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Beschluss

15 BV 273/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2011:0609.15BV273.10.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen

funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand

entsprechenden Laptop des Typs LENOVO ThinkPad L412 NVU6KGE mit

mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen:

- Intel Core™ i5 560M Prozessor 2x 2,66 GHz

- TurboBoost bis zu 3,20 GHz

- Cache 3 MB

- Technologie Intel Hyper-Threading Technology

- Arbeitsspeicher: 4096 MB

- Technologie DDR3 SDRAM

- Taktung PC3 8500 (1066 MHz)

- Displaygröße 35 cm (14")

- Auflösung 1366 x 768 Pixel

- Grafikkarte Intel® HD Grafik

- Festplatte 320 GB

- Umdrehung 5400rpm

- DVD Double Layer Brenner DVD DL±RW/CDRW

- VGA

- DisplayPort

- USB 2.0 4x

- E-SATA

- Bluetooth

- Ethernet LAN 10 MBit/s, 100 MBit/s, 1000 Mbit/s

- UMTS Integrated Mobile Broadband

- Wireless Lan Intel® Wireless WiFi Link 6200 AGN

- Betriebssystem Microsoft Windows 7 Professional (64 Bit)

- Software Microsoft Word, Microsoft Excel, Microsoft Pow-erPoint, Outlook, jeweils in aktueller Version

