Urteil
8 Ca 7941/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2011:0630.8CA7941.10.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3 Streitwert: 20.400,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3 Streitwert: 20.400,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen. Der ……….. geborene Kläger, der zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, schloß am ……………. einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er seit dem …………… im zwischenzeitlich von der Beklagten mit mehreren tausend Arbeitnehmern betriebenen Automobilproduktionsunternehmen beschäftigt ist, zuletzt als …………. mit einer von ihm mit durchschnittlichen 3.400,00 € monatlich angegebenen Durchschnittsvergütung. Die Beklagte setzte den Kläger seit Jahren regelmäßig für Montagearbeiten im Außendienst ein. Nach den zuletzt gültigen betrieblichen Regelungen beschaffen die auf Montage entsandten Mitarbeiter die erforderlichen Unterkünfte selbständig, dabei sind von der Beklagten keine Beschränkungen zur Höhe der Übernachtungspreise vorgegeben. Die entsprechenden Auslagen werden den Mitarbeitern im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet. Anläßlich eines Einsatzes in ……….. wollten der Kläger und sein Kollege …………… ein Haus im Ferienpark …………… anmieten. Der Vermieter ……………. gab ihnen die geforderten Preise für Kurz- und längerdauernde Anmietungen bekannt; danach ergaben sich für 4 Übernachtungen jeweils insgesamt 180,00 €, bei längere Mietzeit seien die Preise günstiger. Bei einem weiteren Treffen anläßlich der Vertragsunterzeichnung am …………. erläuterten der Kläger und seine Kollege dem Vermieter ………. ihren Wunsch nach Ausstellung zweier Rechnungen über einen pro Tag um 10,00 € höheren als den tatsächlich vom Vermieter geforderten Mietpreis, welchen sie von der Beklagten entsprechend den Rechnungsbeträgen erstattet bekommen würden. Demgemäß solle der Vermieter den Erhalt des höheren Rechnungsbetrages von 220,00 € quittieren, tatsächlich jedoch lediglich den geringeren Betrag von 180,00 € erhalten. Der Vermieter informierte sodann die Polizei über den Sachverhalt und ließ sich gemäß einem dort erteilten Rat zum Schein auf das vom Kläger und seinem Kollegen vorgeschlagene Geschäft ein. Demgemäß übergab Herr …………. dem Kläger und seinem Kollegen bei einem erneuten Zusammentreffen am ……………….. jeweils eine über 220,00 € ausgestellte Rechnung und eine Quittung über eine in entsprechender Höhe erhaltene Barzahlung, während der Kläger und seine Kollege ihm tatsächlich nur 180,00 € in bar auszahlten. Mit Schreiben vom ………… an die Beklagte informierte der Vermieter …………. die Beklagte (Rechtsabteilung) über den Sachverhalt, erklärte die über jeweils 220,00 € erstellten Rechnungen und Quittungen für ungültig und übersandte eine neue Rechnung über den zutreffenden Gesamtbetrag von 360,00 €, welche er als bereits bezahlt bestätigte. Daraufhin forderte die interne Ermittlung durch die Werkschutzabteilung der Beklagten am ………. und ……………. die vom Kläger erstellten Spesenabrechnungen der letzten sechs Monate an, welche am …………… eingingen, dies mit der zwischenzeitlich vom Kläger erstellten Abrechnung des hier interessierenden auswärtigen Einsatzes, in welcher für Übernachtungen ein Preis von jeweils 55,00 € eingetragen und die Quittung des Vermieters über den Gesamtbetrag von 220,00 € beigefügt war. Am ……………. wurde der Kläger hierzu durch den Werkschutz der Beklagten befragt und gab an, sich dies nicht erklären zu können. Bei einem erneuten von den zuständigen Personalmitarbeitern im Beisein eines Betriebsratsmitglieds geführten Gespräch vom 20. September 2010 räumte er die Vorwürfe ein. Mit Schreiben vom 23. September 2009 informierte die Beklagte den Betriebsrat über ihre Absicht, dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Mit am selben Tage zugegangenen Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Hiergegen hat der Kläger am 6. Oktober 2010 Kündigungsschutzklage erhoben, verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag. Sodann kündigte die Beklagte