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Urteil

20 Ca 4791/11

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0817.20CA4791.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Streitwert: 9.280,65 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Benachteiligungsverbotes des Klägers als Schwerbehinderten im Zusammenhang mit einer Bewerbung für eine neue Stelle. 3 Der Kläger, 27 Jahre, hat eine Ausbildung als Magister mit der Fächerkombination neuere und neueste Geschichte, Politikwissenschaft und Medienwissenschaft. Der Kläger ist zu 50 % schwerbehindert. 4 Der Kläger bewarb sich am 30.03.2011 auf eine Stellenausschreibung vom 30.03.2011. Bei dieser Stellenausschreibung der …., befristet für die Dauer von drei Jahren, gesucht ein "Geisteswissenschaftlerin/Geisteswissenschaftler oder Sozialwissenschaftlerin/Sozialwissenschaftler (Master/Magister/Diplom)" für die wissenschaftliche Bearbeitung und Koordination eines von der Europäischen Union geförderten Forschungsprojektes im Bereich der zivilen Sicherheit (Security). ... 5 Als Anforderungen war angegeben: 6 Auf die zwölf verschiedenen benannten Anforderungsprofile wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Aufgabengebiets wird auf die vier weiteren Punkte auf Bl. 5 und 6 d.A. Bezug genommen. 7 Der Kläger übersandte ein kurzes Bewerbungsschreiben. Auf Bl. 7 d.A. (Anlage 3 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Angefügt waren verschiedene Zeugnisse. 8 Unter dem Datum des 14.06.2011 erhielt der Kläger eine Absage. 9 Unter dem 21.06.2011 leitete der Kläger die hier vorliegende Entschädigungsklage gegen …. ein, die der Beklagten am 05.07.2011 zugestellt wurde. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger sofort auf, an dem nächsten Vorstellungsgespräch am 08.07.2011 teilzunehmen mit dem Hinweis darauf, dass die Vorstellungsgespräche noch nicht abgeschlossen seien und es zunächst am 01.07.2011 einen Termin für Vorstellungsgespräch gegeben habe. 10 Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 6.7.2011 mit, dass sie der in der Klageschrift erhobenen Forderung, etwaige Unklarheiten, ob er das Anforderungsprofil erfülle oder nicht, im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu klären, nachkomme. Sie biete ihm daher die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs in den Räumen der …… für den 8.7.2011 11 Uhr und alternativ für den 12.7.2011 10 Uhr an. 11 Mit Schreiben vom 07.07.2011 meldete sich für den Kläger die ….. und beanstandete, dass dem Kläger entgegen § 82 Satz 2 des SGB IX nicht angeboten worden sei, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen und wies andererseits darauf hin, dass er auch an dem nunmehr angebotenen Termin nicht teilnehmen wolle. 12 Er mache vielmehr Schadensersatzansprüche geltend, da eine nachträgliche Einladung eher erfolglos sein dürfte, weil fraglich sei, ob er noch eine realistische Chance im Rahmen der Auswahl habe.( Vgl. Bl 39 und 40 d.A.) 13 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zahlung von drei Monatsgehältern entsprechend § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 82 Satz 2 SGB IX. Er gibt das angebotene Gehalt, das dem Stellenangebot entspreche, mit Entgeltgruppe 13 Stufe 1 mit 3.093,55 € an. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.280,65 € zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei offensichtlich an der Stelle gar nicht interessiert gewesen. In seinem Bewerbungsschreiben sei er auf die zahlreichen Anforderungen der Stelle überhaupt nicht eingegangen. Insbesondere habe er nichts zu seinen etwaigen Qualifikationen vorgetragen, die aus den beigefügten Zeugnissen nicht erkennbar gewesen seien und zum Anforderungsprofil gehört hätten. 19 Im Übrigen sei sie auf seine Rüge der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch sofort eingegangen und habe ihn im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens sofort eingeladen. Diese Einladung habe er nicht angenommen, das heißt den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen. Ein etwaiges Versäumnis der Beklagten sei jedenfalls durch das Nachholen der Einladung im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens geheilt worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch nach § 82 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AGG zu. 23 Der Beklagten ist Recht zu geben, dass keine Pflicht bestanden hat, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gemäß § 82 Satz 3 SGB IX besteht eine derartige Pflicht nicht, das heißt eine Einladung ist nach der gesetzlichen Regelung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das ist hier gegeben, weil der Kläger auf die offensichtlich aufgestellten Anforderungsprofilkriterien nicht eingegangen ist, und seine Qualifikation für diese aus den beigefügten Zeugnissen auch nicht ohne weiteres erkennbar ist. 24 Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar, warum er die erforderlichen und in der Ausschreibung aufgestellten "Anforderungen" erfüllt oder auf Grund welchen Umstandes er sie als erfüllt oder erfüllbar ansieht, nämlich zum Beispiel: 25 Es ging um ein "Forschungsprojekt im Bereich der zivilen Sicherheit". 26 Gefordert war u.a. die 27 "- Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten: Möglichst nachzuweisen durch 28 eigene Berichte und/oder Fachveröffentlichungen 29 - Verhandlungsgeschick auch auf internationaler Ebene 30 - sehr gute Kenntnisse zu europäischen Einrichtungen und Organisationen sowie deren Zusammenwirken mit den Mitgliedsstaaten 31 Weder ist aus den von ihm im Bewerbungsschreiben angesprochenen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, noch aus den von ihm beigefügten Zeugnissen für diese Teile des Anforderungsprofils irgend etwas ersichtlich. 32 Ein solcher Bewerber kann zu Recht als offensichtlich sofort ungeeignet 33 eine Absage erhalten. Er darf nach den sonstigen zu beachtenden Gleichbehandlungskriterien nicht berücksichtigt werden und braucht daher weder in die engere Wahl gezogen zu werden noch auch als Schwerbehinderter zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. 34 Gerade die ……. selbst sind es, die über die bei ihnen organisierten Betriebsräte/ Personalräte mit initiieren, eine Firma zu zwingen, dass eine neue Ausschreibung durchgeführt werden muss, wenn sich etwa kein Bewerber meldet, der über die in der Ausschreibung aufgelistete Qualifikation verfügt. Deren Argument: wenn geringere Anforderungen ausgegeben und veröffentlicht werden, bewerben sich vielleicht auch andere Mitarbeiter, die sich wegen der bisherigen weitergehenden Anforderungen nicht beworben haben. 35 (Vgl. BAG Beschl v. 23.2.1988 - 1 ABR 82/86 – in NZA 1988, 551ff ) 36 Daraus folgt, dass eine Firma nicht gezwungen ist, sich einen solchen Bewerber, der offensichtlich die gewünschten Anforderungen nicht erfüllt, näher anzusehen. 37 Das ist auch nicht Sinn des Gesetzes (§ 82 Satz 2 SGB IX). 38 Der besteht darin, dass ein geeigneter, und unter das Anforderungsprofil mit allen seinen Qualifikationen passender Bewerber nicht etwa nur wegen des Bestehens eines Handicaps, das zur Feststellung der Schwerbehinderung geführt hat, von Vorneherein nicht in Betracht gezogen wird. Gerade dieser Sinn ist daraus ersichtlich dass der Gesetzgeber ausdrücklich in den Gesetzestext ( Satz 3) den Vorbehalt, wann keine Einladung zum Vorstellungsgespräch nötig ist, aufgenommen hat 39 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mögliche schwerbehinderte Bewerber sich für "geeignet" hält. Die "Eignung" für die Stelle im Sinne des Gesetzes bestimmt der Arbeitgeber durch die Ausschreibung und den Inhalt des Anforderungsprofils. Die "Nichteignung" im Sinne des Gesetzes ist damit objektivierbar feststellbar im Sinne der Ausschreibung. (vgl. BAG Beschl v. 31.5.1983 - 1 ABR 6/80 - in NZA 1984, 49 ff ) 40 2. 