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Urteil

10 Ca 3642/11

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:0223.10CA3642.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Streitwert: 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, Weiterbeschäftigung des Klägers und Erteilung eines Zeugnisses. 3 Der am …………. geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem …………….. bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom …………….. (Blatt 10 ff. der Akte) als ………………………. bzw. …………………. beschäftigt mit einer Zuständigkeit für 32 Mitarbeiter des Bereichs ……………… . Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 9.043,20 EUR. 4 Als zusätzlichen ……………. (Logistikexperten) auf der hierarchischen Ebene unterhalb des Herrn …………….. stellte die Beklagte Herrn ……………… per August 2011 neu ein, der Herrn ………….. entlastet, der wiederum den Finance Director Herrn …………….. entlastet. Die Entscheidung zur Einstellung von Herrn ……………. wurde – so die Klarstellung der Personalleiterin der Beklagten im Kammertermin am …………… – Ende August 2011 beschlossen. 5 Mit Schreiben vom …………… (Blatt 21 der Akte), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum …………… . Ab dem ……………… stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. 6 Mit seiner am …………….. bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. 7 Er ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstünden, lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beschäftigungsbedarf für ihn entfallen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2011 mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende gefunden hat; 11 sowie für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 12 2. 13 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 11.09.2009 weiter zu beschäftigten; 3. 14 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Sie behauptet, ihre tschechische Konzernmutter habe im Rahmen des sogenannten „Full Circle“ Projektes im Frühjahr 2011 den Beschluss gefasst, die Beklagte mit Wirkung ab August 2011 auf eine neu gegründete tschechische Tochterfirma, die ………………………… zu verschmelzen, und den Standort der Beklagen in Deutschland als unselbständige Niederlassung dieser Tochterfirma zu führen. Als Konsequenz dieser Verschmelzung entfalle die Position des Geschäftsführers bei der Beklagten ersatzlos. Es gebe nur noch die Restfunktion eines „Country Managers“ vor Ort in Deutschland, die Herr …………….., bisheriger Geschäftsführer der Beklagten, übernehmen solle. Diesem verblieben nur noch die Aufgaben der Steuerung der Betriebsmannschaft, also im Wesentlichen die operative Personalverantwortung, wobei hier die Aufgaben der Personalleitung nicht von ihm wahrgenommen würden, und die Überwachung des Marketingbereichs, was allenfalls noch ein Drittel der früheren Aufgaben als Geschäftsführer ausmache. Die sonstigen Geschäftsführungsaufgaben, insbesondere die strategische Gesamtleitung, übernehme die in Tschechien angesiedelte Leitung der neuen Gesellschaft. 18 Die alte Position des Klägers als …………………. bzw. ………………. werde als solche nicht neu besetzt, sondern ginge – so die Behauptung der Beklagten – in der Funktion des …………………. auf. Dabei werde die bisherige Position des National Sales Directors Off Trade so umgestaltet, dass ein Teil der Aufgaben und der dazugehörigen Mitarbeiter verlagert werden hin zu der Abteilung Finance and administration services, was eine Reduktion der Aufgaben um ca. 30 Prozent bedeute, so dass Herr …………… ohne weiteres in der regulären Arbeitszeit die verbleibenden Aufgaben zusammen mit den Restaufgaben als Country Manager übernehmen könne. Die Bereiche Supply Chain/Customer Service sowie Invoice processing und der Sales Analyst/IT, die gemäß Organigramm Stand April 2011 der Abteilung des Klägers zuzuordnen waren (vgl. Organigramm April 2011 Blatt 81 f. der Akte), würden dem Leiter Finances and adminstration services, Herrn ……………… unterstellt (vgl. Organigramm August 2011, Blatt 83 der Akte). Dies bedeute einen Aufgabenwegfall von etwa einem Drittel der Arbeitszeit, verglichen mit dem Aufgabenspektrum des Klägers. Die Beklagte behauptet hierzu weiter, durch die Einstellung von Herrn …………….. würde mit Überstunden bei Herrn ……………. durch die Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben nicht gerechnet. 19 Die Beklagte behauptet, dass die geplante Verschmelzung der Beklagten wegen unerwarteter Schwierigkeiten nicht wie geplant zum August 2011 erfolgt sei und nun zum April 2010 vorgenommen werde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 I. 24 1. 25 Die Kündigung vom 26.04.2011 ist unwirksam und hat daher das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. 