OffeneUrteileSuche
Urteil

15 Ca 3663/08

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:0518.15CA3663.08.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.247,52 € brutto zu zahlen nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 (Breaks). 2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 769,58 € brutto zu zah-len nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 (Lohndifferenz Januar bis Mai 2008). 3. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers 188 Stunden beträgt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 4/10 der Kläger und zu 6/10 die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervenientin hat zu 4/10 der Kläger zu tragen und im Übrigen die Nebenintervenientin selbst. 5. Der Streitwert beträgt 28.006,40 €. 1 TATBESTAND 2 Die Parteien streiten um diverse Ansprüche aus einem nunmehr auf die Nebenintervenientin übergegangenen Arbeitsverhältnis. 3 Der Kläger ist am 01.11.1971 geboren. Er arbeitet als ...................am ...................... Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit anhängig mit den Aktenzeichen – 6 Ca 6795/06 und 5 Sa 645/07 -. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln – 5 Sa 645/07 – wird Bezug genommen. Das LAGUrteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Kläger arbeitete mit folgender Stundenzahl für die Beklagte: 4 August 2007 270,5 Stunden, 5 September 2007 261,0 Stunden, 6 Oktober 2007 237,5 Stunden, 7 November 2007 (teilweise arbeitsunfähig) 137,5 Stunden, 8 Dezember 2007 176,3 Stunden. 9 Im November 2007 beantragte der Kläger die Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit von den vertraglichen 150 Stunden auf 173 Stunden. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.02.2008 (Bl. 52 d.A.) wurde dieser Antrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.06.2007 machte der Kläger Annahmeverzugsansprüche geltend für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.07.2007, und zwar die Differenz zwischen 150 Stunden pro Monat und 170 Stunden pro Monat (Bl. 13 d.A.). Die Klage ist der Beklagten am 21.08.2007 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11.02.2008 erinnerte der Kläger an seinen Antrag auf Aufstockung der Monatsstunden auf 173 Stunden (Bl. 44 d.A.). 10 Der Kläger trägt vor, mit dem Antrag zu 1. begehre er die Lohndifferenz für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006. 11 Mit dem Antrag zu 2. begehre er die Vergütung für Breaks in der Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2008. Hinsichtlich der Ausschlussfrist gehe er insgesamt von rechtzeitiger Geltendmachung aus. Er habe jeweils einen Stundenerfassungsbogen vorgelegt. Vom 01.12.2006 bis 30.06.2007 seien insgesamt 66 Stunden an Breaks (auf Bl. 10 d.A. im Einzelnen benannt) angeordnet worden. Damals sei ein Stundenlohn von 10,30 € zu zahlen gewesen. Hieraus ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 708,18 €. In der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 seien insgesamt 36,5 Stunden an Breaks angeordnet worden (Einzelheiten Bl. 48 d.A.). Multipliziert mit dem Stundenlohn in Höhe von 10.96 € ergebe sich so ein Anspruch in Höhe von 400,04 €. Den Anspruch habe er geltend gemacht mit der Klage vom 28.02.2008, der Beklagten zugestellt am 06.03.2008. In der Zeit von Januar bis März 2008 seien insgesamt 34 Stunden Breaks angeordnet worden. So ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 34 x 10,96 € = 372,64 €. Dieser Anspruch sei geltend gemacht worden mit der Klageerweiterung vom 28.04.2009, zugestellt am 05.05.2009. In der Zeit von April bis Mai 2008 seien 13 Breaks im April angeordnet worden und 7 Breaks im Mai. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: 13 x 10,96 € = 142,48 € und 7 x 11,30 € = 79,10 €. Insgesamt errechne sich so für beide Monate ein Anspruch in Höhe von 221,58 €. Diese Ansprüche seien geltend gemacht worden mit der Klageerweiterung vom 30.07.2008, der Beklagten zugestellt am 05.08.2008. In Zeit von Juni 2008 bis August 2008 seien insgesamt 31 Stunden an Breaks angeordnet worden (Einzelheiten Bl. 96 d.A.). Hieraus ergebe sich folgende Berechnung: 31 x 11,30 € = 350,30 €. Dieser Anspruch sei geltend gemacht worden mit Klageerweiterung vom 01.10.2008, der Beklagten zugestellt am 08.10.2008. Im September 2008 seien 9 Breaks angeordnet worden. Daraus ergebe sich die folgende Berechnung: 9 x 11,30 € = 101,70 €. Schließlich seien im November 2008 4 Breaks angeordnet worden und im Dezember 11 Breaks. 