Beschluss
14 BV 399/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:0630.14BV399.08.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in persönlichen Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung. 4 Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2004 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 (Kultur und Umwelt) des zu 2) beteiligten ....... (im folgenden .....). 5 Die Beteiligte zu 3) ist die bei dem ....... gebildete Gesamtschwerbehinderten- 6 vertretung. 7 Bei dem ........ ist die Zuständigkeitsabgrenzung in Personalangelegenheiten zwischen dem Dezernat 3/Fachbereich 12 und dem Fachbereich 14 in der Allgemeinen Rundverfügung Nr. 17 des Dezernats 3 (Personalamt) (Delegationsverfügung, Bl. 49ff. d.A.), auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, geregelt. Darin hat der ......... einzelne personelle Maßnahmen, wie zB. Abmahnungen und bestimmte Kündigungen, insgesamt Maßnahmen, in denen eine einheitliche Verfahrensweise im gesamten Zuständigkeitsbereich sichergestellt werden soll, der Entscheidungshoheit einzelner Dienststellen (Einzeldienststellen) entzogen. In diesen Fällen ist die sog. Gesamtdienststelle für die Angelegenheit zuständig. Darüber hinaus kann der ............. delegierte Angelegenheiten jederzeit wieder an sich ziehen. 8 Demgegenüber fallen andere personelle Angelegenheiten, wie zB. das Anfordern von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, in den Zuständigkeitsbereich der Einzeldienststellen. Dies zugrunde gelegt differenziert der ........... bei der Beteiligung des Antragstellers in persönlichen 9 Angelegenheiten danach, ob die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Einzeldienststelle, dh. des Dezernats 9, oder in die der Gesamtdienststelle fällt. Nur im ersten Fall beteiligt sie allein den Antragsteller. 10 Im Termin zur Anhörung vor der Kammer bestätigten die Beteiligten zudem, dass eine Beteiligung des Antragstellers immer dann erfolgt, wenn auch der bei dem Dezernat 9 gebildete Personalrat beteiligt wird. Wird hingegen bei einer persönlichen Angelegenheit der Gesamtpersonalrat beteiligt, so beteiligt der .......... zugleich auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung, nicht aber den Antragsteller. 11 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 (Bl. 6 d.A.) bat der Antragsteller den .......... um Überprüfung, warum zB. bei Verschiebungen der Rahmenarbeitszeit 12 oder bei Kündigungen innerhalb einer Dienststelle die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt werde. Mit Schreiben vom 7. 13 Januar 2008 (Bl. 7 d.A.) verwies der ........ auf § 97 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB IX, wonach die Stufenvertretung in persönlichen Angelegenheiten 14 schwerbehinderter Menschen, über die eine oberste Dienstbehörde als 15 übergeordnete Dienststelle entscheide, zu beteiligen sei. 16 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei nur in Angelegenheiten zu beteiligen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers beträfen und die von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden könnten. Die Rechtsauffassung des .......... führe dazu, dass er 17 etwa bei dem Ausspruch einer Kündigung oder bei der Verschiebung von Rahmenarbeitszeiten nicht unmittelbar beteiligt werde. Dies sei im Hinblick darauf, dass § 97 Abs. 6 SGB IX § 50 BetrVG entspreche, nicht richtig. 18 In der Vergangenheit habe sich der .......... - was zwischen den Beteiligten 19 unstreitig ist - entsprechend seiner im Schreiben vom 7. Januar 2008 20 geäußerten Rechtsauffassung verhalten, nämlich zB. bei der Verschiebung der Rahmenarbeitszeit für Außenämter des Dezernats 9 oder bei der Konzeption des Kassentresens beim Neubau des Regionalmuseums Xanten oder bei Stellungnahmen zu Kündigungen von im Dezernat 9 beschäftigten schwerbehinderten Menschen allein die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt. Auf die im Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Januar 2009 (Bl. 26ff. d.A.) ferner aufgeführten Einzelfälle wird Bezug genommen. 21 Die Delegationsverfügung verdränge im übrigen nicht die eindeutige gesetzliche Regelung des § 97 Abs. 6 SGB IX. Das Dezernat 3 (Personalamt) sei keine übergeordnete Dienststelle. 