mit gleichfalls am selben Tage zugegangenen Schreiben vom 11. Oktober 2010 vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der aufrecht erhaltenen fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2011. Hiergegen hat der Kläger am 20. Oktober 2010 im Ursprungsverfahren ……………… – gemäß Beschluß vom 16. November 2010 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden – Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben. Der Kläger behauptet, er habe weder vor der Anmietung des Ferienhauses bei …………. noch zu einem späteren Zeitpunkt höhere Übernachtungskosten abgerechnet, als tatsächlich angefallen seien, vielmehr sei die Vorgehensweise eine spontane, nur aufgrund des günstigen Preises für das Ferienhaus getroffene, zunächst auch nicht ernst gemeinte Idee gewesen. Zu dem Vorschlag, eine höhere Rechnung auszustellen, sei es ausschließlich situationsbedingt wegen des vom Vermieter genannten besonders günstigen Übernachtungspreises und dessen Betätigung als „……………..“ gekommen. Er meint unter ausführlicher schriftsätzlicher Begründung, sein Verhalten sei kein Kündigungsgrund, von einem besonders schweren Pflichtverstoß könne keine Rede sein. Schließlich habe die Beklagte trotz des zu Unrecht mit 55,00 € abgerechneten Betrages dadurch, daß er und sein Kollege die günstige Unterkunft in dem Ferienpark ausgesucht hätten, Kosten gespart, denn ein Hotelzimmer wäre teurer gewesen. Da die Beklagte auch eine regelmäßig mit Preisen zwischen 70,00 und 100,00 € buchbare Hotelübernachtung bezahlt hätte, könne der von ihm mit der Spesenabrechnung zu viel geforderte Betrag von 4 x 10,00 = 40,00 € bei der Beklagten nicht als Vermögensschaden betrachtet werden. Auch wenn ihm bewußt sei, daß sein Handeln im vorliegenden Fall falsch gewesen sei, hätte die Beklagte im Hinblick auf die Gepflogenheiten bei der Auswahl der Übernachtungsmöglichkeiten und der Preiskategorie eine Abmahnung aussprechen müssen, anstatt das Arbeitsverhältnis zu kündigen, dies auch vor dem Hintergrund des seit 24 Jahren beanstandungsfrei bestehenden Arbeitsverhältnisses und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts („Emmely“). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 01.10.2010 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 11.10.2010 ausgesprochene Kündigung fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden ist 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 1. Oktober 2010 bzw. 31. Mai 2011 hinaus zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger und sein Kollege hätten gegenüber dem Vermieter ……………. bereits anläßlich der Wohnungsbesichtigung geäußert, sie hätten kein Interesse an einem günstigen Mietpreis, dieser solle vielmehr möglichst hoch sein. Über Mehreinnahmen könne man dann noch reden, damit alle etwas davon hätten. Bei dem weiteren Treffen anläßlich der Vertragsunterzeichnung am ……………. hätten sie bei der Erläuterung der gewünschten Abrechnungsweise sinngemäß geäußert, sie erwarteten einen angemessenen Anteil von der Überzahlung für sich, entweder in bar oder in der Weise, daß der Vermieter den Erhalt des Rechnungsbetrages quittieren würde, ihm tatsächlich aber weniger bezahlt werde. Sie verweist darauf, daß sie den Monteuren dadurch, daß ihnen die Auswahl der Unterkünfte selbst überlassen bleibt und dabei ein finanzieller Spielraum ohne konkrete Vorgaben gewährt ist, ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringe, daher erwarten könne, daß die sich daraus ergebenden Möglichkeiten nicht mißbraucht würden. Der Kläger habe dieses Vertrauen in gröbster Weise zu eigenem finanziellen Vorteil ausgenutzt. Er habe nicht ernsthaft annehmen können, daß die Beklagte ihm gestatte, vermeintlich „Einsparungen“ bei der Buchung der Unterkünfte seinem Privatvermögen zuzuführen. Unabhängig von der Frage der Abgabenpflicht seien Schwankungen bei den von ihr zu erstattenden Übernachtungskosten nicht dafür vorgesehen, vom Arbeitnehmer einseitig in zusätzliche Lohnbestandteile umgewidmet zu werden. Von dem vom Kläger angeführten Emmely-Fall unterscheide sich die Sachlage in entscheidender Weise. Das Kriterium, welches sich nach Auffassung des 2. Senats entscheidend zugunsten der dortigen Klägerin ausgewirkt habe, sei, daß die Tat im dortigen Fall nicht auf Heimlichkeit angelegt gewesen sei. Solches liege hier nicht vor, die Machenschaften des Klägers und seines Kollegen seien lediglich durch Zufall aufgrund der Redlichkeit des Herrn …………… ans Licht gekommen. Zudem liege hier der im Einzelnen geplanten und intellektuell vorbereiteten Tat eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde. Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage konnte keinen Erfolg haben, dies beruht im wesentlichen auf folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßten Erwägungen: Die Kündigungsschutzanträge zu 1.) und 2.) sind nach §§ 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 4 S. 1 KSchG bzw. unmittelbar nach § 4 S. 1 KSchG zulässig, jedoch unbegründet. Diese Klagen wurden zwar jeweils formgerecht und in der Frist des § 4 S. 1 KSchG erhoben, blieben jedoch erfolglos, denn bereits die vorrangig in der außerordentlichen Variante erklärte Kündigung vom 1. Oktober 2010 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung, d.h. gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit ihrem Zugang beim Kläger aufgelöst, denn es sind weder formelle noch materielle Unwirksamkeitsgründe ersichtlich, welche den Eintritt dieser mit ihr beabsichtigten Rechtsgestaltung verhindern konnten. Die außerordentliche Kündigung erfolgte in der gesetzlich gebotenen Schriftform gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat auch, belegt durch die im Verfahren vorgelegten Anhörungsunterlagen, den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 102 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 BetrVG beteiligt. Die außerordentliche Kündigung begegnet auch keinen materiellen Wirksamkeitshindernissen. Sie wurde innerhalb der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen, welche beginnt, wenn der Arbeitgeber bzw. eine diesen vertretende kündigungsberechtigte Person, d.h. nicht die hier zunächst durch Schreiben des Vermieters informierte Rechtsabteilung und auch nicht der mit Ermittlung der weiteren Tathintergründe beauftragte Werksschutz, sondern ein mit Kündigungsvollmacht ausgestatteter Mitarbeiter der zuständigen Personalabteilung sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis aller gegen und auch für den (potentiell) zu Kündigenden sprechenden Umstände hat, wobei nicht die Kenntnis eines konkreten, die - spätere - Kündigung auslösenden Anlasses bzw. eines Vorfalls, aus welchen sich ggfs. ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ergeben könnte, ausreicht. Denn dem Arbeitgeber bzw. der in seiner Vertretung die Kündigungsentscheidung treffenden Person muß eine Gesamtwürdigung möglich sein, um bewerten zu können, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Hierzu müssen der Kündigungssachverhalt und die zugrundeliegenden Vorgänge hinreichend aufgeklärt und der kündigungsberechtigten Person zur Kenntnis gelangt sein, wobei insoweit selbst grob fahrlässige Unkenntnis ohne Bedeutung wäre. Im Regelfall ist dem Kündigungsberechtigten eine Abwägungsentscheidung gemäß § 626 Abs. 1 BGB erst möglich, wenn er dem betroffenen Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben hat, sich zu den Erkenntnissen, die ggfs. zur Kündigung führen sollen, aus seiner Sicht zu äußern, ggfs. sich zu entlasten. Mit einem solchen den Klärungsprozeß abschließenden Anhörungsgespräch beginnt die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu laufen. Nach dem vorliegenden Ablauf fand dieses Personalgespräch, in welchem die Beklagte durch das Eingeständnis des Klägers letzte Klarheit über die tatsächlichen Vorgänge erhalten hat, am 20. September 2010 statt. Danach war aufgrund des Kündigungszugangs am 1. Oktober 2010 die gesetzliche Erklärungsfrist zweifellos eingehalten. Die Beklagte hatte auch in der Sache einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach der gesetzlichen Definition in § 626 Abs. 1 BGB, welche auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung abstellt, hier also angesichts der geltenden Frist- und Terminsregelung gemäß § 622 Abs. 2 Ziff. 7 BGB auf einen Zeitraum von weiteren gut 8 Monaten. Nach Auffassung der Kammer war der Beklagten nach den hier vorliegenden Umständen kein weiteres Festhalten am Vertrag mit dem Kläger mehr zuzumuten, auch nicht begrenzt für die entsprechende Zeit bis zum nächsterreichbaren ordentlichen Kündigungstermin 31. Mai 2011. Der Kläger hat die Beklagte mit der Abrechnung der Aufwendungen für die Übernachtung anläßlich des Einsatzes in Hessen über die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs getäuscht und diese hierdurch zur Zahlung objektiv nicht geschuldeter Spesen veranlaßt. Der auf §§ 675, 670 BGB gründende Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz bezieht sich nur auf solche Kosten, welche anläßlich von Dienstfahrten im Interesse des Arbeitgebers zur Verwirklichung des mit der Reise verfolgten dienstlichen Zwecks erforderlich geworden und tatsächlich angefallen sind. Regelmäßig erfolgen solche Erstattungen aufgrund der Angaben des Mitarbeiters und von ihm eingereichter Belege zu den verbrauchten Mitteln. Daher muß sich der Erstattungspflichtige darauf verlassen können, daß die entsprechenden Angaben zutreffen. In dieser Beziehung geht es nicht nur um das ohnehin in jedem Dienstverhältnis notwendige Zutrauen darin, daß sich Vertragsparteien nicht gegenseitig übervorteilen, sondern der zur eigenverantwortlichen Abrechnung von Aufwendungsersatz berechtigte Mitarbeiter muß einem besonderen Vertrauensvorschuß gerecht werden und die angefallenen Spesen in jeder Hinsicht korrekt abrechnen. Objektiv begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und der Redlichkeit bei seinem Abrechnungsverhalten zerstören regelmäßig das für die Fortsetzung der Beschäftigung und der Vertragsbeziehung notwendige Vertrauensverhältnis. Daher kann im Regelfall dann, wenn in einer Spesen- oder Auslagenabrechnung Unrichtigkeiten vorkommen, der Mitarbeiter hierin unzutreffende Angaben macht, mit denen er eine sachlich nicht berechtigte oder erhöhte Erstattung erzielt, seine fristlose Entlassung sogar dann gerechtfertigt werden, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelte; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts . Der Kläger hat durch die Abrechnung der Spesen für den dienstlichen Einsatz in Hessen die Merkmale des Straftatbestandes gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht und einen Betrug zum Nachteil der Beklagten begangen, jedenfalls in strafbarer Weise versucht. Ein Spesenbetrug setzt objektiv voraus, daß der Arbeitgeber, welcher vertraglich zur Erstattung von Spesen verpflichtet ist, von dem Arbeitnehmer über Tatsachen, welche Anspruchsvoraussetzungen für das Entstehen des Spesenanspruchs sind, getäuscht wird, hierdurch bei ihm der Irrtum erregt wird, die Erstattungspflicht sei gegeben und die Zahlung leistet, obwohl in der Sache keine Verpflichtung hierzu bestand. Die subjektiven Merkmale des Betrugstatbestandes sind gegeben, wenn der Empfänger der Leistung genau diese Abfolge, d.h. den Irrtum und die dadurch veranlaßte Vermögensverfügung zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils, von vornherein beabsichtigt hat. Unstreitig sind dem Kläger aufgrund des Montageeinsatzes Auslagen für Übernachtungen von 180,00 € entstanden. Wegen der weiter verlangten 40,00 € gab es tatsächlich keinen reisebedingten Mehraufwand, danach keinen Erstattungsanspruch aus §§ 670, 675 BGB. Indem der Kläger in seiner Reisekostenabrechnung statt der verauslagten Übernachtungskosten von 4 x 45,00 € solche von 4 x 55,00 € angegeben und die entsprechend ausgestellte falsche Rechnung und Quittung eingereicht hat, hat er die Täuschungshandlung in der Absicht verwirklicht, bei der Beklagten die falsche Vorstellung herbeizuführen, er habe tatsächlich 220,00 € ausgegeben und sie müsse ihm diesen Betrag erstatten. Falls es sodann aufgrund des vorherigen Hinweises des Vermieters …………. an die Beklagte auf den tatsächlich gezahlten Übernachtungspreis nicht zu einem Irrtum und einer darauf beruhenden Vermögensverfügung gekommen ist, damit der Spesenbetrug bei strafrechtlicher Bewertung nicht vollendet worden wäre, ist dies für die kündigungsrechtliche Bewertung, für welche die eingetretene Störung der Vertrauensbeziehung maßgeblich ist, unerheblich. Der Hinweis des Klägers, die Beklagte habe ja trotz der betrügerischen Abrechnungsweise Kosten gespart, weil er ja auch eine teurere Übernachtungsmöglichkeit hätte in Anspruch nehmen können, so daß die Zuvielforderung nicht als Vermögensschaden der Beklagten betrachtet werden können, geht rechtlich fehl. Ein Vermögensschaden der Beklagten ist im Umfang von 40,00 € deswegen entstanden – bzw. war vom Kläger, falls der Betrug im Versuchsstadium verblieben und es zu keiner Auszahlung auf die Reisekostenabrechnung gekommen ist, beabsichtigt -, weil sie dem Kläger gemäß § 670, 675 BGB lediglich 180,00 € schuldete, aber 220,00 € gezahlt hat bzw. aufgrund der Täuschung des Klägers über die entstandenen Kosten zahlen sollte. Auch wenn die Beklagte bereit ist, bei ihren Monteuren, die sich aus dienstlichen Gründen an fremden Orten aufhalten müssen, Kosten für frei gewählte Unterkünfte auch im höheren Preissegment zu übernehmen, ist Voraussetzung für einen entsprechenden Erstattungsanspruch, daß eine derart teure Unterkunft gewählt wurde und der Monteur die Kosten tatsächlich verauslagt hat. Es wird ihm nur das wieder ersetzt, was er zuvor aus seinem Vermögen aufgewendet hat, dieses soll auf den vorherigen Stand zurückgeführt, nicht dagegen bereichert werden. Gibt er sich mit einer bescheideneren und preisgünstigeren Unterkunft zufrieden, steht ihm auch in diesem Fall nur der Ersatz des tatsächlich hierfür verauslagten zu. Aus den betrieblichen „Gepflogenheiten“ im Zusammenhang mit den Montageabrechnungen konnte der Kläger danach weder ein rechtsgeschäftliches Einverständnis der Beklagten damit entnehmen, daß er bei der Wahl preisgünstiger Unterkünfte sich die Differenz zum Preis einer fiktiven teureren Hotelübernachtung durch Angabe eines „erfundenen“ Übernachtungspreises verschafft und damit sein Vermögen mehrt, erst Recht keinen entsprechenden gesetzlichen Rechtsanspruch annehmen. Entgegen einer in einschlägigen Kreisen verbreiteten Auffassung dient die Erstattung von Dienstreisekosten nicht zur Verschaffung zusätzlicher Einkünfte – zumal im Nettobereich -, sondern nur dem Ausgleich eines zuvor in entsprechender Höhe aus eigenen Mitteln erbrachten Vermögensopfers. Daß dem Kläger selbst bewußt war, daß auch die „Gepflogenheiten“ der Beklagten keine „Fiktivabrechnung“ erhöhter Übernachtungskosten zuließen, ist schließlich dadurch belegt, daß er den Vermieter zur Erstellung einer objektiv falschen Rechnung und Quittung aufforderte und bei der Abrechnung verwandt hat. Solcher „Aufwand“ wäre nicht nötig gewesen, wenn er davon ausgegangen wäre, die Abrechnung höherer als der tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten werde von der Beklagten geduldet. Nachdem der Kläger tatsächlich 180,00 € verauslagt hat, gegenüber der Beklagten jedoch unter Beifügung objektiv falscher Belege 220,00 € als von ihr zu erstattende Übernachtungskosten abgerechnet hat, hat die Beklagte diese Manipulationen zu Recht als erheblich pflichtwidriges, auf Täuschung und Betrug angelegtes Verhalten bewertet und konnte die zur Fortsetzung des Arbeitsvertrages notwendige Vertrauensbasis als unrettbar zerstört ansehen, woraus sich für sie ein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ergab. Wenn die Beklagte davon ausgehen muß, daß der Kläger sie bei den Erstattungsforderungen für Spesen getäuscht und übervorteilt hat, muß dies das für die Durchführung und jegliche Fortsetzung der Beschäftigung unabdingbar notwendige Vertrauensverhältnis zerstören. Dabei ist auch der wertmäßige Umfang der Einbußen unerheblich, welche jedenfalls bei den hier durch den Hinweis des Vermieters aufgedeckten Manipulationen des Klägers bei Anmietung der Wohnung im Ferienpark ………………………… aufgedeckt werden konnten, denn Kündigungsgrund ist nach der Definition in § 626 Abs. 1 BGB nicht ein eingetretener oder möglicher Schaden, sondern die Zumutbarkeit der künftigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber. Die Kündigung soll keine Bestrafung für ein Fehlverhalten sein, welches der Mitarbeiter in zurückliegender Zeit begangen hat, dies ist vielmehr ggfs. Aufgabe des Strafrechts, welches im Hinblick auf die Strafverfolgung an sich und für das Strafmaß auch auf den Sachwert beim verursachten Schadens abstellt. Die arbeitsrechtliche Sanktion durch die Kündigung aus wichtigem Grund hat demgegenüber eine andere Richtung, sie ist zukunftsbezogen normiert und stellt auf die künftige Belastung des Arbeitsverhältnisses ab, die sich aus dem verlorengegangenen Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ergibt. Diese Belastung hängt nicht vom konkreten Betrag unberechtigt geforderter Spesenerstattung bzw. vom Umfang vorgetäuschter bzw. manipulativ dokumentierter Arbeitszeiten ab, ebensowenig von der Höhe eines hierdurch eingetretenen finanziellen Verlustes, sondern ergibt sich aus der offenbar gewordenen Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Täuschung des Arbeitgebers und zum Betrug. Auf mildere Mittel konnte die Beklagte nicht verwiesen werden, insbesondere war sie nicht gehalten, die Verhaltensweisen des Klägers zunächst abzumahnen: dieses Mittel ist grundsätzlich im Leistungsbereich gefordert, in dem es Sinn machen kann, einen Mitarbeiter zunächst zur Besserung seines Leistungsverhaltens anzuhalten. Hierum geht es vorliegend nicht, vielmehr ist der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen, der nach einer Definition des Landesarbeitsgerichts Köln bestimmt ist durch den „Glauben an die Gutwilligkeit, Loyalität und Redlichkeit des Arbeitnehmers; ein Glauben daran, daß sich der Arbeitnehmer nicht unlauter gegen die Interessen des Arbeitgebers stellt, daß er sich nicht falsch, unaufrichtig oder hinterhältig gegen seinen Vertragspartner stellen wird; in erster Linie ist damit die charakterliche Seite des Arbeitnehmers und nicht seine Qualifikation angesprochen". Ist dieser Glaube an das „Gute“ im Arbeitnehmer wegen einer betrügerischen Spesenabrechnung unter Verwendung einer zuvor eigens beschafften objektiv falschen Vermieterrechnung und -quittung beschädigt, das Vertrauensverhältnis damit zerstört, verblieb als einzige angemessene Arbeitgeberreaktion und ultima ratio die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung postuliert kein generelles Abmahnungserfordernis für den hier betroffenen Vertrauensbereich, stellt nur klar, was unabhängig von einer Differenzierung nach den unterschiedlichen Störbereichen aus dem ultima-ratio-Prinzip folgt: daß eine Abmahnung dann erforderlich ist, wenn es um ein steuerbares Arbeitnehmerverhalten geht und erwartet werden kann, daß das durch solches beeinträchtigte Vertrauen des Arbeitgebers infolge einer Abmahnung künftig wiederhergestellt werden kann. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens für unredlich hält. Zudem ist eine Abmahnung unabhängig davon, aus welchem Bereich die Störung des Vertragsverhältnisses stammt, nur dann sinnvoll und kündigungsrechtlich erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Diese Prüfung wurde auch in der klägerseits angesprochenen „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09 vorgenommen, in welcher darauf abgestellt wurde, daß die dortige Arbeitnehmerin ihr Verhalten – fälschlich – als notfalls tolerabel oder jedenfalls korrigierbar eingeschätzt haben mochte und sich des gravierenden Unrechts „offenbar“ nicht bewußt gewesen sei. Davon kann bei einem vorsätzlich unter Einsatz falscher Abrechnungsunterlagen begangenen Spesenbetrug keine Rede sein. Ferner soll es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nach der „Emmely-Rechtsprechung“ für die Möglichkeit, Vertrauen wiederherzustellen, darauf ankommen, ob die Pflichtverletzung „auf Heimlichkeit