Beschluss
14 BV 324/08
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Arbeitnehmervereinigung ist nur tariffähig, wenn sie satzungsmäßig die ausschließliche Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder als Arbeitnehmer bezweckt und willens ist, Tarifverträge abzuschließen.
• Tariffähigkeit erfordert Gegnerunabhängigkeit, ausreichende soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit.
• Fehlende Gegnerunabhängigkeit liegt vor, wenn eine Gewerkschaft strukturell und dauerhaft durch personelle Verflechtungen und wesentliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite abhängig ist.
• Tarifverträge, die ohne tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft zustande kommen und Arbeitgeberinteressen begünstigen, können als Gefälligkeitstarifverträge die Annahme sozialer Mächtigkeit nicht begründen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Tariffähigkeit wegen Arbeitgeberabhängigkeit und mangelnder Durchsetzungskraft • Eine Arbeitnehmervereinigung ist nur tariffähig, wenn sie satzungsmäßig die ausschließliche Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder als Arbeitnehmer bezweckt und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. • Tariffähigkeit erfordert Gegnerunabhängigkeit, ausreichende soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit. • Fehlende Gegnerunabhängigkeit liegt vor, wenn eine Gewerkschaft strukturell und dauerhaft durch personelle Verflechtungen und wesentliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite abhängig ist. • Tarifverträge, die ohne tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft zustande kommen und Arbeitgeberinteressen begünstigen, können als Gefälligkeitstarifverträge die Annahme sozialer Mächtigkeit nicht begründen. Die klagende Gewerkschaft begehrt Feststellung, dass die gegründete Gewerkschaft keine tariffähige Gewerkschaft sei und dies bereits zum Zeitpunkt zweier im Dezember 2007 geschlossener Mindestlohntarifverträge galt. Die Antragstellerin trägt vor, die neue Gewerkschaft sei personell und finanziell von Arbeitgebern der privaten Briefdienstbranche beeinflusst und vertrete in Teilen Arbeitgeberinteressen; Vorstandsmitglieder stünden in leitenden Positionen bei beteiligten Unternehmen. Die beklagte Gewerkschaft hatte Ende 2007 zwei Tarifverträge zur Mindestlohnregelung abgeschlossen; kurz darauf erließ das Bundesarbeitsministerium eine Verordnung mit zwingenden Mindestarbeitsbedingungen. Es bestehen Hinweise auf erhebliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite an die Gewerkschaft in Höhe von mindestens sechsstelligen Beträgen. Die beklagte Gewerkschaft behauptet, sie sei gegründet worden, um Arbeitnehmerinteressen zu vertreten; viele Behauptungen der Antragstellerin bestreitet sie pauschal. Das Gericht hat Akten der Staatsanwaltschaft und weitere Unterlagen beigezogen und die Beteiligten angehört. • Rechtlicher Rahmen: Begriff der Tariffähigkeit ist nicht gesetzlich definiert; Gerichte füllen ihn im Lichte von Art. 9 Abs. 3 GG anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Wesentliche Voraussetzungen sind satzungsmäßige Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen, Wille zum Abschluss von Tarifverträgen, freie Bildung, Gegnerunabhängigkeit, überbetriebliche Organisation, Anerkennung des Tarifrechts sowie soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit. • Satzungszweck: Die Satzung der beklagten Gewerkschaft enthält Formulierungen (Mitwirkung am Wohl der privaten Zustellunternehmen), die eine gleichzeitige Wahrnehmung von Arbeitgeberinteressen erlauben und Förder-/Ehrenmitgliedschaften zulassen, was Einflussnahme ermöglichen kann; damit fehlt die erforderliche ausschließliche Arbeitnehmerorientierung. • Gegnerunabhängigkeit: Personelle Verflechtungen (Vorstandsmitglieder in leitenden Funktionen bei Arbeitgebern) und umfangreiche organisatorische Unterstützung durch Arbeitgeber (Mitgliederwerbung, Bereitstellung von Formularen) sowie erhebliche finanzielle Zuwendungen durch Arbeitgeber begründen eine strukturelle Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler; Finanzierung überwiegend durch Arbeitgeberzuwendungen gefährdet die Willensbildung und Gegnerfreiheit. • Soziale Mächtigkeit: Die Gewerkschaft verfügt nach vorliegenden Angaben nur über geringe Mitgliederzahlen (ca. 1.300), keine nennenswerte regionale Infrastruktur und hat lediglich zwei Tarifverträge geschlossen. Diese Tarifverträge unterschreiten deutlich frühere, von einer anderen Gewerkschaft ausgehandelte Mindestlöhne und sind daher als mögliche Gefälligkeitstarifverträge einzustufen, sodass sie keine Indizwirkung für Durchsetzungsfähigkeit entfalten. • Organisatorische Leistungsfähigkeit: Für einen bundesweiten Zuständigkeitsbereich fehlt eine flächige Struktur, Zweigstellen und ersichtlich hauptamtliche Mitarbeiter; es mangelt an der nach Rechtsprechung erforderlichen personellen und organisatorischen Ausstattung zur Durchführung und Durchsetzung tariflicher Aufgaben. • Beweiswürdigung und Verfahrensfragen: Pauschales Bestreiten durch die beklagte Gewerkschaft genügte nicht zur Entkräftung der substantiierten Vorwürfe; beigezogene staatsanwaltschaftliche Akten und Pressemitteilungen stützen die tatsächlichen Feststellungen; weitergehende Ermittlungen waren nicht erforderlich. • Gesamtwürdigung: Wegen fehlender ausschließlicher Arbeitnehmerorientierung, mangelnder Gegnerunabhängigkeit, unzureichender sozialen Mächtigkeit und fehlender organisatorischer Leistungsfähigkeit war die beklagte Gewerkschaft nicht tariffähig; dieselben Umstände lagen bereits im Dezember 2007 vor. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gewerkschaft keine tariffähige Gewerkschaft ist. Weiter hat es festgestellt, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Dezember 2007 geschlossenen Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband und dem Bundesverband keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne der geltenden Rechtsprechung war. Die Entscheidung stützt sich auf die satzungsmäßigen Zielsetzungen, personelle Verflechtungen mit Arbeitgebern, erhebliche finanzielle Zuwendungen von Arbeitgeberseite, das geringe Mitgliederpotenzial sowie das Fehlen einer ausreichenden organisatorischen Infrastruktur und Durchsetzungskraft. Die in Rede stehenden Tarifverträge konnten daher nicht die Existenz einer echten Verhandlungs- und Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaft belegen und sind als Indiz für eine fehlende Tarifautonomie zu werten. Damit ist der Feststellungsantrag der klagenden Gewerkschaft in vollem Umfang erfolgreich.