Beschluss
14 BV 268/07
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0617.14BV268.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsdeckung. 4 Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Dezernat ... des Beteiligten zu 2), des Arbeitgebers. In diesem Dezernat sind 79 schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt. 5 Mit Erlass vom 11. Juni 2002 (Bl. 7f. d.A.) hat das ....... des ...... gegenüber den dort näher bezeichneten Adressaten die Zahlung sog. Aufwandsdeckungsmittel für die Schwerbehindertenvertretungen verfügt. Danach wird der Betrag, der der Schwerbehindertenvertretung zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, in Dienststellen mit mehr als 30 bis zu 200 schwerbehinderten Menschen auf ...... für die ersten 30 schwerbehinderten Menschen zuzüglich ....... für jeden weiteren schwerbehinderten Mensch festgesetzt. Auf den Inhalt des Erlasses wird hiermit Bezug genommen. 6 Ferner existiert zu § 40 Abs. 2 LPVG NW eine Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) vom 25. Februar 1976 (Bl. 10 d.A.). Nach § 1 dieser Verordnung sind dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten in Dienststellen mit mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten jährlich ....... zur Verfügung zu stellen. 7 Mit dem am 7. November 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Zahlung einer pauschalen Aufwandsdeckung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von jeweils ......... 8 Er ist der Auffassung, ihm stehe eine pauschale Aufwandsdeckung entsprechend der für Personalräte geltenden Aufwandsdeckungsverordnung zu. Nach § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX sei die Vertrauensperson der 9 Schwerbehinderten gegenüber dem Arbeitgeber einem Mitglied des Personalrats gleichzustellen. Der Anspruch ergebe sich zudem aus den "Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im ......... (Bl. 5ff. d.A). Nach Ziffer 16.5 dieser Richtlinie sei die Schwerbehindertenvertretung mit dem notwendigen Geschäftsbedarf zu versorgen. Hierbei seien die Ausstattungsansprüche der jeweiligen 10 Personalvertretung als Maßstab anzulegen. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, an ihn eine Aufwandsdeckung von ....... für das Jahr 2007 sowie eine Aufwandsdeckung von ...... für das Jahr 2008 zu zahlen. 13 Der Arbeitgeber beantragt, 14 den Antrag abzuweisen. 15 Er vertritt die Auffassung, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der von diesem herangezogene Erlass des ........ richte sich nicht an die .......... und damit auch nicht an ihn. Ebensowenig ergebe sich der Anspruch aus § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX, da er nicht die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers betreffe. Auch § 96 Abs. 8 SGB IX begründe den geltend gemachten Anspruch nicht, da der Aufwendungsersatz nicht zum "Geschäftsbedarf" gehöre. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 17 II. 18 A. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 19 I. Die Anträge sind zulässig. 20 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gegeben. 21 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die im Streitfall antragstellende Schwerbehindertenvertretung bei einer Dienststelle gebildet ist. Nach der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten nach den §§ 94, 95, 139 SGB IX, gleichgültig ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb oder in einer Dienststelle gewählt wurde (BAG 11. November 2003 7 AZB 40/03 EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 22). 22 Weiterhin steht der Eröffnung des beschrittenen Rechtswegs nicht entgegen, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nicht auf den hier im Mittelpunkt des Streits stehenden § 96 SGB IX verweist. Die Vorschrift eröffnet den Rechtsweg ihrem Wortlaut nach nur für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Ausdrücklich sind damit nur Streitigkeiten über die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Nach zutreffender Auffassung ist der Rechtsweg jedoch auch für Streitigkeiten über die Rechte der Schwerbehindertenvertretung oder ihrer Mitglieder gegeben (vgl. insbesondere LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 6 Ta 155/07 ZTR 2008, 116; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 2a Rdn. 24; Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Aufl. § 2a Rdn. 85). Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung der Vorschrift offenbar übersehen, dass § 96 SGB XI nicht nur wie die Überschrift nahelegt Regelungen über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten enthält, sondern auch über die Rechte des Organs selbst. Zur Schließung dieser offenbar unbewussten Regelungslücke kommt wegen der Sachnähe zu den anderen organschaftlichen Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung nur eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in Betracht. 23 2. Nach § 2a Abs. 2 ArbGG ist über die Streitigkeit im Beschlussverfahren zu entscheiden. 24 II. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer pauschalen Aufwandsdeckung. 25 1. Der Anspruch folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX. 26 Danach besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Personalrats. Der Anspruch des Personalrats aus § 40 Abs. 2 LPVG NW hat seinen Grund nicht in der persönlichen Rechtsstellung seiner Mitglieder, sondern ist ein allein dem Organ zustehender Anspruch. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass der Personalrat über die Verwendung der Mittel zu beschließen hat. Der Anspruch unterscheidet sich insoweit von dem in § 46 Abs. 5 BPersVG geregelten Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung an ein freigestelltes Personalratsmitglied (vgl. auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Personalvertretungsrecht NW § 40 Rdn. 50), der zuweilen als ein die persönliche Rechtsstellung betreffender Anspruch angesehen wird (so BAG 14. August 1986 6 AZR 622/85 BAGE 52, 335). Auch die von dem Antragsteller angezogene Entscheidung des ArbG Stuttgart (5. Oktober 1999 14 BV 65/99 nv.) betrifft lediglich die Gleichstellung der freigestellten Schwerbehindertenvertrauensperson mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern, denen ein pauschaler jährlicher Aufwendungsersatz vom Arbeitgeber zugesagt worden war. Die Kammer konnte im Streitfall dahinstehen lassen, ob sie diese Auffassung teilt. Der sich aus § 40 Abs. 2 LPVG NW ergebende Anspruch ist jedenfalls kein dem einzelnen Personalratsmitglied persönlich zustehender Aufwandsdeckungsanspruch. Er steht allein dem Organ "Personalvertretung" zu. 27 2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Erstattungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur tatsächlich entstandene Aufwendungen, die von der Schwerbehindertenvertretung substantiiert und aufgeschlüsselt darzulegen sind (Hauck/Noftz SGB IX K § 96 Rdn., 46). Eine Pauschale für Aufwendungen kann auf ihrer Grundlage ebenso wenig verlangt werden wie nach der Parallelvorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. hierzu Fitting BetrVG 24. Aufl. § 40 Rdn. 41). 28 3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 96 Abs. 9 SGB IX. Die Vorschrift enthält keine Regelung über die Erstattung von Aufwendungen. Dies ist bereits Gegenstand der Regelung des § 96 Abs. 8 SGB IX. § 96 Abs. 9 SGB IX betrifft ausschließlich den sog. Sachaufwand der Schwerbehindertenvertretung und stellt eine Parallelvorschrift zu § 40 Abs. 2 BetrVG dar. Zum Geschäftsbedarf iS. der Vorschrift gehören Fachliteratur, Computer, Telefon, ein schwarzes Brett uä. (vgl. Hauck/Noftz SGB IX K § 96 Rdn. 47). Der für das SGB IX zuständige Bundesgesetzgeber hat hier offenbar einen Begriff aus dem Personalvertretungsrecht aufgegriffen, der sich auch in § 44 Abs. 2 BPersVG wiederfindet. Danach hat die Dienststelle für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufenden Geschäftsführung Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zum Geschäftsbedarf gehören alle für die effektive Wahrnehmung der Personalratsaufgaben erforderlichen Büroeinrichtungen und -gegenstände wie Schreibmaterialien, Schreibmaschinen/Computer, Aktenordner, Briefpapier, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Fachliteratur (Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 44 Rdn. 76ff.). 29 4. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus dem Erlass des ........ 11. Juni 2002. Hieraus ergäbe er sich ohnehin nur in Höhe von . Der Erlass betrifft jedoch nur die in ihm ausdrücklich aufgeführten Adressaten. Der Arbeitgeber gehört als Teil der ........ nicht diesem Adressatenkreis an. 30 5. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller zitierten Richtlinien. Ungeachtet der Frage, ob dieser überhaupt der Charakter einer Anspruchsgrundlage zukommt, bezieht sich die von ihm in Bezug genommene Ziffer 16.5 wiederum nur auf den Geschäftsbedarf. Die dort getroffene Regelung bindet das dem Arbeitgeber durch § 96 Abs. 9 SGB IX eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Ausstattung der Schwerbehindertenvertretung mit Räumen Geschäftsbedarf, enthält jedoch keine über das Gesetz hinausgehende Grundlage für einen Anspruch auf pauschale Aufwandserstattung. 31 6. Anderweitige rechtliche Grundlagen, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen, insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 LPVG NW aus. 32 Dem steht bereits entgegen, dass die Regelung des Personalvertretungsrechts in die Zuständigkeit des ........ fällt, hingegen für die Regelung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung der ......... zuständig ist. Dessen ungeachtet vermag die Kammer keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung wäre, zu erkennen. Den Regelungen der §§ 93ff. SGB IX lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass er die Schwerbehindertenvertretung den sonstigen Vertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Staatsanwalts- und Richterrat) in jeder Hinsicht gleichstellen will. So sieht § 96 Abs. 4 SGB IX andere Regelungen für die Freistellung wegen der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vor als beispielsweise § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch zeigt die Regelung in § 96 Abs. 9 SGB IX, dass die Schwerbehindertenvertretung regelmäßig keinen Anspruch auf die 33 Bereitstellung von eigenen Räumen und eigenem Geschäftsbedarf hat, sondern lediglich zur Mitnutzung der den anderen Vertretungen zur Verfügung gestellten Räume und Mittel berechtigt ist. 34 Nach alledem war der Antrag abzuweisen. 35 B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller 38 B e s c h w e r d e 39 eingelegt werden. 40 Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 41 Die Beschwerde muss 42 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 43 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 44 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 45 Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 46 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 47 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.