Urteil
14 Ca 8037/08 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2009:0929.14CA8037.08.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3 Die Berufung wird zugelassen.
4 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 49,20 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3 Die Berufung wird zugelassen. 4 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 49,20 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers. Der am ... geborene Kläger war bei der Beklagten nach seinen Angaben bis zum 30. Juni 1999, nach Angaben der Beklagten bis zum 31. März 1994 beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1999 bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt EUR 125,27 brutto. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der ..., ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Bis weit in das 20. Jahrhundert hinein beschäftigte sie über 1000 Mitarbeiter. Mit Wirkung zum 31. März 1994 legte sie die letzte Produktionsanlage still und operiert seither nur noch als Handelsgesellschaft. Zur Zeit beschäftigt sie fünf Mitarbeiter. Neben dem Handel mit Chemikalien widmet sie sich der Absicherung der Versorgungszusagen ihrer früheren Mitarbeiter. Gegenwärtig zahlt sie nach ihren Angaben die laufenden Betriebsrenten für mehr als 1000 ehemalige Mitarbeiter. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfolgt bei ihr gebündelt alle drei Jahre, jeweils zum 01. Januar. Die letzte Anpassungsprüfung fand zum 1. Januar 2008 statt. Vor der Stilllegung der Produktionsanlagen betrug das Stammkapital der Beklagten 30.000.000 DM/15.338.756,44 €. In den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 wird es in unveränderter Höhe ausgewiesen, da die Muttergesellschaft sich entschieden hat, das bei der Beklagten eingezahlte Stammkapital stehen zu lassen. Mit Schreiben vom (Bl. 4 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage die Betriebsrente nicht zum Stichtag 1. Januar 2008 anpassen werde. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 1. Januar 2008 um mindestens 1,96% und somit jedenfalls zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von EUR 127,73 brutto verpflichtet. Denn die Beklagte sei vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anpassung in der Lage. Das nach Einstellung der Produktion unverändert gebliebene Stammkapital sei nicht mehr erforderlich, da die Beklagte den früheren Personalstand nicht mehr anstrebe. Eine Verweigerung der Rentenanpassung nur aus Gründen des ausgewiesenen Verlustvortrags entspreche nicht der gebotenen Abwägung und berücksichtige die Interessen der Rentner nicht. Es wäre ohne Schaden möglich, das Kapital der Beklagten auf ein dem heutigen Geschäftsvolumen entsprechendes Maß zu reduzieren, da es nicht für die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten benötigt werde. Die Zahlung der Betriebsrenten sei problemlos allein aus ihrem Finanzergebnis möglich. Auch könne die Stärkung des Eigenkapitals aus betriebswirtschaftlicher Sicht kein vorrangiges Ziel der Beklagten sein, da es den Gesamtumsatz übersteige. Zudem habe die Eigenkapitalrendite der Beklagten im Jahr 2006 10,91% und im Jahr 2007 7,76% betragen. Sie liege damit oberhalb des Satzes von 6,35%, der nach den von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen als angemessene Eigenkapitalrendite für die Beklagte anzusetzen sei. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, vor diesem Hintergrund von einer Rentenerhöhung abzusehen. Allerdings stelle sich auch die Frage, ob die Ermittlung der Eigenkapitalrendite überhaupt ein geeigneter Maßstab für die Anpassung der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrenten sei, insbesondere sei fragwürdig, dass die Beklagte zur Ermittlung der Eigenkapitalrendite die Jahresergebnisse um angebliche außerordentliche Erträge bereinige. Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2008 eine Betriebsrente zu zahlen, die im Verhältnis zur derzeitig gezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 125,27 angemessen erhöht ist, wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag zwischen der jetzigen Betriebsrente und der seitens des Gerichts entschiedenen erhöhten Betriebsrente jeweils seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008. 