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Beschluss

14 BV 113/07

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0807.14BV113.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum ....... während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum der Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Streik den Abschluss eines in seinem Geltungs-bereich auf das Logistikzentrum ............. beschränkten Tarifvertrags zum Ziel hat. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach §§ 99ff. BetrVG bei Versetzungen in einen anderen, bestreikten Betrieb der Arbeitgeberin zur Streikabwehr. 4 Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit einen ......... mit eigener Logistik. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband, dem ................... 5 Ihre Zentrale sowie das Logistikzentrum befinden sich beide 6 wenige 100 Meter voneinander entfernt in . Sowohl in der Zentrale als 7 auch im Logistikzentrum ist ein Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat der 8 Zentrale ist der Beteiligte zu 2). 9 Das gesamte Rechnungswesen der Logistik, ihre Konzeption und Organisation werden von der Zentrale aus operativ gesteuert. Im Logistikzentrum gehen hingegen die Aufträge im sog. Telefonischen Einkaufsservice (TES) ein, die dann in dessen Lager zu Kommissionen zusammengestellt und von den Fahrern der Logistik den Kunden geliefert werden. Etwaige Reklamationen werden ebenfalls im Logistikzentrum selbst bearbeitet. Das Buchungs- und Rechnungswesen wird hingegen in der Zentrale wahrgenommen. Dort hat auch der zentrale Vertrieb seinen Sitz. Sowohl in der Zentrale als auch im Logistikzentrum in ....... werden die zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge angewendet. 10 In der Zeit vom 11. bis zum 26. Juni 2007 wurde das Logistikzentrum .....im Zuge der Tarifauseinandersetzung im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen bestreikt und die Arbeit im dortigen Fuhrpark und im Food- und Tabaklager nahezu vollständig niedergelegt. Zunächst, dh. bis zum 13. Juni 2007, wurde die Arbeitgeberin als Verbandsmitglied mit dem Ziel des Abschlusses eines Gehalts- und Lohnabkommens und des gekündigten Manteltarifvertrags bestreikt. Am 12. Juni 2007 garantierte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern der Logistikzentren in ...... und der Zentrale eine Erhöhung der Tariflöhne und –gehälter um 3,5%, wenn es zu keinen weiteren Streikmaßnahmen komme (Bl. 159 d.A.). Mit Ablauf des 13. Juni 2007 wurde der auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags gerichtete Streik beendet. Ab dem 14. Juni 2007 wurde die Arbeitgeberin im Logistikzentrum in ...... sodann unmittelbar zur Erzwingung eines Tarifvertrags mit dem Ziel, die Zusage über die Erhöhung des Tariflohns für das Logistikzentrum in ....... tariflich festzuschreiben, bestreikt. Dies war, wie die Antragstellerin im Termin zur Anhörung vor der Kammer erklärte, ihr auch bekannt. Am 27. Juni 2007 wurde ein auf das Logistikzentrum begrenzter Ergänzungstarifvertrag geschlossen. 11 Am 11. Juni 2007 traf die Arbeitgeberin die Entscheidung, den Betrieb im Logistikzentrum unter Einsatz von Zeitarbeitskräften, Spediteuren und Mitarbeitern aus anderen Betrieben aufrecht zu erhalten. Hierzu sollten in erforderlichem Umfang einige Mitarbeiter der Zentrale für die Dauer des Streiks in das Logistikzentrum versetzt und dort mit "Einsätzen im Lager, der Verwaltung und im Fuhrpark, je nach Bedarf und aktueller Situation" auf nicht näher bestimmte Dauer beschäftigt werden. Die ersten Versetzungen erfolgten noch am selben Tag, weitere in den Folgetagen. 12 Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wies der Betriebsrat darauf hin, dass sein Mitbestimmungsrecht zu wahren sei. Per Email vom 15. Juni 2007 (Bl. 158 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Namen der 14 bereits am 11. Juni 2007 versetzten Mitarbeiter mit. Von diesen 14 Mitarbeitern wurden über den 15. Juni 2007 hinaus die Mitarbeiter ................................ im Logistikzentrum eingesetzt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 (Bl. 15ff. d.A.) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat schriftlich unter Beifügung einer Aufstellung über die Namen der betroffenen Mitarbeiter und deren bisherige und neue Funktion, hörte ihn an und teilt ihm mit, dass es sich um eine Eilmaßnahme nach § 100 BetrVG handele. 13 Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Bl. 22 d.A.) rügte der Betriebsrat, dass die Versetzungen ohne Einholung der Zustimmung und noch vor Abschluss der Anhörung erfolgt seien. 14 Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Bl. 36ff. d.A.) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Versetzung weiterer Arbeitnehmer in das Logistikzentrum. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Bl. 45 d.A.) rügte dieser wiederum die ordnungsgemäße Anhörung nach § 99 BetrVG. 15 Die Beteiligten erwarten entsprechende Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei zukünftigen Arbeitskämpfen und rechnen damit, dass sich diese wiederum auf das Logistikzentrum bzw. die Logistikzentren beschränken werden. Die nächsten Tarifverhandlungen stehen nach ihren Angaben bereits im ........ an. 16 Die Arbeitgeberin behauptet, während des Streiks habe die ........, ihr zweitgrößter und exklusiv an sie gebundener Kunde, den ........... freigestellt, auch bei anderen Großhändlern Produkte zu erwerben. 17 Sie ist der Auffassung, die Versetzung der Mitarbeiter in das Logistikzentrum bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Während des Arbeitskampfs unterlägen einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats arbeitskampfbedingten Einschränkungen. Sie könne als bestreikte Arbeitgeberin angemessen auf Streikmaßnahmen reagieren, die zunächst nur punktuell einen Teil des Unternehmens beträfen, jedoch auch Auswirkungen auf andere Bereiche oder Betriebe hätten. Durch den Streik in der Logistik sei auch die Zentrale unmittelbar, zumindest aber mittelbar, betroffen. Sobald die Kunden keinen Zugriff mehr auf den im Logistikzentrum angesiedelten Telefonischen Einkaufsservice hätten, werde der gesamte Vertrieb blockiert. Es könnten keine Vertriebskonzepte umgesetzt, keine Rechnungen geschrieben und keine Buchungen vorgenommen werden. Auch der Arbeitsablauf in der Zentrale sei erheblich gestört. Wie die Reaktion der ...... zeige, seien auch exklusive Bereiche des Vertriebs durch den Streik nachhaltig gestört worden. Sie werde außerdem insgesamt bestreikt. Denn beide selbständigen Betriebe seien arbeitsorganisatorisch eng miteinander verknüpft. Sämtliche Mitarbeiter profitierten vom Verhandlungsergebnis. Unabhängig von der gegenwärtigen betriebsverfassungsrechtlichen Struktur würden die wesentlichen personellen Entscheidungen, dh. auch personelle Einzelmaßnahmen sowie die Koordination der Streikabwehrmaßnahmen – in der Zentrale getroffen. Ihr Mitarbeiter ...... sei Personalverantwortlicher für den Bereich Logistik und damit der für das Logistikzentrum zuständige Ansprechpartner in sämtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Das Logistikzentrum stelle daher keinen eigenständigen Betrieb mehr dar. Letztlich sei jedoch nicht darauf abzustellen, ob der Betrieb der Zentrale unmittelbar oder mittelbar von dem Streik betroffen gewesen sei, sondern dass Versetzungen in den unmittelbar bestreikten Betrieb erfolgen sollten. Der Grundsatz der Kampfparität bedinge, dass das Zustimmungserfordernis nach § 99 Abs. 1 BetrVG entfalle, der Betriebsrat sei lediglich von den Maßnahmen zu unterrichten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Betriebsrat die Abwehrmaßnahme vereitle und zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreife. 18 Die Arbeitgeberin beantragt, 19 festzustellen, dass die Versetzungen der in den Anlagen AS 1 und AS 4 bezeichneten Mitarbeiter der Arbeitgeberin von der Zentrale der Arbeitgeberin in die Niederlassung ....... (Logistikzentrum .......) der Arbeitgeberin weder der Zustimmung noch der vorherigen Anhörung des Betriebsrats bedurft haben; 20 hilfsweise 21 festzustellen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum ........ während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum ....... nicht der vorherigen Anhörung und der Zustimmung des Beteiligten zu 2) bedarf. 