Beschluss
17 Ga 119/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2010:1015.17GA119.10.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Der Antrag vom 12. Oktober 2010 wird kostenpflichtig zurück gewiesen.
Gegenstandswert: 11868,-
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Der Antrag vom 12. Oktober 2010 wird kostenpflichtig zurück gewiesen. Gegenstandswert: 11868,- Gründe: Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 62 Abs.2 S.2 ArbGG). Die begehrte Feststellung kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Deshalb bleibt offen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 AGG schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht hat; nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann ein Arbeitnehmer berechtigt sein, seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Unterbindung einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergriffen hat. Das Verfahren der §§ 935 ff., 940 ZPO zielt vorwiegend auf eine vorläufige-Sicherung oder Regelung eines Zustands, ggf. auch auf die aus Dringlichkeitsgründen gebotene Zuerkennung bestimmter (z.B. Entgeltmindest-) Leistungen ab. Dem gegenüber ist eine festellende einstweilige Verfügung in der Regel unzulässig bzw. kommt allenfalls in engen Grenzen in Betracht (Vogg, NJW 1993,1357, Zöller- Vollkommer 27.Aufl. RdNr.2 zu § 935 a.E, m.w.N. vgl. auch LAG Nürnberg v. 30.03.2006, 6 TaBV 19/06). Die beantragte Feststellung liefe auf die gutachterlich zu beantwortende Frage hinaus, ob der Antragsteller bei einer Nichtaufnahme der grundsätzlich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit irgendein finanzielles Risiko eingeht. In einem Verfahren, welches grundsätzlich nur vorläufigen Rechtsschutz gewähren darf, ist für solche gutachterlichen Feststellungen schon gar in der hier beantragten "apodiktisch"- unbedingten Form- aber grundsätzlich kein Raum, wenn auf andere Weise konkret feststellbar ist, was ein Antragsgegner zu tun, zu leisten oder zu unterlassen hat (so die wohl überwiegende Meinung, zB. LAG Berlin 17.3.2010 15 TABVGa 34/10, GK- Kreutz, 9. Aufl. RdNr.81 zu § 81 BetrVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert war, in Anlehnung an die gerichtliche Praxis beim sog. Weiterbeschäftigungsanspruch, in Höhe des 2-fachen monatlichen Bruttoentgelts festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Beschluss kann von sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Köln, Pohligstraße 9, 50969 Köln, Fax: 0221-93653 804 oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax: 0221-7740 356 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Köln erklärt werden. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Köln, 15. Oktober 2010 Das Arbeitsgericht Köln Der Vorsitzende der 17. Kammer gez. Brüne Richter am Arbeitsgericht Ausgefertigt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle