Urteil
12 Ca 3658/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2011:0728.12CA3658.11.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Urteilsstreitwert: 21.113,28
4. Kostenstreitwert: 36.025,48 .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Urteilsstreitwert: 21.113,28 4. Kostenstreitwert: 36.025,48 . Tatbestand : Die Parteien streiten über die richtige Berechnung der Sozialplanabfindung. Der am
.. geborene Kläger stand vom 13.2.1989 bis zum 31.12.2010 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Gründe wegen Betriebsschließung durch Kündigung der Beklagten. Der maßgebliche zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Sozialplan vom 11. Mai 2010 enthält folgende Regelungen: "§ 3 Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes: (1) ... (2) Die Abfindung errechnet sich nach folgender Staffel: Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben: 1,225 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. ... ... (3) Die Beschäftigungsjahre nach Abs. 2 werden nach Jahren und Monaten (pro Monat 0,084) errechnet. Stichtag ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Anteilige Monate werden als volle Monate angerechnet. 4) Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeiträume, zuzüglich 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung. Die zu berücksichtigende Vergütung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. ... ... § 6 Jahressonderleistung Für die tarifliche Sonderleistung und das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die tariflichen Bestimmungen. ... § 8 Abrechnung und Zahlung der Abfindung (1) Die Leistungen nach § 3 sind Abfindungen im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG. Steuerlich gelten die Vergünstigungen für Abfindungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Fassung, zurzeit § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 1 EStG. (2) (3) Bei Arbeitnehmern, die ein Kündigungsschutzklage eingereicht haben, oder durch Leistungsklage weitergehende Abfindungsansprüche gegen die Arbeitgeberin gerichtlich geltend machen, z.B. nach § 113 BetrVG, werden Ansprüche nach dem Sozialplan erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Ansprüche nach diesem Sozialplan. Der Kläger meint, seinem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst für die Zeit vom November 2009 bis April 2010 seien das Urlaubsgeld 2010 sowie die tarifliche Jahresleistung zu 25% hinzuzurechnen. Dies ergebe einen Bruttomonatsverdienst im Sinne der Sozialplanabfindung von 3.821,38 Euro. Dabei seien auch die Kontoführungsgebühr und der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung zu berücksichtigen. Bei einer Beschäftigungsdauer von 21,92 Beschäftigungsjahren führe dies zu einer Abfindung von insgesamt 102.630,42 Euro. Hier seien noch 4.000 Euro wegen eines zu berücksichtigenden Kindes hinzuzurechnen. Gezahlt wurden 85.517,14 Euro. Bei der Zugrundlegung des Wortlauts des Sozialplans ergebe sich, dass die Sonderzahlungen nicht durch zwölf zu teilen seien. Da das Wort "inklusive" durch das Wort "zuzüglich" ersetzt worden sei, seien die Sonderzahlungen zu 25% nicht nur monatsanteilig hinzuzurechnen. Auch der Sinn und Zweck erfordere eine volle Berücksichtigung, da hierdurch die sozialen Folgen abgemildert werden sollten. Die Ergänzung des Worts anteilig erfordere eine planwidrige Regelungslücke. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.113,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen BZS seit dem 1.1.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der vorliegende Sozialplan sei der letzte einer Reihe. In keinem der bisherigen seien Sonderzahlungen beim Monatsverdienst und der sich danach bemessenden Abfindung berücksichtigt worden. Der Betriebsrat habe in den Verhandlungen von Anfang an eine Aufnahme der Sonderzahlungen verlangt bei einem Monatsdurchschnittsverdienst über zwölf Monate hinweg. Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe in einem Vorschlag den Berechnungszeitraum auf sechs Monate begrenzt und eine Formulierung aufgenommen "inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. tarifliche Jahresleistung". Auch hier habe bereits das Wort "monatsanteilig" gefehlt. In einer E-Mail vom 6. Mai 2010 habe der Vorsitzende der Einigungsstelle geäußert, dass die Herausnahme von Sonderzahlungen wie in der Argumentation des Arbeitgebers zu einer vom angegebenen Einsparvolumen von 1,6 Mio. führen würde. Kurz vor Abschluss der Verhandlungen sei die Einbeziehung der Sonderzahlungen noch einmal erörtert worden. Der Vorsitzende habe die hälftige Berücksichtigung vorgeschlagen, diese habe die Beklagte abgelehnt, einer 25%igen Berücksichtigung indes zugestimmt. Die Beklagte meint, dass sich aus der Verhandlungsgeschichte des Sozialplans ergebe, dass allein eine anteilige Berücksichtigung der Sonderzahlung gewollt sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Wort "monatsanteilig§ sei zu ergänzen. Die Kontoführungsgebühr und der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung seien nicht zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 1 des Sozialplans auf eine Abfindung von insgesamt 84.507,-- Euro. 1. Die Durchsetzung des Anspruchs scheitert nicht bereits an § 8 Abs. 3 des Sozialplans, da der Kläger keine anderweitigen Abfindungsansprüche geltend macht, sondern sein Klageantrag sich nur auf die Art und Weise der Berechnung der Sozialplanabfindung bezieht. 2. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe der von der Beklagten bereits gezahlten 69.461,58 Euro. Die Auslegung des Sozialplans ergibt, dass weder die gezahlte Kontoführungsgebühr noch der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung des Monatsverdienstes im Sinne des § 3 Abs. 4 des Sozialplans zu berücksichtigen sind. Das Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung 2010 fließen nur zu 25% und dies auch nur anteilig zu 1/12 in die Berechnung des Monatsentgelts ein. a) Bei der Auslegung des Sozialplans ist vom Wortlaut und vom Wortsinn auszugehen. Daneben kommt es auf die Systematik und den Sinn und Zweck der Regelung an. Der tatsächliche Wille der Betriebspartner ist zu berücksichtigen, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( BAG 14. Dezember 1988 - 5 AZR 813/87 - juris; BAG DB 2009, 1766; LAG Köln 21. Juni 2005 - 9 Sa 90/05 - EzA-SD 2005, Nr. 21, 12 = juris; LAG Köln 25. Mai 2007 - 11 Sa 198/07 - juris; Fitting, 25. Auflage 2010, § 112 BetrVG Rn. 175 ). Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat ( BAG 8. November 1988 - 1 AZR 721/87 - BAGE 60, 94, 98 f., zu II 2 a der Gründe; BAG 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - juris ). Verwenden die Betriebsparteien einen gesetzlichen Begriff oder verweisen zur Erläuterung auf eine gesetzliche Regelung, ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff auch dann nach seiner gesetzlichen Bedeutung verstanden wissen wollen, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag oder dem Sozialplan selbst etwas anderes ergibt ( vgl. BAG 9. Juli 1997 - 10 AZR 1/97- juris; BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 "Auslegung" Nr. 184; LAG München 2. Mai 2007 - 10 Sa 1069/06 - AE 2008, 57-59 ). b) Haben die Betriebspartner in einem Sozialplan bestimmt, dass bei der Berechnung des für die Abfindungshöhe maßgeblichen Bruttoentgelts die "regelmäßige monatliche Vergütung" zugrunde zu legen ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie den im Arbeitsleben gebräuchlichen Begriff der "Vergütung" auch im oben dargestellten arbeitsrechtlichen Sinne verwendet haben. Daraus folgt, dass der arbeitsrechtliche Begriff der "Vergütung" nicht den Ersatz für besondere, dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen umfasst. Dieser vom Arbeitgeber gewährte Auslagenersatz und die von ihm gezahlte Aufwandsentschädigung zählen nicht zur eigentlichen Arbeitsvergütung. Wenn die Betriebspartner den Begriff der "Vergütung" wählen, muss davon ausgegangen werden, dass sie den im Arbeitsleben gebräuchlichen Begriff der "Vergütung" auch im oben dargestellten arbeitsrechtlichen Sinne verwendet haben ( so ausdrücklich BAG 9. Juli 1997 - 10 AZR 1/97- juris ). So soll etwa eine dem Arbeitnehmer auf Grund des Abordnungsvertrages gezahlte Projektzulage zur "Vergütung" im Sinne eines Sozialplans zählen. c) Bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze bleibt es bei der Berechnung des Monatsverdienstes durch die Beklagte. aa) Die gezahlte Kontoführungsgebühr fließt nicht in den Monatsverdienst ein. Der Sozialplan enthält zwar keine ausdrückliche Regelung. Er greift indes auf den allgemeinen Begriff der Vergütung zurück, wenn in § 3 Abs. 4 des Sozialplans vom Durchschnitt der Vergütungen spricht. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er zu Sonderzahlungen eine Sonderregelung enthält, § 3 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans. Indem er zudem auf den Begriff des Monatsverdienstes bei der Berechnung der Abfindung abstellt und in § 8 Abs. 1 des Sozialplans auf §§ 9, 10 KSchG ausdrücklich Bezug nimmt, ist der Wortlaut zudem im Sinne der anerkannten Grundsätze des § 10 Abs. 1 KSchG zu verstehen. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Berechnung des Monatsverdienstes auf die anerkannten Grundsätze der Berechnungsabfindung Bezug nimmt. Dort ist anerkannt, dass Aufwandsentschädigungen, die einem konkreten Aufwand entsprechen, keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden ( vgl. KR/Spilger, 9. Auflage 2009, § 10 KSchG Rn. 33 ). bb) Der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung fließt nicht in den Monatsverdienst ein. Er ist kein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 3 KSchG. Vermögenswirksame Leistungen sind zwar arbeitsrechtlich Bestandteile des Gehaltes. Denn sie sind als eine besondere Form der Vergütung und als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen ( BAG 17.12.1998 - 6 AZR 370/97; BAG 5 AZR 187/74 AP § 1 TVG Tarifverträge: Vermögenswirksame Leistungen ). Das belegt auch § 2 Abs. 7 Satz 1 des 5. VermBG (Fünftes Vermögensbildungsgesetz): Sie sind indes nicht als Entgelt im Sinne des Sozialplans anzusehen. Wie auch bei § 11 BUrlG fließen sie nicht in das Entgelt mit ein ( vgl. BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 644/89 - NZA 1991, 778 ). cc) Das Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung 2010 fließen nur zu 25% und dies auch nur anteilig zu 1/12 in die Berechnung des Monatsentgelts ein. (1) Bei der Bezugnahme auf den Begriff der Vergütung mag noch unklar sein, ob Sonderzahlungen überhaupt Berücksichtigung finden. Da der Sozialplan aber vom Wortlaut her mit dem Begriff des "Monatsverdienstes" und in § 8 Abs. 1 ausdrücklich auf § 10 Abs. 3 KSchG Bezug nimmt und dort Gratifikationen oder Sonderzahlungen, wenn überhaupt, jedenfalls nur anteilig für das gesamte Jahr Berücksichtigung finden, also durch 12 zu teilen sind, ist dieses Verständnis des Wortlauts bei der Auslegung zugrunde zu legen. Verwenden die Betriebsparteien einen gesetzlichen Begriff oder verweisen zur Erläuterung auf eine gesetzliche Regelung, ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff auch dann nach seiner gesetzlichen Bedeutung verstanden wissen wollen, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag oder dem Sozialplan selbst etwas anderes ergibt. Bei § 10 KSchG ist jedoch anerkannt, dass, soweit Gratifikationen mit Entgeltcharakter gezahlt werden, die nach §10 Abs. 3 KSchG zu beachten sind und für das ganze Jahre gezahlt werden, sie für den Monatsverdienst anteilig umzulegen sind ( APS/Biebl, 3. Auflage 2007, § 10 KSchG Rn. 16; Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 3. Auflage 2007, § 10 KSchG Rn. 8 ). (2) Die Bezugnahme auf eine sechsmonatige Berechnungszeitraum vor dem Zugang der Kündigungserklärung ändert an dieser Sichtweise nichts, denn hierfür hätten die Betriebspartner regeln müssen, dass abweichend von dem vorgenannten Grundsatz die Sonderzahlungen eines ganzen Jahres nicht auf ein ganzes Jahr anteilig hätten verteilt werden sollen, sondern ihre eigentliche Wertigkeit missachtend mit einem größeren Gewicht hätten berücksichtigt werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus dem ausdrücklich dokumentierten Willen der Betriebspartner, unabhängig vom Beendigungszeitpunkt insgesamt auf die auszuzahlenden Sonderzahlungen des Jahres 2010 abzustellen, dass bei einem Jahresbezug, dieser auch nur zeitanteilig für ein Jahr, also durch 12 geteilt in den Monatsverdienst einfließen sollte. (3) Dass die Sonderzahlungen 2010 nur zu 25% Berücksichtigung fanden, steht diesem Verständnis nicht entgegen: Denn ihre Berücksichtigung als solche für den Monatsverdienst war wegen des wohl fehlenden Entgeltcharakters, der sich aus §§ 9, 10 MTV Druckindustrie ergibt, lediglich eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Hätte der vorliegende Sozialplan keine Regelung enthalten, wären das Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung nicht berücksichtigt worden ( vgl. zu § 10 KSchG APS/Biebl, 3. Auflage 2007, § 10 KSchG Rn. 18 ). Denn zum Monatsverdienst zählen Zuwendungen mit Gratifikationscharakter wie etwa Weihnachtsgratifikationen oder Jubiläumszuwendungen nicht ( APS/Biebl, 3. Auflage 2007, § 10 KSchG Rn. 18; Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 3. Auflage 2007, § 10 KSchG Rn. 9). (4) Die missglückte Wahl des Kommas vor dem Wort "zuzüglich" stellt keinen derart erheblichen Auslegungsumstand dar, der es rechtfertigen würde, einen von den vorgenannten Grundsätzen abweichenden Willen der Betriebspartner anzunehmen. Die Praxis der Sozialplanverhandlungen lehrt, dass Fragen der Interpunktion in schwierigen Verhandlungen, die die Betriebspartner hier zweifelsohne geführt haben, keine übergeordnete Bedeutung erlangen können. (5) Auch die Wahl des Wortes "zuzüglich" ändert an der Auslegung nichts. Weder das Wort "inklusive" noch "zuzüglich" führen zu einem Auslegungsergebnis, wonach das Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung nicht anteilig zu berücksichtigen wären. Sie belegen nur, dass die Sonderzahlungen überhaupt Berücksichtigung finden. dd) Die Sozialpartner durften die Sonderzahlung auch monatsanteilig mit nur 25% berücksichtigen. So hatte etwa das LAG München den Fall zu entscheiden, in dem die Betriebspartner im Sozialplan auf § 4 EFZG Bezug nahmen und in diesem Fall die Berücksichtigung von Sonderzahlungen verweigert ( LAG München 02.05.2007 - 10 Sa 1069/06 - AE 2008, 57-59 ). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG iV.m § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Dr. Liebscher