12 Mit dem Antrag zu 3. begehre er die Zuschläge für Arbeiten an Freischichten in der Zeit von 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. In der Zeit von Januar 2007 bis zum 05.06.2007 seien insgesamt 193 Stunden an Freischichten geleistet worden. Hierfür schulde die Beklagte Zuschläge. Im August 2007 und im Oktober 2007 habe er an insgesamt 6 Freischichttagen arbeiten müssen (zu 9, 9, 8 und 10 Stunden). Diese Arbeit sei zuschlagpflichtig. 13 Mit dem Antrag zu 4. begehre er die Vergütung von Schulungsstunden in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. In der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 habe er 20 Schulungsstunden geleistet. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die fraglichen Stunden bereits vergütet, sei falsch. Die Berufung auf die Ausschlussfrist sei treuwidrig. 14 Mit dem Antrag zu 5. begehre er die Auszahlung von Lohnabzügen in der Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2007. Eine Vereinbarung, nach der er zur Zahlung von Parkgebühren herangezogen werden könne, existiere nicht. 15 Mit dem Antrag zu 6. begehre er die Zahlung von Zuschlägen für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.06.2007. 16 Mit dem Antrag zu 7. begehre er die Auszahlung der Lohndifferenzen für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008. In den Monaten Januar bis März 2008 habe er insgesamt 422 Stunden gearbeitet (Einzelheiten Bl. 67 d.A.). 3 x 173 Stunden seien aber 519 Stunden. Die Vergütung der Differenz von 97 Stunden mache er aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend. In den Monaten April und Mai habe ihm die Beklagte nur 172 Stunden und 166 Stunden, insgesamt also 338 Stunden zugewiesen. Die Vergütung der Differenz zur rechtmäßigen Stundenzahl mach er mit der Klageerweiterung vom 30.07.2008 geltend. 17 Mit dem Antrag zu 8. begehre er die Feststellung, dass seine regelmäßige vertragliche Arbeitszeit 188 Stunden betrage. Durchschnittlich habe er wie folgt gearbeitet: 18 2005 193,0 Stunden pro Monat, 19 2006 178,0 Stunden pro Monat, 20 2007 209,71 Stunden. 21 Im Jahre 2007 seien dies konkret die folgenden Stundenzahlen gewesen: 22 Januar 193,0 23 Februar 171,0 24 März 176,5 25 April 225,75 26 Mai 256,0 27 Juni 203,5 28 Juli 279,54 29 August 270,0 30 September 261,0 31 Oktobher 236,55 32 November 137,5 33 Dezember 194,2 34 Im Jahre 2008 habe er wie folgt gearbeitet: 35 Januar 154,0 36 Februar 146,0 37 März 150,0 38 April 172,0 39 Mai 166,0 40 Juni 191,0 41 Juli 210,0 42 August 203,5 43 September 189,0 44 Oktober 232,25 45 November 155,0 46 Dezember 183,0. 47 Würden diese Stundenzahlen addiert und die insgesamt 91 Breaks aus dem Jahre 2008 hinzugerechnet, ergebe sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 188,39 Stunden. Nach der DezemberAbrechnung habe er im Jahre 2008 durchschnittlich 188,3 Stunden gearbeitet. 48 Mit dem Antrag zu 9. beziehe er sich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 8. auf sein Angebot zur Vertragsänderung im Hinblick auf seine regelmäßige monatliche arbeitsvertragliche Arbeitszeit in Höhe von 173 Stunden. 49 Mit dem Antrag zu 10. begehre er Entgeltzahlungen für die Monate November und Dezember 2008. In diesen Monaten sei er arbeitsunfähig gewesen. Hier seien ihm zu wenig Stunden vergütet worden. 2 x 188 Stunden seien 376 Stunden. Tatsächlich seien aber nur 155 Stunden + 183 Stunden vergütet worden, also 338 Stunden. Die Zahlung der Differenz sei Gegenstand des Antrages zu 10. 50 Der Kläger beantragt, 51 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.593,59 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2007 zu bezahlen ((Rest-) Lohndifferenzen 01.01.2006 bis 31.12.2006), 52 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.278,74 € zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2009 zu bezahlen (Zwangspausen / Breaks 01.12.2006 bis 31.12.2008), 53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.695,83 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2008 zu bezahlen (Freischichten n der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007), 54 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43,00 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2007 zu bezahlen (Schulungsstunden in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2007), 55 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 326,82 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2008 zu bezahlen (Lohnabzüge 01.12.2006 bis 31.12.2007), 56 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.027,90 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2008 zu bezahlen (Zuschlag 01.05.2006 bis 30.06.2007), 57 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.153,00 € brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2008 zu bezahlen (Lohndifferenzen in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.05.2008), 58 8. festzustellen, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers 188 Stunden beträgt, 59 9. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers aus dem Monat November 2007 auf die Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von 150 Stunden auf monatlich 173 Stunden mit Wirkung zum 01.12.2007 anzunehmen; 60 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 429,40 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009. 61 Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellen den Antrag, 62 die Klage abzuweisen. 63 Die Beklagte trägt vor, sie bestreite die behaupteten Breaks. Die Ansprüche auf Vergütung von Breaks seien im Übrigen weitgehend verfallen. Ansprüche auf Zuschläge für Arbeit an Freischichten bestünden schon dem Grunde nach nicht. Das habe das Landesarbeitsgericht so entschieden. Im Übrigen seien diese Ansprüche zumindest teilweise verfallen. Die Ansprüche auf Vergütung von Schulungsstunden seien komplett verfallen. Die Lohnabzüge in Höhe von 25,14 € brutto seien gerechtfertigt. Hierbei handele es sich um die Kosten für den Parkplatz. Im Hinblick auf den Stundenerhöhungsantrag vertrete sie die Auffassung, dass sie erst mit Rechtskraft einer Entscheidung verpflichtet sein könne, den Kläger tatsächlich mit einer höheren Stundenzahl zu beschäftigen. Einer Stundenerhöhung stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. In den Monaten April, Mai, Juni, Juli und November 2008 seien jeweils eine Breakstunde weniger angefallen, als vom Kläger geltend gemacht. 64 Die Nebenintervenientin trägt vor, sie bestreite die vom Kläger behaupteten Stunden im Jahre 2008. In den Monaten Januar bis April 2009 habe der Kläger jedenfalls nicht 173 oder mehr gearbeitet. Er habe durchschnittlich sogar etwas weniger als 150 Stunden geleistet. 65 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen. 66 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 67 Die zulässige Klage war nur teilweise im Hinblick auf den Antrag zu 2., den Antrag zu 7. und den Antrag zu 8. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 68 I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat über die Lohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 bereits abschließend entschieden mit der Begründung, dass alles nach der tariflichen Verfallvorschrift verfallen ist und im Übrigen in diesem Zeitraum von einer monatlichen Arbeitszeit von 150 Stunden auszugehen ist, weil nach dem "BluePencilTest" das Teilzeitarbeitsverhältnis als vertragliche Vereinbarung übrig bleibe. 69 II. Der Antrag zu 2. ist in Höhe von 1.247,52 € brutto begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. In nicht unerheblichem Umfang sind hier Ansprüche verfallen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorlage von Stundenerfassungsbögen keine rechtzeitige Geltendmachung der Vergütung von Breakstunden darstellt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger auf den Zeiterfassungsbögen die Breakstunden nicht einmal zu den addierten Stunden hinzugezählt hat. Eine konkrete Geltendmachung von Vergütung von Breakstunden ist in diesen Zeiterfassungsbögen jedenfalls nicht zu sehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und wenn ja wem diese Zeiterfassungsbögen vorgelegt worden sind. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln besteht der Anspruch auf Zahlung von Breaks dem Grunde nach. 70 Ansprüche für die Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2007: 71 Die mit der am 21.08.2007 zugestellten Klage geltend gemachten Stundenvergütungen für die Monate Mai und Juni 2007 sind zu zahlen. Hieraus ergibt sich die folgende Berechnung: 10 x 10,30 € = 103,00 €. 72 Demgegenüber sind die Ansprüche aus den Monaten Dezember 2006 bis April 2007 verfallen, denn das AprilEntgelt ist am 15.05.2007 fällig gewesen und damit am 16.08.2007 verfallen. 73 Ansprüche für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2007: 74 Mit der Klageerweiterung, die am 06.03.2008 zugestellt wurde, sind die Ansprüche für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 geltend gemacht worden. Die Ansprüche aus dem Monat Oktober sind am 15.11.2007 fällig geworden und am 15.02.2008 verfallen. Als nicht verfallene Ansprüche verbleiben somit 11 Stunden aus den Monaten November und Dezember, die zu vergüten sind: 11 x 10,96 € = 120,56 €. 75 Ansprüche für die Zeit von Januar 2008 bis März 2008: 76 Die Ansprüche von Januar 2008 bis März 2008 sind mit Klageerweiterung vom 28.04.2008 geltend gemacht worden und damit nicht verfallen. Es ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch nach folgender Berechnung: 34 x 10,96 € = 372,64 €. 77 Ansprüche für April bis Mai 2008: 78 Der Kläger hat für April 2008 13 Breaks benannt und für Mai 2008 7 Breaks. Die Beklagte (Bl. 128 d.A.) hat bestritten, es seien Breaks am 28.04.2008 und 15.05.2008 angeordnet worden. Nach diesem Bestreiten hätte der Kläger nun konkreter vortragen müssen, ob es sich bei der Pause von jeweils einer Stunde schlicht um eine vereinbarte Pause gehandelt hat oder um eine von der Beklagten angeordnete "Break". Er ist somit seiner Pflicht zum substantiierten Vorbringen nach konkreten Bestreiten nicht nachgekommen. Zwei Breaks sind daher abzuziehen. Es ergibt sich somit folgende Rechnung: 12 x 10,96 € = 131,52 € und 6 x 11,30 € = 67,80 €. Insgesamt ergibt sich so für beide Monate ein Anspruch in Höhe von 199,32 €. Diese Ansprüche sind geltend gemacht worden mit der Klageerweiterung vom 30.07.2008, der Beklagten zugestellt am 05.08.2008. Die Vergütung aus dem Monat April wäre erst am 16.08.2008 verfallen gewesen. Der Anspruch in Höhe von 199,32 € ist daher nicht verfallen. 79 Ansprüche für Juni 2008 bis August 2008: 80 Hier sind unstreitig 31 Stunden an Breaks angeordnet worden. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: 31 x 11,30 € = 350,30 €. Dieser Anspruch ist mit Klageerweiterung vom 01.10.2008, der Beklagten zugestellt am 08.10.2008, geltend gemacht worden und damit rechtzeitig. 81 Ansprüche für September 2008: 82 Im September 2008 wurden 9 Breaks angeordnet. 9 x 11,30 € = 101,70 €. Die Klageerweiterung vom 17.12.2008 war rechtzeitig. Im Übrigen ist das Bestreiten der Beklagten (Bl. 180 d.A.: In den Monaten April, Mai, Juni, Juli und November 2008 seien jeweils eine Breakstunde weniger angefallen) unsubstantiiert. Die Beklagte hat nicht mitgeteilt, welche Stunden das seien sollen, nachdem der Kläger konkret die Stunden vorgetragen hatte. 83 Ansprüche für die Monate November und Dezember 2008: 84 Mit Klageerweiterung vom 26.01.2009 waren die hier streitigen Stunden zwar rechtzeitig geltend gemacht worden. Die insgesamt 15 Stunden sind aber nicht konkretisiert worden. Das pauschale Bestreiten der Beklagten reicht daher aus. 85 Insgesamt errechnet sich somit für den Antrag zu 2. ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.247,52 €. 86 III. Im Hinblick auf den Antrag zu 3. war die Klage unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Vorverfahren zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden, dass Zuschläge für Arbeit in Freischichten aus rechtlichen Gründen nicht geschuldet wird. 87 IV. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 4. war die Klage unbegründet. Zwar sind die Schulungsstunden dem Grunde nach zu vergüten. Die Schulungsstunden im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 (20 Stunden) sind erst mit der Klage im August 2007 geltend gemacht worden und die Ansprüche daher verfallen. 88 V. Das Landesarbeitsgericht hat im Streit zwischen den Parteien entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, die Kosten für den Parkplatz abzuziehen. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Die Klage war mit dem Antrag zu 5. daher unbegründet. 89 VI. Auch mit dem Antrag zu 6. war die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuschläge, da der Kläger keine Aufgaben gemäß § 8, 9 .......wahrnimmt, sondern Aufgaben nach § 5 ......... Er fällt somit nicht unter die Gruppe der Mitarbeiter in der Personen und Warenkontrolle an ..........., die Aufgaben gemäß § 8 und 9 ...........wahrnehmen. Für solche Mitarbeiter ist der Lohnzuschlag aber vorgesehen. 90 VII. Im Hinblick auf den Antrag zu 7. war die Klage teilweise begründet. 91 Lohndifferenzen im Januar bis März 2008: 92 Mit Klageerweiterung vom 28.04.2008 hat der Kläger die Lohndifferenzen für die Zeit von Januar bis März 2008 geltend gemacht. Diese sind daher nicht verfallen. Hier wurde nur die Differenz zwischen den tatsächlich gearbeiteten Stunden und 173 Stunden geltend gemacht. Konkret von der Beklagten bestritten wurde, dass der Kläger im Februar 2008 nur fünf Stunden an Urlaub vergütet erhalten habe. Darauf hat der Kläger nichts erwidert. Die Darlegung der Beklagten muss daher gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO als unstreitig gelten. Statt der vom Kläger berücksichtigten fünf Stunden sind daher fünf Tage , hier also mangels anderer Angaben 5 x 8 Stunden zu berechnen. Es ergibt sich somit folgende Berechnung: 5 x 8 Stunden = 40 Stunden – 5 Stunden (bereits vom Kläger berücksichtigt) = 35 Stunden. Diese 35 Stunden sind (als bereits vergütete Zeit) von der geltend gemachten Differenz abzuziehen: 97 Stunden – 35 Stunden = 62 Stunden x 10,96 € = 679,52 €. 93 Differenzen in den Monaten April und Mai 2008: 94 In den Monaten April und Mai 2008 wurde dem Kläger 383 Stunden an Arbeit zugewiesen. 2 x 173 Stunden sind aber 346 Stunden. Die Differenz sind acht Stunden. Da sich der Stundenlohn von April zu Mai geändert hat, war hier konkret wie folgt zu berechnen: 1 Stunden x 10,96 € für April und 7 Stunden x 11,30 € für Mai = 79,10 €. Dies ergibt insgesamt 90,06 €. Die Klageerweiterung vom 30.07.2008 war im Hinblick auf die Ausschlussfrist rechtzeitig. Insgesamt ergibt sich so aus dem Antrag zu 7. ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 769,58 €. 95 VIII. Der Klage war mit dem Antrag zu 8. stattzugeben. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass seine regelmäßige Arbeitszeit 188 Stunden beträgt. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (5 Sa 1242/07), die beiden Parteien bekannt ist, gilt die im letzten Jahr durchschnittliche Arbeitszeit als vereinbart, wenn die ursprünglich vereinbarte Teilzeitarbeitszeit (so gut wie) nie eingehalten worden ist. Das ist hier der Fall. Die vom Kläger dargelegte Arbeitszeit ist von der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht substantiiert bestritten worden. Sie liegt regelmäßig über den vereinbarten 150 Stunden. Es kann daher nicht mehr von Mehrarbeit in einem Teilzeitarbeitsverhältnis gesprochen werden, sondern von einem regelmäßig praktizierten Arbeitsverhältnis mit einer erhöhten vereinbarten Stundenzahl. Die Zahl der vereinbarten Stunden ergibt sich aus der Praktizierung in der Vergangenheit. Dies waren hier 188 Stunden pro Monat. 96 IX. Der Antrag zu 9. ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klage mit dem Antrag zu 8. bereits erfolgreich war. 97 X. Die Klage war mit dem Antrag zu 10. abzuweisen. Der Kläger begehrt Lohn ohne Arbeit und trägt selbst vor, dass er in den Monaten November und Dezember 2008 arbeitsunfähig gewesen sei. Es fehlt jede Konkretisierung von wann bis wann er arbeitsunfähig war, wann der Lohnfortzahlungszeitraum ablief und wenn nicht warum nicht. 98 XI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 92, 3 ZPO. 99 Rechtsmittelbelehrung 100 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei 101 B e r u f u n g 102 eingelegt werden. 103 Die Berufung muss 104 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 105 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 106 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 107 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 108 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 109 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 110 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.