Urteil
10 Ca 240/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0521.10CA240.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 14.12.2006 aufgelöst worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt das beklagte Land. 3. Streitwert: 6.600 . 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. 3 Die Klägerin ist seit dem 05.08.1999 für auf Grund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als beim tätig. Ab dem 01.01.2002 wurde sie als Servicekraft in der Geschäftsstelle des eingesetzt. Seit dem 01.01.2005 war sie in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT und ab dem 01.11.2006 nach Überleitung gemäß den §§ 3 ff. TVÜLänder in die Entgeltgruppe 9 TVL eingruppiert. Die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT erfolgte auf Grund eines Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe V c BAT. Die letzte Befristung erfolgte mit Vertrag vom 14.12.2006 bis zum 31.12.2007 (Bl. 5 7 d.A.). Als Befristungsgrund ist die Vertretung für die im Sonderurlaub befindliche angegeben und als Beschäftigung der Klägerin die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit bei den genannt. 4 Mit ihrer am 09.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2006 unwirksam sei, da sie weder unmittelbar noch mittelbar als Stellvertreterin der beschäftigt worden sei, was sich bereits daran zeige, dass sie seit dem Jahre 1999 in der gleichen Abteilung tätig sei. 6 Die Klägerin beantragt , 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 14.12.2006 aufgelöst worden ist. 8 Das beklagte Land beantragt , 9 die Klage abzuweisen. 10 Das beklagte Land behauptet, nach Inanspruchnahme von Elternzeit zur Betreuung ihres am 22.11.2001 geborenen Kindes habe es der zunächst bis zum 31.12.2005, sodann bis zum 31.12.2006 und schließlich bis zum 31.12.2007 Sonderurlaub bewilligt. Unter dem 30.08.2007 sei ihr weiterer Sonderurlaub bis zum 31.12.2008 bewilligt worden. Frau sei nach Überleitung gemäß den §§ 3 ff. TVÜLänder in die Entgeltgruppe5 TVL eingruppiert, die der früheren Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT entspreche. Sie sei bis zu ihrer Beurlaubung im in der ...abteilung tätig und mit der beschäftigt gewesen. Nach Antritt ihrer Elternzeit sei die auf das EDVSystem umgestellt worden. Mit dessen Einführung sei ihr Arbeitsplatz in der bisherigen Ausgestaltung entfallen. Die werde nach ihrer Rückkehr als Servicekraft in die Entgeltgruppe 8 TVL eingruppiert, was der früheren Vergütungsgruppe V c BAT entspreche. Im Hinblick hierauf sei ihre Stelle im Jahre 2007 als "EG 9Stelle" geführt worden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei der Präsident des beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 14.12.2006 davon ausgegangen, dass die zum 01.01.2008 ihren Dienst wieder aufnehmen werde. Durch ihren zeitweiligen Ausfall sei ein zusätzlicher Arbeitsbedarf entstanden, der durch die befristete Beschäftigung der Klägerin nach den Grundsätzen zur mittelbaren Stellvertretung ausgeglichen worden sei. Frau hätte der Aufgabenbereich der Klägerin durch Ausübung des Direktionsrechtes unter Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVL zugewiesen können. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die nach § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage ist begründet. 14 Das Arbeitsverhältnis ist durch die im Arbeitsvertrag vom 14.12.2006 vereinbarte Befristung zum 31.12.2007 nicht aufgelöst worden, denn die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. 15 Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Arbeitnehmer zuweist oder ob er dessen Tätigkeiten ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass einer Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Arbeitnehmer übertragen werden, dieser für Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Durch dieses Erfordernis wird gewährleistet, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der Vertretung. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (sog. mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Vertretungskette zwischen Vertretenem und Vertreter vorzutragen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall des Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrerer anderer Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist vorzutragen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Da der Arbeitgeber auf Grund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr den anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, muss erkennbar sein. Der Sachgrund (mittelbarer) Vertretung kann daher angenommen werden, wenn die Zuordnung zwischen einem zeitweilig abwesenden Arbeitnehmer und dem Vertreter aus der Angabe im Arbeitsvertrag ersichtlich ist und der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hat, dem ausfallenden Mitarbeiter bei seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts zu übertragen. Eine fachliche Austauschbarkeit zwischen dem Vertretenem und dem Vertreter reicht hingegen nicht aus (BAG, Urteil vom 15.02.2006 7 AZR 232/05 AP § 14 TzBfG Vertretung Nr. 1 m.w.N.). 16 Im Streitfall scheitert die Annahme einer wirksamen Befristungsabrede auf Grund mittelbarer Stellvertretung bereits daran, dass das beklagte Land aus Rechtsgründen nicht befugt ist, der einseitig im Wege des Direktionsrechtes die Tätigkeiten der Klägerin zu übertragen. Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in der der Angestellte eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entsprechen. Die Zuweisung von Tätigkeiten einer anderen tariflichen Wertigkeit bedarf hingegen einer Vertragsänderung (vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 30.08.1995 1 AZR 47/95 AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 44; BAG, Urteil vom 23.06.1993 5 AZR 337/92 AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 42; BAG, Urteil vom 14.12.1961 5 AZR 180/61 AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Stand November 2005, § 4 TvöD Rz 15; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, Stand Juni 2006, § 4 TvöD Rdn. 30). Da die Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung weder behauptet noch ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit um eine solche handelt, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT aus der Vergütungsgruppe VI b BAT auf Grund ihrer Schwierigkeit heraushebt. Die Tätigkeit der nach der früheren Vergütungsgruppe VII BAT ist die einer Geschäftsstellenverwalterin, bei der das besondere Heraushebungsmerkmal der Schwierigkeit jedoch nicht vorgelegen hat. Der höherwertige Aufgabenbereich der Klägerin kann der Mitarbeiterin nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf vielmehr einer Vertragsänderung. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 18 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisende Streitwert wurde in Höhe von 3 Monatsverdiensten nach den §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO festgesetzt. 19 Rechtsmittelbelehrung 20 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 21 B e r u f u n g 22 eingelegt werden. 23 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 24 Die Berufung muss 25 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 26 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 27 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 28 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 29 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 30 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.