41 Darüber hinaus hat die Beklagte ein etwaiges anderes Verständnis der gesetzlichen Einladungspflicht noch innerhalb des noch laufenden Bewerbungsverfahrens selbst korrigiert und die zunächst erfolgte Nichteinladung und Absage auf die Rüge des Klägers hin geändert und damit aufgehoben und umgewandelt in die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch durch Mitteilung zweier Terminmöglichkeiten, die der Kläger hätte wahrnehmen können. 42 Diese Handhabung heilt einen etwaigen Fehler bei der Auswahl der möglichen Bewerber für ein Vorstellungsgespräch, selbst wenn man annehmen wollte, dass sie auch ihn hätte zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da sie ihn noch innerhalb des nicht abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens eingeladen hat. 43 Wenn der Kläger diesen Einladungstermin nicht wahrnimmt, liegt keine Verletzung des Satz 2 des § 82 SGB IX vor. 44 Auf die Schnelligkeit und Reihenfolge der Vorstellungsgespräche kommt es nicht an. Gerade auch wenn ein Bewerber eine Absage erhalten hat, bedeutet das nicht, dass damit das Stellenbesetzungs-/Bewerbungsverfahren "abgeschlossen" gewesen wäre. Einem abgewiesenen Bewerber kann während eines laufenden Verfahrens etwa auf seine Gegenvorstellung hin immer noch die Chance eingeräumt werden, seine als besonders geeignet angesehenen Qualifikation zu präsentieren. Das gilt allein deshalb, weil bis zum Ende des Abschlusses der Vorstellungsgespräche ja gerade noch nicht feststeht, ob bei allen eingeladenen Bewerbern überhaupt auch nur einer dabei ist, der nach Auffassung des Arbeitgebers das Anforderungsprofil etwa auch in allen als "wünschenswert" bezeichneten Positionen erfüllt und als Bester in die engste Auswahl kommt, oder ob nicht sämtliche eingeladenen Bewerber über mehr oder weniger große unzureichende Qualifikationen verfügen oder etwa aus sonstigen Gründen nicht in die engste Wahl kommen. 45 Auch zu diesem Zeitpunkt hat grundsätzlich ein "geeigneter" Bewerber immer noch eine Chance, doch noch in die engste Auswahl zu kommen. 46 Wenn wie hier der Kläger diese Chance, die ihm geboten worden ist, dann nicht wahrnimmt, dann ist dies als Verzicht auf die weitere Berücksichtigung im noch nicht abgeschlossenen Bewerbungsverfahren zu werten. 47 Damit ist ein Entschädigungsanspruch nicht denkbar. 48 Die sog. Heilung eines etwaigen Fehlers im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend nötig, da die Regelungen des AGG und des SGB IX ja das Ziel haben, schwerbehinderte Mitarbeiter in Brot und Arbeit zu bringen, das heißt ihnen einen tatsächlichen realistischen Arbeitsplatz zu verschaffen und zu ermöglichen und nicht etwa ihnen schon selbst bei einer ersten etwa vorschnellen Absage einen Geldanspruch zu geben. 49 Die gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs ist von Sinn und Zweck des Gesetzes nur für den Fall vorgesehen, dass aus offensichtlich unzutreffenden und unzureichenden Gründen ein schwerbehinderter aber geeigneter Bewerber letztendlich bei einer konkreten Stellenbesetzung keine Chance erhalten hat, seine Qualifikation dem einstellenden Arbeitgeber durch ein persönliches Gespräch vermitteln zu können. 50 Aus alledem war die Klage abzuweisen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem Klageantrag. 52 RECHTSMITTELBELEHRUNG 53 Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. 54 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 55 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 56 Landesarbeitsgericht Köln 57 Blumenthalstraße 33 58 50670 Köln 59 Fax: 0221-7740 356 60 eingegangen sein. 61 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 62 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 63 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 64 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 66 gez. Schmitz-DuMont