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Urteil

9 Ca 8914/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2010:0407.9CA8914.08.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert beträgt 29.659,55 €.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 29.659,55 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Beschäftigung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis und Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Klägerin stand vom 1.9.2006 bis zum 30.1.2009 in einem Ausbildungsverhältnis als Industriekauffrau zur Beklagten. Die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie sind im Ausbildungsvertrag in Bezug genommen. Die Klägerin ist Mutter eines vierjährigen Kindes. Im Jahr 2007 erschien die Klägerin an 28 Tagen nicht zur Arbeit. Zur besseren Vereinbarkeit von Ausbildung und Familienbetreuung vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin, dass sie ab Oktober 2007 drei Stunden in der Woche von zu Hause in freier Zeiteinteilung nacharbeiten könne. Im Jahr 2008 fehlte die Klägerin an 57 Tagen. Auf ein Angebot der Beklagten zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom 18.11.2008 ging die Klägerin nicht ein. In der Zeit vom 5.1.2009 bis zum 29.1.2009 fehlte die Klägerin erneut und wies damit eine Fehlzeitenquote von über 25% auf. Hinzu kamen über 100 Fehlstunden in der Berufsschule. Seit dem Jahr 2007 erreichte die Klägerin nicht mehr ihre vertragliche Wochenarbeitsstundenzahl, vielmehr befand sich ihr Gleitzeitkonto fortlaufend im Minusbereich. Wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und nicht rechtzeitiger Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde sie unter dem 29.1.2008 sowie unter dem 13.1.2009 von der Beklagten abgemahnt. Nach § 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Metall und Elektroindustrie NRW iVm. § 8 des Tarifvertrages „Beschäftigungsbrücke“ haben Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis befristet für 12 Monate, soweit nicht personenbedingte Gründe entgegen stehen. Mit Schreiben vom 27.10.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Ausbildungsverhältnis nach bestandener Abschlussprüfung enden und ihr nach Ende der Ausbildung kein Arbeitsplatz angeboten werden würde. Der Betriebsrat stimmte der Nichtübernahme zu. Die Klägerin behauptet, ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten seien auf ein Burnout-Syndrom zurückzuführen. Dieses sei bereits bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausgeheilt gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte sie in ein Arbeitsverhältnis als Industriekauffrau hätte übernehmen und gegen ein Entgelt der tariflichen Entgeltgruppe 8 beschäftigen müssen. Für die Zeit vom 31.1.2009 bis zum 30.6.2009 können sie Annahmeverzugslohn beanspruchen. Sie beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom 31.01.2009 befristet für die Dauer von 12 Monaten bis zum 30.01.2009, als Industriekauffrau zu beschäftigen und ihr für die Zeit ab dem 01.07.2009 bis zum 30.1.2010 eine Vergütung in der Entgeltgruppe EG 8 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW, mindestens 2.477,75 € brutto pro Monat, bezogen auf eine 35-Stunden-Woche, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.315,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz- aus 76,76 € seit dem 01.12.2009;- aus jeweils 2.427,70 € seit dem 01.03.2009, seit dem 01.04.2009 und seit dem 01.05.2009;- aus jeweils 2.477,75 € seit dem 01.06.2009 und seit dem 01.07.2009zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe mehrfach gegen ihre Melde- und Nachweispflichten im Krankheitsfall verstoßen. Sie ist der Auffassung, dass die Nichtübernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis einerseits aus personenbedingten Gründen und andererseits auch aufgrund akuter Beschäftigungsprobleme gerechtfertigt sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht für die Zeit vom 31.1.2009 bis zum 30.1.2010 Beschäftigung als Industriekauffrau verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage könnte sich lediglich aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG iVm. einem Vertragsverhältnis ergeben. Ein solches hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 30.1.2009 zwischen den Parteien nicht mehr bestanden. Die Klägerin hat einen etwaigen tariflichen Anspruch auf Begründung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses nicht durchgesetzt. Selbst wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, wäre ein daraus resultierender Beschäftigungsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Beschäftigungspflicht erlischt mit Verstreichen des für die Arbeitsleistung vorgesehenen Zeitraums („Fixschuld“, vgl. Staudinger/Richardi, 2005, § 611 BGB Rz. 440, 543). Davon zu trennen ist die Frage, ob eine rückwirkende Begründung von Vertragspflichten möglich ist (vgl. § 306 BGB aF und hierzu Staudinger/Richardi, § 611 BGB Rz. 437). Sie ist für den Streit der Parteien unerheblich, da die Klägerin die Klage nicht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern – auch nach Hinweis durch die Beklagte und die Kammer - auf Beschäftigung gerichtet hat. II. Ebenso wenig kann die Klägerin Zahlung von monatlich 2.477,75 € brutto, noch von 12.315,30 € brutto zuzüglich Zinsen verlangen. 1) Die Klägerin stützt die Zahlungsansprüche zunächst auf Annahmeverzug. Ursprünglich handelte es sich bei dem mit dem Beschäftigungsantrag verbundenen Antrag auf (monatliche) Entgeltzahlung um einen Antrag auf zukünftige Leistung des Arbeitsentgelts. Es kann dahinstehen, ob insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 257 ff. ZPO) vorlagen. Im der Entscheidung zugrunde zu legenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der streitgegenständliche Zeitraum indes verstrichen, so dass insgesamt – bei Zugrundelegung der klägerischen Argumentation – als vertraglicher Primäranspruch nur ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 S. 1 BGB in Betracht kam. Diesen hat die Klägerin für den Zeitraum vom 31.1.2009 – 30.6.2009 mit den Anträgen zu 1) und 2) doppelt eingeklagt. Ein Anspruch scheidet desungeachtet von vornherein mangels Begründung eines Vertragsverhältnisses aus. 2) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch in Geld nach §§ 281, 252 BGB gegen die Beklagte zu. Es fehlt insoweit an einer schuldhaften Leistungspflichtverletzung seitens der Beklagten durch die Nichtübernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis. a) Nach § 3 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages und § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke der Metall- und Elektroindustrie NRW v. 15.10.2004 (TV BB) kann der Auszubildende nach erfolgreichen Abschluss der Ausbildung Übernahme verlangen, soweit dem personenbedingte Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Ziffer 1 TV BB). Der Begriff der „personenbedingten Gründe“ ist nicht wie in § 1 KSchG zu verstehen, sondern erfasst alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich „verhaltensbedingter“ Gründe (vgl. BAG v. 14.10.1997 – 7 AZR 298/96; v. 6.7.2006 – 2 AZR 587/05; LAG Köln v. 1.10.2003 – 7 Sa 623/03). b) Nach § 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt und er ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. c) Die Beklagte hat durch die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht schuldhaft gegen die aus dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung mit den tariflichen Vorschriften folgende Übernahmepflicht verstoßen. Nach Auffassung der Kammer fehlte es aufgrund der abgemahnten Pflichtverletzungen während der Ausbildung durch die Klägerin schon an einer Übernahmepflicht [dazu unter aa)]. Jedenfalls fehlte es in Hinblick auf die von der Beklagten angenommene negative Fehlzeitenprognose an einem Verschulden der Beklagten. Angesichts der Fehlzeiten der Klägerin während der Ausbildung stellte die Annahme einer negativen Prognose für ein anschließendes Arbeitsverhältnis keine – zumindest fahrlässige (§ 276 BGB) - Pflichtverletzung dar [dazu unter bb)]. Ob die Beklagte darüber hinaus auch nach § 8 Ziffer 2 TV BB zur Verweigerung der Übernahme berechtigt war, kann nach alledem dahinstehen. aa) Ein personenbedingter Nichtübernahmegrund im Sinne des § 8 Ziffer 1 TV BB ist insbesondere gegeben in Fällen grober Pflichtverletzungen, die sich auf die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses belastend auswirken können (BAG v. 14.10.1997 – 7 AZR 298/96). Dies ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen und damit nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Verletzungen ihrer Melde- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit ihren krankheitsbedingten Fehlzeiten in November/Dezember 2007 und Januar 2009 der Fall. Die Klägerin hat insofern gegen die ihr nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EFZG obliegenden Pflichten verstoßen. Da sie bereits aufgrund der Abmahnung vom 29.1.2008 hinreichend über die ihr obliegenden Pflichten und die Bedeutung eines Pflichtverstoßes aufgeklärt