angelegt ist“ oder nicht. Im vorliegenden Fall sind der Kläger und seine Kollege aber über bloßes „Verheimlichen“ sogar hinausgegangen: Sie haben der Beklagten nicht nur den wahren Preis, den sie für die Unterkunft bezahlt haben, verschwiegen, sondern bei der Abrechnung aktiv getäuscht, indem sie eine überhöhte Zahlung vorgespiegelt und die entsprechende Täuschung durch Einreichen falscher Belege bestärkt haben. Dabei handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung, bei welcher eine Abmahnung entbehrlich ist, weil deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und bei welcher eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Diese Evidenz ist bei Spesenbetrug gegeben, welcher generell nicht akzeptabel ist, erst Recht gilt dies in einem Unternehmen mit einer Vielzahl von im Außendienst bzw. auf Montage und anderweitigen Dienstreisen eingesetzten Mitarbeitern. Der Kläger konnte eine Duldung seines Verhaltens unter keinen Umständen erwarten, vielmehr mußte ihm, worauf auch das Bundesarbeitsgericht in solchen Fällen abstellt, bewußt sein, daß er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte und konnte nicht erwarten, daß die Beklagte lediglich eine Rüge erteilen und eine Kündigung erst für den Fall erneuten Vertragsbruchs androhen würde. War die grundlegende Vertrauensbeziehung zum Kläger zerstört, war das Arbeitsverhältnis auch nicht mehr für den begrenzten Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist, welche hier nach dem nächsterreichbaren Kündigungstermin noch nahezu acht Monate gedauert hätte, fortsetzbar. Der Beklagten konnte es auch nicht zugemutet werden, für die verbleibende Zeitdauer im nur ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses, in welchen sich Arbeitnehmer schon im Regelfall nurmehr in gelockerten Loyalitätsobliegenheiten sehen, den begründeterweise als unredlich eingeschätzten Kläger weiterhin zu beschäftigen und dabei eigens für ihn eine eigenständige Kontrollinstitution einzuführen, um möglichen weiteren Manipulationen zu ihren Lasten vorzubeugen. In diesem Zusammenhang folgt die Kammer auch nicht einer neueren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 18. November 2010, 6 Sa 817/10, nach welcher bei erwiesenem Diebstahl nur die ordentliche Kündigung zulässig sei, weil eine – im dortigen Fall sechsmonatige - (vergütete) Freistellung von der Arbeitspflicht in der Kündigungsfrist in Betracht zu ziehen sei. § 626 Abs. 1 BGB stellt auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses, also des Austauschs von Arbeitsleistungen gegen Entgelt ab, nicht auf die Zumutbarkeit weiterer Geldzahlungen ohne Gegenleistung. Demnach ergibt hier auch die bei jeder Kündigungsüberprüfung und für die Kündigung aus wichtigem Grund in § 626 Abs. 1 BGB speziell vorgegebene Interessenabwägung im Einzelfall kein anderes Ergebnis, als die Berechtigung der streitgegenständlichen außerordentlichen und fristlosen Kündigung anzuerkennen. Dabei stellt sich die Frage, ob der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Interessenabwägung bei Störungen im Vertrauensbereich in der „Emmely“-Entscheidung zu folgen ist, vorliegend bereits aufgrund der andersartigen zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Abläufe nicht. Eine Beschäftigungsdauer von über 30 Jahren, bei welcher Arbeitnehmer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.6.2010 ein erwiesenes Vermögensdelikt frei haben und eine Abmahnung als Sanktion ausreichen soll, hat der Kläger mit 23 Jahren Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht, auch ist der Wert des mit der Manipulation angestrebten Vermögensschadens mit 40,00 € deutlich höher als die von „Emmely“ erreichte Bereicherung um 1,20 €. Zudem verweist die Beklagte zu Recht auf die unterschiedlichen Umstände der Tatbegehung, die hier eingesetzte kriminelle Energie und die Tatsache, daß dann, wenn der Kläger und sein Kollege nicht auf einen Vermieter getroffen wären, der selbst nicht an krummen „Geschäften“ mit spesenberechtigten Mietern zu Lasten von deren Arbeitgeber