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Urteil

12 Ca 571/08

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0528.12CA571.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.290 € festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. 3 Die am 21. April 1978 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 2. Juli 1996 auf Grund insgesamt 13 befristeter Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2007 im Justizdienst des beklagten ……., beim………………, beschäftigt. Sie wurde zunächst als Schreibkraft in der Zivilprozesskanzlei eingesetzt. Ab dem 1. Januar 1998 war sie als Servicekraft im Geschäftsstellenbereich der Zivilprozessabteilungen tätig. 4 Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wurde sie in die Vergütungsgruppe Vc zum BAT eingruppiert. Nach Überleitung der TÜV-Länder war sie ab dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. 5 Durch Vereinbarungen vom 29. November 2004 und vom 16. Dezember 2005 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2005 und dann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, wobei Anlass der Sonderurlaub der Justizangestellten ……………….. war. 6 Im letzten Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2006 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Nach § 1 des Vertrags war die Klägerin in diesem Zeitraum "als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit bei den Zivilprozessabteilungen" aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten ……… beschäftigt. Frau ……… war seit Mai 1980 auf unbestimmte Zeit als Justizangestellte beim ……………….. eingestellt. Nach der Geburt ihrer zwei Kinder nahm Frau ………. ab 1995 Elternzeit in Anspruch, anschließend wurde ihr zunächst bis zum 31. Dezember 2002, sodann bis zum 31. Dezember 2003, bis zum 31. Dezember 2004, bis zum 31. Dezember 2005, bis zum 31. Dezember 2006 und schließlich bis zum 31. Dezember 2007 Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 50 Abs. 1 BAT bewilligt. Sie war bis zu ihrer Beurlaubung beim ……………… als Schreibkraft in der Haftabteilung eingesetzt und erhielt Vergütung nach der VergGr. VII BAT. Seit 2003 wurde sie in der Entgeltgruppe Vc bzw 8 geführt. Nach ihrer Rückkehr Anfang 2008 arbeitete Frau ……… wieder in der Haftabteilung und war in die EG 8 eingruppiert. 7 Im Dezember 2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus nicht verlängert werden würde. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde der Klägerin nicht vorgelegt. 8 Mit ihrer am 18. Januar 2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und am 18. Februar 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei unwirksam. 9 Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Arbeitsaufgaben der sich im Sonderurlaub befindlichen Justizangestellten ……… habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen und diese damit nicht vertreten. Darüber hinaus meint die Klägerin, sei es dem beklagten ……. personalvertretungsrechtlich verwehrt, sich auf den Befristungsgrund Sonderurlaub/Vertretung zu berufen. Die Klägerin behauptet, dass das beklagte …… dem Personalrat den Kausalzusammenhang für den Sachgrund der Vertretung nicht hinreichend dargelegt habe. 10 Die Klägerin beantragt 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer arbeitsrechtlichen Befristung zum 31.12.2007 beendet wurde, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht 12 D.. beklagte ………. beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 D…… ….. hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsvertrages wegen der Vertretung für die bis zum 31. Dezember 2007 in Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiterin ……. sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Da die befristete Beschäftigung zur Vertretung die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt lasse, sei es unerheblich, dass die Klägerin nicht auf dem Arbeitsplatz der Vertretenen eingesetzt worden sei. 15 Entscheidungsgründe: 16 I. Die Klage ist unbegründet. 17 1. Die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage der Klägerin gegen die im Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2007 ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat durch die rechtswirksame Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. 18 a) Die Wirksamkeit der Befristung wird nicht fingiert, sie ist rechtzeitig angegriffen worden. Nach § 17 S. 1 TzBfG kann die Unwirksamkeit der Befristung nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch entsprechende Klage zum Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Der Eingang der Entfristungsklage am 18. Januar 2008 und die Zustellung am 18. Februar 2008 wahrten nach § 167 ZPO die Dreiwochenfrist. 19 b) Die Befristung des letzten, allein der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags vom 12. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2007 ist durch den Sachgrund der Vertretung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt. 20 aa) Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Befristungsgrund anerkannt und mit dem In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt . 21 (1) Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. 22 (2) Der Sachgrund der Vertretung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Beschäftigung des Vertreters voraus: Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht ( BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 – AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 Rn.13; BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - AP LPVGNW § 72 Nr. 33 Rn. 13 ). Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Fehlt der Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die befristete Einstellung beruht dann nicht auf dem durch die Abwesenheit des Vertretenen geschaffenen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Vertreters. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. 23 (3) Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben ( BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 Rn. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 27 ). Da der Arbeitgeber auf Grund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen ( BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 Rn. 15 = EzA TzBfG § 14 Nr. 27 ). 