oder ein entsprechendes Gerät

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs LENOVO ThinkPad L412 NVU6KGE mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: - Intel Core™ i5 560M Prozessor 2x 2,66 GHz - TurboBoost bis zu 3,20 GHz - Cache 3 MB - Technologie Intel Hyper-Threading Technology - Arbeitsspeicher: 4096 MB - Technologie DDR3 SDRAM - Taktung PC3 8500 (1066 MHz) - Displaygröße 35 cm (14") - Auflösung 1366 x 768 Pixel - Grafikkarte Intel® HD Grafik - Festplatte 320 GB - Umdrehung 5400rpm - DVD Double Layer Brenner DVD DL±RW/CDRW - VGA - DisplayPort - USB 2.0 4x - E-SATA - Bluetooth - Ethernet LAN 10 MBit/s, 100 MBit/s, 1000 Mbit/s - UMTS Integrated Mobile Broadband - Wireless Lan Intel® Wireless WiFi Link 6200 AGN - Betriebssystem Microsoft Windows 7 Professional (64 Bit) - Software Microsoft Word, Microsoft Excel, Microsoft Pow-erPoint, Outlook, jeweils in aktueller Version oder ein entsprechendes Gerät G R Ü N D E I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung stellen muss. Der Antragsteller ist der neunköpfige Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin in Köln-Porz. Im Betrieb sind etwas mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Antrag vom 29.06.2010 bat der Betriebsrat die Arbeitgeberin darum, ihm einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 30.06.2010 lehnte die Arbeitgeberin das Begehren ab mit der Begründung, der Betriebsrat habe einen PC und das reiche aus. Mit Beschluss des Betriebsrates vom 28.07.2010 (Bl. 19 d. A.) wurde die Verfahrensbevollmächtigte beauftragt, die Forderung des Betriebsrats im Wege eines Beschlussverfahrens durchzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigte bat die Antragsgegnerin erneut mit Schreiben vom 02.08.2010, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners lehnte den Wunsch erneut ab mit Schreiben vom 17.08.2010. Mit dem seit dem 20.12.2010 anhängigen Antrag im Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. Der Betriebsrat trägt vor, der Laptop sei zur Erledigung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich. Der Laptop solle von allen Mitgliedern des Betriebsrats genutzt werden, vornehmlich aber vom Betriebsratsvorsitzenden. Mit Ausnahme eines Betriebsratsmitglieds, das jedoch nicht der Betriebsratsvorsitzende sei, sei keines der Mitglieder des Antragstellers gemäß § 38 BetrVG freigestellt, so dass die Betriebsratstätigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit erfüllt werden müsse. Außerdem bestehe im Betrieb der Antragsgegnerin keine feste Betriebsratszeit, da diese nicht im Interesse der Arbeitgeberin liegen dürfe. Für sämtliche Aufgaben aus der Belegschaft bzw. für die generelle Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller im Rahmen von Beteiligungsverfahren sei der Betriebsratsvorsitzende, ...................., der maßgebliche Ansprechpartner, so dass vor allem er auf den Laptop angewiesen sei. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigung (es sei ja nicht der Betriebsratsvorsitzende, der freigestellt sei) sei es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich, sich so häufig im Betriebsratsbüro, in welchem der einzige PC des Antragstellers stehe, aufzuhalten, um dort daran arbeiten zu können, wie es an sich zur Bewältigung der anfallenden Betriebsratsaufgaben geboten sei. Darüber hinaus bringe seine arbeitsvertragliche Tätigkeit die Wahrnehmung vieler auswärtiger Termine, zum Teil mehrfach in der Woche, mit sich. Mittlerweile finde die Kommunikation im Betrieb der Antragsgegnerin hauptsächlich via E-Mail statt. Da Anfragen der Belegschaft mittels E-Mail nicht länger als einen Tag unbeantwortet blieben dürften, müsse sich der Betriebsrat täglich entsprechende Zeit dafür nehmen und diese aus dem Betriebsratsbüro heraus beantworten. Dies sei ihm jedoch häufig nicht möglich, auch verfüge er weder über einen Blackberry, noch über ein anderes Handy, mittels welchem er E-Mails abrufen und beantworten könne. Würde dem Betriebsratsvorsitzenden dagegen ein Laptop zur Verfügung gestellt, so könne er zeitnah und ohne weitere Verzögerung von seinem Arbeitsplatz oder einem anderen Ort aus E-Mails und Anfragen der Belegschaft beantworten, wodurch die Betriebsratsarbeit gestrafft und effizienter gestaltet werden könne. Im Übrigen werde der Laptop zur konkreten Erfüllung weiterer Betriebsratstätigkeit benötigt, um beispielsweise Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten im Betrieb mit den Mitarbeitern direkt vor Ort besprechen zu können. Anderenfalls müssten die Mitarbeiter gebeten werden, ins Betriebsratsbüro zu kommen, was einen ebenfalls deutlich höheren Zeitaufwand zur Folge habe. Ferner erfordere es die Betriebsratstätigkeit innerhalb der Ausschüsse (z. B. EDV, Arbeitssicherheit, Berufsbildungsausschuss und Wirtschaftsausschuss) den Einsatz eines Laptops, beispielsweise bei der Besprechung und Veranschaulichung von Projekten. Insbesondere biete ein Laptop die unproblematische Möglichkeit, im Rahmen der Sitzungen durch den Laptop auf alle erforderlichen Unterlagen zuzugreifen. Bei dem unter dem Hauptantrag beschriebenen Laptop handele es sich um den bei der Antragsgegnerin betriebsüblich eingesetzten Laptop, welche sie beispielsweise ihren Führungskräften überlasse. Dies seien nach seiner Kenntnis die Folgenden: ............................. Der Betriebsrat beantragt, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Antragsteller einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs LENOVO ThinkPad L412 NVU6KGE mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: Intel Core™ i5 560M Prozessor 2x 2,66 GHz TurboBoost bis zu 3,20 GHz Cache 3 MB Technologie Intel Hyper-Threading Technology Arbeitsspeicher: 4096 MB Technologie DDR3 SDRAM Taktung PC3 8500 (1066 MHz) Displaygröße 35 cm (14") Auflösung 1366 x 768 Pixel Grafikkarte Intel® HD Grafik Festplatte 320 GB Umdrehung 5400rpm DVD Double Layer Brenner DVD DL±RW/CDRW VGA DisplayPort USB 2.0 4x E-SATA Bluetooth Ethernet LAN 10 MBit/s, 100 MBit/s, 1000 Mbit/s UMTS Integrated Mobile Broadband Wireless Lan Intel® Wireless WiFi Link 6200 AGN Betriebssystem Microsoft Windows 7 Professional (64 Bit) Software Microsoft Word, Microsoft Excel, Microsoft PowerPoint, Outlook, jeweils in aktueller Version oder ein entsprechendes Gerät; hilfsweise, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die Kosten der Anschaffung für einen funktionsfähigen, handels- und betriebsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop mittlerer Art und Güte, versehen mit dem Betriebssystem Microsoft Windows 7 Professional nebst dazugehöriger betriebssystemkonformer Software, namentlich Microsoft Word, Microsoft Excel und Microsoft Powerpoint in aktuellen Versionen, zu übernehmen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, die vom Betriebsrat vorgebrachten Gründe zur Erforderlichkeit eines Laptops seien nicht nachvollziehbar. Der Betriebsrat sei vor Ort und nicht im Außendienst. Ihm stehe ein stationärer PC zur Verfügung. Das reich zur Erfüllung der Aufgaben aus. Es sei durchaus nicht so, dass alle Führungskräfte einen Laptop besäßen. Auch der Personalleiter habe beispielsweise keinen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. II. Der zulässige Hauptantrag ist begründet. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch, ihm einen Laptop zur Verfügung zu stellen, der dem betriebsüblichen Laptop entspricht. Dieser Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu und im Folgenden LAG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2009 – 4 TaBV 44/09 m. w. N.). Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung werden erstmals ausdrücklich Informations- und Kommunikationstechnik erwähnt. Hierunter fallen insbesondere Personal-Computer mit entsprechender Software. Die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software kann der Betriebsrat auch nach der neuen Formulierung des Gesetzes vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Mit der Prüfung der Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels bezweckt § 40 Abs. 2 BetrVG die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern (BAG, Beschluss vom 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – m. w. N.). Nach der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen. Nach den vorgenannten Grundsätzen durfte hier der Betriebsrat einen Laptop als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten. Die betrieblichen Verhältnisse sprechen nicht gegen die Erforderlichkeit, sondern vielmehr dafür. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um einen kleinen Handwerksbetrieb mit nur einem Betriebsobmann, wo sich schon die Frage stellt, ob der Arbeitgeber selbst mit zeitgemäßer Kommunikationstechnik ausgestattet ist. Es handelt sich hier vielmehr um einen größeren mittelständischen Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern, der intern über ein Intranet und extern über die üblichen Kommunikationswege per Computer mit den Kunden kommuniziert. Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen ein Mitglied freigestellt ist. Im Betriebsratsbüro steht dem Betriebsrat ein PC zur Verfügung. Der Betriebsrat konnte die Anschaffung eines Laptops auch in der Hinsicht für erforderlich halten, als die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert, das Sachmittel müsse der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates dienen. Der Betriebsrat hat hier im Einzelnen in seiner Antragsschrift dargelegt, für welche Gelegenheiten er im Rahmen seiner Betriebsratsarbeit einen Laptop zu benötigen glaubt. In einem Betrieb mit über 200 Beschäftigten, für den ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern gewählt ist, ist es zur Begründung der Erforderlichkeit eines Laptops als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ausreichend, wenn der Betriebsrat vorträgt, er wolle "Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten im Betrieb mit den Mitarbeitern direkt vor Ort besprechen können und er wolle ein mobiles Gerät zur Verfügung haben, mit dem auch Ausschusssitzungen an unterschiedlichen Orten des Betriebes besucht werden können." Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Laptop inzwischen als alltägliches Arbeitsinstrument betrachtet werden kann. Genauso wie Büromobiliar, Aktenordner, Stifte, Schreibunterlagen, Papier, Formularsammlungen und ähnliches, gehört der mobile Computer inzwischen zum Alltag einer verwaltenden Tätigkeit in mittelständischen Betrieben und Großunternehmen. Der Betriebsrat begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Zurverfügungstellung eines Arbeitsgerätes. Er begehrt nicht in irgendeiner Weise eine Bevorzugung oder besondere Behandlung. Es geht nicht um eine besondere Klasse bei Beförderungsmitteln, es geht nicht um Kommunikationsmittel, die heutzutage noch als Statussymbol gelten können, wie IPhone oder Blackberry. Nach dem oben dargestellten Maßstab des Bundesarbeitsgerichts, demzufolge dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht mit seiner Entscheidung nicht durch eine eigene ersetzen kann, sind hiernach die Anforderungen an die Darlegung der Aufgabenbezogenheit des Sachmittels außerordentlich gering. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Betriebsrats gerecht. Auch die vom Bundesarbeitsgericht als notwendig erachtete Interessenabwägung im Sinne des § 40 Abs. 2 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Belegschaft, dass der Betriebsrat ähnlich ausgerüstet ist und ähnlich flexibel arbeiten kann wie die leitenden Angestellten des Unternehmens. Dabei ist unerheblich, dass nicht alle leitenden Angestellten oder höheren Manager der Beteiligten zu 2) tatsächlich einen Laptop zur Verfügung haben. Es kann nach den Stellungnahmen der Beteiligten aber als unstreitig unterstellt werden, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitarbeitern im Verwaltungsbereich der Beteiligten zu 2) über dienstliche Laptops verfügt. Ist es somit dem Arbeitgeber möglich mit einem Laptop und entsprechenden Organisationsunterlagen oder Schaubildern am einzelnen Arbeitsplatz zu erscheinen, so hat die Belegschaft auch ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Interessenvertretung mit ähnlichen Mitteln ausgestattet ist. Dem gegenüber sind Interessen des Arbeitgebers kaum berührt. Der Preis eines Laptops entspricht heutzutage dem Preis von einzelnen Büromöbeln, also einem Schreibtisch, einem Schrank, einem Bürostuhl der gehobenen Ausstattung oder einem stationären PC. Genauso wie die genannten Gegenstände handelt es sich hier wie gezeigt um ein Arbeitsgerät. Die Kosten sind überschaubar. Da hinsichtlich der Ausstattung des Laptops die Beteiligte zu 2) nichts weiter vorgetragen hat, war davon auszugehen, dass der im Antrag bezeichnete Computer, dem im Betrieb üblichen Computer entspricht. Demzufolge war dem Hauptantrag bereits stattzugeben, der Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von 2) Beschwerde eingelegt werden. Für den Beteiligten zu 1) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.