interessiert war, die Manipulation nicht aufgedeckt worden wäre. Weder die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses noch die persönliche und familiäre Situation des Klägers konnte seinem Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsvertrages und der sich daraus ergebenden Verdienstmöglichkeiten Vorrang gegenüber dem Auflösungsinteresse der Beklagten verschaffen, nachdem aufgrund seiner eigenen vorsätzlichen Vertragswidrigkeiten die zur sinnvollen Fortsetzung der Beschäftigung notwendige Vertrauensbasis nicht mehr besteht. Vielmehr war die außerordentliche Kündigung die nach der eingetretenen Situation angemessene „ultima ratio“, welche die Beklagte auch aus generalpräventiven Erwägungen als die gebotene Reaktion ansehen konnte, damit eindeutig im Betrieb und Unternehmen klargestellt wird, daß Fehlverhalten bei der Spesenabrechnung prinzipiell die arbeitsrechtlich schwerwiegendste Sanktion auslöst. Gibt es danach keine gesetzlichen Gründe, welche die Unwirksamkeit der vorrangig außerordentlich erklärten Kündigung vom 1. Oktober 2010 bewirken konnten, hat bereits diese das Arbeitsverhältnis der Parteien mit fristloser Wirkung beendet und konnte die mit dem Antrag zu 1.) begehrte gegenteilige Feststellung nicht getroffen werden. Auch der gegen die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 11. Oktober 2010 gerichtete Kündigungsschutzantrag zu 2.) ist unbegründet, denn da mit diesem nach dem punktuellen Streitgegenstandsbegriff die Feststellung begehrt wird, daß das bestehende Arbeitsverhältnis durch die konkrete, mit diesem Klageantrag angegriffene Kündigung nicht beendet wird, setzt die Begründetheit der Klage voraus, daß bei Kündigungsausspruch ein Arbeitsverhältnis besteht und die angegriffene Kündigung dieses nicht zum in ihr angegebenen Zeitpunkt beendet. Gibt es eine weitere, früher bzw. zu einem früheren Endzeitpunkt erklärte Kündigung, liegt wegen der späteren Kündigung eine sgn. unechte Eventualklage vor , deren Erfolg an erster Stelle davon abhängt, daß die materiell vorrangige frühere Kündigung unwirksam ist. Ist dagegen – wie hier in Bezug auf die fristlose Kündigung vom 1. Oktober 2010 festgestellt - bereits diese wirksam und hat den Vertrag aufgelöst, hier sogar bereits vor dem Ausspruch der mit dem Antrag zu 2.) angegriffenen Kündigung, kann die Feststellung nicht getroffen werden, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die spätere und später wirken sollende Kündigung aufgelöst wird; diese Kündigungsschutzklage ist in jedem Fall unbegründet. Der zulässige Leistungsantrag zu 3.) ist gleichfalls unbegründet. Ein arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch besteht nicht mehr, nachdem mit der zum 1. Oktober 2010 eingetretenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, jegliche Grundlage für einen aktuellen vertraglichen Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung entfallen ist. Auch der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27. Februar 1985 entwickelte und auf die Dauer des Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens im Kündigungsschutzprozeß beschränkte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kam keinesfalls in Betracht, da dieser ein nicht rechtskräftiges Instanzurteil, mit welchem dem Bestandsschutzbegehren stattgegeben wurde, voraussetzt, hier aber die entsprechenden Feststellungsanträge abgewiesen wurde. Aufgrund seines Unterliegens trifft den Kläger die Kostenlast, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO. Der Kündigungsschutz wurde mit dem Betrag einer Quartalsvergütung sowie einem weiteren Monatsbetrag für die weitere Kündigung und der Weiterbeschäftigungsantrag entsprechend der jahrzehntelangen Bezirksüblichkeit mit zwei Monatsgehältern bewertet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt oder der Rechtsstreit das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft.Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein gez. Richterin am Arbeitsgericht Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle