Urteil
2 Ca 6269/09
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2009:1007.2CA6269.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Streitwert: 472,50 Euro 1 Tatbestand 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313a ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG). 3 Entscheidungsgründe 4 Die Klage ist unbegründet. 5 I. 6 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 4 Stunden für den Nachmittag seines Geburtstages im Jahr 2008. Der Anspruch ist nach § 37 TVöD (VkA) verfallen, da er nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht wurde. Das Schreiben des Klägers vom 04.07.2009 wahrt diese Frist nicht. 7 2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an den Nachmittagen seiner zukünftigen Geburtstage. Insbesondere ergibt er sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. 8 a) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers, das als seine Willenserklärung zu werten ist, die von den Arbeitnehmern stillschweigend (§ 151 BGB) angenommen worden ist, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung oder Vergünstigung. Dabei kommt es für die Begründung eines solchen Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille gerade fehlte. 9 Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht lediglich deshalb ein, weil der Erklärende eine bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob sich der Arbeitgeber binden wollte oder nicht, ist danach zu beurteilen, inwieweit Arbeitnehmer dies aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aller Begleitumstände gemäß den §§ 133, 157 BGB schließen durften. 10 Für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes gelten diese Grundsätze allerdings nicht uneingeschränkt. Die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besondere Anhaltspunkte darf der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst deshalb auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschreiten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weitergewährt. Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird. Die Besonderheit der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst beruht gerade darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln darf, sondern insoweit vor allem an die Vorgaben des Dienstrechts und der Tarifverträge gebunden ist (BAG v. 14.09.1994 5 AZR 679/93) . 11 b) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf eine zukünftige Freistellung an den Nachmittagen der Geburtstage. Sofern die Beklagte in der Vergangenheit allgemein oder im Einzelfall überobligatorisch eine derartige Freistellung gewährte, ist sie hierzu für die Zukunft nicht verpflichtet. 12 c) Der Freistellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag oder dem TVöD. 13 3. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 15,5 Stunden für Weiberfastnacht und Rosenmontag 2009. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus Tarifvertrag. 14 a) Eine betriebliche Übung scheidet aufgrund der o.g. Erwägungen aus. Zudem wurde nach eigenem Vortrag des Klägers Jahr für Jahr die Dienstbefreiung immer wieder aufs Neue angeordnet, wobei immer klargestellt wurde, dass es sich um eine Einzelregelung handelt, die unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung für die Zukunft steht. Aus diesen Umständen ist zu folgern, der Arbeitgeber habe sich für die Arbeitnehmer erkennbar gerade nicht zu einer uneingeschränkten Leistung bereit erklärt und verpflichten wollen (vgl. auch BAG v. 24.03.1993 5 AZR 16/92) . 15 b) Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 16 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers heißt dies, dass der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Er ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern 17 sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist (BAG v. 18.09.2007 9 AZR 788/06) . 18 Die Beklagte gewährt keinem der bei der Stadtbetrieb GmbH im Wege der Personalgestellung eingesetzten Mitarbeiter eine derartige Freistellung bzw. eine entsprechende Zeitgutschrift an Karneval. Zudem wird auch nicht allen Mitarbeitern der Beklagten an Karneval eine entsprechende Dienstbefreiung gewährt. Ausgenommen sind beispielsweise Mitarbeiter der Feuerwehr und Hausmeister. 19 Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte den Kläger an den Karnevalstagen nicht ohne Zustimmung der Stadtbetrieb GmbH unter Fortzahlung der Vergütung freistellen konnte. Das Recht der bezahlten Freistellung an den Brauchtumstagen ist Ausfluss des arbeitgeberseitigen 20 Direktionsrechts. Dieses hat die Beklagte jedoch auf die Stadtbetrieb 21 GmbH übertragen. 22 Selbst wenn man die Freistellung rechtlich für möglich hielte, wäre der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Denn die bei der Stadtbetrieb GmbH eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten sind in den Betrieb der Stadtbetrieb GmbH eingegliedert und gerade nicht im "Rathaus". Eine mögliche Ungleichbehandlung wäre nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Denn es ist ein legitimes Ziel, dass die gestellten Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen arbeiten wie die eigenen Mitarbeiter der Stadtbetrieb GmbH, jedenfalls sofern arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes geboten ist. 23 Dieses legitime Ziel hat auch in der bei der Stadtbetrieb GmbH bestehenden "Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im Betrieb", von deren Geltungsbereich laut § 1 auch die gestellten Mitarbeiter umfasst sind, seinen Niederschlag gefunden. 24 II. 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. 26 Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der Stundenlohn des Klägers wurde entsprechend seiner Eingruppierung (EGr. 4, St. 6 TVöD-VkA) auf 15,- Euro geschätzt. Demnach wurden der Antrag zu 1) mit 232,50 Euro und der Antrag zu 2) mit 60,- Euro bewertet. Der Antrag zu 3) wurde gem. § 9 ZPO mit 180,- Euro bemessen, da der Kläger in dreieinhalb Jahren dreimal Geburtstag hat (3 x 4 Std. x 15,- Euro). 27 Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.