Urteil
17 Ca 9363/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:0127.17CA9363.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten. 3. Streitwert 1.239,47 . 1 Tatbestand 2 Gemäß Anstellungsvertrag vom 19. Juli 2006 (Ablichtung Bl. 7 12 d.A.) war der Kläger ab September 2006 bei der Beklagten beschäftigt, gemäß § 2 des Vertrags zu einem Bruttojahresentgelt von 100.000,00 . 3 Gemäß einem vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 03. März 2008 geschlossenen Vergleich (Ablichtung des Sitzungsprotokolls Bl. 4 6 d.A.) vereinbarten die Parteien unter anderem folgendes: 4 "1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter Kündigung vom 27.02.2007 mit dem 31.05.2007 sein Ende gefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis wie folgt abgewickelt: 5 2. Der Kläger erhält bis zum Beendigungszeitpunkt seine monatliche Bruttovergütung von 8.333,00 fortgezahlt. ..." 6 In der Folgezeit leistete die Beklagte am 31. März 2008 gemäß den für die Monate April und Mai 2007 erteilten Abrechnungen (Ablichtung Bl. 13 f. d.A.) das entsprechende Arbeitsentgelt für diese Monate, unter Zugrundelegung des Monatsentgelts von 8.333,00 . 7 Im vorliegenden, am 27. November 2008 rechtshängig gemachten Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auf Zinszahlung bezüglich der für April und Mai 2007 erbrachten Zahlungen in Anspruch, und zwar in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz, unter Zugrundelegung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträge. 8 Demgemäß beantragt der Kläger, 9 die Beklagte zur Zahlung von 1.239,47 zu verurteilen. 10 die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt der Forderung aus Rechtsgründen entgegen: Der vor dem Landesarbeitsgericht geschlossene Vergleich sehe lediglich die Fortzahlung der monatlichen Bruttovergütung vor, ohne dass von einer Verzinsung dieser im Vergleichswege getroffenen Regelung die Rede sei. 13 Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 1.555,10 . Hierzu macht sie geltend, im Monat März 2007 sei eine entsprechende Überzahlung eingetreten, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 21. März 2007 geltend gemacht habe und er in der Folgezeit, nämlich ab dem 31. März 2007 auch keine Arbeitsleistung erbracht habe. 14 Hiergegen wendet der Kläger ein, der Vergleich beinhalte keine Ausgleichsklausel, mithin auch keinen Verzicht auf Zinsansprüche. Eine Überzahlung für den Monat März 2007 sei nicht eingetreten; im Übrigen ergebe sich auch insoweit aus dem o. a. Vergleich ein entsprechender Zahlungsanspruch. 15 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 17. November 2008 sowie die Schriftsätze vom 01. Dezember 2008, 14. und 22. Januar 2009. 16 Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein beantragt. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bezüglich der sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 03. März 2008 ergebenden Zahlungsansprüche. 20 Die Titulierung von Entgeltansprüchen bis zum Beendigungszeitpunkt 31. Mai 2007 unter Bezifferung des Betrags der monatlich geschuldeten Hauptsumme in Höhe von 8.333,00 besagt zunächst nichts über einen Verzinsungsanspruch, weder positiv noch negativ. Lediglich dann, wenn ein entsprechender Hauptanspruch abgewiesen worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auch negativ auf einen Zinsanspruch, während die einen Hauptanspruch zuerkennende Entscheidung sich auf den Hauptanspruch beschränkt und einen etwaigen Zinsanspruch als anderweitigen Streitgegenstand nicht ausschließt (vgl. Urteil des BAG vom 25. April 2007 10 AZR 195/06 -). 21 Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass ein solcher, nicht "mittitulierter" Zinsanspruch grundsätzlich zu bejahen wäre. 22 Ein Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen setzt voraus, dass nach Maßgabe von § 286 BGB hinsichtlich des zu Grunde liegenden Hauptanspruchs Verzug eingetreten ist, was wiederum nur dann zu bejahen ist, wenn der Anspruch entstanden, vollwirksam und fällig ist. 23 Von Fälligkeit der Entgeltansprüche für die Zeit bis einschließlich Mai 2007 kann hier erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 03. März 2008 ausgegangen werden; Fälligkeit bezeichnet nämlich den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung tatsächlich verlangen kann. Hier hatte die Beklagte allerdings das Arbeitsverhältnis zunächst zum Stichtag 31. Dezember 2007 gekündigt, während der Beendigungszeitpunkt 31. Mai 2007 sodann erst durch Ziffer 1. des Vergleichs vom 03. März 2008 festgelegt wurde. Dann aber konnte der Kläger die Beklagte erst von diesem Zeitpunkt ab auf entsprechende Leistung in Anspruch nehmen; eine "fiktive Rückberechnung" des Fälligkeitszeitpunkts kommt nicht in Betracht, da auch der Kläger erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon ausgehen konnte, noch entsprechende Entgeltansprüche bis zum Stichtag 31. Mai 2007 zu haben. Anders mag zu entscheiden sein, wenn solche Entgeltansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2006 zuvor bereits rechtshängig gemacht worden wären. Dazu ist hier aber nichts vorgetragen worden. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 25 Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 28 B e r u f u n g 29 eingelegt werden. 30 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 31 Die Berufung muss 32 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 33 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 34 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 35 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 36 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 37 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 38 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 39 gez. Brüne