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Urteil

17 Ca 9062/09

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0512.17CA9062.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.961,49 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2009. 2. Die Beklagte trägt die Kosten. 3. Streitwert: 11.961,49 Euro. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2008 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Hierzu schlossen die Parteien mit Datum vom 25. Oktober 2006 einen Arbeitsvertrag (vgl. im Einzelnen Ablichtung Bl. 22 bis 26 d.A.) der unter der Überschrift "Tarifvertrag" in Ziff. 3 u.a. folgende Bestimmung enthält: 3 "Seit dem 01.01.2005 finden die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft und ( ) und dem vollinhaltlich Anwendung. 4 Demnach bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages nach den zwischen dem und der geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifverträgen … in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der Mitgliedsgewerkschaften der vorab genannten Tarifgemeinschaft ist. 5 Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen der genannten Tarifverträge den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vorgehen. 6 …" 7 Der Kläger erhielt nach diesen tariflichen Maßgaben ein Bruttostundenentgelt von 9,07 €. Sein Einsatz erfolgte als Staplerfahrer bei der Firma " " in Düren, einem Unternehmen, welches dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalens unterfällt. Lohngruppe III des für diesen Tarifbereichs geltenden Lohnabkommens sieht ein monatliches Bruttoentgelt von 1.781,58 € vor, bezogen auf eine Arbeitsleistung von 35 Stunden pro Woche. 8 Mit der Argumentation, die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge seien von einer tarifunfähigen Organisation abgeschlossen worden, verlangt der Kläger, nach vorgerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. September 2009, im vorliegenden Verfahren Nachzahlung der Entgeltdifferenzen für den Zeitraum November 2006 bis Dezember 2008. Im Einzelnen wird auf die Auflistung auf Seite 3 der Klageschrift vom 25. September 2009 Bezug genommen. 9 Demgemäß beantragt der Kläger, 10 die Beklagte zur Zahlung von 11.961,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Januar 2009 zu verurteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht insbesondere geltend, eine etwaige Tarifunfähigkeit der bei den Tarifabschlüssen beteiligten Organisation führe nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Tarifverträge und den sich daraus ergebenden Maßgaben. 14 Ferner verweist die Beklagte auf die im Arbeitsvertrag statuierte Frist von drei Monate für die Geltendmachung von Ansprüchen, die mithin länger ist als die tarifvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten ist. 15 Daraus resultiert nach Auffassung der Beklagten allenfalls noch ein evtl. Restanspruch für drei Monate. 16 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift und die gewechselten Schriftsätze. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist begründet. 19 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des mit 11.961,49 € brutto bezifferten Restentgelts. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn eine unwirksame Vereinbarung i.S. v. § 9 Nr. 2 AÜG vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die für den Leiharbeitnehmer u.a. ein schlechteres Arbeitsentgelt als für die Stammbelegschaft vorsehen, wobei ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen kann und im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können. 20 Dieser zuletzt genannte Tarifvorbehalt kommt hier nicht zum Tragen. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BAG vom 14. Dezember 2010 – Geschäfts-Nr. 1 ABR 19/10 -, NZA 2011, Seite 289) ist davon auszugehen, dass die " " weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig ist, die Tariffähigkeit jedoch Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen i.S. v. § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner ausführlichen Begründung u.a. darauf ab, dass die nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt ist. 21 Das Gericht konnte auf der Grundlage der von ihm verfolgten Argumentation, wie ausdrücklich geschehen, offen lassen, ob Tarifverträge, deren Gegenstand allein darauf gerichtet ist, unter Nutzung der Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 AÜG von dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot abzuweichen, die soziale Mächtigkeit einer neugegründeten Arbeitnehmervereinigung belegen könnte. Auch insoweit bestünden aus Sicht der erkennenden Kammer erhebliche Zweifel. 22 Der Argumentation, die durch das Bundesarbeitsgericht festgestellte Tarifunfähigkeit entfalte keine Rückwirkung, d.h., die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der habe Wirkung lediglich ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, das wäre hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin – Brandenburg vom 7. Dezember 2009 (Geschäfts-Nr. 23 TaBV 1016/09 - Betriebsberater 2010, Seite 1927; vgl. hierzu aber Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13. April 2011 – Geschäfts-Nr. 3 Ca 497/10 – wie hier Flegel 2011, Seite 380 und Reiserer, Der Betrieb 2011, Seite 764), ist nicht zu folgen. 23 Aufgrund der durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 getroffenen Feststellung, dass keine Tariffähigkeit der 24 bestehe, muss in einem (Folge)Prozess zumindest vorgetragen werden oder es müssen sich aus dem Sachverhalt von Amts wegen Tatsachen ergeben, aus denen auf eine vorher bestehende Tariffähigkeit beim Abschluss früherer Tarifverträge zu schließen wäre. Das ist hier, ausgehend von dem Beschluss vom 14. Dezember 2010, gerade nicht der Fall, so dass kein rechtlich beachtlicher Zweifel daran bestehen kann, dass die (auch) vor dem 14.12.2010 in gleicher Weise tarifunfähig gewesen ist (so ausdrücklich Brors, juris PR – ArbR 18/2011 vom 11. Mai 2011). 25 Die klägerische Forderung ist nicht – auch nicht teilweise – verfallen. 26 Zwar sieht der Arbeitsvertrag der Parteien unter Ziff. 18 a vor, dass Ansprüche aus diesem Vertrag spätestens innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei Ablehnung innerhalb von einem Monat Klage erhoben werden muss. Der Lauf dieser Verfallfrist beginnt hier aber erst zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die geltend gemachte Entgeltnachforderung berechtigt ist. Denn erst ab dem Zeitpunkt der rechtsbeständigen gerichtlichen Klärung kann erwartet werden, dass einerseits ein Arbeitgeber seine Ansprüche wegen Überzahlung geltend macht und andererseits ein Arbeitnehmer Nachforderungen erhebt; erst zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Feststellung können die Beteiligten erkennen, dass entsprechende Ansprüche bestehen und sie dürfen bis dahin auf einem abweichenden Rechtsstandpunkt verharren (Urteil des BAG vom 9. Februar 2005 – Geschäfts-Nr. 5 AZR 175/04 -, NZA 2005, Seite 814). 27 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. 29 Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. 30 RECHTSMITTELBELEHRUNG 31 Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 32 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 33 Landesarbeitsgericht Köln 34 Blumenthalstraße 33 35 50670 Köln 36 Fax: 0221-7740 356 37 eingegangen sein. 38 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 39 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 40 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 41 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 42 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 43 gez. Brüne