Beschluss
5 BV 150/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2011:1104.5BV150.11.00
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Leitsätze
keine Leitsätze
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Leitsätze Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) wendet sich gegen eine Änderung einer Regelung insbesondere für neu angestellte Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der 7‑köpfige Betriebsrat der Filiale Köln der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist nicht tarifgebunden. Mit Infopost für alle Mitarbeiter teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit: „Zeitkonto/Samstagsvergütung „Ihr seit super“. Für Eure hervorragende Arbeit in den Jahren seit unserer Eröffnung konnte unsere Filiale eine tolle Leistung erzielen. Daher gilt ab sofort folgende Regelung für die Arbeit derVoll‑ und Teilzeitkräfte am Samstag: 25 % der geleisteten Stundenzahl wird in einem separaten Stundenkonto gesammelt. Die Vergütung dieser Stunden wird noch geregelt. In Kürze erhaltet ihr weitere Infos“ (Bl. 6 d.A.). Der Beteiligte zu 1) (Antragsteller) trägt vor, er habe diese Regelung zur Kenntnis genommen und hiergegen keine Einwände gehabt, so dass er nicht gerügt habe, dass sie nicht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG als Vergütungsgrundsatz vereinbart worden war. Diese Regelung habe die Antragsgegnerin jedoch im September 2010 einseitig geändert, wovon der Antragsteller nur durch Zufall Kenntnis erlangt habe. Denn seit dem vorgenannten Zeitpunkt bekämen neu eingestellte Mitarbeiter/innen die Samstagsgutzeitgutschrift nicht mehr. Auf den zunächst mündlichen Prozess des Antragstellers sei ihm mitgeteilt worden, dass die regelmäßig befristet eingestellten Mitarbeiter/innen die Zuschläge zunächst nicht erhielten, sondern nur dann, wenn sie in zwei Jahren in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen würden. Hierüber haben die Parteien außergerichtlich korrespondiert, wobei die Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht ablehnte (Bl. 7 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1) hält sich zunächst für zuständig. Er habe dem Gesamtbetriebsrat nur ein Verhandlungsmandat erteilt, jedoch kein Mandat für den Abschluss einer Vereinbarung. Diese hätte vielmehr der jeweiligen Umsetzung durch den örtlichen Betriebsrat bedurft. Er ist weiter der Ansicht, sein Mitbestimmungsrecht hänge nur von einem kollektiven Tatbestand ab. Dieser sei jedoch gegeben, weil die Beklagte die Samstagszeitgutschrift betriebsüblich anwende. Wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe deshalb auch ein Unterlassungsanspruch. Er beantragt deshalb, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die folgende Regelung: „Für die Arbeit der Voll‑ und Teilzeitkräfte am Samstag wird 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrates oder einen die Einigung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle abzuändern; 2. die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen; 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Änderungen der im Antrag zu 1. wiedergegebenen Regelung, wonach ab September 2010 neu eingestellte Mitarbeiter/innen die im Antrag zu 1. beschriebene Leistung erst nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten, aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie bestreitet zunächst die fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers. Denn der Antragsteller habe sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Regelung von Zeitzuschlägen für Samstagsarbeit gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG an den Gesamtbetriebsrat delegiert. Es liege keine Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes vor. Denn über Zeitzuschläge für Samstagsarbeit bestehe zwischen den Beteiligten weder eine Betriebsvereinbarung noch eine Regelungsabrede. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Regelungsabrede habe der Antragsteller selbst nicht einmal behauptet. Zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat sei im Hinblick auf die Gewährung von Zeitzuschlägen für Samstagsarbeit nichts verabredet worden. Vielmehr handele es sich um eine einseitig gewährte freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Allein durch die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Leistung des Arbeitgebers komme eine Regelungsabrede nicht zu Stande. Nicht zutreffend sei der Tatsachenvortrag der Antragstellerseite, dass die Antragsgegnerin die Zeit-Zuschläge für Samstagsarbeit nicht mehr für befristet beschäftigte Mitarbeiter gewähre. Richtig sei vielmehr, dass die Antragstellerin seit September 2010 ein geändertes Vertragsformular für Arbeitsverträge verwende und dass in dieser neuen Version der Arbeitsverträge nunmehr ausdrücklich mit allen neu eintretenden Arbeitnehmern vereinbart werde, dass ein Anspruch auf Zeitzuschläge für Samstagsarbeit nicht bestehe. Die hierfür verwendete Formulierung in den Arbeitsverträgen lautet: „Der Mitarbeiter hat auf die freiwillig gewährte Sonderleistung, 25 % Zeitvergütung für Samstagsarbeit, keinen Anspruch“. Der Ausschluss der Leistung gelte daher nur für Neueinstellungen, während sich für die weiter beschäftigten Arbeitnehmer an der bisherigen Regelung nichts ändere. In der Bewilligung einer freiwilligen Leistung als Lohnbestandteil sei der Arbeitgeber aber nicht an Mitbestimmungsrechte gebunden. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt sowie die von den Parteien erwähnte Entscheidung 11 BV 141/10 des Arbeitsgerichts Köln wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge sind nicht begründet. Es kann zunächst dahinstehen, ob das Verhandlungsmandat an den Gesamtbetriebsrat nur hinsichtlich einer Verhandlung oder auch eines Abschlusses delegiert worden ist, ob also der örtliche Betriebsrat überhaupt noch das Mitbestimmungsrecht geltend machen kann. Wie bereits in dem vorangegangenen Verfahren - 11 BV 141/10 – Seite 6 der Gründe im Einzelnen ausgeführt, ist eine ausdrückliche Einigung der Betriebspartner unstreitig weder schriftlich noch mündlich zu Stande gekommen. Auch eine konkludente Einigung liegt nicht vor. Insbesondere kann für die Annahme einer konkludenten Regelungsabrede nicht bereits die widerspruchslose Hinnahme des Betriebsrates gegenüber einseitigen Anordnungen des Arbeitgebers ausreichen. Dass der Antragsteller darüber hinaus nach entsprechender Beschlussfassung an dem Zustandekommen einer Regelungsabrede mitgewirkt oder dieser jedenfalls konkludent zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung der 11. Kammer hat sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts Abweichendes ergeben. Der Beteiligte zu 1) bestätigt vielmehr, dass er die einseitige Anordnung des Arbeitgebers lediglich widerspruchlos hingenommen hat. Er hat deshalb sein unstreitig bestehendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht ausdrücklich geltend gemacht. Er hat aber auch in keiner Weise durch Beschlussfassung die einseitige Anordnung des Arbeitgebers sanktioniert. Selbst nach der Kommentierung von Däubler muss bei einer formlosen Absprache aber ebenfalls ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates herbeigeführt werden. „Stillschweigendes Einverständnis“ ist ebenso wenig ausreichend wie eine „widerspruchlose Hinnahme“ (Däubler‑Klebe, § 87 Rdnr. 12 m.w.N). Bei unstreitig nicht vorliegender Betriebsvereinbarung und nicht gegebener Regelungsabrede liegt somit keine Änderung eines kollektiven Lohnsystems im Sinne von § 87 Abs. 10 BetrVG vor, sondern eine freie Lohngestaltung durch die nunmehr verwendeten neuen Arbeitsverträge, die jedoch dem Arbeitgeber unbenommen ist. Die Anträge waren deshalb zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann vom Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligte zu 2) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t * von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Köln Pohligstraße 9, 50969 Köln, Fax: (0221) 93653-804 oder beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Köln erklärt werden. Sie kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.