22 Der Antragsteller beantragt, 23 1. festzustellen, dass bei persönlichen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Mitarbeiter oder die Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2) betreffen, er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten unmittelbar zu beteiligen ist, unabhängig davon, ob die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gesamtdienststelle oder der Einzeldienststelle fällt; 24 hilfsweise 25 2. festzustellen, dass er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei persönlichen Angelegenheiten einzelner schwerbehinderter Menschen oder von Schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2) im Sinne des § 95 SGB IX zu beteiligen ist; 26 äußerst hilfsweise 27 3. festzustellen, dass er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten in persönlichen Angelegenheiten einzelner Schwerbehinderter oder von Schwerbehinderten gleichgestellten Personen des Dezernats 9 des Beteiligten zu 2) wie Kündigungen, Abmahnungen, Ermahnungen, Fortbildungen, Fragen der Altersteilzeit, Versetzungen, Umgruppierungen zu beteiligen ist. 28 Der .......... beantragt, 29 die Anträge abzuweisen. 30 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt keinen Antrag. 31 Der ....... ist der Auffassung, dass das Gesetz hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung die Regelungen der Betriebs- und Personalvertretungen widerspiegle. Er unterscheide daher bei der Beteiligung des Antragstellers danach, ob die Dienststelle für die Entscheidung zuständig sei oder nicht, da eine Symmetrie der Beteiligungsverhältnisse geschaffen werden solle. 32 So sei die Kündigung des Herrn .... nicht in die Zuständigkeit der Dienststelle Dezernat 9 gefallen, sondern in die der Gesamtdienststelle. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Altersteilzeitanträge liege ebenfalls nicht bei der Einzeldienststelle. Bei der Frage der Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen sei der Antragsteller auch nicht zu beteiligen, da sie nicht im Zuständigkeitsbereich der Einzeldienststelle liege (Ziffer 8.1 der Anlage zur Delegationsverfügung). Die Verschiebung der Rahmenarbeitszeit stelle keine personelle Einzelmaßnahme dar, da für ganze Bereiche der Außenämter des Dezernats 9 die Rahmenarbeitszeit verschoben worden sei. 33 Schließlich habe er das Beteiligungsverfahren bei Schulungsmaßnahmen seinerzeit in den Jahren 2006/2007 mit dem Antragsteller und der Gesamtschwerbehindertenvertretung abgestimmt. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 35 II. 36 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. 37 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller als Schwerbehindertenvertretung bei einer Dienststelle und nicht in einem privaten Betrieb gebildet ist. Nach der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten nach den §§ 94, 95, 139 SGB IX, gleichgültig ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb oder in einer Dienststelle gewählt wurde (BAG 11. November 2003 7 AZB 40/03 zit. nach juris, GK-ArbGG/Dörner § 2a Rdn. 71; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 2a Rdn. 23). 38 Der Richtigkeit des beschrittenen Rechtsweg steht des weiteren nicht entgegen, dass die Beteiligten im vorliegenden Streit um die in § 97 SGB IX geregelte Frage der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung streiten und § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nicht auf diese Vorschrift verweist. Denn die fehlende Erwähnung des § 97 SGB IX in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers (vgl. GK-ArbGG/Dörner § 2a Rdn. 72 mN.). Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind daher auch diese Streitigkeiten jedenfalls in analoger Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Denn dieser Regelung kann der gesetzgeberische Wille entnommen werden, den Gerichten für Arbeitssachen sind alle Streitigkeiten über die Wahl und die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sowie über deren Aufgaben und Befugnisse zuzuweisen. Hiervon kann die Frage der sich nach § 97 SGB IX richtenden Zuständigkeit der einzelnen Schwerbehindertenvertretungen nicht getrennt werden. Denn diese kann regelmäßig nur beantwortet werden, wenn feststeht, dass es sich überhaupt um Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX handelt (ebenso iE. GK-ArbGG/Dörner § 2a Rdn. 72). 39 Nach § 2a Abs. 2 ArbGG ist über die Streitigkeit schließlich im Beschlussverfahren zu entscheiden. 40 An dem Verfahren ist auch die formell erst durch das Gericht hinzugezogene Gesamtschwerbehindertenvertretung als Beteiligte zu 3) beteiligt. 41 Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren die Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. GK-ArbGG/Dörner § 83 Rdn. 42 mwN.). Ob einer Stelle eine Rechtsposition oder Kompetenz in der Betriebsverfassung, der Personalvertretung oder eben nach dem SGB IX zugewiesen ist, richtet sich nach materiellem Recht. 