26 Die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2011 ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. 27 a) 28 Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der Beschäftigungsdauer des Klägers und der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung. Auch hat der Kläger innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, § 4 Satz 1 KSchG. 29 b) 30 Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, gerechtfertigt ist. 31 Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG vom 07.12.1978 – 2 AZR 155/77, zitiert nach juris). 32 Nicht der gerichtlichen Kontrolle anhand des KSchG unterliegt zwar die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung. Die Entscheidung der Beklagten, die Stelle des Vertriebsdirektors Handel/National Sales Managers Off Trade zu streichen, war daher nicht nach ihrer Sinnhaftigkeit oder Durchführbarkeit zu bewerten. Der bloße Entschluss zum Abbau eines Arbeitsplatzes lässt indes als solcher noch keinen Beschäftigungsbedarf entfallen. Reduziert sich die Organisationsentscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf die Kündigung als solche, kommt also die Organisationsentscheidung dem Entschluss zur Kündigung selbst nahe, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander zu unterscheiden. Deshalb sind wegen der Nähe zum bloßen Kündigungsentschluss, dessen Durchsetzung wegen § 1 Abs. 2 KSchG nicht bloß auf Unsachlichkeit oder Willkür zu überprüfen ist, die Anforderungen an den gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG vom Arbeitgeber zu erbringenden Tatsachenvortrag, der die Kündigung bedingen soll, nicht zu niedrig anzusetzen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 456/98, zitiert nach juris; BAG vom 13.02.2008 – 2 AZR 1041/06, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte die Entscheidung getroffen hat, die Stelle des Vertriebsdirektors Handel/National Sales Managers Off Trade zu streichen bzw. die dortigen Aufgaben auf den Country Manager sowie den Leiter Finance zu verteilen, war daher von ihr genau darzulegen, wie sich diese Organisationsentscheidung auswirkt. Diese Entscheidung ist dem Gericht jedenfalls so plausibel zu machen, dass es den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs feststellen kann. 33 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nach Bewertung der Kammer nicht. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger infolge einer unternehmerischen Entscheidung entfallen ist. 34 Nicht im Einzelnen dargelegt hat die Beklagte insbesondere, dass der Leiter Finances and adminstration services, Herr …………………, freie Kapazitäten hatte, 30 Prozent bzw. ein Drittel der bisherigen Aufgaben des Klägers zu übernehmen. Weder behauptet die Beklagte, dass Herr ………………. bei Ausspruch der Kündigung nicht ausgelastet war, noch behauptet sie unter Vortrag im Einzelnen, dass bestimmte Aufgaben in diesem Bereich wegfallen sollten. Dass die bei Kündigungsausspruch getroffene Prognoseentscheidung offenbar nicht realisierbar war zeigt insoweit der Umstand, dass die Beklagte Ende August 2011 beschloss, Herrn ……………. einzustellen, der mittelbar Herrn …………… entlasten sollte. 35 Unsubstantiiert ist nach Bewertung der Kammer aber auch die Behauptung der Beklagten, dass Herr ……………. ohne weiteres in der regulären Arbeitszeit die verbleibenden Aufgaben des Klägers zusammen mit den Restaufgaben als Country Manager übernehmen können sollte. Es bleibt offen, welche bisherigen Geschäftsführungsaufgaben im Einzelnen zum 01.08.2011 in Deutschland nicht mehr anfallen sollten bzw. wie die Beklagte zu der Einschätzung kommt, dass die Aufgaben der Steuerung der Betriebsmannschaft und die Überwachung des Marketingbereichs allenfalls noch ein Drittel der früheren Aufgaben als Geschäftsführer ausmachen sollen. 36 2. 37 Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag ist die Klage ebenfalls begründet. Wegen der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG vom 27.05.1985 – GS 1/84; DB 1985, 2197). 38 3. 39 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung des begehrten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 GewO. 40 II. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. 42 RECHTSMITTELBELEHRUNG 43 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 44 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 45 Landesarbeitsgericht Köln 46 Blumenthalstraße 33 47 50670 Köln 48 Fax: 0221-7740 356 49 eingegangen sein. 50 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 51 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 52 53 1. Rechtsanwälte, 54 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 57 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.