wurde, kam es auf eine weitere Substantiierung der von der Beklagten pauschal behaupteten mehrfachen Melde- und Nachweispflichtverstöße nicht an. Jedenfalls hat die Klägerin gegen ihre entsprechenden Pflichten erneut in der Folge des 9.1.2009 und durch Nichtmeldung bis zum 13.1.2009 grob verstoßen. Eine Kündigungsandrohung bereits im Schreiben vom 29.1.2008 war nicht erforderlich, weil das Recht zur Kündigung im Ausbildungsverhältnis beschränkt ist (vgl. § 22 BBiG). Durch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen wurde der Klägerin indes hinreichend deutlich die Bedeutsamkeit des Pflichtverstoßes für die Beklagte vor Augen geführt. Die Wiederholung derselben Pflichtverletzung ein Jahr darauf ließ daher aus Sicht der Kammer durchaus den Schluss zu, dass bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis weitere entsprechende Pflichtverstöße zu besorgen gewesen wären. bb) Die Beklagte durfte nach Auffassung der Kammer auch aufgrund der akkumulierten Fehlzeiten der Klägerin die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verweigern. Es fehlt für den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch deshalb an einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 f. BGB. Die von der Beklagten vorgetragenen erheblichen Fehlzeiten der Klägerin während ihres Ausbildungsverhältnisses hat die Klägerin nicht bestritten. Sie waren daher nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Angesichts der Fehlzeitenquote der Klägerin musste die Beklagte davon ausgehen, dass bei Übernahme in ein (einjähriges) Arbeitsverhältnis weiterhin erhebliche Ausfallzeiten der Klägerin und damit einhergehend eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen zu besorgen waren. Die Rechtfertigung der negativen Zukunftsprognose ergibt sich bei Zugrundelegung der von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegten Regel, wonach mehr als sechswöchige Ausfallzeiten sowohl besorgen lassen, dass entsprechende Krankheitszeiten auch in Zukunft auftreten als auch, dass durch die damit einhergehenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen und nunmehr auch sich akkumulierenden Verpflichtungen zur Urlaubsgewährung (vgl. BAG v. 24.3.2009 -9 AZR 983/07) die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BAG v. 7.11.2002 - 2 AZR 599/01; v. 10.11.2005 - 2 AZR 44/05). Anders als im Kündigungsschutzstreit und – nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln v. 1.10.2003 – 7 Sa 623/03) – im Streit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund § 8 Ziffer 1 TV BB kommt es im Schadensersatzprozess nicht darauf an, ob sich die durch die Fehlzeiten indizierte Prognose aufgrund näherer Einlassungen der Auszubildenden relativiert. Denn der Sekundäranspruch ist nur bei Verschulden des Ausbildenden gegeben (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar wird dieses bei gegebener Pflichtverletzung grundsätzlich vermutet. Doch hat die Beklagte durch die Darlegung der Fehlzeitenquote der Klägerin eine Rechtfertigung dafür geboten, warum sie von einem der Übernahme der Klägerin entgegenstehenden personenbedingten Grund ausgegangen ist. Nach Auffassung der Kammer folgte aus ihrer Fürsorgepflicht keine Verpflichtung, die genauen Gründe der Fehlzeiten der Klägerin aufzuklären, wobei nach ihrem Vortrag im Kammertermin anhand der Krankmeldungen der Klägerin zumindest ersichtlich war, dass der ganz überwiegende Teil der Fehlzeiten nicht auf Erkrankungen der Tochter der Klägerin beruhten. Allerdings dürften auch solche Fehlzeiten als aus der „Sphäre“ des Auszubildenden stammend einen personenbedingten Nichtübernahmegrund darstellen. War die Annahme einer negativen Fehlzeitenprognose für ein einjähriges Arbeitsverhältnis durch die Beklagte mithin nicht fehlerhaft, fehlt es an einem Verschulden hinsichtlich ihrer Ablehnung einer Übernahme der Klägerin. Ob sich dies anders dargestellt hätte, wenn die Klägerin die Ursachen ihrer Fehlzeiten offen gelegt und die Fehlzeitenprognose in Verfolgung des Übernahmeanspruchs widerlegt hätte, kann dahinstehen. III. Die Klägerin hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem von der Klägerin bei Begründung eines einjährigen Arbeitsverhältnisses in der Entgeltgruppe 8 erzielten Bruttogehalts bemessen. IV. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, da sie die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des Gerichtsbezirks hinaus erstreckt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln , Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden