OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 2823/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2009:0518.1CA2823.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 4.515,48 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 4.515,48 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung auch für eine von seiner früheren Arbeitgeberin zu seinen Gunsten vorgenommene Betriebsrentenanpassung einstandspflichtig ist. Der Kläger war bei der Firma ......., über deren Vermögen am 01.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beschäftigt. Mit Beschluss vom 27.12.2002 ...... stellte das Arbeitsgericht ..... – Kammern ..... gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs zwischen dem Kläger und der Firma ....... fest: " § 1 Die Beklagte verpflichtet sich, die Bezüge des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten rückwirkend ab 01.07.2002 um insgesamt 5,7 % zu erhöhen. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, den sich aus der rückwirkenden Erhöhung ergebenden Nachzahlungsanspruch des Klägers zu berechnen und an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. § 2 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen und anzupassen. § 3 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. § 4 Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." Zum 01.07.2008 erhöhte die Firma ........ die an den Kläger monatlich zu zahlende Betriebsrente um 6,4 % auf 2.085,03 €. Entsprechend dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 06.02.2009 erhält der Kläger von dem Beklagten seit dem 01.12.2008 Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich 1.959,60 €. Zudem zahlte der Beklagte an den Kläger für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.11.2008 einen einmaligen Betrag in Höhe von 7.838,40 €. Mit seiner am 25.03.2009 beim Arbeitsgericht ...... eingegangenen und in der Sitzung vom 18.05.2009 geringfügig reduzierten Klage vom 24.03.2009 nimmt der Kläger den Beklagten zuletzt auf Nachzahlung von betrieblicher Altersversorgung für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.09.2009 in Höhe von insgesamt 1.756,02 € brutto sowie auf laufende Zahlung von monatlich weiteren 125,43 € brutto in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei für die zum 01.07.2008 erfolge Erhöhung seiner Betriebsrente um 6,4 % durch die Firma ....... einstandspflichtig, da diese Erhöhung insolvenzgesichert sei. Auf den Missbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG könne sich der Beklagte nach Meinung des Klägers nicht mit Erfolg berufen, da die Erhöhung auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Kammern ........vom 27.12.2002 begründet worden sei. Dort habe sich die Firma ..........in § 2 ausdrücklich verpflichtet, seine betriebliche Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Die Überprüfungs- und Anpassungspflicht der Firma ......... sei durch den gerichtlichen Vergleich tituliert worden. Eine Zwangsvollstreckung wäre möglich gewesen. Insoweit stehe der Vergleich vor dem Arbeitsgericht einem Urteil gleich. Im Übrigen handele es sich bei dem Missbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5 BetrAVG nach Ansicht des Klägers um eine widerlegbare Vermutung bzw. um eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Beklagten. Dieser hätte nur nachweisen müssen, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Firma ......... eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten gewesen wäre. Hierfür fehle es aber am Beweisantritt des Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.756,02 € brutto betriebliche Altersversorgung (Abrechnung vom 01.08.2008 bis zum 30.09.2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung nachzuzahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich weitere 125,43 € brutto laufend zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die zum 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der Betriebsrente des Klägers durch die Firma .......... um monatlich 125,43 € sei nicht insolvenzgeschützt, da sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen dieser Firma erfolgt sei. Damit scheitere der Anspruch des Klägers gegen ihn, den Beklagten, an § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Bei dieser Regelung handele es sich nach Meinung des Beklagten um eine unwiderlegbare Vermutung. Diese Missbrauchsvermutung könne selbst dann nicht widerlegt werden, wenn der Berechtigte das Fehlen einer Missbrauchsabsicht nachweise. Dem stehe der gerichtliche Vergleich vom 27.12.2002 nicht entgegen. Ebenso wenig könne das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003 der Klage zum Erfolg verhelfen. Schließlich sei die Klage jedenfalls insoweit derzeit unbegründet, als der Kläger bereits Zahlungen für die Zeit bis zum 30.09.2009, also noch nicht fällige Ansprüche, verlange. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von monatlich 125,43 € brutto seit dem 01.08.2008 als weitere Betriebsrente über den vom Beklagten seitdem unstreitig geleisteten Betrag in Höhe von monatlich 1.959,60 € brutto hinaus verlangen, da die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der monatlichen Betriebsrente des Klägers um 6,4 % auf 2.085,03 € brutto durch die Firma ........... und spätere Insolvenzschuldnerin von der unwiderleglichen Missbrauchsvermutung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrVG erfasst wird. 1. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung von Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sind, nur 1. für ab dem 01. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder 2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. 2. Die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der monatlichen Betriebsrente um 6,4 % auf 2.085,03 € brutto durch die Firma ...... ., bei der es sich nicht ernsthaft um "Zusagen" i.S. der Nrn. 1 und 2 von § 7 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG handelt, stellt eine Verbesserung von Zusagen dar, die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Insolvenzfalls, hier dem 01.11.2008, erfolgt ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den Rechtsgeschäften, die einer Missbrauchskontrolle i.S. von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG unterliegen, auch solche, mit denen laufende Betriebsrenten verbessert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Rente freiwillig erhöht oder ob er nach Maßgabe des § 16 BetrAVG prüft und entscheidet. Nach dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, einen Missbrauch der Insolvenzsicherung zu verhindern, erfasst diese gesetzliche Regelung auch für den Versorgungsempfänger günstige Anpassungsentscheidungen. Ob der Arbeitgeber die Leistung erhöht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er lediglich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG pflichtgemäß geprüft und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist dabei ohne Belang (BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, AP Nr. 105 zu § 7 BetrAVG, zu I. der Gründe m.w. Nachw.). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, eine Anpassung i.S. des § 16 BetrAVG bedeute keine "Verbesserung" der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern im Sinne eines Werterhaltes nur die Abwehr oder Abmilderung einer Verschlechterung (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu I. der Gründe). b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, stellt die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte und von der Firma ......... mit Schreiben vom 22.07.2008 zugesagte Erhöhung der monatlichen Betriebsrente des Klägers um 6,4 % auf 2.085,03 € brutto eine solche "Verbesserung" dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Firma .......... die Rente freiwillig erhöht oder nach Maßgabe des § 16 BetrAVG geprüft und entschieden hat. Das mit Beschluss des Arbeitsgerichts ...... – Kammern .......vom 27.12.2002 festgestellte Zustandekommen des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Firma ........ gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit den in diesem Beschluss genannten Regelungen vermochte eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 18.03.2003 in der Tat angenommen, dass es keine "vereinbarte Verbesserung" i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 gültigen Fassung sei, wenn eine Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG durch streitiges, rechtskräftiges Urteil erfolge, das die Rente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden Zeitpunkt erhöhe (BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., Leitsatz und zu III. der Gründe). Ob – wie vom Kläger angenommen – ein gerichtlicher Vergleich einem streitigen, rechtskräftigen Urteil gleich steht, bedurfte hier aber ebenso wenig einer Klärung, wie die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob auf Grund der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nunmehr auch streitige Urteile von dieser Bestimmung erfasst werden, da dort nicht mehr – wie in § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung – von "vereinbart", sondern stattdessen von "erfolgt" die Rede ist. Denn die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.03.2003 entwickelten Erwägungen zum (Nicht-)Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bei einer Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG, die auf Grund eines streitigen, rechtskräftigen Urteils zu erfolgen hat, kämen im Streitfall nur dann zum Tragen, wenn der nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich eine Regelung enthalten würde, mit der feststünde, welche Anpassungsentscheidung der Versorgungsschuldner, hier die Firma ........, mit Wirkung vom 01.07.2008 hätte treffen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe). Eine solche Regelung jedoch ist in dem gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss des Arbeitsgerichts ..... Kammern ....... vom 27.12.2002 festgestellt wurde, gerade nicht enthalten. Lediglich § 1 dieses Vergleichs besagt, dass sich die Firma ....... verpflichtet, die Bezüge des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung rückwirkend ab dem 01.07.2002 um insgesamt 5,7 % zu erhöhen sowie den sich aus der rückwirkenden Erhöhung ergebenden Nachzahlungsanspruch des Klägers zu berechnen und an diesen auszuzahlen. Dass der Beklagte bei der Berechnung der von ihm dem Kläger zu gewährenden Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 1.959,60 € brutto diesen Steigerungssatz berücksichtigt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Dies wurde von den Parteivertretern in der Verhandlung am 18.05.2009 auf Befragen des Gerichts übereinstimmend bestätigt. Demgegenüber ist in § 2 des Vergleichs kein bestimmter – vollstreckungsfähiger – Prozentsatz oder Euro-Betrag aufgenommen worden, um den die Firma ........ die an den Kläger monatlich zu zahlende Betriebsrente zu einem späteren Zeitpunkt hätte erhöhen müssen. Die darin enthaltene Formulierung ("Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen und anzupassen") beschränkt sich allein auf die Wiedergabe der sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter den dort genannten Voraussetzungen zu überprüfen und anzupassen, ohne dass damit – in vollstreckungsfähiger Weise – geregelt wurde, "welche" Anpassungsentscheidung die Firma .......... als Versorgungsschuldnerin nach § 16 BetrAVG hätte treffen müssen. "Vollstreckungsfähig" wäre damit allenfalls die in § 2 des Vergleichs enthaltene Verpflichtung der Firma ......... gewesen, die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen, nicht aber die dort weiterhin geregelte Verpflichtung zur "Anpassung" dieser Ansprüche. Denn zur – insoweit entscheidungsrelevanten – Frage, w elche konkrete Anpassungsentscheidung die Firma ........ als Versorgungsschuldnerin nach § 16 BetrAVG hätte treffen müssen, sagt § 2 des Vergleichs nichts aus. 3. Anders als vom Kläger im Schriftsatz vom 07.05.2009 angenommen brauchte der Beklagte nicht nachzuweisen, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Firma .........und späteren Insolvenzschuldnerin eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten war. a) Hinsichtlich der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass bei einer zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsempfänger zu Lasten der Insolvenzsicherung getroffenen Vereinbarung in den beiden Jahren vor dem Sicherungsfall getroffenen Vereinbarung ihr kollusives Zusammenwirken zum Schaden des Trägers der Insolvenzsicherung unwiderlegbar vermutet wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe). b) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die seit dem 01.01.2005 geltende Neufassung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, weil mit der Ersetzung des Wortes "vereinbart" durch "erfolgt" allein die in Betracht kommenden Missbrauchstatbestände erweitert worden sind und nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG entwickelten Grundsätze zur unwiderleglichen Missbrauchsvermutung (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe) hat – korrigierend – ändern wollen. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger B E R U F U N G eingelegt werden. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.