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Urteil

2 Ca 2969/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2011:0902.2CA2969.11.00
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Leitsätze

Die mündliche Verhandlung beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 ZPO mit dem Gütetermin vor dem Vorsitzenden. Es liegt insoweit eine bewusste Abweichung zu § 137 Abs. 1 ZPO vor.

Der arbeitsgerichtliche Gütetermin ist auch eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 ZPO.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann daher grundsätzlich bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 nicht beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

5. Streitwert: 2.224,- Euro

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mündliche Verhandlung beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 ZPO mit dem Gütetermin vor dem Vorsitzenden. Es liegt insoweit eine bewusste Abweichung zu § 137 Abs. 1 ZPO vor. Der arbeitsgerichtliche Gütetermin ist auch eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann daher grundsätzlich bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 nicht beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. 5. Streitwert: 2.224,- Euro Tatbestand Die Klägerin ist seit dem 04.05.2009 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Innenreinigerin zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt 556,- Euro brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 31.03.2011 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 15.04.2011. Am 15.04.2011 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hält die Kündigung nicht für sozial gerechtfertigt und rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Im Rahmen der Güteverhandlung vom 27.05.2011 ist die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden. Zum Kammertermin am 17.08.2011 ist die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin beantragt im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 nicht beendet wird; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder zu 2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Antrag zu 2) unzulässig und im Übrigen begründet. I. Die Kammer konnte auf Antrag der Klägerin nach §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG nach Lage der Akten entscheiden, da die Beklagte im Kammertermin ausgeblieben ist und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist. Die Frist zur Anberaumung eines Verkündungstermins frühestens in zwei Wochen nach dem Verhandlungstermin wurde eingehalten (§§ 331 S. 1, 251 a Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Verkündungstermin wurde der Beklagten am 18.08.2011 vorab per Telefax und nochmals durch Übersendung des Sitzungsprotokolls mitgeteilt. Es war auch nach § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden, nämlich im Gütetermin am 27.05.2011, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Denn die mündliche Verhandlung beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 54 Abs. 1 ArbGG bereits mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden. Dementsprechend kann schon im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen (vgl. LAG Hessen v. 31.10.2000 –9 Sa 2072/99–; LAG Berlin v. 03.02.1997 –9 Sa 133/96–; Germelmann, 6. Aufl., § 59 ArbGG Rn. 21; BeckOK/Hamacher, § 59 ArbGG Rn. 46; Musielak/Stadler, 6. Aufl., § 251a ZPO Rn. 2; Baumbach, 65. Aufl., § 251a ZPO Rn. 17; Gravenhorst in jurisPR-ArbR 31/2011 Anm. 6; a.A. LAG Hamm v. 04.03.2011 –18 Sa 907/10–) . Die Abweichung zum Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, bei denen die mündliche Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO erst mit dem Stellen der Anträge beginnt, ist dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) geschuldet. Den Parteien soll nicht die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsstreit durch die oftmals folgenlose Säumnis zu verzögern. Dass der Beginn der mündlichen Verhandlung durch den Gesetzgeber bewusst vorverlagert wurde, zeigt sich auch an der abweichenden Regelung zur Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners: Während sie im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 269 Abs. 1 ZPO) möglich ist, kann sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund des früheren Beginns der mündlichen Verhandlung noch bis zum Stellen der Anträge erfolgen (§ 54 Abs. 2 ArbGG). Soweit das LAG Hamm (a.a.O.) entgegen des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts die Güteverhandlung nicht für eine mündliche Verhandlung im Sinne des Gesetzes hält, kann dem nicht gefolgt werden. Wie Gravenhorst (a.a.O.) zu Recht anführt, fehlen der Entscheidung bei genauerer Betrachtung tragfähige Argumente. Das LAG Hamm begründet seine abweichende Auffassung im Wesentlichen mit der seiner Ansicht nach fehlenden Bestimmtheit des Streitgegenstands bei einer fehlenden Sachantragsstellung in der mündlichen Verhandlung. Dies überzeugt nicht, denn der Streitgegenstand einer Klage wird nicht erst durch die Antragstellung im Termin bestimmt, sondern steht ab Rechtshängigkeit der Klage fest, natürlich vorbehaltlich späterer Änderung durch Erweiterung, (teilweise oder gänzliche) Rücknahme bzw. Änderung der Klage (Gravenhorst a.a.O.) . Ansonsten dürfte in Säumnissituationen auch kein Versäumnisurteil erlassen werden. Denn hinsichtlich der Bestimmtheit des Streitgegenstandes macht es prozessual keinen Unterschied, ob die erschienene Partei ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Dass für die Bestimmung des Streitgegenstandes eine Sachantragsstellung in der mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist, ergibt sich zudem aus mehreren zivilprozessualen Vorschriften, die eine Entscheidung sogar ohne mündliche Verhandlung zulassen, beispielsweise §§ 128 Abs. 2, 495a ZPO, § 83 Abs. 4 ArbGG. Denn ansonsten wären diese Entscheidungen mangels Bestimmtheit des Streitgegenstandes niemals der Rechtskraft fähig. Wenn sogar in Zivilverfahren ohne mündliche Verhandlung der Streitgegenstand aufgrund des schriftlichen Antrags hinreichend bestimmt ist, dann erst recht bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gütetermin. Wieso das LAG Hamm in diesem Zusammenhang den Grundsatz des § 308 ZPO ("ne ultra petita") erwähnt, ist nicht erkennbar (so auch Gravenhorst a.a.O.) . Auch das weitere Argument, dass die Parteien das Vorbringen in ihren zwischen Güte- und Kammertermin eingereichten Schriftsätzen nicht mündlich erörtern konnten, verfängt nicht. Denn ansonsten könnte selbst in einem zweiten Kammertermin –nach mündlicher Antragstellung im ersten Kammertermin– keine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, wenn nach dem ersten Kammertermin noch ein Schriftsatz eingereicht würde. Zudem ist bei einer Aktenlageentscheidung –wie der Name schon sagt– der Inhalt der Akte Grundlage der Entscheidungsfindung und eben nicht die mündliche Verhandlung (vgl. BVerfG v. 27.07.2004 –1 BvR 801/94–). Ebenfalls ist es kein Hindernis, dass die ehrenamtlichen Richter, die an der Güteverhandlung nicht beteiligt waren, von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen konnten. Dies liegt bei einer Säumnis in der Natur der Sache. Selbst bei der vom LAG Hamm offenbar für zulässig erachteten Aktenlageentscheidung im zweiten Kammertermin wäre dies der Fall, da es aufgrund der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans reiner Zufall wäre, dass dieselben ehrenamtlichen Richter bereits im ersten Kammertermin mitgewirkt hätten. Einer Entscheidung nach Aktenlage stünde schließlich noch nicht einmal ein Wechsel des Kammervorsitzenden nach der Güteverhandlung entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, § 309 ZPO Rn. 6; Zöller/Greger, § 251a ZPO Rn. 9; BVerfG v. 27.07.2004 –1 BvR 801/94–) . II. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig, denn die Klägerin hat das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht dargelegt. Sie hat keine anderweitigen Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit eingeführt. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass ernsthaft mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen war (vgl. Münchener Kommentar-BGB/Hergenröder, 5. Auflage 2009, § 4 KSchG Rn. 89 ff.) . III. 1. Die Kündigung vom 31.03.2011 ist unwirksam. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichte Beklagte hat weder etwas zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung im Sinne des § 1 KSchG vorgetragen, noch zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG. 2. Wegen der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27.02.1985 entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) . Von der Beklagten wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die ihr ausnahmsweise eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.