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Urteil

13 Ha 7/08

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:0217.13HA7.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3 Streitwert: 10.969,95 €. 1 TATBESTAND: 2 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main. 3 Der Kläger war als Leiter des Beleuchtungswesens am Theater Regensburg seit der Spielzeit 2002/2003 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der NV Bühne Anwendung. 4 Das Theater Regensburg ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen der Stadt Regensburg, das in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern: Der Intendant vertritt das Unternehmen im künstlerischen Bereich, der kaufmännische Direktor vertritt das Unternehmen im kaufmännischen Bereich nach außen. Im Übrigen vertreten diese beiden Vorstandsmitglieder das Unternehmen gemeinschaftlich. Wegen der Einzelheiten der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder wird auf die Satzung der Beklagten vom 29.4.1999 sowie die Vorstandsordnung der Beklagten vom 17.7.2003 (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen. 5 Mit einem vom Intendanten und kaufmännischen Direktor unterschriebenen Schreiben vom 22.9.2006 wurde der Kläger zu einem Anhörungsgespräch wegen beabsichtigter Aussprache der Nichtverlängerungsmitteilung für den 9.10.2006 eingeladen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er zu dem Anhörungsgespräch auf schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Kläger angehört oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, hinzugezogen werden kann. Im Anschreiben heißt es: „Den Tariftext haben wir Ihnen beigelegt.“ 6 Am 5.10.2006 bevollmächtigte der kaufmännische Direktor die Personalleiterin des Theaters „für mich stellvertretend die Anhörung des ……..gem. NV-Bühne gemeinsam mit dem Intendanten…….., durchzuführen“. Mit Schreiben vom 6.10.2006, das die Beklagte am 9.10.2006 erhielt, ließ der Kläger wissen, zu der Anhörung am 9.10.2006 wolle er …….hinzuziehen. ……. war Mitglied des Personalrates, der bei der Beklagten gebildet ist. 7 Am Vormittag des 9.10.2006 teilte die Personalleiterin, ……., dem Kläger mit, dass …….als Personalrat kein Recht habe, an der Anhörung teilzunehmen. Der Kläger, der zum Anhörungstermin mit …… erschienen war, wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ….. nicht befugt sei, am Anhörungsgespräch teilzunehmen. Nachdem der Kläger erklärte, er werde den Anhörungstermin nicht ohne …… wahrnehmen, er benötige einen Zeugen, verließ er den Raum. 8 Der Intendant und die Personalleiterin wiesen den Kläger in einem Schreiben vom 11.10.2006 darauf hin, dass gem. §§ 42, 69 NV-Bühne der Personalrat nicht an der Anhörung zu beteiligen sei. Auch das Bayerische Personalvertretungsrecht sehe eine Beteiligung des Personalrates nicht vor. Man gebe dem Kläger die Möglichkeit nochmals eine Anhörung durchzuführen. Hierzu könne er eine an „unserem“ Hause beschäftigte Person seines Vertrauens mitbringen, soweit es sich hierbei nicht um ein Personalratsmitglied handele. Hierdurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derzeit kein gewähltes Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbandes einer der vertragsschließenden Gewerkschaft, das an „unserer“ Bühne beschäftigt ist, gebe. Der Kläger verzichtete auf die Einhaltung der Ladungsfrist von 5 Tagen vor Durchführung des weiteren Anhörungstermins. 9 Das Anhörungsgespräch wurde am 16.10.2006 zwischen dem Intendanten, der Personalleiterin und dem Kläger durchgeführt. Der Kläger nahm den Termin alleine wahr, da er ausschließlich ….. vertraue, diesem als Personalrat jedoch die Teilnahme verweigert worden war. 10 Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2006 unterschrieben der Intendant und der kaufmännische Direktor. Sie wurde dem Kläger zugestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung mit Ablauf der Spielzeit 2006/2007 am 31.8.2007 sein Ende finden. 11 Mit seiner beim Bezirksbühnenschiedsgericht am 29.12.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2006 aufgelöst worden ist und über den 31.8.2007 hinaus fortbesteht. 