22 Der Betriebsrat beantragt, 23 die Anträge abzuweisen; 24 festzustellen, dass die Versetzungen der in den Anlagen AS 1und AS 4 namentlich bezeichneten Mitarbeiter der Arbeitgeberin von der Zentrale .......... in die Niederlassung .........., jeweils ........., seiner Zustimmung und vorherigen Anhörung bedurften; 25 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Widerantrag zu 2) 26 festzustellen, dass die Versetzungen der in den Anlagen As 1 und As 4 namentlich bezeichneten Mitarbeiter der Arbeitgeberin mit Ausnahme der Mitarbeiter..................., von der Zentrale ......... in die Niederlassung ............, jeweils in ............., seiner Zustimmung und vorherigen Anhörung bedurften; 27 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) und 3) 28 festzustellen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum .......... während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum ............. der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf; 29 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4) 30 festzustellen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum .......... während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Streik den Abschluss eines in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum ............ beschränkten Tarifvertrags zum Ziel hat. 31 Die Arbeitgeberin beantragt, 32 die Wideranträge abzuweisen. 33 Der Betriebsrat behauptet, von den im Telefonischen Einkaufsservice und der Reklamation im Logistikzentrum beschäftigten .......Mitarbeiter hätten sich während der gesamten Streikdauer maximal ...... Mitarbeiter an Streikmaßnahmen beteiligt. Beide Bereiche seien von dem Streik so gut wie überhaupt nicht betroffen gewesen. Der Streik habe sich daher allenfalls mittelbar auf den Betrieb der Zentrale ausgewirkt. Er habe auch keine erheblichen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Zentrale gehabt. Die Zentrale sei nicht ihrer Fähigkeit beraubt worden, den Vertrieb zentral zu steuern und Vertriebskonzepte umzusetzen. Es sei unzutreffend, dass der gesamte Betrieb blockiert sei, sobald Kunden keinen Zugriff mehr zum sog. TES hätten. Ab dem 14. Juni 2007 hätten die Mitarbeiter der Zentrale auch nicht mehr von dem geführten Streik bzw. dessen Ergebnis profitiert. 34 Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, vor den Versetzungen das Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen und seine Zustimmung einzuholen. Bei dem Logistikzentrum und der Zentrale handele es sich um zwei selbständige Betriebe. Eine arbeitsorganisatorische Verknüpfung bestehe nicht. Dies folge auch aus einem Interessenausgleich, den die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat am 10. Mai 2007 geschlossen habe. Dieser sehe eine vollständige Trennung der Logistik unter anderem vom Vertrieb vor, um auch die Überführung der Logistik in ein eigenes Tochterunternehmen zu ermöglichen, in dem die Tarifverträge der Spedition und Logistik Anwendung finden sollten. Die Zentrale sei auch deswegen nicht organisatorisch mit der Logistik verknüpft, weil zwei bis drei Logistikzentren ein sog. ...... bildeten, die fachlich von einem ......, dem ......... geführt würden. Es gebe daher weder eine enge organisatorische Verknüpfung noch eine einheitliche Personalführung. 35 Die anlässlich des Streiks angeordneten Versetzungen stellten keine angemessene Streikabwehrmaßnahme dar. Eine Einschränkung der Beteiligungsrechte komme nur in Betrieben in Betracht, die durch einen Streik betroffen seien und wo eine unmittelbare Konfrontation zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber bestehe. Nur in diesem Fall könne die Gefahr bestehen, dass der Betriebsrat eine sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitle. Im übrigen sei der Betrieb der Arbeitgeberin allenfalls mittelbar betroffen und die Störung der Kampfparität nicht dargelegt. 36 Er habe ein übergeordnetes Interesse am Bestand und der Einhaltung des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG insbesondere deswegen, weil Vertriebsmitarbeiter der Zentrale im Zuge der Versetzungen mit völlig anderen Aufgaben betraut worden seien. Er müsse daher prüfen können, ob die Versetzung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder eine behördliche Anordnung verstoße und ob ein Unfall- und Gesundheitsrisiko bestehe. 37 Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin vor Durchführung der Versetzungen der im hilfsweise zu 3) gestellten Widerantrag benannten Mitarbeiter das Verfahren das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG wahren müssen. Diese seien nach dem 13. Juni 2007 und damit nach dem auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags gerichteten Streik versetzt worden. Denn ab diesem Zeitpunkt habe die Belegschaft nicht mehr am Abschluss des Ergänzungstarifvertrags partizipiert. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 39 II. 40 Die Anträge der Arbeitgeberin sind teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Die Anträge des Betriebsrats sind mit Ausnahme des begründeten Hilfsantrags zu 5) unzulässig bzw. unbegründet. 41 A. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig. Ihr Hilfsantrag ist unbegründet. 42 I. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig. Er bezieht sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts im Hinblick auf bereits abgeschlossene personelle Einzelmaßnahmen. Mit diesem Inhalt fehlt dem Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. 43 1. § 256 ZPO findet auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Danach ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Für eine nur in die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft folgen, besteht ein solches Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht (BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 35/01 – BAGE 101, 232; 19. Juni 2001 – 1 ABR 25/00 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 35). Entsprechend entfällt für den auf eine konkrete Maßnahme gerichteten Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn diese Maßnahme abgeschlossen ist und im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 26; 19. Februar 1991 – 1 ABR 36/90 – BAGE 67, 236). In diesem Fall könnte die Entscheidung einem Verfahrenbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Das erforderliche Feststellungsinteresse an einer fallbezogenen Feststellung wird auch nicht dadurch begründet, dass sie den Beteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – aaO.). Ein solcher abstrakter oder allgemeiner Feststellungsantrag ist jedoch regelmäßig nicht in einem auf eine konkrete Einzelmaßnahme bezogenen Antrag enthalten (BAG 19. Februar 1991 – 1 ABR 36/90 – aaO.). 44 2. Im Streitfall sind die Versetzungen der in der in den Anlagen AS 1 und AS 4 näher bezeichneten Arbeitnehmer von der Zentrale in das Logistikzentrum ...... wieder rückgängig gemacht worden und damit erledigt. Es ist nicht dargetan oder erkennbar, dass sich aus der begehrten, gerade diese konkreten Versetzungen betreffenden, Feststellung noch Rechtswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können oder sich die konkreten Versetzungen in dieser Form wiederholen werden. 45 Soweit offen ist, ob zukünftig in vergleichbaren Fällen der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist, kann dies durch eine vom Anlassfall losgelöste Antragstellung geklärt werden. Dem hat die Arbeitgeberin mit dem Hilfsantrag Rechnung getragen und damit einen selbständigen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt (vgl. insoweit BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 26). Damit erübrigt sich auch die Frage, ob der Hauptantrag iS. eines abstrakten Feststellungsantrags auszulegen ist. Mit der Wahl des vorliegenden Eventualverhältnisses zwischen den Anträgen, die im Termin zur Anhörung nicht näher erläutert wurde, verdeutlicht die Arbeitgeberin, dass die abstrakte Feststellung jedenfalls nicht von dem Hauptantrag erfasst sein soll. 46 II. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. 47 1. Der Antrag ist zulässig. 48 a) Die Arbeitgeberin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr in das Logistikzentrum ....... während der Dauer eines Streiks weder der vorherigen Anhörung noch Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedarf. Streiten Betriebsparteien über den Bestand, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts, so kann dieser Streit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege eines allgemeinen Feststellungsantrags und damit losgelöst vom Einzelfall geklärt werden, wenn für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen gerechnet werden muss (vgl. nur BAG 28. März 2000 – 1 ABR 17/99 – BAGE 94, 163). Über letzteres besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Sie haben übereinstimmend vorgebracht, dass es bei zukünftigen Tarifauseinandersetzungen, von den die nächsten bereits im April 2009 anstehen, zu den im Antrag umschriebenen Versetzungen kommen kann. 49 Schließlich berühmt sich der Betriebsrat auch eines Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG in allen im Streitfall in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen, so dass auch ein rechtliches Interesse an der geltend gemachten negativen Feststellung besteht. 