A.). Gegenstand der am 11. Dezember 2007 rechtshängig gemachten Klage ist ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Hierbei bezieht sich der Kläger auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 (Ablichtung Bl. 35 bis 37 d.A.), nach deren Ziffer 2 "Die Regelungen des zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft ver.di am 18.10.2007 geschlossenen Tarifsozialplans einschließlich Anlagen und Protokollnotiz (Anlage 1) Anwendung" finden sollen. Dieser sog. Tarifsozialplan Standortkonsolidierung, zu dessen weiteren Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 13 bis 34 d.A. Bezug genommen wird, sieht unter Ziff. 7 ("Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Ausscheiden aus dem Unternehmen") vor, dass Arbeitnehmer u.a. des Standorts Köln, "deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 30.09.2008 aus betriebsbedingten Gründen abgeschlossenen Aufhebungsvertrags und/oder aufgrund einer im Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 30.09.2008 vom Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung oder vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Eigenkündigung beendet wird", eine Abfindungszahlung beanspruchen können, deren Berechnung gem. Ziff. 7.3 des Sozialplans erfolgt. Der Kläger macht geltend, dass für ihn der Wegfall seines Arbeitsplatzes mit der am 6. September 2007 erfolgten Information über das Scheitern des Interessenausgleichs sicher gewesen sei; vor diesem Hintergrund fehlt es seines Erachtens an einem tragfähigen Sachgrund für die Herausnahme von vor dem 15. Oktober 2007 datierten Beendigungstatbeständen, mithin auch seiner am 26. September 2007 erklärten Kündigung. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren (Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt) errechnet der Kläger einen Abfindungsanspruch in Höhe von 47 x 16 x 5.742,94 ./. 38 und beantragt demgemäß, die Beklagte zur Zahlung von 133.649,75 € brutto zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Verbindlichkeit der im Sozialplan vorgenommenen Stichtagsregelung und macht geltend, im Rahmen der Standortkonsolidierung seien zu keiner Zeit betriebsbedingte Beendigungskündigungen beabsichtigt gewesen; solche Kündigungen seien, wie auch der Kläger wisse aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Juni 2001 bis zum 30. Juli 2012 ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Rechtsnatur der zugrundeliegenden – tariflichen – Regelung geht die Beklagte von einer Richtigkeitsgewähr der getroffenen Vereinbarung aus, die somit keiner Billigkeitskontrolle unterliege. Als zulässiges Differenzierungskriterium sei in der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien das Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Abschluss des Sozialplans angesehen worden, weil bei diesem Personenkreis typischer Weise von einer Folgebeschäftigung auszugehen sei und demgemäß die Überbrückungsfunktion einer Sozialplanregelung nicht in gleicher Weise zum Tragen komme. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 26. November 2007 sowie die Schriftsätze vom 29. Februar und – beiderseits – vom 5. Mai 2008. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung gem. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 in Verbindung mit Ziff. 7 des zeitgleich vereinbarten Tarifsozialplans. Nach dem Wortlaut von Ziff. 7.1 des Tarifsozialplans ist eine Abfindungszahlung nur für die im Zeitraum 15. Oktober 2007 bis 30. September 2008 ausscheidenden Mitarbeiter vorgesehen; darunter fällt die mit Datum vom 26. September 2007 ausgesprochene Eigenkündigung des Klägers unstreitig nicht. Der Kläger kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Herausnahme von Beendigungstatbeständen vor dem Stichtag 15. Oktober 2007, mithin auch seiner Eigenkündigung vom 26. September 2007 sei sachwidrig, mit der Folge, dass auch seine zuvor erklärte Eigenkündigung den Anspruch auf Sozialplanabfindung nicht ausschließe. Mit der vorgesehenen Gleichbehandlung von Eigenkündigungen mit den arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsverträgen sowie den arbeitgeberseitigen Kündigungen genügen die Maßgaben des Sozialplans den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des BAG vom 15. Mai 2007 Geschäftsnummer 1 AZR 370/06). Hiernach ist es allerdings auch zulässig, dass die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmern, die zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, ihrerseits kündigen, keine oder geringe wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen, nach einem Stichtag ausscheidenden Arbeitnehmern, so dass dem Personenkreis der vorher ausscheidenden Arbeitnehmer mit dieser Begründung ein finanzieller Ausgleich versagt werden darf. Bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1996 (Geschäftsnummer 10 AZR 155/95) hat das Bundesarbeitsgericht die Festsetzung von Stichtagen in Sozialplänen als "sinnvolles Steuerungselement" bezeichnet, bei dem im Einzelfall Härten auftreten können, ohne dass diese indes die Gesamtregelung als unzulässig erscheinen lassen. Auch der vom Kläger geltend gemachte Gesichtspunkt, dass nach dem Scheitern der Interessenausgleichsbehandlungen gem. der Information vom 6. September 2007 für ihn festgestanden habe, dass sein Arbeitsplatz wegfalle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war jedenfalls der Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Juni 2001 gesichert, da gem. § 3 dieser Bestimmung der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ausgeschlossen war. Zum anderen kann nicht auf (beliebige) anderweitige Zeitpunkte als die in den Sozialplänen genannten Stichtagen abgestellt werden; Sinn und Zweck der Stichtagsregelung ist es nämlich gerade, nicht allen Arbeitnehmern, die nach dem ersten Bekanntwerden irgendwelcher Betriebsänderungspläne ihr Arbeitsverhältnis kündigen, Ansprüche aus Sozialplanregelungen zuzuerkennen, da sich im Nachhinein nicht zuverlässig genug feststellen lässt, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade im Hinblick auf die im Gespräch befindliche Betriebsänderung oder aus anderen Gründen erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.