12 Er hat insoweit geltend gemacht, dass die Anhörung vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da einerseits nicht der gem. Satzung für die Beklagte zuständige kaufmännische Direktor neben dem Intendanten an der Anhörung teilgenommen habe, sondern die Personalleiterin. Außerdem sei ihm die Teilnahme einer ihm vertrauten Person, des ….., verweigert worden. Diese Weigerung sei unberechtigt erfolgt, da es eine Person gem. § 69 Abs. 4 NV-Bühne nicht gegeben habe. Der Umstand, dass es sich bei …….um ein Personalratsmitglied gehandelt habe, hätte nicht dahin ausgelegt werden dürfen, dass ihm die Teilnahme generell verweigert worden ist. 13 Das Bühnenschiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 16.7.2007 die Klage abgewiesen. Der Schiedsspruch ist dem Klägervertreter am 29.8.2007 zugestellt worden. 14 Mit Schriftsatz vom 21.9.2007, der am 21.9.2007 beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen den Schiedsspruch eingelegt. Das Bühnenoberschiedsgericht hat am 25.4.2008 die Berufung gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts München zurückgewiesen. Der Schiedsspruch ist dem Klägervertreter am 25.8.2008 zugestellt worden. Das Bühnenoberschiedsgericht bejahte eine ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens. Es sah in der Teilnahme der Personalleiterin keine Verletzung der Satzung. Die Weigerung, …….die Teilnahme an der Anhörung zu versagen, stelle keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Auch tarifvertragliche Normen seien hierdurch nicht verletzt worden. § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne regele abschließend den Kreis der an der Anhörung zu beteiligenden Personen. Die Weigerung der Beklagten, ein Personalratsmitglied an der Anhörung zu beteiligen, stelle keinen Verstoß gegen die tarifliche Regelung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen wird auf die anliegenden Entscheidungen Bezug genommen. 15 Mit seiner am 2.9.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main und die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. 16 Der Kläger hält die Entscheidungen für rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts beruhe auf der Verletzung von Rechtsnormen. 17 Das Anhörungsgespräch sei fehlerhaft durchgeführt worden. Es liege ein Verstoß in zwei Richtungen vor. 18 Zum einen habe auf Arbeitgeberseite eine Person an der Anhörung mitgewirkt, die hierzu nach der Satzung des Beklagten nicht berechtigt gewesen sei. Gem. § 8 Abs. 3 der Satzung des Beklagten werde die Bühne im kaufmännischen Bereich durch den Intendanten und den kaufmännischen Direktor gemeinsam vertreten. Die Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als es sich auch bei der Anhörung vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung um eine rechtsgeschäftliche Handlung handele und mithin auch der kaufmännische Direktor hieran hätten teilnehmen müssen. Eine Vertretung sei mit § 8 Abs. 3 der Satzung nicht vereinbar. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass es sich um einen rechtgeschäftlichen Vorgang handele, ansonsten hätte keine Vollmacht erteilt werden müssen. Die Anhörung sei vorliegend so zu bewerten, wie die Anhörung des Betriebsrates vor Erklärung einer Kündigung gem. § 102 BetrVG 1972. Dieser komme jedoch rechtsgeschäftlicher Charakter zu. 19 Zum anderen sei die Entscheidung fehlerhaft, soweit die Ablehnung der Hinzuziehung des Herrn Eichhorn als berechtigt angesehen worden sei. Mit der Frage der tarifvertraglichen Lücke in § 61 Abs. 4 Satz NV-Bühne habe sich das Bühnenoberschiedsgericht nicht hinreichend auseinander gesetzt. Es liege eindeutig eine unbewusste tarifliche Lücke vor. Der Tarifvertrag regele nur, wer zu beteiligen sei, wenn es einen Spartenvertreter oder aber ein gewähltes Vorstandsmitglied einer den Tarifvertrag schließenden Parteien am Theater gebe. Der Fall, wer zu beteiligen sei, wenn es eine derartige Person am Theater nicht gebe, sei jedoch nicht geregelt. Die Weigerung …….. an der Anhörung zu beteiligen sei rechtfehlerhaft, da er am Theater beschäftigt sei. Weiterhin habe er das Vertrauen des Klägers besessen. Allein die Ablehnung, weil er Mitglied des Personalrates war, stelle eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör dar. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main Aktenzeichen: BOSchG 11/07 vom 25.4.2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2006 nicht aufgelöst ist und über den 31.8.2007 hinaus fortbesteht. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Gesetzesverletzung. Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichtes sei beruhe nicht auf Interpretations- oder Subsumtionsfehlern. Die Klagebegründung setze sich mit der Entscheidung nicht auseinander. Es werde vielmehr die Berufungsbegründung wiederholt. Dabei halte der Kläger an seiner fehlerhaften Rechtsmeinung fest. Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts sei jedoch verfahrens- und rechtsfehlerfrei. Zum einen stehe die Teilnahme der Personalleiterin am Anhörungsgespräch in Einklang mit der Satzung der Beklagten sowie der tarifvertraglichen Regelung in § 61 Abs. IV Satz 1 NV-Bühne. Es handele sich bei der Anhörung um kein Rechtsgeschäft. Sinn und Zweck des Anhörungsgesprächs vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung seien durch die Teilnahme des für den künstlerischen Bereich allein zuständigen Intendanten gewahrt. Der kaufmännische Direktor habe sich daher vertreten lassen können. Auch die Zurückweisung der Teilnahme des ……sei berechtigt gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, eine Person seines Vertrauens zur Anhörung mitzunehmen. Lediglich die Beteiligung des Personalratsmitglieds sei nicht gewünscht, da eine Beteiligungspflicht des Personalrates nach Art. 78 Abs. I i.Vm. Art. 77 BayPVG nicht erforderlich gewesen sei. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 28 Der Kläger hat mit seiner am 2.9.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt, der ihm am 25.8.2008 zugestellt worden ist, rechtzeitig gem. § 38 BSchGO i.V.m. § 110 Abs. 3 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs erhoben worden. Er hat zuletzt auch mit den richtigen Anträgen verhandelt, indem er den Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestellt hat (BAG vom 12.1.2000 -7 AZR 925/98- EzA § 4 TVG Bühnen Nr. 8). 29 Das Bühnenarbeitsverhältnis hat aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2006 mit Ablauf der Spielzeit 1006/007 am 31.8.2007 sein Ende gefunden. 30 Die Beklagte hat das Anhörungsverfahren, das der Nichtverlängerungsmitteilung gem. § 69 NV-Bühne vorgeschaltet ist, ordnungsgemäß durchgeführt. Die Ausführungen des Bühnenoberschiedsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. 31 Gem. § 69 Abs. 4 NV-Bühne hat der Arbeitgeber den Bühnentechniker vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung anzuhören. Arbeitgeber i.S.d. § 69 Abs. 4 NV-Bühne ist eine Person mit Arbeitgeberfunktionen, die zur Nichtverlängerungsmitteilung berechtigt ist. § 8 Abs. 3 der Satzung der Beklagten weist dem Intendanten die Vertretung der Beklagten im künstlerischen Bereich, dem kaufmännischen Leiter im kaufmännischen Bereich nach außen zu. Im Übrigen vertreten sie das Unternehmen gemeinschaftlich. Vorliegend ist die Anhörung durch den Intendanten erfolgt unter Hinzuziehung der Personalleiterin, die den Termin in Vertretung des kaufmännischen Direktors wahrgenommen hat. Auf die Beantwortung der Frage, ob die Anhörung eine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt, kommt es vorliegend nicht an. Denn der Intendant war zur Wahrnehmung der Anhörung zuständig, da die Nichtverlängerungsmitteilung unstrittig aus künstlerischen Gründen erfolgt ist. Sinn und Zweck der Anhörung besteht darin, dass diejenige Person auf Arbeitgeberseite an der Anhörung beteiligt werden soll, die über die Nichtverlängerung zu entscheiden hat. Die Argumente, die für und gegen die Nichtverlängerung bestehen, sollen ausgetauscht werden. Die Person, die über die Nichtverlängerung zu entscheiden hat, soll zu einem Überdenken der Absicht zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung bewogen werden. Der Kläger ist als Leiter des Beleuchtungswesens gem. § 1 NV-Bühne ein geborenes künstlerisches Mitglied der Bühne. Er ist dem künstlerischen Bereich zuzuordnen. 32 Soweit die Vorstandsordnung für das beklagte Theater für den Bereich der Vertragsverhältnisse des Personals nach BTT eine gemeinsame Zuständigkeit des Intendanten und des kaufmännischen Direktors für Einstellung, Eingruppierung, Versetzung und Entlassung vorsieht, schließt dies eine Wahrnehmung des Anhörungstermins durch die Personalleiterin nicht aus. Diese ist vom kaufmännischen Leiter mit der Wahrnehmung des Termins betraut worden. Sie konnte dem kaufmännischen Leiter die Ergebnisse der Anhörung weitergeben. Eine Vertretung war insoweit ebenso möglich wie bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 14.10.2004. Den dortigen Arbeitsvertrag hat auf Arbeitgeberseite neben dem Intendanten die Personalleiterin unterzeichnet. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Personalleiterin den Termin zur Anhörung vor der Nichtverlängerungsmitteilung nicht vertretend für den kaufmännischen Leiter wahrnehmen können sollte. 33 Auch die weitere Begründung gegen den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts greift nicht durch. Die Weigerung der Beklagten, das Personalratsmitglied Eichhorn an der Anhörung zu beteiligen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung. Gem. § 69 Abs. 4 NV-Bühne hat der betroffene Mitarbeiter das Recht schriftlich die im Abs. 4 genannten Personen zur Anhörung hinzuzuziehen. Der Kläger hat einen schriftlichen Antrag auf Beteiligung des …… an der Anhörung gestellt. Die Beklagte hat dies verweigert. Bei ……. handelt es sich nicht um eine Person, die in § 69 Abs. 4 NV-Bühne aufgezählt ist. ……. ist weder Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, noch Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist. Eine derartige Person gibt es bei der Beklagten nicht. Wegen des Fehlens eines derartigen Vertreters, hat die Beklagte zugestimmt, dass der Kläger eine Person seines Vertrauens, die bei der Beklagten arbeitet, jedoch nicht Mitglied des Personalrats ist, zu benennen, damit diese an der Anhörung teilnehmen kann. Die Weigerung der Beklagten ein Mitglied des Personalrates an der Anhörung zu beteiligen ist berechtigt. Denn der Kreis der an der Anhörung zu beteiligenden Personen ist in § 69 Abs. 4 NV-Bühne abschließend aufgezählt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber eine Beteiligung anderer Personen ablehnen kann (LAG Köln vom 10.7.2002 -8 Sa 278/02- juris; Bolwin/Sponer, Bühnentarifrecht § 61 Rdnr. 84). Es besteht daher kein Anspruch auf Beteiligung anderer als der in § 69 Abs. 4 NV-Bühne genannten Personen. Die Weigerung der Beklagten ein Personalratsmitglied an der Anhörung zu beteiligen ist nicht verfahrenswidrig. Nach dem Bayerischen Personalvertretungsrecht hat der Personalrat kein Mitwirkungsrecht bei der Nichtverlängerung von Arbeitsverträgen nach NV-Bühne. Wenn sodann der Intendant im Falle der aus rein künstlerischen Gründen erfolgten Nichtverlängerung, die Hinzuziehung des Personalrats verweigert, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Differenzierung zwischen Herrn Eichhorn als Personalrat und als Privatperson ist dann tatsächlich für den Intendanten nicht zu erkennen. Von der Möglichkeit, eine andere Person seines Vertrauens zu benennen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 42 Abs. 4 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG. 35 Rechtsmittelbelehrung 36 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 37 B e r u f u n g 38 eingelegt werden. 39 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 40 Die Berufung muss 41 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 42 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 43 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 44 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 45 46 1 Rechtsanwälte, 47 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 48 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 49 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 50 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.