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Urteil

15 Ca 4817/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:1204.15CA4817.08.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2005 Betriebsrente in Höhe von monatlich 28,18 € zu zahlen hat.

2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008.

3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2006 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008.

4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2007 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008.

5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2008 (Januar-September) 253,62 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008.

6) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7) Die Kosten haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

8) Der Streitwert beträgt 2.320,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2005 Betriebsrente in Höhe von monatlich 28,18 € zu zahlen hat. 2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008. 3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2006 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008. 4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2007 338,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008. 5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2008 (Januar-September) 253,62 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2008. 6) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7) Die Kosten haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 8) Der Streitwert beträgt 2.320,00 €. (T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger bei der Insolvenzschuldnerin einen Betriebsrentenanspruch erworben hat, für den der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat. Der Kläger ist geboren am ................. Seit dem 01.08.2003 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger war bei der ...................................beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 16.06.1981 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 26.06.1981 wurde der Eintrag durch das .........................mangels Masse abgelehnt. Von der besagten Firma erhielt der Kläger am 22.12.1976 eine Versorgungszusage. Zwischen den Parteien ist zum Einen streitig, ob die Betriebszugehörigkeit des Klägers erst ab dem 01.01.1973 zu berücksichtigen ist oder ob die Betriebszugehörigkeit bei der ..............................seit dem 07.01.1969 hinzuzurechnen ist. Zum Anderen ist zwischen den Parteien streitig, ob nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens das Arbeitsverhältnis auf die Streitverkündete am 17.06.1981 übergegangen ist und diese damit die Verpflichtung aus der Versorgungszusage übernommen hat. Jedenfalls hat die Streitverkündete damals aus der Konkursmasse Maschinen und Anlagen gekauft. Für die rechnerisch mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum 31.07.2008 errechnet sich unstreitig ein Versorgungsanspruch in Höhe von 32,52 €. Wird die Anzahl der Tage dieser möglichen Betriebszugehörigkeit durch die Anzahl der Tage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (ab dem 07.01.1969) geteilt, ergibt sich ein Faktor von 0,873585. Mit Klage vom 09.06.2008, rechtshängig seit dem 25.06.2008, begehrt der Kläger die ungekürzte Versorgungsleistung unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 07.01.1969. Er trägt vor, ihm stehe monatlich ein Rentenanspruch in Höhe von 32,25 € zu. Er sei seit dem 07.01.1969 bei der .......................bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Am 01.01.1973 habe sich nichts geändert, außer dem Namen. Die Betriebszugehörigkeit sei daher nicht unterbrochen worden und habe bis zum 30.06.1981 fortbestanden. Mit der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 26.06.1981 sei der Sicherungsfall eingetreten. Ein Betriebsübergang auf die Streitverkündete im Jahre 1981 habe – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht stattgefunden. Die Streitverkündete sei erst am 02.07.1981 ins Handelsregister eingetragen worden. Das Arbeitsverhältnis sei am 26.06.1981 zu Ende gewesen. Er habe nie für die Streitverkündete gearbeitet. Er sei daher nicht in der Lage, darüber Auskunft zu geben, was im Jahre 1981 im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang geschehen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger ab Juli 2003 Betriebsrente in Höhe von monatlich 32,25 € zu zahlen hat, den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 161,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2004 387,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2005 387,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2006 387,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2007 387,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Januar bis September 2008 einen Betrag in Höhe von 290,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei nicht bereits seit dem 07.01.1969 bei der ..............................Arbeitnehmer gewesen. Die vorgenannte Firma sei vielmehr aus einer Aufspaltung der Einzelfirma ...........................hervorgegangen und sei erst am 01.01.1973 gegründet worden. Weitere Ergebnisse der Aufspaltung seien die .....................................gewesen. Im Juli 1981 habe die Streitverkündete mehrere ehemalige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin übernommen, darunter auch den Kläger. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei um einen Betriebsübergang gehandelt habe. Die Streitverkündete habe damit alle Rechte und Pflichten, mithin auch die Versorgungsverbindlichkeiten übernommen. Daher sei er, der Beklagte, nicht eintrittspflichtig. Vielmehr müsse sich der Kläger an die Streitverkündete halten. Dies ergebe sich schon aus dem ersten Anschein. Hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 erhebe er die Einrede der Verjährung. Da der Kläger mit seiner Klage eine vorzeitige Altersrentenleistung geltend mache und nach der Versorgungsordnung eine Zahlung erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht komme, sei ein "unechter versicherungsmathematischer Abschlag" vorzunehmen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 2) und 3), mithin hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2003 und 2004 gemäß § 195 BGB verjährt. Die Klage war daher im Hinblick auf die beiden Anträge gänzlich abzuweisen. II. Im Hinblick auf den Antrag zu 1) ist die Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 28,18 € und im Hinblick auf den unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2005 begründet. 1. Der Versorgungsanspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Arbeitsverhältnis am 27.06.1981 auf die Streitverkündete übergegangen wäre. Unstreitig wurde die Streitverkündete erst ab dem 01.07.1981 in das Handelsregister eingetragen und der Kläger hat vorgetragen, über den 26.06.1981 hinaus nicht im Betrieb gearbeitet zu haben. Für die anspruchsausschließende Tatsache eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschulderin auf die Streitverkündete trägt somit der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Obwohl der Kläger einen Betriebsübergang bestritten hat, hat der Beklagte für die Tatsache, die ein Betriebsrat begründen könnten, keinen Beweis angetreten. Er ist somit beweisfällig geblieben. Das gilt bereits für seine Behauptung, der Kläger habe bei der Streitverkündeten gearbeitet, was dieser in deutlichen Worten bestritten hat. 2. Im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (die, nebenbei bemerkt, zum damaligen Zeitpunkt keiner Schriftform bedurfte) hatte der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 30 f BetrAVG erworben. Gemäß § 30 f. BetrAVG ist die Anwartschaft dann unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Versorgungszusage vom 22.12.1976 bestand am 26.06.1981 länger als 3 Jahre und der Kläger blickt auf eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren zurück. Diese 12 Jahre setzen sich zusammen aus den gut 8 Jahren und 5 Monaten bei der Insolvenzschuldnerin und den fast 4 Jahren bei der ........................ Beide Zeiträume waren zusammenzurechnen. Das Arbeitsverhältnis ist von der zweitgenannten Firma auf die erstgenannte im Wege des Betriebsüberganges übergegangen. Dies geschah am 31.12.1972 gemäß § 613 a BGB, der seit dem 19.01.1972 galt. Für die anspruchsbegründende Tatsache des Betriebsübergangs am 01.01.1973 trägt hier der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagte bestreitet diesen Betriebsübergang aber nicht, sondern stellt vielmehr unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin hervorgegangen ist aus einer Aufspaltung der ............................ Auch der Vortrag des Klägers, er sei durchgehend auf dem gleichen Arbeitsplatz tätig gewesen, wurde nicht substantiiert bestritten. Es war daher von einer durchgehenden Betriebszugehörigkeit seit dem 07.01.1969 auszugehen (vgl. BAG 3 AZR 429/89). 3. Aus dieser Betriebszugehörigkeit folgt nicht der volle Anspruch. Dieser war vielmehr nach der m/n-tel-Methode zu kürzen. Unter Berücksichtigung eines Zeitwertfaktors von 0,873585 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 28,18 €. Im Übrigen war die tenorierte Feststellung auf den unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2005 zu beschränken. Im Übrigen war die Klage auf den Antrag zu 1) wegen des verjährten Zeitraumes und wegen des Betrages der über 28,18 € hinaus verlangt wurde, abzuweisen. III. Die Klage war im Hinblick auf die Anträge zu 4) bis 7) aus den vorgenannten Erwägungen begründet, soweit nicht mehr als 28,18 € pro Monat gefordert wurden. Darüber hinaus ist die Klage mit den Anträgen unbegründet und war daher im Übrigen abzuweisen. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 a ArbGG i. V. m. §§ 92, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem 36-fachen des geforderten Betrages. Für den Antrag zu 1) zzgl. der Beträge aus den Leistungsanträgen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.