Urteil
13 Ca 2021/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2011:0802.13CA2021.11.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 234,90 Stunden zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 EUR (i.W. einhundertachtundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
5. Streitwert: 3.748,62 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 234,90 Stunden zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 EUR (i.W. einhundertachtundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 5. Streitwert: 3.748,62 €. Tatbestand: Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Freizeitausgleich. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zeitungszustellbranche. Bei ihr sind ca. 450 Mitarbeiter beschäftigt. Sie arbeiten alle in Teilzeit. Die Mitarbeiter der Beklagten sind aufgrund der Art der Tätigkeit in den frühen Morgenstunden im Einsatz. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers liegt morgens zwischen 4.00 und 6.30 Uhr. Die Betriebsratsarbeit erledigen die Betriebsratsmitglieder außerhalb dieser Arbeitszeit. Die Parteien streiten darüber, wie ein Zeitausgleich für die geleistete Betriebsratsarbeit zu erfolgen hat und ob die vom Kläger geleistete Betriebsratsarbeit erforderlich war. Der Kläger war aufgrund zuvor geleisteter Betriebsratsarbeit an zahlreichen Tagen von der Arbeit freigestellt, um den Anspruch auf Freizeitausgleich zu erfüllen. An diesen Tagen erbrachte der Kläger gleichwohl erneut Betriebsratsarbeit. Die Beklagte verweigert nun, eine Anrechnung der Zeiten auf das Freizeitausgleichskonto. Der Kläger behauptet insoweit in der Zeit von Juli 2010 bis einschließlich April 2011 Betriebsratsarbeit im Umfang von 310,75 Stunden erbracht zu haben und insoweit einen Anspruch auf Freizeitausgleich zu haben. Wegen der Einzelheiten der Betriebsratsarbeit wird auf den Schriftsatz vom 14.3.2011 sowie die Anlage zum Schriftsatz vom 3.6.2011 Bezug genommen. Der Klägermacht geltend, er habe auch an denjenigen Tagen an denen er sich in den Morgenstunden im Freizeitausgleich befunden habe, erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet. Ihm stehe daher der zusätzliche Freizeitausgleich zu. Im Übrigen habe die Beklagte dem Kläger für die Monate Juli 2010 bis Januar 2011 die Fahrtkosten um 168,78 € gekürzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratstätigkeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 in Höhe von 310,75 Stunden zu gewähren. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 168,78 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Zeiten die bislang nicht anerkannt worden sind, nicht ausgleichspflichtig sind, weil die Beklagte den Kläger an den Tagen, für die er Freizeitausgleich wegen Betriebsratstätigkeit verlangt, zum Ausgleich von zuvor erbrachter Betriebsratsarbeit freigestellt habe. Der Kläger sei mithin an den hier streitigen Tagen tatsächlich verhindert gewesen und habe keine weitere Betriebsratsarbeit erbringen können. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit. Im Betrieb der Beklagten seien zwei Mitglieder des Betriebsrates aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit im Umfang von je 18 Stunden freigestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Zeiten um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt. Die Anrechnung der Seminare könne nur im Umfang von 5 Stunden je Tag erfolgen. Im Betrieb seien nur Teilzeitkräfte eingesetzt. Die Höchstarbeitszeit betrage 5 Stunden je Tag. Es gebe keinen anwendbaren Tarifvertrag für den Bereich der Zeitungszusteller. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass aufgrund der Lage der Arbeitszeit am frühen Morgen, die Ableistung der Betriebsratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit betrieblich erforderlich ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 234,90 Stunden für geleistete Betriebsratsarbeit in der Zeit von Juli 2010 bis April 2011. Er hat weiterhin einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung im Umfang von 168,78 €. Die weitergehende Klage ist demgegenüber unbegründet. Dabei sind folgende Grundsätze für die Betriebsratsarbeit vorab zu beachten. Zum einen folgt die Kammer der Entscheidung des LAG Berlin vom 11.6.2010 -6 Sa 675/10- (Juris), dass auch bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern der Freizeitausgleichanspruch gem. § 37 Abs. 3 BetrVG vorrangig ist gegenüber einem Vergütungsanspruch. Für Zeiten der erforderlichen Betriebsratsarbeit ist Freizeitausgleich zu gewähren. Dies gilt auch für Zeiten der Betriebsratsarbeit, die die Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds übersteigt. Der Freizeitausgleichsanspruch geht dem Vergütungsanspruch vor. Keine der Parteien macht vorliegend geltend, dass ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Die vom Kläger erbrachte Zeit der Betriebsratsarbeit ist überwiegend erforderlich. Dies gilt insbesondere für alle Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Gesprächen mit Kollegen, Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses, in dem der Kläger Mitglied ist, Gesprächen mit dem Geschäftsführer, Betriebsversammlungen, Sitzungen des Arbeitskreises Arbeitszeit, sowie der Zeiten für das Extrablatt. Nicht anerkannt hat die Kammer wegen fehlender Darlegung der Erforderlichkeit bzw. fehlender Aufschlüsselung der Zeiten für den 16.7., 1 1/4 Stunden, BR-Arbeit, 26.7. 1 Stunde BR-Arbeit, 29.7. 