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009 und 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet zu sein. Die Entscheidung ihrer Muttergesellschaft, das Stammkapital stehen zu lassen, habe es ihr ermöglicht, wesentlich höhere Zinseinnahmen zu erwirtschaften, als dies mit einem dem eingeschränkten Geschäftsbetrieb angepassten, erheblich reduzierten Stammkapital möglich gewesen wäre. Nur mit Hilfe dieser wesentlich höheren Zinseinnahmen sei sie in der Lage gewesen, die Mittel zur Abdeckung ihrer hohen Versorgungslasten aufzubringen. Denn die Ergebnisse aus ihrem Handelsgeschäft deckten ihre laufenden Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen nicht, so dass sie auf Dauer keine positiven Unternehmensergebnisse hätte erwirtschaften können. Hätte die Muttergesellschaft etwa 10 Mio. € des Stammkapitals abgezogen, wäre ihr Finanzvermögen um ca. 3 Mio. € unter die notwendigen Pensionsrückstellungen gesunken, ihr Eigenkapital wäre negativ geworden, was wiederum einen Insolvenztatbestand verwirklicht hätte. Ihr Eigenkapital habe sich in den drei zurückliegenden Geschäftsjahren in € wie folgt entwickelt: 2005 2006 2007 6.898.538,56 7.694.632,73 8.316.107,60 Seine Höhe liege damit deutlich unter der des Stammkapitals, obwohl in allen drei Jahren im Eigenkapital eine Kapitalrücklage von je EUR 844.601,01 und sonstige Rücklagen von je EUR 3.768.221,16 enthalten seien. Es bestehe somit jeweils zu mehr als der Hälfte aus diesen beiden Rücklagen. Das Absinken des – vor der Stilllegung der Produktionsanlagen noch bei rund 19,94 Mio. € liegenden – Eigenkapitals hänge mit der Stilllegung zusammen, die ebenso wie der Abbau fast der gesamten Belegschaft im Geschäftsjahr 1993 zu einem Bilanzverlust von ca. 18,77 Mio. € geführt habe. Dieser habe fast das gesamte vorher vorhanden gewesene Eigenkapital aufgezehrt. Infolge des Bilanzverlustes sei in die Jahresabschlüsse der nachfolgenden Kalenderjahre ein Verlustvortrag eingeflossen, der bis einschließlich 2007 erst um rund 1/3 wieder ausgeglichen werden konnte. Die allmähliche Rückführung des Verlustvortrags sei in dem dargestellten Umfang nur dadurch möglich gewesen, dass sie seit 1993 keine Ausschüttungen an ihre Muttergesellschaft mehr vorgenommen habe. Diese habe auch auf die ihr zustehende Verzinsung des eingezahlten Kapitals verzichtet und sei damit einverstanden gewesen, dass der gesamte Jahresüberschuss zur Minderung des Verlustvortrags verwendet worden sei. Die Jahresüberschüsse stünden damit für eine Betriebsrentenanpassung nicht zur Verfügung, weil sie seit 1993 zur Substanzerhaltung benötigt würden. Hieran werde sich auch in den nächsten Jahren nichts ändern. Ob das Eigenkapital die Umsätze übersteige, sei schließlich - anders als der Kläger meine - rechtlich irrelevant. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nach alledem bereits deshalb nicht, weil das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital abgesunken sei und auch noch am nächsten Anpassungsstichtag darunter liegen werde. Schließlich sei aber auch unter dem Aspekt der angemessenen Eigenkapitalverzinsung kein Raum für eine Anpassung der Betriebsrenten. Der Kläger übernehme im Rahmen seiner Berechnungen fälschlicherweise die nicht bereinigten Werte der Jahresüberschüsse. Diese seien jedoch um die in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 angefallenen außerordentlichen Erträge zu bereinigen. In diesem Fall ergäbe sich eine Eigenkapitalverzinsung von 5,39% im Jahr 2006 und von 4,64% im Jahr 2007. Weiterhin berücksichtige der Kläger in seiner Darstellung nicht die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 01.01.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1 Die Klage ist zulässig. Der Kläger orientiert sich bei der Formulierung seines Klageantrags an der Entscheidung des BAG vom 17. Oktober 1995 (- 3 AZR 881/94 - juris; ebenso BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - juris). Danach ist ein Klageantrag, wie der vom Kläger gestellte, hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein bezifferter Leistungsantrag ist nicht notwendig, wenn das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB den zu zahlenden Betrag zu bestimmen hat. Dies ist bei einer Klage auf Anpassung eines Betriebsrentenanspruchs der Fall. Denn § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein, dessen Ausübung in Form der Anpassungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB von den Gerichten überprüft werden kann. Soweit der Arbeitnehmer den anspruchsbegründenden Sachverhalt und einen Mindestbetrag angibt, genügt er dem Bestimmtheitsgebot. Diesen Anforderungen, die die Kammer nicht in Frage stellt, genügt der Antrag des Klägers im Streitfall. Der Kläger hat einen bestimmten Mindestbetrag, um den seine Betriebsrente zu erhöhen ist, angegeben sowie zur Anspruchsbegründung vorgetragen. 