42 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall in Bezug auf die Gesamtschwerbehindertenvertretung vor. Der Antragsteller macht Rechte geltend, die nach Auffassung des ....... - jedenfalls auch - in die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung fallen können. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung wäre die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei persönlichen Angelegenheiten der im Dezernat 9 beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht gegeben. 43 Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 44 Der zu 1) gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 45 Der Antrag ist zulässig. 46 Der Antrag ist mit der im Termin zur Anhörung vor der Kammer vorgenommenen Änderung im Wortlaut hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Diese Vorschrift findet auch im Beschlussverfahren Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden muss, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30. Mai 2006 1 ABR 17/05 zit. nach juris). Wird zB. über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten gestritten, muss der Antragsteller diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (vgl. BAG 27. Oktober 1992 1 ABR 17/92 zit. nach juris). Entsprechendes gilt, wenn ein im Beschlussverfahren beteiligtenfähiges Organ für bestimmte Angelegenheiten in Konkurrenz zu einem anderen Organ eine eigene Zuständigkeit reklamiert. 47 Der Antragssteller hat im Anhörungstermin klargestellt, dass er mit den Anträgen seine originäre Zuständigkeit in "persönlichen Angelegenheiten" der schwerbehinderten Menschen des Dezernats 9 beansprucht und insoweit zur Bestimmung seines Antrags Rückgriff auf die Formulierung des § 97 Abs. 6 S. 3 SGB IX genommen. Damit hat er zwar keine konkrete(n) dienstrechtliche(n) Maßnahme(n) benannt. Es wird jedoch deutlich, dass er in allen Angelegenheiten, die einen im Dezernat 9 beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter in seiner persönlichen Rechtsstellung betreffen, die Feststellung seiner Zuständigkeit begehrt. Dass er in diesem Zusammenhang auch die Verschiebung der Rahmenarbeitszeit eines Mitarbeiters zur Erläuterung erwähnt, schadet diesem Antragsverständnis nicht, da er offenbar davon ausgeht, dass nur der von ihm erwähnte Mitarbeiter von der Maßnahme betroffen war und den vom ...... angenommenen "organisatorischen" Charakter bestreitet. 48 Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung seiner Zuständigkeit bei persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. 49 Der Antragsteller kann die Frage seiner Zuständigkeit nach § 97 SGB IX losgelöst von einem konkreten Einzelfall klären lassen. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wann der Antragsteller und wann die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 SGB IX in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zu beteiligen ist, stellt sich regelmäßig und auch zukünftig wiederkehrend. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit soll demgemäß kein ausschließlich in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Vorgang einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden (vgl. entsprechend zum allgemeinen Feststellungsantrag bei einem Streit um betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte: BAG 29. Februar 2000 1 ABR 5/99 zit. nach juris; 28. März 2000 1 ABR 17/99 zit. nach juris). 50 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 51 Der Antragsteller ist für die Ausübung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit persönlichen Angelegenheiten der im Dezernat 9 beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht gemäß § 97 Abs. 6 SGB IX unabhängig davon zuständig, ob für die Angelegenheit die Gesamt- oder die Einzeldienststelle zuständig ist. Seine Zuständigkeit hängt analog § 97 Abs. 6 S. 3 SGB IX vielmehr gerade davon ab, ob die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gesamtdienststelle oder in die der Einzeldienststelle, des Dezernats 9, fällt. Nur im letzten Fall stellt er die nach § 97 SGB IX zuständige Schwerbehindertenvertretung dar. 52 § 97 Abs. 1 SGB IX schreibt für den Fall, dass für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet ist, die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung vor. § 97 Abs. 3 SGB IX sieht für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, die Bildung von Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vor. 