Urteil
12 Ca 3638/09
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:0806.12CA3638.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Streitwert: 1.022,25 . 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Einmalzahlung als weitere ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 zu zahlen. 3 Der Kläger ist seit vielen Jahren als Elektromonteur bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen Anwendung. 4 Im Juni 2003 zahlte die Beklagte die ERA-Strukturkomponente von 0,9% an die Mitarbeiter aus. 5 Am 11. Juni 2003 schlossen verschiedene Metallarbeitgeberverbände und Industriegewerkschaften Metall aus verschiedenen Bundesländern, unter anderem NRW und Hessen, für die Beklagte einen ersten Ergänzungstarifvertrag, wonach die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der ERA-Strukturkomponente von 0,5% entfalle. Am 30. September 2003 schlossen die vorgenannten Tarifvertragsparteien einen weiteren Ergänzungstarifvertrag (Erg-TV), wonach ab dem 1. Januar 2004 für alle Standorte der Beklagten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets Hessen gälten, § 2. Die Präambel des Erg-TV erläutert, dass die Beklagte einem hohen Kostendruck unterworfen sei. Der Tarifvertrag solle zur Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten und zur Erhaltung der Arbeitsplätze beitragen. 6 § 3 Abs. 2 Erg-TV regelt unter der Überschrift "Zu erwartende Tariferhöhungen", dass zu erwartende Tariferhöhungen nach dem Auslaufen des Lohntarifvertrags erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt würden, UA 1. Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen würden jeweils sechs Monate später umgesetzt, UA 2. § 3 Abs. 2 UA 3 Erg-TV bestimmt, dass "die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge in vollem Umfang entfallen". § 3 Abs. 4 Erg-TV bestimmt, dass ab 2006 wieder die volle betriebliche Sonderzahlung gezahlt wird. § 3 Abs. 5 Erg-TV bestimmt, dass das erhöhte Urlaubsentgelt im Jahr 2004 zu 1/3, 2005 zu 50%, 2006 zu 2/3 und 2007 voll gezahlt werde. 7 § 4a, b Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds Hessen vom 22. Dezember 2003 (ERA-APF) bestimmt, dass die jeweils ersten entstehenden Strukturkomponenten zur Auszahlung fällig, dann dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt und zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet würden. § 4c ERA-APF bestimmt, dass nach dem Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Entgeltstrukturkomponente wirksam wird, eine weitere Strukturkomponente als Einmalzahlung gezahlt wird, wenn ERA betrieblich noch nicht eingeführt wurde. 8 Am 30. September 2004 ergänzten die Tarifvertragsparteien den Erg-TV und vereinbarten, dass sich bestimmte Vergütungen im Jahre 2007 erhöhen würden. Der Erg-TV sollte im Übrigen unverändert fortbestehen. 9 In Nr. 2 c) der Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2008 der hessischen Metallindustrie vom 7. Dezember 2007 regelten die Tarifparteien, dass sich die Einmalzahlung nach § 4c ERA-APF auf 2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres 2008 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats beläuft. Für die Monate Januar bis Juni 2008 sei der Monatsfaktor um jeweils 0,115% Prozentpunkt (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2008 jeweils um 0,09 Prozentpunkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben. 10 Die Beklagte führte ERA in den Jahren 2007 und 2008 nicht ein. 11 Am 15. Januar 2009 machte der Kläger die Einmalzahlung als weitere Strukturkomponente für das Jahr 2008 nach § 4c ERA-APF geltend, und zwar 2,79% x 13,23 = 1.022,258 [entspricht 12 Monate in 2008 plus 6 x 0,115 plus 6 x 0,009 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats November 2008]. Am 19. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Zahlung unter Hinweis auf den Erg-TV vom 30. September 2003 ab. ERA werde im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erst im Jahre 2009 eingeführt. 12 Der Kläger meint, die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Erg-TV lediglich die jeweils zuzüglich zu den vereinbarten Tariftabellenerhöhungen auszuzahlenden Einmalzahlungen ausschließen wollen. Es hätten lediglich die Einmalzahlungen von 0,5% für Juni 2003 und jeweils 0,7% für März 2004 und 2005 einbehalten werden sollen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.022,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte behauptet, während der Tarifverhandlungen zum Erg-TV habe sich abgezeichnet, dass die Beklagte die vorgesehenen Strukturkomponenten von 0,5%, 0,7% und weiteren 0,7% nicht als Einmalzahlungen würde leisten können. Im ersten Erg-TV sei daher bereits geregelt gewesen, dass die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der ERA-Strukturkomponente von 0,5% entfalle. Zwar habe im September 2003 die Gesamtstrukturkomponente von 2,79% festgestanden, nicht indes der genaue Zeitpunkt und die genaue Aufteilung auf die künftigen Tarifperioden. 18 Entscheidungsgründe : 19 Die Klage ist unbegründet. 20 I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 4c ERA-APF auf Zahlung der Strukturkomponente als Einmalzahlung. 21 1. Der Anspruch ist wegen § 3 Abs. 2 UA 3 Erg-TV ausgeschlossen. Die Auslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien auch die hier gegenständliche Einmalzahlung ausschließen wollten. 