Anerkenntnisurteil
14 Ca 6811/07 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2008:1125.14CA6811.07.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers, welches bei der Beklagte geführt wird 6,5 Stunden für den 25.05.2007 gutzuschreiben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 115,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers, welches bei der Beklagte geführt wird 6,5 Stunden für den 25.05.2007 gutzuschreiben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 115,50 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Gutschrift von Arbeitszeit zum Ausgleich für die Teilnahme des Klägers an einem Seminar. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 3. März 1986 zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3000,- beschäftigt. Er ist der im Betrieb der Beklagten gewählte Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Bei der Beklagten wird im Rahmen einer 4-Tage-Woche üblicherweise ein freier Arbeitstag vorgearbeitet. Am 25. Mai 2007 nahm der Kläger in der Zeit von 7.45 Uhr bis 14.15 Uhr an einem Seminar der IG Metall, welches sich schwerpunktmäßig an Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten richtet, teil. An diesem Tag hatte der Kläger eine Freischicht. Das Seminar war Teil einer Reihe für den „Arbeitskreis Schwerbehinderten-Vertrauenspersonen und Stellvertreter/innen“ mit einmal monatlich wechselnden Themen zum Schwerbehindertenrecht. Nach Angaben des Klägers im Termin zur Verhandlung vor der Kammer sind 90% der Teilnehmer Schwerbehindertenvertreter. Die zur Gerichtsakte gereichte Einladung sieht folgende Tagesordnung vor: „1. Bericht aus den Betrieben 2. Die Belastungen am Arbeitsplatz (Referentin: M L) 3. Bericht vom Steuerungskreis Schwerbehindertenpolitik (Referent: J G) 4. Vortrag von Herrn M R von der Deutschen Rentenversicherung zum Thema „Rente mit 67 und Übernahme der Kosten einer befristeten Probebeschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung“ 5. Aussprache 6. Verschiedenes“ Sie enthält den Hinweis, dass die Veranstaltung nach § 96 Abs. 4, 8 SGB IX durchgeführt wird und sich die Teilnahme für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG richtet. Der Schwerpunkt des Seminars lag auf dem Tagesordnungspunkt 4. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm die Zeit der Teilnahme an dem Seminar im Umfang von 6,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit seiner am 17. August 2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Gutschrift der 6,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto geltend. Er meint, Seminare nach § 96 Abs. 4, 8 SGB IX seien grundsätzlich wie Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu behandeln. Sowohl Betriebsratsmitglieder als auch Schwerbehindertenvertreter hätten einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich bzw. auf Abgeltung nach § 37 Abs. 3 BetrVG, wenn die Teilnahme an Maßnahmen aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinde. Das Thema „Rente mit 67“ und „Übernahme der Kosten einer befristeten Probebeschäftigung“ betreffe vor allem schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen, da die Rente mit 67 diese besonders belaste. Der Umgang mit diesem Thema und die rechtliche Handhabe werde von einem Vertrauensmann der Schwerbehinderten erwartet. Auch die übrigen Themen, wie Belastungen am Arbeitsplatz und Bericht aus dem Steuerungskreis Schwerbehindertenpolitik seien für seine Tätigkeit als Vertrauensmann der Schwerbehinderten von Relevanz. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto, welches bei der Beklagten geführt wird, 6,5 Stunden für den 25. Mai 2007 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Schwerbehindertenvertretern stehe ein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich bzw. auf Abgeltung nach § 37 Abs. 3 BetrVG nicht zu, wenn die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinde. Seminare für Schwerbehindertenvertreter seien nicht wie Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu behandeln, da insoweit § 96 SGB IX als Sonderreglung greife. § 96 Abs. 6 SGB IX beziehe sich nicht auf Schulungen, sondern ausdrücklich nur auf die „Tätigkeit“. Eine Gleichstellung mit Betriebsratsmitgliedern sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Gesetzgeber habe von einer Ergänzung des SGB IX, wie sie in § 37 Abs. 6 BetrVG für Betriebsratsmitglieder erfolgt sei, abgesehen. Außerdem sei die Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen. Der Vortrag zur Rente mit 67 habe keinen besonderen Bezug zum Themenfeld der Schwerbehindertenvertretung. Da auch Betriebsratsmitglieder teilnehmen könnten, ziele das Seminar nicht speziell auf die Bedürfnisse einer Schwerbehindertenvertretung ab. Die Schwerbehindertenvertretung betreue überdies nur fünf schwerbehinderte Menschen im Betrieb. Der Kläger habe in einem Gespräch mit ihrem Personalleiter auch selbst angeführt, dass nur rund eine Stunde monatlich auf die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter anfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte führt für den Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (vgl. BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 1036/06 – ZTR 2008, 434). 2. Die Klage ist auch im Urteilsverfahren zulässig. Nach § 2a Abs. 1 Ziff. 3a, Abs. 2 ArbGG findet in Streitigkeiten über Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX das Beschlussverfahren statt. Die Parteien streiten vorliegend um Ansprüche aus § 96 SGB IX. Zwar ist trotz des Wortlauts des § 2a Abs. 1 Ziff. 3a ArbGG umstritten, ob und inwieweit aus § 96 SGB IX herrührende Streitigkeiten im Beschlussverfahren auszutragen sind. Allerdings herrscht Einigkeit, dass Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter bei der Geltendmachung ihrer Rechte prozessual gleich zu behandeln sind (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 2a Rdn. 24). Ein dem Streitfall entsprechender Streit zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 3, 6 BetrVG wäre im Urteilsverfahren auszutragen (vgl. BAG 16. Februar 2005 – 7 AZR 330/04 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141. 19. Juli 1977 – 1 AZR 302/74 – DB 1977, 2458). Dementsprechend ist auch im Streitfall das Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gutschrift der 6,5 Stunden, die auf die Teilnahme an dem Seminar am 25. Mai 2007 entfielen, auf seinem Arbeitszeitkonto aus § 96 Abs. 6 iVm. Abs. 4 S. 3 SGB IX. 1. Nach § 96 Abs. 6 SGB IX hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zum Ausgleich für die Tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Soweit wie im Streitfall ein Arbeitszeitkonto geführt wird, kann der Ausgleich durch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Dies führt in gleicher Weise wie eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung dazu, dass für die Zeit der Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters an der Schulung kein „Freizeitopfer“ abverlangt wird. 2. Betriebsbedingte Gründe iSd. Vorschrift liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Tätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden kann. Betriebsbedingte Gründe liegen insbesondere vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. (BAG 10. November 2004 – 7 AZR 131/04 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140). Ein solcher Fall ist zB. gegeben, wenn im Rahmen eines betrieblichen arbeitszeitrechtlichen Rolliersystems der Schulungstag auf einen Tag fällt, an dem – im Fall des § 37 BetrVG – das Betriebsratsmitglied arbeitsfrei hat (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 37 Rdn. 189). Im Streitfall fand nach diesen Grundsätzen die Teilnahme des Klägers an dem Seminar aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Der Kläger hatte aufgrund des bei der Beklagten bestehenden Schichtsystems am 25. Mai 2007 eine Freischicht. 3. Die Teilnahme des Klägers an dem Seminar war auch eine „Tätigkeit“ iSd. § 96 Abs. 6 SGB IX. Dies folgt aus der am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. a) Auch die Teilnahme an einer Schulung ist eine „Tätigkeit“. Der Wortlaut des § 96 Abs. 6 SGB IX lässt eine Ausgrenzung dieses Aspekts der Tätigkeit eines Schwerbehindertenvertreters nicht zu. Die Argumentation des BAG in seiner Entscheidung vom 14. März 1990 (- 7 AZR 147/89 – AP SchwbG § 26 Nr. 2) zu § 26 SchwbG erscheint der Kammer nicht zwingend. Dort meint das BAG, die Regelung des § 26 Abs. 6 SchwbG (der § 96 Abs. 6 SGB IX entsprach) sei im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 SchwbG (entsprach im wesentlichen § 96 Abs. 4 SGB IX) zu sehen. Der Begriff der „Tätigkeit“ iSd. § 26 Abs. 6 SchwbG könne nicht anders verstanden werden als der Begriff „Durchführung ihrer Aufgaben“ in § 26 Abs. 4 S. 1 SchwbG. Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehöre aber nicht die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Diesem Schluss vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Er mag im Betriebsverfassungsrecht aufgrund der Systematik des BetrVG vor der Aufnahme des Verweises auf Abs. 3 in § 37 Abs. 6 BetrVG zutreffend gewesen sein. Diese Systematik entsprach und entspricht jedoch nicht der des § 96 SGB IX oder des § 26 SchwbG. Die von dem BAG in der zitierten Entscheidung vorgenommene Auslegung mag auch dem Bemühen geschuldet gewesen sein, der Schwerbehindertenvertretung keine weitergehenden Rechte als dem Betriebsrat nach alter Rechtslage einzuräumen. Angesichts der Neufassung des § 37 Abs. 6 BetrVG greift dieses Argument nicht mehr. Es kann bei der Auslegung des § 96 SGB IX keine Rolle mehr spielen. Der Begriff der „Tätigkeit“ eines Schwerbehindertenvertreters ist vielmehr sehr weit und erfasst als Oberbegriff sowohl die „Durchführung von Aufgaben“ als auch die „Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“. b) Auch systematische Gründe sprechen gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung. Das SGB IX regelt in § 96 Abs. 4 sowohl die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit wegen der Durchführung der Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten (S. 1) als auch die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (S. 3). Beide Tatbestände werden somit in einem Absatz der Vorschrift geregelt. Abs. 6 regelt sodann als eigenständiger Absatz den Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit. Er bezieht sich seiner systematischen Stellung nach auf den gesamten Abs. 4 und damit sowohl auf die „Durchführung von Aufgaben“ als auch auf die Teilnahme an Schulungen (iE. ebenso Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 10 Aufl. § 96 Rn. 19). Die Systematik des § 96 SGB IX unterscheidet sich damit wesentlich von der des früheren § 37 BetrVG. Dort wurde in Abs. 2 die Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats wegen der „Durchführung ihrer Aufgaben“ und in Abs. 3 sodann unmittelbar der Ausgleichsanspruch geregelt. Erst in Abs. 6 fanden sich Regelungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der in Abs. 3 geregelte Ausgleichsanspruch konnte sich daher wegen seiner systematischen Stellung bereits nicht auf die erst später in Abs. 6 geregelte Teilnahme an Schulungsveranstaltungen beziehen. Hierzu bedurfte es vielmehr notwendigerweise eines besonderen Verweises, der zunächst nur auf Abs. 2 erfolgte. Eben dieses Verweises hätte es bei einer § 96 Abs. 4 und 6 SGB IX entsprechenden Systematik nicht bedurft. c) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 96 Abs. 6 SGB IX für die von dem Kläger vertretene Auffassung. Wie schon durch § 26 SchwbG soll auch durch diese Vorschrift die Rechtsstellung der Vertrauensleute der Schwerbehinderten derjenigen der Betriebs- und der Personalratsmitglieder angeglichen werden (vgl. BAG 14. März 1990 – 7 AZR 147/89 – aaO.). Nach § 37 Abs. 6 S. 1 iVm. § 37 Abs. 3 BetrVG erhalten Mitglieder des Betriebsrats zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, entsprechende Arbeitsbefreiung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Vertrauenspersonen von Schwerbehinderten diesen Anspruch nicht zuzugestehen (vgl. auch Müller-Wenner/Schorn SGB IX Teil 2 § 96 Rdn. 45). Die zitierte bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung kann nach der Änderung des § 37 BetrVG durch das Betriebsverfassungsreformgesetz nach Auffassung der Kammer keinen Bestand mehr haben. Den von der Beklagten vorgelegten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 14/5074, S. 113) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort heißt es, dass die neuen Vorschriften des SGB IX inhaltsgleich die bisherigen §§ 23 bis 29 des Schwerbehindertengesetzes übertragen. Bereits diese enthielten jedoch die von § 37 BetrVG abweichende Systematik. Der Gesetzgeber hat damit zwar von einer (§ 37 BetrVG entsprechenden) Ergänzung abgesehen. Dieser bedurfte es aus den oben ausgeführten systematischen Gründen jedoch auch nicht. 4. Die Teilnahme des Klägers an dem Seminar war auch erforderlich iSd. § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX. Erforderliche Kenntnisse sind solche, die nach Art und Umfang der konkreten Situation des Betriebs von der Schwerbehindertenvertretung benötigt werden, um ihre derzeitigen und demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht zu erfüllen (Hessisches LAG 12. Oktober 2006 – 9 TaBV 57/06 – NZA-RR 2007, 640). Maßgeblich ist daher, ob sich die Thematik den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuordnen lässt. Danach fördert sie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX beantragt sie Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen. Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat sie das Recht zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Einen Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung hat zum einen der Tagesordnungspunkt 2, „Belastungen am Arbeitsplatz“. Erst die Kenntnis davon, welche Art von Belastungen mit bestimmten Arbeitsplätzen verbunden sein können, versetzt die Schwerbehindertenvertretung in die Lage, den Arbeitgeber bei seinen Verpflichtungen etwa nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 und 5 und § 84 SGB IX zu unterstützen und seine diesbezügliche Pflichtenerfüllung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu überwachen. Auch die im Tagesordnungspunkt 4 behandelte Kostenübernahme für eine befristete Probebeschäftigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Nach § 238 SGB III können Arbeitgebern die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen erstattet werden. Die Kenntnis dieser Fördermöglichkeiten kann die Schwerbehindertenvertretung bei ihrer Aufgabe der Förderung der Eingliederung und im Rahmen der Einstellung von schwerbehinderten Menschen nutzbar machen. Denn die Schwerbehindertenvertretung hat vor allem die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, um zu erreichen, dass eine möglichst große Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in Arbeit und Beruf eingegliedert werden (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 10. Aufl. § 95 Rdn. 2). Der Schwerbehindertenvertretung obliegt auch die Beratung und Hilfe des schwerbehinderten Menschen (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 10. Aufl. § 95 Rdn. 3). Vor diesem Hintergrund hat auch der Vortrag über die Rente mit 67, mit der sich auch das Rentenzugangsrecht schwerbehinderter Menschen geändert hat, einen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Der Umstand, dass auch Betriebsräte an dem Seminar teilnehmen konnten, steht der Annahme der Erforderlichkeit der Schulung nach alledem nicht entgegen. Auch der Umstand, dass lediglich fünf schwerbehinderte Menschen im Betrieb der Beklagten tätig sind, hindert die Annahme der Erforderlichkeit nicht. Fragen, die in Zusammenhang mit den Seminarthemen stehen, können sich auch bei dieser nur geringen Zahl an Schwerbehinderten stellen. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und erfolgte in Höhe der dem Kläger für 6,5 Stunden zustehenden Vergütung. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 65 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.