Urteil
12 Ca 469/09
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines vom Arbeitgeber tatsächlich zu besetzenden freien Arbeitsplatzes voraus.
• Die bloße vorübergehende Vollbeschäftigung eines Teilzeitbeschäftigten begründet noch keinen Willen des Arbeitgebers, eine unbefristete Vollzeitstelle zu schaffen.
• Betriebsvereinbarungen, die Antragsfristen oder interne Regelungen vorsehen, können der Inanspruchnahme des § 9 TzBfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, wenn die Tarif- oder Gesetzesregelung hiervon abweicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vollzeit-Aufstockung ohne vom Arbeitgeber zu besetzenden freien Arbeitsplatz • Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines vom Arbeitgeber tatsächlich zu besetzenden freien Arbeitsplatzes voraus. • Die bloße vorübergehende Vollbeschäftigung eines Teilzeitbeschäftigten begründet noch keinen Willen des Arbeitgebers, eine unbefristete Vollzeitstelle zu schaffen. • Betriebsvereinbarungen, die Antragsfristen oder interne Regelungen vorsehen, können der Inanspruchnahme des § 9 TzBfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, wenn die Tarif- oder Gesetzesregelung hiervon abweicht. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Kapitän beschäftigt; im November 2007 schlossen die Parteien einen unbefristeten Teilzeitvertrag (75%). Im August 2008 beantragte der Kläger die Erhöhung auf 100% unbefristig. Die Beklagte lehnte am 27.10.2008 aus betrieblichen Gründen ab, bot aber eine befristete Aufstockung für 2009 an, die der Kläger nicht annahm. Trotz Ablehnung beschäftigte die Beklagte den Kläger ab 1.1.2009 in Vollzeit und zahlte entsprechend. Die Beklagte berief sich auf fehlende Kapazitäten aufgrund Flottenentwicklung und geplanten Personalentscheidungen; interne Mitteilungen beschrieben einen begrenzten Bedarf, aber keine Stellenbesetzungsabsicht. Der Kläger verwies auf einen möglichen internen Tausch und künftige Umschulungsmöglichkeiten. • Der Klageantrag ist unbegründet; eine Einigung über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung liegt nicht vor, da die Beklagte nur ein befristetes Angebot machte und keine kongruenten Willenserklärungen bestehen (§§ 145, 150 Abs.2, 154 Abs.1 BGB). • Die Schriftformklausel des Ursprungsvertrags steht einer Vertragsänderung nicht entgegen, da die Parteien durch den Teilzeitvertrag 2007 die Schriftformerfordernis konkludent aufgegeben haben (§§ 127 Abs.1, 126 Abs.1 BGB). • Ein Anspruch nach § 9 TzBfG verlangt das Vorhandensein eines freien, vom Arbeitgeber tatsächlich zu besetzenden Arbeitsplatzes; die Entscheidung des Arbeitgebers über die Schaffung und den Zuschnitt solcher Stellen bleibt ihm grundsätzlich vorbehalten. • Weder die vorübergehende Vollbeschäftigung des Klägers noch die internen Mitteilungen der Beklagten belegen einen Willen zur Schaffung unbefristeter Stellen oder zur Aufnahme von Einstellungsvorgängen; es fehlen konkrete Ausschreibungen oder sonstige Indizien für eine Stellenbesetzung. • Betriebsvereinbarungsregelungen zu Fristen und Wechselbeschränkungen sind gegenüber dem Gesetzesanspruch des § 9 TzBfG unbeachtlich, soweit sie den Arbeitnehmer zuungunsten von § 9 TzBfG beschränken (vgl. § 22 Abs.1 TzBfG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Arbeitszeit auf 100 %, weil er nicht substantiiert darlegt, dass ein vom Arbeitgeber tatsächlich zu besetzender freier Arbeitsplatz vorlag. Die bloße vorübergehende Vollbeschäftigung und interne Hinweise auf Bedarf genügen nicht, um den Willen der Beklagten zur Schaffung und Besetzung einer unbefristeten Stelle zu begründen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Anspruch scheitert damit an der fehlenden Stellenbesetzungsabsicht des Arbeitgebers, nicht an Frist- oder Formerfordernissen.