2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2008 aus § 16 BetrAVG. a Bei der Anpassungsentscheidung sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 287/00 – juris; 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – juris mwN.). Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht über genügend Eigenkapital verfügt. Dem Arbeitgeber ist daher zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht, insbesondere müssen Kapitalrücklagen nicht für die Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschafter daraufhin eine Kapitalrücklage bilden, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem das gezeichnete Kapital, in § 42 Abs. 1 GmbHG als Stammkapital bezeichnet, ohne die Kapitalrücklage bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht erreicht wird (BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 287/00 – juris). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 23. Januar 2001 aaO.) das Stammkapital ohne weitere Prüfung als erforderliches Eigenkapital anzusehen. b Das Vorliegen der vorstehend geschilderten, einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehenden, Voraussetzungen hat die Beklagte in hinreichend substantiierter Weise dargetan. Das Eigenkapital der Beklagten lag zuletzt, dh. im Geschäftsjahr 2007, mit 8.316.107,60 € weit unter ihrem Stammkapital iHv. rund 15 Mio. €. Darüber hinaus hat sie - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR 844.601,01 und sonstige Rücklagen iHv. EUR 3.768.221,16 gebildet, seit 1993 keine Ausschüttungen mehr vorgenommen worden seien und vielmehr der gesamte jeweilige Jahresüberschuss zur Minderung des Verlustvortrags verwendet worden sei. Auch sei zu erwarten, dass das Eigenkapital auch zum nächsten Anpassungsstichtag unter dem Stammkapital liegen werde. Dem ist der Kläger im Tatsächlichen nicht entgegengetreten. Er vertritt lediglich die Rechtsauffassung, das trotz der Einstellung der Produktion unverändert gebliebene Stammkapital sei in dieser Höhe nicht mehr erforderlich. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich, dieses auf ein dem heutigen Geschäftsvolumen entsprechendes Maß zu reduzieren. Auch stelle die Stärkung des Eigenkapitals kein betriebswirtschaftlich sinnvolles Ziel dar. Der Kläger verkennt dabei nach Auffassung der Kammer, dass zum einen nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung das Stammkapital ohne weitere Prüfung als erforderliches Eigenkapital anzusehen ist. Dem Arbeitgeber kann daher nicht entgegengehalten werden, das Eigenkapital müsse im Einzelfall nicht das Stammkapital erreichen. Zum anderen gelten die unter a. dargestellten Grundsätze nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 25. Juni 2002 – 3 AZR 226/01 – juris; ebenso LAG Hamm 20. Mai 2008 – 4 Sa 1738/07 – juris) im wesentlichen sogar für sog. Abwicklungsgesellschaften, dh. Unternehmen, die im Unterschied zur Beklagten, nicht mehr werbend am Markt tätig sind und ihre unternehmerischen Aktivitäten eingestellt haben. Auch diese müssen keinen Substanzverzehr hinnehmen, um Rentenanpassungen vorzunehmen, da sonst die Gefahr bestünde, dass sie langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen könnten. Die Beklagte ist – wenn auch eingeschränkt – noch unternehmerisch tätig. Einer der Grundgedanken der Begrenzung der Anpassungspflicht, die Investitionskraft des Unternehmens zu bewahren, damit ausreichende Anreize für weitere unternehmerische Aktivitäten erhalten bleiben (vgl. BAG 23. Oktober 1996 – 3 AZR 514/ 95 – juris) kommt daher bei ihr noch zum Tragen. Wäre die Beklagte verpflichtet, der Anregung des Klägers auf Reduzierung des Stammkapitals zu folgen, würde dies im Ergebnis letztlich doch zu einem – nach der Rechtsprechung des BAG selbst bei Abwicklungsgesellschaften nicht für erforderlich gehaltenen – Eingriff in ihre Vermögenssubstanz führen, um die Kosten der Anpassung aufzubringen. Da die Beklagte mithin bereits unter dem Aspekt der Sicherung einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist, kann die von den Parteien streitig beurteilte Frage dahinstehen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten eine Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen ist. II. Da keine Anpassungsverpflichtung der Beklagten besteht, ist die Klage auch mit dem Antrag zu 2) als unbegründet abzuweisen. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte auf der Grundlage von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.