22 a) Die Auslegung des Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( ständige Rechtsprechung BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 200 ). 23 b) Der Wortlaut des Erg-TV ist dahin zu verstehen, dass keine Einmalzahlungen als Strukturkomponente gezahlt werden sollten, also auch für den Fall, dass ERA ab 2007 nicht eingeführt würde. Er erfasst damit auch die Einmalzahlung und weitere Strukturkomponente nach § 4c ERA-APF. Die Erwähnung von 1,39% im Erg-TV ist hierbei keine Begrenzung, sondern bezieht sich auch auf die volle Strukturkomponente in Höhe von 2,79%: Sie ergibt sich aus den gezahlten 0,9% plus dem Verzicht auf 0,5% plus 1,39% im Erg-TV, also 2,79%. Damit waren weitere Einmalzahlungen der Strukturkomponente insgesamt ausgeschlossen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien die Strukturkomponente nach § 4c ERA-APF nicht ausdrücklich aufgenommen, als weitere Strukturkomponente ist sie aber vom Wortlaut ebenfalls erfasst. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang belegt, dass eine Begrenzung auf die Zeit bis 2006 für den Ausschluss der Zahlungspflicht der Strukturkomponente nicht gewollt war. Denn die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis des ERA-APF und der möglichen verspäteten Einführung von ERA jede Pflicht zur Einmalzahlung der Strukturkomponente für die Beklagte ausgeschlossen. Anders als für den Urlaub und die Sonderzahlung haben sie auch keine Regelung getroffen, dass im Falle der verspäteten ERA-Einführung die weitere Strukturkomponente dann entgegen § 3 Abs. 2 Erg-TV erstmalig zu zahlen gewesen wäre. Auch die Tarifgeschichte belegt dies: Die Tarifvertragspartner haben auch im Jahre 2004 an der Regelung in § 3 Abs. 2 Erg-TV festgehalten. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Erg-TV für dieses Verständnis: Es sollte ein Beitrag zur Sanierung des Unternehmens geleistet werden. Dieser sollte fest bis Ende 2006 erfolgen und dann ohne Kündigung des Tarifvertrags fortgesetzt werden. Ob gleichzeitig Zahlungen von der Beklagten an den Anpassungsfonds erbracht wurden, werden mussten oder ausgeschlossen wurden, hat auf die Auslegung des § 3 Abs. 2 Erg-TV keine Auswirkungen, da die hier maßgeblichen Einmalzahlungen ausgeschlossen werden sollten. Da die Entlastung des Unternehmens um die Strukturkomponente als Einmalzahlung insgesamt beabsichtigt war, würde die Regelung sinnlos, wenn sie wie vom Kläger so zu verstehen wäre, dass die Einmalzahlungen der Strukturkomponente ab 2007 bis zur Einführung von ERA zu zahlen wären, ohne dass feststünde, dass der Erg-TV seine Berechtigung verloren hätte. Es wäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien gewesen, wegen der verspäteten Einführung von ERA bei der Beklagten den Erg-TV in diesem Punkt zu ergänzen oder insgesamt zu kündigen. 24 2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 3 Abs. 2 Erg-TV den Anspruch auf die weitere Strukturkomponente nach § 4c ERA-APF nicht ab 2007 ausschließt, ist die dann entstehende Tariflücke in diesem Sinne zu schließen. 25 a) Eine Tariflücke ist unter den folgenden Voraussetzungen zu schließen: Es darf sich nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handeln. Aber auch nicht jede unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte geschlossen werden. Dafür ist es vielmehr erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte zum einen dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine entsprechende Regelung zu schaffen ( BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - BeckRS 2009, 50091 ). 26 b) Unterstellt, die Tarifvertragsparteien gingen die im Jahre 2003 unbewusst davon aus, dass ERA im Jahre 2007 bei der Beklagten eingeführt sein würde, hätten sie unbewusst die Auszahlung der weiteren Strukturkomponente nach § 4c ERA-APF nicht geregelt. Sinn und Zweck des Ausschlusses der Strukturkomponenten war jedoch insgesamt eine Entlastung der Beklagten. Dafür spricht § 3 Abs. 2 Erg-TV und alle übrigen Regelungen des Erg-TV. Warum diese Entlastung wegen der Nicht- oder verspäteten Einführung von ERA im Jahre 2006 enden sollte, erschließt sich aus dem Tarifvertrag nicht. Vielmehr sollten Einmalzahlungen als Strukturkomponenten, und zwar alle künftigen, entfallen. Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Aspekt im Jahre 2003 beachtet, hätten sie wegen der wirtschaftlichen Situation der Beklagten auch keine Verpflichtung aufgenommen, ab 2007 erstmalig die weitere Strukturkomponente zu zahlen. Auch aus dem Kontext der Regelungen zum Urlaub und zur Sonderzahlung folgt, dass gerade einige Aspekte wieder an die Fläche angeglichen werden sollten und zwar auch aus der Sicht des Jahres 2003, indes nicht die Einmalzahlungen als Strukturkomponenten. 27 II. Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 ZPO. 28 III. Der Streitwert folgt aus § 3 ZPO. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen dieses Urteil kann 31 B e r u f u n g 32 eingelegt werden. 33 Die Berufung muss 34 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 35 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 36 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 37 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 38 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 39 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 40 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 41 Dr. Roloff