24 bb) Nach diesen Grundsätzen ist die von den Parteien im Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2006 vereinbarte Befristung gerechtfertigt. Die Klägerin ist zur Vertretung der Justizangestellten ……… beschäftigt worden. Zwischen der Weiterbeschäftigung der Klägerin und dem zeitweiligen Ausfall von Frau …….. auf Grund des Sonderurlaubs besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang. Die nach außen erkennbare Verknüpfung zwischen der Beschäftigung der Klägerin und der im Sonderurlaub befindlichen Frau ……. ist durch die Angabe im Arbeitsvertrag erfolgt. D… beklagte ….. hatte auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, Frau …….. den Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen. 25 (1) Die Aufgaben einer Servicekraft in den Zivilprozessabteilungen, die die Klägerin entsprechend der Vereinbarung im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag wahrgenommen hat, waren gedanklich der abwesenden Justizangestellten ……. zugeordnet. Diese gedankliche Zuordnung ist aus der Angabe in § 1 des Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2006 ersichtlich, wonach die Klägerin " zur Vertretung der Mitarbeiterin ………., die in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat", befristet weiterbeschäftigt wird. Damit ist die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer hergestellt. 26 (2) D…. beklagte …… war berechtigt, Frau ……… die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. D… beklagte ……. war an der Zuweisung der Aufgaben nicht gehindert, weil die Mitarbeiterin ………., wie die Klägerin, in die gleiche VergGr. BAT bzw. TV-L einzugruppieren war. Nach dem mit Frau ………… geschlossenen Arbeitsvertrag bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ersetzenden Tarifverträgen; die generelle Befugnis des beklagten ……., Frau …….. im Wege des Direktionsrechts andere Aufgaben als die von ihr bislang ausgeübten zu übertragen, folgt damit aus § 12 BAT bzw. § 4 TV-L. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich grundsätzlich auf Tätigkeiten, die die Maßstäbe der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Das beklagte ….. konnte Frau ……… die Aufgaben der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht übertragen. Zwischen beiden Arbeitnehmerinnen bestand eine fachliche Austauschbarkeit. Frau …… hätte die der Klägerin übertragenen Aufgaben wegen ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit ausüben können. Ferner konnte sie bei ihrer Rückkehr mit den Aufgaben einer Servicekraft betraut werden. 27 (3) Dass das beklagte …… von der Möglichkeit, der Justizangestellten …….. bei ihrer Rückkehr den Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht hat, steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit dazu bestand. Der sachliche Grund muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Befristungsabrede vereinbart wird, vorliegen. Der Arbeitgeber kann seine Umverteilungsentscheidung eben auch abändern. 28 2. Die Kammer hält diese Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG als noch vereinbar mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge (Befristungsrichtlinie). 29 a) Zwar hat der EuGH in der Sache ………. klargestellt, dass die Befristungsrichtlinie für die Definition der Anwendungsmodalitäten der in ihr enthaltenen allgemeinen Grundsätze und Vorschriften auf die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner verweise, um ihre Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis sicherzustellen und zu gewährleisten, und dass den Besonderheiten der konkreten Sachverhalte Rechnung getragen werde ( siehe Nr. 10 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung ). Die Mitgliedstaaten verfügten somit über einen Spielraum; doch ändere dies nichts daran, dass sie das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen müssten, wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 iVm. der 17. Begründungserwägung der Befristungsrichtlinie ergebe. Der Begriff "sachliche Gründe" nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Befristungsrichtlinie sei folglich dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch einen Mitgliedstaat ergeben ( EuGH 4. Juli 2006 - C 212/04 - AP Richtlinie Nr. 99/70/EG Nr. 1 ). 30 b) Der Sachgrund der Vertretung nach der neuesten Rechtsprechung des BAG, der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, erfüllt diese Voraussetzungen: Die fachliche Austauschbarkeit der sich vertretenden Mitarbeiter kennzeichnet bestimmte Tätigkeiten. Der Bezug zwischen den Tätigkeiten wird durch den Verweis im Arbeitsvertrag und die gedankliche Zuordnung sichergestellt. In dem speziellen Zusammenhang des öffentlichen Dienstes ist es wohl noch zulässig, aufgrund einer derart losen Verbindung des Arbeitsplatzes des Vertreters und des Vertretenen vom sachlichen Grund einer Vertretung auszugehen, selbst wenn sich die beiden Arbeitnehmer nicht einmal im unmittelbaren oder mittelbaren Sinne vertreten. Zwar verlangt das BAG nicht, dass der öffentliche Arbeitgeber die tatsächliche Umverteilung der Arbeitsaufgaben etwa bei der Rückkehr des Vertretenen belegt, so dass er im Grunde immer für einen vergleichbaren Arbeitnehmer einen Vertreter befristet einstellen kann. Er kann indes nur einen einzigen Arbeitnehmer als Vertreter befristet einstellen, so dass insoweit ein Rechtsmissbrauch nach § 5 Nr. 1 Befristungsrichtlinie begrenzt wird. Dass dies in größeren Verwaltungseinheiten zu endlosen Kettenbefristungen führen kann, ist bedenklich, aber im Rahmen des mitgliedstaatlichen Spielraums bei der Umsetzung der Richtlinie wohl noch hinzunehmen. 31 3. Die Befristungsabrede ist auch nicht wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 NWPersVG. 32 a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme kann nach § 66 I NWPersVG nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG). Hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen, sind ihm der jeweilige Befristungsgrund und die beabsichtigte Befristungsdauer mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Zu diesen Angaben, die zumindest die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann. Dazu ist zumindest eine typisierende Benennung des Befristungsgrundes gegenüber dem Personalrat erforderlich ( BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - AP LPVGNW § 72 Nr. 33 ). 33 b) Der Personalrat ist durch das Schreiben vom 29. November 2006 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unterrichtet und um seine Zustimmung gebeten worden. Das beklagte …… hat den Sachgrund der Vertretung unter Angabe der vertretenen Mitarbeiterin typisierend bezeichnet. Auch die Befristungsdauer wurde dem Personalrat mitgeteilt. Der Personalrat hat keine weiteren Informationen verlangt, sondern der Maßnahme zugestimmt. 34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO 35 III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Die Kammer hat einen Quartalsverdienst der Klägerin zugrunde gelegt. 36 IV. Eine Zulassung der Berufung musste aufgrund § 64 Abs. 2 lit. c), Abs. 3a ArbGG nicht erfolgen. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil kann 39 B e r u f u n g 40 eingelegt werden. 41 Die Berufung muss 42 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 43 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 44 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 45 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 46 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 47 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 48 Roloff