1 3/4 Stunde BR-Arbeit, Gespräch mit Kollegen. Es ist nicht ersichtliche, welche erforderliche BR-Arbeit hier geleistet wurde. Am 2.8. ist die Vorbereitung der Betriebsratssitzung nicht anerkannt worden. Diese wurde exakt während der Zeit der Freistellung zum Freizeitausgleich erledigt. Dann aber war der Kläger an der Erbringung der BR-Arbeit aufgrund persönlicher Verhinderung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorübergehend verhindert. Die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen im Übrigen hat die Kammer, da jegliche näheren Darlegungen zu einer besonderen Schwierigkeit der Themen fehlen und es primär Aufgabe der freigestellten Betriebsratsmitglieder ist, die Sitzungen vorzubereiten, mit einer halben Stunde als ausreichend angesehen. Die darüber hinausgehenden Zeiten am 6.9., 13.9., 1.11., 8.11, 15.11.2010, 11.1.(Nachbereitung), 17.1., 12.2., 28.2., 9.3. 31.3., 4.4. 11.4. und 26.4.2011 hat die Kammer nicht anerkannt, da jegliche Darlegung zum Umfang der Sitzung, z.B. durch Vorlage der Einladung zur Sitzung oder inhaltliche Angabe der Themen der Sitzungen fehlt. Dies wäre dem Kläger nach dem zulässigen Bestreiten der Beklagten zuzumuten und auch tatsächlich möglich gewesen. Allein das Berufen auf das Zeugnis des Klägers ersetzt nicht den fehlenden Parteivortrag. Die Zeiten für die Bearbeitung der Post im Januar 2011 sind nicht als erforderliche Betriebsratsarbeit des Klägers anerkannt worden. Diese Arbeit obliegt den freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Soweit der Betriebsrat eine andere Zuordnung für erforderlich hält und vornimmt, bedarf es gem. § 36 BetrVG einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, über die Zuweisung von Tätigkeiten an einzelne Betriebsratsmitglieder. Es ist nicht Sache des Klägers diese Aufgaben einfach an sich zu ziehen. Darlegungen zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zuweisung von Sonderaufgaben an den Kläger fehlen. Für den 24.1.2011 ist eine zusätzliche Anrechnung von Zeiten der erforderlichen Betriebsratstätigkeit nicht möglich, da ohne jegliche Differenzierung 11 Stunden für Monatsgespräch, Vorbereitung BR-Sitzung sowie die Betriebsratssitzung in Ansatz gebracht worden sind. Da eine Aufschlüsselung fehlt, sind diese Zeiten insgesamt gestrichen worden. Für Zeiten der Teilnahme an Seminaren sind dem teilzeitbeschäftigten Kläger Zeiten eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gem. § 37 Abs. 6 BetrVG anzurechnen. Die Kammer folg insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 16.12.2005 -7 AZR 330/04- Juris) nach der bei Fehlen von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Betrieb in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 4 TzBfG anhand des für den Betrieb fachlich geltenden Tarifvertrages, bei dessen Fehlen auf den branchenüblichen Tarifvertrag abzustellen ist, um den Umfang der Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln. Dies ist vorliegend der TV Alt-Druck, der eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter regelt. In diesem Umfang ist der Kläger für Zeiten der Teilnahme an Vollzeitseminaren Freizeitausgleich zu gewähren. Aus der Addition der anerkannten Zeiten der Betriebsratsarbeit ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf 234,90 Stunden als Freizeitausgleichsanspruch gem. § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Kläger war aufgrund der Freistellungen zur Gewährung von Freizeitausgleich nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig an der Ausübung der Betriebsratstätigkeit verhindert. Die Zeiten der Ausübung der Betriebsratstätigkeit, lagen soweit sie anerkannt worden sind, außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Klägers. Die Parteien haben insoweit unstreitig gestellt, dass es jeweils aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, die Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Klägers zu erledigen. Hierdurch sind Ansprüche auf Freizeitausgleich die zwangsläufige Folge. Die Gewährung des Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber führt nicht dazu, dass der Kläger für den gesamten Zeitraum des Freizeitausgleichs persönlich verhindert ist, Betriebsratsarbeit zu erledigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber durch die Freistellung des Betriebsratsmitglieds in die Freiheit der Ausübung des Betriebsratsamtes eingreifen könnte. Es ist Sache des Betriebsratsmitglieds selbst zu entscheiden, ob er an Tagen des Freizeitausgleichs auch für die außerhalb der Arbeitszeit anfallende Betriebsratsarbeit verhindert ist, oder diese wahrnehmen will. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der des Betriebsratsmitglieds in Elternzeit, das sich auch selbst dazu erklären kann und muss, ob trotz Elternzeit das Betriebsratsamt ausgeübt wird. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des LAG Niedersachsen zu verstehen (LAG Niedersachsen vom 13.3.2001 -9 Sa 1712/00- Juris). Mit dieser Entscheidung hat das LAG Niedersachsen die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs bejaht, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied, das in Nachtschicht arbeitet und am Tag Betriebsratsarbeit erbringt, noch am selben Tag in der Nachtschicht freistellt. Der Freistellungszeitraum ist beschränkt auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit am Tag. Das Betriebsratsmitglied ist nicht gehindert, in der übrigen Zeit des Tages Betriebsratsarbeit zu erbringen. Dies gilt insbesondere für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder, die ansonsten Gefahr liefen an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes gehindert zu werden. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 168,78 € netto als Fahrtkostenerstattung für erforderliche Betriebsratsarbeit. Da die Tage der Betriebsratsarbeit nicht aufgrund der Gewährung des Freizeitausgleichs beschränkt waren, hatte der Kläger Anspruch auf entsprechende Kostenerstattung. Dabei ist die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien unstrittig. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 3 ZPO, 61 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.