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Urteil

5 Ca 7903/08

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:1119.5CA7903.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 3.260,52 €. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt einen kindergeldbezogenen Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜVKA. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1983 als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ursprünglich der BAT Anwendung, der inzwischen in den Anwendungsbereich des TvöDVKA übergeleitet worden ist. 4 Der Kläger hat für seinen ..............., geboren am 19.11.1987, für den Zeitraum vom 01.11.1987 bis einschließlich 31.01.2007 Kindergeld und den entsprechenden Sozialzuschlag nach den damals anwendbaren Vorschriften des BAT erhalten. 5 Auch nach der Überleitung vom BAT in den Anwendungsbereich des TvöDVKA hat der Kläger bis einschließlich Januar 2007 kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandzulage nach § 11 TVÜVKA von der Beklagten erhalten in Höhe von 90,57 € brutto monatlich. 6 Im Zeitraum 01.08.2003 bis einschließlich 30.01.2007 absolvierte der Sohn des Klägers eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker, Automatendrehtechnik, die er im Januar 2007 erfolgreich abschloss (Bl. 24 d.A.). 7 Vom 30.01.2007 bis 31.01.2008 war er in seinem erlernten Ausbildungsberuf tätig (Bl. 24 d.A.). 8 Seit dem 01.02.2008 absolviert er eine weiterführende Technikerausbildung mit dem Schwerpunkt Produktions und Qualitätsmanagement im Fachbereich Maschinenbau an der staatlichen Technikerschule Weilburg (Studienbescheinigung Bl. 25 d.A.). 9 Während der Beschäftigung in seinem Ausbildungsberuf vom 31.01.2007 bis 31.01.2008 erhielt der Kläger für seinen Sohn weder Kindergeld noch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. 10 Seit dem 01.02.2008 absolviert der Sohn des Klägers eine weiterführende Technikerausbildung mit dem Schwerpunkt Produktions und Qualitätsmanagement im Fachbereich Maschinenbau an der staatlichen Technikerschule Weilburg (Studienbescheinigung Bl. 25 d.A.). 11 Zugangsvoraussetzung zu dieser Weiterbildung ist nach dem vorgelegten Studienführer eine 1jährige einschlägige Berufspraxis nach der Ausbildung (Bl. 26/27 d.A.). 12 Seit der Aufnahme des Studiums im Februar 2008 erhält der Kläger für seinen Sohn wieder Kindergeld. 13 Daraufhin beantragte er weiter bei der Beklagten die Wiederaufnahme der Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage für seinen Sohn für den Zeitraum 01.02.2008 bis 28.01.2010 (Antrag Bl. 28 d.A.). 14 Dies lehnte die Beklagte ab (Bl. 29 d.A.). 15 Der Kläger ist der Auffassung, über den bloßen Wortlaut des § 11 TVÜVKA hinaus stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu. 16 Denn wie sich aus der in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜVKA getroffenen Regelung ergebe, könne es auch unschädliche Ausnahmen der Unterbrechung von Kindergeldzahlungen geben. 17 Er ist der Ansicht, es sei eine Auslegung der Vorschrift erforderlich, die in seinem Fall ebenfalls zur Weitergewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen müsse. 18 Denn für die Aufnahme des weiterführenden Studiums sei nach den Studienbedingungen die vorherige Absolvierung eines 1jährigen Praktikums. Diese den Bezug von Kindergeld und kinderbezogenen Entgeltbestandteilen unterbrechende Tätigkeit sei deshalb nicht freiwillig erfolgt, sondern sei zwingende Studienvoraussetzung, die klägerseits nicht hätte vermieden werden können. 19 Er beantragt deshalb die Zahlung der aufgelaufenen Rückstände sowie die Feststellung der Zahlung für die restliche Ausbildungszeit. 20 Er beantragt, 21 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Kind ................., geboren am 19.11.1987, kinderbezogene Entgeltbestandteile seit Februar 2008 in Höhe von monatlich 90,57 € brutto, mithin aktuell einen Gesamtbetrag in Höhe von 633,39 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.10.2008) zu zahlen; 22 2. festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 28.10.2010 verpflichtet sei, ihm für das Kind ................., geboren am 19.11.1987, einen monatlichen kinderbezogenen 23 Entgeltbestandteil in Höhe von 90,57 € brutto zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt 25 Klageabweisung. 26 Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein kindergeldbezogener Vergütungsbestandteil im Rahmen der Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜVKA zu. 27 Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 verlange eine ununterbrochene Kindergeldzahlung. Satz 3 lasse lediglich abschließend aufgeführte Ausnahmetatbestände zu. 28 Im Falle des Klägers sei jedoch keiner dieser aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben. Der Kläger habe vielmehr nach seiner Ausbildung ein Jahr in dem erlernten Beruf mit höherer Vergütung gearbeitet und sich erst danach freiwillig dazu entschlossen, ein Weiterbildungsstudium aufzunehmen. Dass die Kindergeldzahlung wegen der neu begonnenen Ausbildung wieder aufgenommen worden sei, lasse nicht zwingend auch einen Anspruch auf Auszahlung auch der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜVKA zu. 29 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von Klägerseite angeführten Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 16.11.2007 – 3 Sa 9/07 -. In der dortigen Entscheidung sei der Klägerin lediglich deshalb der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil zugesprochen worden, weil die Klägerin ihn nur deshalb im Übergangszeitpunkt nicht erhalten hatte, weil sie zu dieser Zeit sich in Elternzeit befunden und deshalb überhaupt keinen Entgeltanspruch gehabt hatte. Das LAG Niedersachsen habe deshalb nur darauf abgestellt, dass die Klägerin ohne Elternzeit für den fraglichen Bemessungszeitraum den Vergütungsbestandteil dann erhalten hätte, wenn sie selbst Gehalt bezogen hätte. 30 Anders sei aber der Fall des Klägers, der jedenfalls deshalb nicht ununterbrochen Kindergeld erhalten hatte, weil durch den 1jährigen Beschäftigungszeitraum im Ausbildungsberuf die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung entfallen waren. 31 Dieser Wegfall des Kindergeldes habe aber auf einer freiwilligen Entscheidung beruht, nämlich diesen Beruf für ein Jahr auszuüben. 32 Während es im vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall also um eine Stichtagsregelung gegangen sei, wolle sich der Kläger auf eine Auslegung der Tarifvorschrift berufen. Angesichts ihres eindeutigen Wortlautes sei aber für eine Auslegung kein Raum gegeben. 33 Die Parteien haben übereinstimmend im Gütetermin am 05.11.2008 eine Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter beantragt. 34 Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird ergänzend Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe 36 Die Klage ist nicht begründet. 37 Für eine ergänzende Auslegung der maßgeblichen Vorschrift § 11 TVÜVKA im Sinne des Klägers besteht kein Raum. 38 Denn die Regelung mit der abschließenden Aufzählung von Ausnahmen (Depler, TvöD Kommentar 07 zu § 11 TVÜVKA) ist insoweit eindeutig, so dass eine Auslegung im Sinne des Klägers ausgeschlossen ist. 39 Die Regelung macht zur Voraussetzung für die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils einen ununterbrochenen Bezug von Kindergeld. In der Ausnahmevorschrift in Abs. 3 werden lediglich solche Unterbrechungen der Kindergeldzahlung als unschädlich angesehen, die auf öffentlich-rechtlich ausgelösten Unterbrechungen beruhen wie Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung oder freiwilliges soziales Jahr. 40 Keine dieser Voraussetzungen ist im Falle des Klägers gegeben. 41 Die Voraussetzungen für Zahlung von Kindergeld und kinderbezogenem Entgeltbestandteil war im Zeitraum 31.01.2007 bis 31.01.2008 deshalb weggefallen, weil der Kläger in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet und ein entsprechend hohes Verdienst erzielt hat, das über den Bemessungsgrenzen für die Zahlung von Kindergeld lag. 42 Anders als in dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall lagen hier die Voraussetzungen für Kindergeldzahlung in diesem Jahr nicht mehr vor, weil der Sohn des Klägers ein entsprechend höheres Gehalt erzielte, während dem vom LAG entschieden Fall die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung weiter unverändert vorlagen, es nur deshalb nicht ausgezahlt wurde, weil die Klägerin selbst wegen Elternzeit keinen Vergütungsanspruch hatte. 43 Dieser Fall ist deshalb mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. 44 Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die 1jährige Berufspraxis Voraussetzung für die Aufnahme des Weiterbildungsstudiums war. 45 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen, wobei als Gegenstandswert die wiederkehrende Leistung ohne Berücksichtigung aufgelaufener Rückstände angesetzt worden ist gemäß § 42 GKG. 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 48 B e r u f u n g 49 eingelegt werden. 50 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 51 Die Berufung muss 52 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 53 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 54 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 55 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 56 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 57 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 58 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 59 Dr. Wester