OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Ca 9291/07

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0529.17CA9291.07.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 126,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2007 zu zahlen, ferner, der Klägerseite ab 01.07.2007 mindestens bis zur nächsten Leistungs-beurteilung eine Leistungszulage in Höhe von 544,95 € brutto monatlich zu zahlen und den EURO-Wert dieser Zulage ab 01.07.2007 bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen, Durchschnittsvergütungen und Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten. Streitwert: 4.697,52 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klagepartei steht seit mehreren Jahren in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, in deren Betrieb insgesamt ca. 230 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Die Arbeitsvertragsparteien sind jeweils Mitglied der Tarifvertragsparteien; der Betrieb der Beklagten fällt in den Geltungsbereich der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. 3 Die Beklagte betrieb zum Stichtag 1. März 2007 die Einführung des tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA). Hierzu sieht der Einführungstarifvertrag vor, dass die bisherige tarifliche Leistungszulage ohne neue Leistungsbeurteilung mit unverändertem Euro-Wert in die ERA-Leistungszulage zu überführen war. 4 Die Beklagte führte sodann im Frühjahr 2007 die tariflich normierte jährliche Leistungsbeurteilung durch. Als Ergebnis wurde den Arbeitnehmern gem. Email vom 25. Juni 2007 (Ablichtung Bl. 7 f. d.A.) mitgeteilt, "dass die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen erheblich über 11 %, nämlich bei 14,68 %" liege und man sich deshalb entschlossen habe, "den Korrekturfaktor anzuwenden ... indem die erreichte Punktzahl betriebseinheitlich mit einem niedrigeren Faktor multipliziert" werde. Dies führte bei der Klagepartei zu einer verminderten Leistungszulage; im Einzelnen wird auf die rechnerischen Daten gem. der Klageschrift vom 7. November 2007 Bezug genommen. 5 Die Klagepartei hält diese Kürzung für tarifwidrig. Sie beruft sich insoweit auf den Klammertext von § 10 Nr. 10 Abs. 5 ERA. Diese Vorschrift lautet: 6 "Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leitungszulagen oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Abs. 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des Euro-Betrages ihrer Leistungszulage führen)". 7 Die Klagepartei versteht diese Bestimmung als Sicherungsklausel, d.h. dahin, dass bei gleicher oder höher ermittelten Punktzahl keine Minderung des Zahlbetrags zulässig sei, jedenfalls dann, wenn nach den Maßgaben des früheren Tarifvertrags zuvor eine Bewertung stattgefunden habe. 8 Demgemäß beantragt die Klagepartei: 9 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 126,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2007 zu zahlen. 10 2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 01.07.2007 mindestens bis zur nächsten Leistungsbeurteilung eine Leistungszulage in Höhe von € 544,95 brutto monatlich zu zahlen und den €-Wert dieser Leistungszulage ab 01.07.2007 bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen, Durchschnittsvergütungen und Sonderzahlungen zu berücksichtigen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Nach ihrem Verständnis der tariflichen Bestimmung findet die die Leistungszulage betreffende Sicherungsklausel bei der erstmaligen Beurteilung innerhalb von ERA schon aus sprachlichen Gründen keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um eine "Neubeurteilung" handele; der neue Tarifvertrag entkoppele die Beurteilungskriterien vom (bisher) gezahlten Entgelt. 14 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 29. Februar, 12. März und 9. Mai 2008. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist begründet; dies ergibt sich in Auslegung der hier in Frage stehenden Tarifnorm des § 10 Nr. 10 Abs.6 ERA. 17 Bei der Auslegung eines Tarifvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften, um auf diese Weise Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln; dabei kann zur Erreichung zweifelsfreier Auslegungsergebnisse auf weitere Kriterien abgestellt werden, zum Beispiel die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse und es gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Urteil des BAG vom 20. Februar 2008 GeschNr. 10 AZR 126/07, m.w.N.). 18 Nach diesen Maßgaben scheidet eine Minderung des EURO- Betrags der Leistungszulage hier aus. Eine solche Minderung widerspräche den tariflichen Vorgaben von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA: Bei der Klagepartei ist auf Grund der erfolgten Beurteilung keine Minderung der Punktzahl eingetreten; der im Tatbestand zitierte Klammertext stellt sich nach Auffassung der Kammer aber als Sicherungsklausel des Inhalts dar, dass der Nennbetrag der vor der ERA-Einführung gezahlten tariflichen Leistungszulage nach der erfolgten Einführung bei einer gleichbleibenden oder gar verbesserten Leistung nicht vermindert werden darf. 19 Der von der Beklagten bevorzugten Interpretation des Begriffs "Neubeurteilung" ist daher – unter den o.a. Gesichtspunkten der Praktikabilität und der tariflichen Zweckorientierung - nicht zu folgen. Der Sinn und Zweck einer Sicherungsklausel geht grundsätzlich dahin, einen bestimmten, definierten Standard zukünftig nicht zu unterschreiten. Ein von diesem "Normalverständnis" einer Sicherungsklausel abweichendes Ergebnis, wonach eine Absicherung des vor der ERA-Einführung geleisteten Betrags zunächst nur bis zu einer nach der ERA-Einführung vorzunehmenden Beurteilung gelten solle, um den bei dieser Beurteilung sodann erreichten, ggf. abgesenkten Standard für die Folgezeit wieder zu sichern, hätte einer – sprachlich durchaus möglichen – anderweitigen Klarstellung bedurft. Gab es aber im Betrieb der Beklagten bereits vor der ERA-Einführung eine Beurteilung, so ist jede danach stattfindende Beurteilung, auch die erstmals im Rahmen von ERA Stattfindende, eine "Neubeurteilung". 20 Für das hier gefundene Auslegungsergebnis spricht auch die Interpretationsvorgabe durch die tarifliche Ergänzungsvereinbarung zum ERA- Einführungstarifvertrag (E-ERA-ETV vom 30. September 2004 i.d.F. vom 2. Juni 2005), gem. deren Zff.1 Abs. 4 bei der Überführung der Leistungszulagen "die Anwendung von Korrekturfaktoren gemäß § 10 Nr.10 Abs.5- 7 ERA ... nicht statt (findet)" 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 22 Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festzusetzen. 23 Rechtsmittelbelehrung 24 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 25 B e r u f u n g 26 eingelegt werden. 27 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 28 Die Berufung muss 29 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 30 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 31 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 32 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 33 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 34 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 35 Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. 36 gez. Brüne 37 Richter am Arbeitsgericht 38 Ausgefertigt 39 Regierungsbeschäftigte 40 als Urkundsbeamter 41 der Geschäftsstelle