Urteil
16 Ca 7765/10
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:1007.16CA7765.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 840,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 56,03 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 sowie 01.04.2008 zu zahlen. 2 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.749,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,32 € brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010 und 01.10.2010 zu zahlen. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.646,57 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 4 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5 Streitwert: 6.649,44 €. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008. 2 Der am 15.08.1938 geborene Kläger war bis September 1999 im ... beschäftigt. Seither erhielt er eine zugesagte Betriebsrente, die zum 01.04.2002 auf 1.488,25 € brutto angepasst wurde. Sein Arbeitsverhältnis hatte zuletzt mit der ... bestanden, die später umfirmierte in die .... Zum 01.01.2004 wurde der ... neu geordnet. Dabei wurden die Vertriebs‑ und Dienstleistungsgesellschaften den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die ... übertrug zum 31.12.2003 ihrem Kern-Geschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig in die Nachfolgegesellschaften ... . Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter der ... gingen zum 1.1.2004 auf diese Gesellschaften über. Der Teilgeschäftsbetrieb ... wurde auf die ...übertragen. Seither beschäftigt die ... keine eigenen Mitarbeiter mehr. 3 Die GFPA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.2005 mit, dass sie zum 01.04.2005 keine Betriebsrentenanpassung vornehmen werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 07.06.2005. 4 Die ... wurde auf Grund Vertrags vom 05.08.2008 zum 30.09.2008 mit der Beklagten verschmolzen. Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 28.09.2009 dem Kläger mitteilen, dass sie zum Stichtag 01.04.2008 keine Erhöhung der Betriebsrente vornehmen könne. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2009. 5 Der Kläger behauptet mit seiner am 29.09.2010 bei Gericht eingegangenen Klage, vor der Umstrukturierung habe es sich bei der ... um eine gesunde Gesellschaft gehandelt, welche auf Grund der erzielten Eigenkapitalrenditen zu einer Betriebsrentenanpassung in der Lage gewesen wäre. Durch die Umwandlung in eine Rentnergesellschaft habe sich das geändert. Die ... sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende finanzielle Ausstattung bei sich zu behalten, um zukünftige Rentenanpassungen vornehmen zu können. Es sei ihr und der Beklagten, bei der es sich ebenfalls um eine ihrer geschäftlichen Aktivitäten entkleidete Rentnergesellschaft handele, daher nach § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zu berufen. Jedenfalls stehe ihm wegen der unzureichenden Kapitalausstattung ein Schadensersatzanspruch zu. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 840,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 56,03 € seit dem 01.02.2007, 0103.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, sowie 01.04.2008 zu zahlen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4749,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,32 € brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.201001.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, und 01.10.2010 zu zahlen; 9 3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.646,57 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt im Einzelnen zur wirtschaftlichen Lage der ... am 01.04.2007 sowie zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage am 01.04.2010 vor und meint, sie selbst sei keine reine Rentnergesellschaft, denn zum einen handle sie seit Mitte 2009 als ...eines neuen Investmentvehikels der ... und erziele aus diesem Geschäft auch Einkünfte. Zum anderen sei im Jahr 2010 die Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH auf die Beklagte verschmolzen worden. Diese betreibe und vermiete u. a. ein Flugzeug und nehme damit am Geschäftsleben teil. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte und ihrer Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Teurungsrate in der unstreitigen Höhe zum 01.04.2005 und 01.04.2008 gemäß § 16 BetrAVG. Diesem Anspruch kann die Beklagte weder die wirtschaftliche Lage der GFPA noch ihre eigene entgegenhalten. 16 Zwar erfordern Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG auch bei sog. Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Doch kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Abweichendes bei der umwandlungsrechtlichen Begründung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ergeben. Insoweit gilt im Anschluss an das Urteil des LAG Köln vom 03.07.2009 im Rechtsstreit 11 Sa 751/08 unter II 2 d) und e) der Gründe im Einzelnen Folgendes: 17 „ d) (...) Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg zu sichern. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch die §§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes. Die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, ist so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – m.w.N.). 18 e) Ist die Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausgestattet worden, kann sie sich darauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, eine angemessene Ausstattung ist zu unterstellen (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage, § 16 BetrAVG Rz 230; Höfer – Stand Juni 2006 - § 16 BetrAVG Rz 5335).“ 19 Dies gilt in gleicher Weise, wenn nicht die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft ausgegliedert werden, sondern alle geschäftlichen Aktivitäten auf andere Gesellschaften übertragen, die daraus erzielten Veräußerungserlöse aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags abgeführt und nur die Versorgungsverbindlichkeiten in einer Rentnergesellschaft übrig bleiben (LAG Köln a.a.O. unter II 2 f) der Gründe). 20 Da sowohl die ab 01.01.2004 nach der Umstrukturierung nur noch als Rentnergesellschaft fungierende ... als auch die im Jahre 2008 mit ihr verschmolzene Beklagte nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügten, kann die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage nicht berufen. 21 Auch die Beklagte ist als Rentnergesellschaft anzusehen. Die von der Beklagten behaupteten geschäftlichen Aktivitäten stehen dem nicht entgegen. Insoweit mangelt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Allein der Umstand, dass sie als Komplementär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels fungiere und mit einer Gesellschaft verschmolzen sei, die ein Flugzeug betreibe, genügt nicht, die Grundsätze für eine Rentnergesellschaft auf sie nicht anzuwenden. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, in welcher Weise sie sich werbend am Geschäftsleben beteiligt. Dass sie zur Fluggesellschaft geworden sei, behauptet sie selbst nicht. Entsprechend substantiierter Sachvortrag hätte ihr jedoch oblegen, nachdem der Kläger sich darauf berufen hatte, die Grundsätze über die hinreichende finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft seien anwendbar. 22 Die nachholende Anpassung im Rahmen der Anpassungsprüfung zum Stichtag 01.04.2008 ist nicht ausgeschlossen, weil die für einen derartigen Ausschluss gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat nämlich der Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2005 mit Schreiben vom 07.06.2005 rechtzeitig innerhalb der durch das Ablehnungsschreiben vom 31.05.2005 in Gang gesetzten 3‑Monatsfrist schriftlich widersprochen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 26 B e r u f u n g 27 eingelegt werden. 28 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 29 Die Berufung muss 30 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 31 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 32 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 33 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 34 35 1 Rechtsanwälte, 36 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 37 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 38 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 39 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.