53 Die Vorschrift unterscheidet demgemäß - was die Bildung der verschiedenen Schwerbehindertenvertretungen angeht - für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zwischen der personalvertretungsrechtlichen Situation in der sog. mehrstufigen Verwaltung, in der Stufenvertretungen zu bilden sind, und der Situation in personalvertretungsrechtlich aufgegliederten Dienststellen, in denen neben den einzelnen Personalräten der Stamm- oder Hauptdienststelle (im Streitfall: Gesamtdienststelle) und der Nebenstellen und Dienststellenteilen ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist. 54 § 97 Abs. 1 SGB IX soll nun gewährleisten, dass jeder nach den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen zu bildenden Personalvertretung eine Schwerbehindertenvertretung zugeordnet ist, die über die Beachtung und Berücksichtigung der besonderen Interessen der schwerbehinderten Menschen in diesen Beteiligungsgremien wacht (vgl. GK-SchwbG/Schimanski 2. Aufl. § 27 Rdn. 45; Müller-Wenner/Schorn/Müller-Wenner SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht § 97 Rdn. 2, 8). Im Betriebsverfassungsrecht wird diesem Gesetzeszweck ausdrücklich durch die Regelungen der §§ 32, 52 und 59a BetrVG Rechnung getragen, die ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Betriebsrats bzw. der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats bzw. der Konzernschwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Konzernbetriebsrats vorsehen. Entsprechende Regelungen enthalten das LPVG NW und das BPersVG nicht. Ein Teilnahmerecht der verschiedenen Schwerbehindertenvertretungen an den Sitzungen der entsprechenden Personalvertretungen wird jedoch jedenfalls § 95 Abs. 4 SGB IX entnommen (vgl. Müller-Wenner/Schorn/Müller-Wenner SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht § 97 Rdn. 15; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 10. Aufl. § 97 Rdn. 2). 55 Der Grundsatz, dass auf allen Ebenen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ein entsprechende Schwerbehindertenvertretung zu bilden ist, damit eine lückenlose Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen gewährleistet ist, hat zwingend zur Folge, dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Schwerbehindertenvertretungen denen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe folgen. Demgemäß wird auch in der Literatur der Grundsatz aufgestellt, dass das Gesetz hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretungen die Regelungen für die Betriebs- und Personalvertretungen widerspiegelt, so dass alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Stufenvertretungen des Betriebs- und Personalvertretungsrechts gehören, dann auch in den Kompetenzbereich der Stufenvertretungen nach § 97 SGB IX fallen sollen (vgl. Hauck/Noftz- Masuch SGB IX K § 97 Rdn. 16; Müller-Wenner/Schorn/Müller-Wenner SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht § 97 Rdn. 15; zum SchwbG GK-SchwbG/Schimanski 2. Aufl. § 27 Rdn. 45). 56 In der ausdrücklich die verschiedenen Zuständigkeiten der Schwerbehindertenvertretungen regelnden Vorschrift des § 97 Abs. 6 SGB IX wurde diesem Grundsatz jedoch nur im Bezug auf das Betriebsverfassungsrecht entsprochen. So orientiert sich § 97 Abs. 6 S. 1 SGB IX, der die Zuständigkeit der sowohl in Betrieben als auch in der öffentlichen Verwaltung zu bildenden Gesamtschwerbehindertenvertretung regelt, offensichtlich nur an § 50 Abs. 1 BetrVG. Damit stellt das Gesetz zwar eine Kongruenz in der Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat und Gesamtschwerbehindertenvertretung her. Keine Kongruenz besteht jedoch im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Denn die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats folgt nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen anderen Regeln als § 50 BetrVG sie für das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Gemäß § 78 Abs. 4 LPVG NW richtet sich die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat nach der Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse des Leiters der verselbständigten Teildienststelle im Streitfall des Leiters des Dezernats 9 und des Leiters der Gesamtdienststelle. Die Zuständigkeit des bei der verselbständigten Teildienststelle gebildeten Personalrats reicht danach nicht weiter als die Entscheidungsbefugnis des Leiters der Teildienststelle (OVG NW 7. Juni 1990 CL 86/88 zit. nach juris). 57 Eine am Wortlaut des § 97 Abs. 1 SGB IX orientierte Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Gesamtschwerbehindertenvertretung hätte daher im Geltungsbereich des LPVG NW zur Folge, dass die Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrats und der Gesamtschwerbehindertenvertretung auseinanderfallen können und die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten zu beteiligen ist, in denen auf personalvertretungsrechtlicher Ebene der Gesamtpersonalrat zu beteiligten ist. Dieses Auseinanderfallen der Zuständigkeiten hat der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - ganz offensichtlich nicht gewollt. Für den Bereich der mehrstufigen Verwaltung hat er einer derartigen Inkongruenz daher durch die Regelung in § 97 Abs. 6 S. 3 SGB IX Rechnung getragen und angeordnet, dass die Stufenschwerbehindertenvertretung in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zuständig ist, wenn über sie eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/3138, S. 23) sollte damit auf Zweifelsfragen reagiert werden, ob bei persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, der örtliche Vertrauensmann oder der Bezirks- bzw. Hauptvertrauensmann der entscheidenden übergeordneten Dienststelle zuständig ist. Da nach den Regelungen der Personalvertretungsgesetze in diesen Fällen die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung des Personalrats zu beteiligen sei, sei auch der jeweilige Stufenvertrauensmann zu beteiligen. Unberücksichtigt geblieben ist dabei aber, dass vergleichbare Zweifelsfragen auch im Verhältnis zwischen Schwerbehindertenvertretung und Gesamtschwerbehindertenvertretung auftreten können. Insoweit weist das Gesetz daher eine Lücke auf. Eine, dem gesetzgeberisch offenbar gewollten System entsprechende Verteilung der Kompetenzen kann daher nur erreicht werden, wenn auch die sog. Gesamt- oder Hauptdienststelle als übergeordnete Dienststelle iSd. § 97 Abs. 6 Nr. 3 SGB IX gilt (vgl. im übrigen OVG NW 22. März 2000 1 A 2756/98.PVL zit. nach juris. Rdn. 40, welches auch von der Gesamtdienststelle als "übergeordneter" Behörde spricht). 58 Übertragen auf den Streitfall gilt nach Maßgabe der vorangegangen herausgearbeiteten Grundsätze folgendes: Der Antragsteller ist nicht ausnahmslos in persönlichen Angelegenheiten der im Dezernat 9 beschäftigten schwerbehinderten Menschen in Abgrenzung zur Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Vielmehr kommt seine "unmittelbare" Beteiligung nicht in Betracht, wenn die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gesamtdienststelle fällt und auf personalvertretungsrechtlicher Ebene der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist. Da der umfassende (Global-)Hauptantrag damit auch Fallgestaltungen umfasst, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist, war er insgesamt als unbegründet abzuweisen (vgl. zum Globalantrag BAG 26. Juni 2006 1 ABR 35/05 zit. nach juris). 59 Die Hilfsanträge wurden ausweislich der Antragsbegründung für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag für zu unbestimmt oder zu weitgehend hält. 60 Ersteres ist wie oben ausgeführt nicht der Fall. Der Hauptantrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus diesem Grund sind die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen. 61 Soweit sie auch für den Fall gestellt wurden, dass das Gericht den Hauptantrag für "zu weitgehend" hält, waren sie jedenfalls abzuweisen. Diese Bedingung erschließt sich der Kammer nicht, denn es ist nicht klar, was der Antragsteller mit "zu weitgehend" meint. Nach Auffassung der Kammer stellen alle Anträge bei sachgerechter Auslegung und nach der Umformulierung des Hauptantrags jedoch ein einheitliches Begehren dar. Die Hilfsanträge haben entgegen dem äußeren Anschein keine eigenständige Bedeutung (mehr) (vgl. hierzu BAG 28. März 2006 1 ABR 5/05 zit. nach juris). Sie formulieren lediglich auf andere Weise das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, ohne einen eigenen und anderen Gegenstand in das Verfahren einzuführen. 62 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. 63 Rechtsmittelbelehrung 64 Gegen diesen Beschluss kann vom Antragsteller 65 B e s c h w e r d e 66 eingelegt werden. 67 Für die übrigen Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 68 Die Beschwerde muss 69 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 70 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 71 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 72 Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 73 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 74 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.