50 b) Der Antrag ist entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt. 51 Dies setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet wird, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30. Mai 2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 80). Bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte müssen diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und derjenige betriebliche Vorgang, für die bzw. für den ein Mitbestimmungsrecht im Streit steht, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 27. Oktober 1992 – 1 ABR 17/92 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 61). 52 Diesen Anforderungen genügt der Hilfsantrag. Mit der Formulierung "Versetzung zur Streikabwehr" hat die Arbeitgeberin die im Streit stehende Maßnahme hinreichend bestimmt umschrieben. Zwar ist der Begriff der Versetzung ein Rechtsbegriff. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten, insbesondere zu den im Juni 2006 während des Streiks erfolgten personellen Einzelmaßnahmen, die den Anlass für das vorliegende Verfahren gebildet haben, wird jedoch deutlich, auf welchen tatsächlichen Lebensvorgang sich der Antrag bezieht. Die Beteiligten streiten um den Einsatz von – wie sie im Termin zur Anhörung vor der Kammer nochmals betont haben – durchweg kaufmännischen Arbeitnehmern aus der Zentrale im Logistikzentrum in .........., um dort streikbedingte Ausfälle von Arbeitnehmern, die überwiegend im Lager und im Fuhrpark, zT auch in der Verwaltung beschäftigt sind, aufzufangen. Zwischen den Beteiligten herrscht insoweit kein Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 BetrVG. Dass die Anordnung des Einsatzes im Logistikzentrum regelmäßig auch eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellt, ergibt sich außerdem bereits daraus, dass die Zuweisung zu einem anderen Betrieb stets eine Versetzung ist (vgl. Fitting BetrVG 24. Aufl. § 99 Rdn. 138). 53 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Er umfasst auch Fallgestaltungen, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht. 54 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn er auch solche Fallgestaltungen umfasst, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (26. Juni 2006 – 1 ABR 35/05 – BAGE 118, 314). 55 b) Dies ist vorliegend der Fall. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht jedenfalls dann ein volles Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn Arbeitnehmer aus der Zentrale während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum dorthin zur Streikabwehr versetzt werden und der dort geführte Streik ausschließlich den Abschluss eines in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum begrenzten Tarifvertrags zum Ziel hat. Auch für diesen Fall möchte die Arbeitgeberin jedoch festgestellt wissen, dass das Beteiligungsrecht des Betriebsrat nach § 99 BetrVG nicht besteht. Denn ihr Antrag erfasst auch diese Konstellation, die sich im Juni 2007 realisiert hat und damit Grundlage ihres Feststellungsbegehrens ist. 56 c) Sofern der im Logistikzentrum ........ geführte Streik den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum begrenzt ist, steht dem Betriebsrat der Zentrale bei Versetzungen in diesen Betrieb das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG in vollem Umfang zu. Es unterliegt keinen arbeitskampfbedingten Einschränkungen. 57 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 10. Dezember 2002 – 1 ABR 7/02 – BAGE 104, 175) ist der Betriebsrat während eines Arbeitskampfs im Betrieb nicht etwa funktionsuntüchtig. Aus § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG ergibt sich jedenfalls mittelbar, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien die Rechte und Pflichten des Betriebsrats grundsätzlich unberührt lassen. Der Betriebsrat bleibt mit allen Rechten und Pflichten im Amt und hat dieses auch während eines Arbeitskampfs – neutral – wahrzunehmen. Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst. Allerdings unterliegen einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats trotz Fortbestands des Betriebsratsamts in einem vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb arbeitskampfbedingten Einschränkungen. In Betrieben, die vom Streik betroffen sind, entsteht regelmäßig eine Konfrontation zwischen Belegschaft und Arbeitgeber. In einer solchen Konfliktsituation besteht bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte die Gefahr, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitelt und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreift (BAG 10. Dezember 2002 – 1 ABR 7/02 – aaO.; 22. Dezember 1980 – 1 ABR 76/79 – BAGE 34, 355). Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität verlangen in diesen Fällen daher eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. 58 Denn ein rechtmäßiger Streik und die gegen seine Auswirkungen gerichteten rechtmäßigen Abwehrmaßnahmen sind Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit (BVerfG 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212). Diese schließt die Möglichkeit des Arbeitskampfs ein, um Interessenkonflikte über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen austragen und ausgleichen zu können. Zur Aufrechterhaltung der Tarifautonomie bedarf es dabei der Chancengleichheit für beide Kampfparteien. Die Tarifautonomie hat daher Vorrang gegenüber den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die ihre Ausübung behindern würden. Soweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geeignet ist, die Kampffähigkeit des Arbeitgebers zu beeinflussen, muss es somit weichen (BAG 10. Dezember 2002 – 1 ABR 7/02 – BAGE 104, 175; 22. Dezember 1980 – 1 ABR 76/79 – BAGE 34, 355). 59 bb) Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs kommt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (vgl. außerdem BAG 10. Februar 1988 – 1 ABR 39/86 – BAGE 57, 295). 60 cc) Dies gilt insbesondere für Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers, die durch das Kampfgeschehen bedingt sind, weil der Betriebsrat auch überfordert wäre, wenn er bei Maßnahmen mitwirken sollte, mit denen der Arbeitgeber dem Streik der Belegschaft oder dessen Auswirkungen auf den Betrieb begegnen will (BAG 24. April 1979 – 1 ABR 43/77 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 63; 26. Oktober 1971 – 1 AZR 113/68 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 44). Exemplarisch nennt das BAG Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers für Arbeitskampfmaßnahmen und bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs, etwa die Anordnung von Überstunden für arbeitswillige Arbeitnehmer während des Streiks, die Veränderung des Werksausweises nicht ausgesperrter Arbeitnehmer oder arbeitskampfbedingte Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen (BAG 30. August 1994 – 1 ABR 10/94 – BAGE 77, 335). 61 Ausdrücklich hat das BAG jedoch seine Rechtsprechung zur arbeitskampfbedingten Einschränkung von Beteiligungsrechten auf Betriebe beschränkt, die selbst von einem Arbeitskampf betroffen sind (BAG 10. Februar 1988 – 1 ABR 39/86 – BAGE 57, 295). In der zitierten Entscheidung hat es diese Voraussetzung verneint, wenn es um die Beteiligung des Betriebsrats bei dem Einsatz von Arbeitnehmern in einem zwar bestreikten, aber anderen Betrieb geht, um dem dort ausgetragenen Arbeitskampf zu begegnen. Auch die räumliche Nähe oder Verbindung zwischen den Betrieben sowie der Umstand, das die Arbeitnehmer der beiden Betriebe in vielfältiger Weise zusammen arbeiteten, ändere an der betriebsverfassungsrechtlichen Unterscheidung und Trennung nichts. Die Betriebe seien auch im Arbeitskampf als getrennte Betriebe anzusehen, wenn der Arbeitskampf um die Regelung der Arbeitsbedingungen der nur in dem bestreikten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Tarifvertrag stattfinde. Der andere Betrieb liege dann außerhalb des Kampfgebiets, welches durch den Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags begrenzt werde. Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2002 (- 1 ABR 7/02 – BAGE 104, 175) beziehen sich auf einen "Arbeitskampf im Betrieb" bzw. auf einen "vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb". 62 dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats in der Zentrale keinen arbeitskampfbedingten Einschränkungen, wenn die Versetzungen in das Logistikzentrum zwar der Streikabwehr dienen sollen, der Streik im Logistikzentrum jedoch ausschließlich mit dem Ziel eines auf diesen Betrieb begrenzten Tarifvertrags geführt wird. 63 In dieser Konstellation ist der Betrieb der Zentrale nicht unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen, so dass es einer Einschränkung der Beteiligungsrechte nicht bedarf. Er wird weder selbst bestreikt noch erfasst der Tarifvertrag, um dessen Abschluss gestreikt wird, die Arbeitsverhältnisse der in der Zentrale beschäftigten Arbeitnehmer. Eine der beiden Voraussetzungen müsste nach Auffassung der Kammer jedoch vorliegen, um eine Einschränkung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats der Zentrale nach § 99 BetrVG rechtfertigen zu können. 64 Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Grundsätze zur arbeitskampfbedingten Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats im wesentlichen auf die Überlegung, dass bei einem Streik regelmäßig eine Konfrontation zwischen Belegschaft und Arbeitgeber entsteht und in einer solchen Konfliktsituation die Gefahr besteht, dass der Betriebsrat – als Vertreter der Interessen eben dieser Belegschaft – eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitelt und damit zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreift. Diese Konfliktsituation kann typischerweise nur angenommen werden, wenn die Belegschaft entweder selbst streikt – und sei es nur zur Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Arbeitskampfs (vgl. BAG 19. Juni 2007 – 1 AZR 396/07 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 173) – oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers um einen Tarifvertrag gestreikt wird, der auch den nämlichen Betrieb erfasst. 65 Nach Auffassung der erkennenden Kammer genügt es zur Beschränkung der Beteiligungsrechte nicht, dass die hier in Rede stehenden Versetzungen der Abwehr eines gegen die Arbeitgeberin gerichteten Streiks dienen. Zwar fallen diese personellen Einzelmaßnahmen als Streikabwehrmaßnahmen unter den Schutz von Art 9 Abs. 3 GG. Die uneingeschränkte Mitbestimmung des Betriebsrats stellt jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Grundrecht der Arbeitgeberin dar. Denn der Betriebsrat vertritt in dieser Konstellation nicht die Interessen einer Belegschaft, die in irgendeiner Weise – sei es aktiv oder passiv – am Arbeitskampf beteiligt ist. Er steht daher nicht auf der Seite des - im Falle eines Unterstützungsstreiks jedenfalls faktischen - sozialen Gegenspielers der Arbeitgeberin. Fehlt es aber an einer Konfrontation zwischen Belegschaft und Arbeitgeber gilt vielmehr der in § 74 Abs. Abs. 2 S. 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass der Betriebsrat auch während eines Arbeitskampfs seine Rechte - neutral - wahrzunehmen hat. 66 B. Von den Anträgen des Betriebsrats ist lediglich der zu 5) gestellte Antrag begründet. Die zu 2) und 3) gestellten Anträge des Betriebsrats sind bereits unzulässig. Der Antrag zu 4) ist unbegründet. 67 I. Die zu 2) und 3) gestellten Anträge des Betriebsrats sind unzulässig. 68 Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Insoweit gilt das oben zu A I Ausgeführte entsprechend. Die Versetzungen der in den Anlagen AS 1 und AS 4 näher bezeichneten Arbeitnehmer haben sich erledigt. Es ist nicht erkennbar, dass sich aus der begehrten, gerade diese konkreten Versetzungen betreffenden, Feststellung noch Rechtswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können. 69 II. Der zu 4) gestellte Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. 70 1. Der lediglich hilfsweise gestellte Antrag fällt zur Entscheidung an, da die zu 2) und zu 3) gestellten Anträge abgewiesen wurden. 71 2. Der Antrag ist zulässig. Ihm steht nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. 72 Der gegenüber dem primären Feststellungsantrag spiegelbildlich gestellte leugnende Feststellungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, da er denselben Streitgegenstand betrifft und ihm daher das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht (BAG 13. Oktober 2004 – 7 ABR 56/03 – BAGE 112, 166). Dieser Grundsatz bedarf wegen der Besonderheit der sog. Globalanträge im Beschlussverfahren allerdings einer Modifikation. Denn wird ein Globalantrag allein mit der Begründung abgewiesen, er sei jedenfalls in einer bestimmten Fallgestaltung unbegründet, beschränkt sich der objektive Umfang der Rechtskraft der Entscheidung auf diese Fallgestaltung. Mit einer Abweisung des Globalantrags des Antragstellers erreicht der den Widerantrag stellende Beteiligte nicht dasselbe Ziel wie mit einer positiven Bescheidung seines leugnenden Widerantrags. Daher hat er an der Bescheidung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse (BAG 13. Oktober 2004 – 7 ABR 56/03 – aaO.; 3. Juni 2003 – 1 ABR 19/02 – BAGE 106, 188). Die Auslegung des leugnenden Widerantrags ergibt daher regelmäßig, dass dieser nur dann beschieden werden soll, wenn der Globalantrag des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen wird, es gebe jedenfalls eine Fallgestaltung, in der er sich als unbegründet erweist. Dies ist vorliegend der Fall. 73 3. Der auf die positive Feststellung gerichtete Antrag ist jedoch unbegründet, da auch er als Globalantrag jedenfalls eine Fallgestaltung umfasst, in der sich der Antrag als unbegründet erweist. 74 Nach Auffassung der Kammer besteht jedenfalls dann kein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer aus der Zentrale während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum zur Streikabwehr dorthin versetzt werden und wenn der Streik den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel hat, dessen Geltungsbereich sich auch auf den Betrieb der Zentrale erstreckt. 75 Dies folgt aus den oben zu A. II. 2. ausgeführten Überlegungen. In dieser Fallkonstellation ist, obwohl die Belegschaft der Zentrale selbst nicht streikt, auch der Betrieb der Zentrale "unmittelbar von einem Arbeitskampf" iSd. der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betroffen. Die Versetzung der Arbeitnehmer der Zentrale in das Logistikzentrum dient nämlich dann der Abwehr eines Streiks, der nicht nur die Arbeitgeberin, sondern eben auch die Arbeitnehmer der Zentrale betrifft. Aufgrund der Geltung des zu erstreikenden Tarifvertrags auch für die Belegschaft der Zentrale entsteht eine Konfrontation zwischen ihr und der Arbeitgeberin, die eine arbeitskampfbedingte Einschränkung der Beteiligungsrechte iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach Auffassung der Kammer gebietet. 76 Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 1980 (- 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 355) entgegen, wo die Einschränkung von Beteiligungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG wegen der Fernwirkung eines in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers geführten Streiks verneint wurde. Anders als in diesem Fall, geht es im Streitfall nicht um sog. streikbedingte Mangelverwaltung im nicht bestreikten Betrieb, sondern um die unmittelbare Abwehr von Streikmaßnahmen und die unmittelbare Einflussnahme auf das Streikgeschehen selbst mit Hilfe von am Streikerfolg partizipierenden Arbeitnehmern. 77 III. Der zu 5) gestellte Hilfsantrag des Betriebsrats ist begründet. 78 1. Der Antrag fällt zur Entscheidung an, da der Antrag zu 4) abzuweisen war. 79 2. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum ........ während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum bedarf der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats, wenn der Streik den Abschluss eines in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum ........ beschränkten Tarifvertrags zum Ziel hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. II. 2. Bezug genommen. 80 C. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. 81 Rechtsmittelbelehrung 82 Gegen diesen Beschluss kann von beiden Beteiligten 83 B e s c h w e r d e 84 eingelegt werden. 85 Die Beschwerde muss 86 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 87 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 88 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 89 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 90 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 91 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 92 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden