Urteil
5 Ca 6261/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:0302.5CA6261.11.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
keine Leitsätze
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 29.200,58 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Leitsätze 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 29.200,58 €. T A T B E S T A N D Der Kläger macht gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung geltend. Der Kläger trägt vor, er sei bei der Firma …………in Hamburg beschäftigt gewesen. Er legt hierzu ein Schreiben der Firma ……… vom 01.01.1962 vor, worin bestätigt wird, dass der Kläger seit dem 01.01.1962 „für unsere Tochtergesellschaft in Nigeria, die………“ beschäftigt wurde (Blatt 46 der Akten). Über das Vermögen der Firma ……….in Hamburg ist durch Beschluss vom 04.08.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Blatt 9 der Akten). Der Kläger trägt weiter vor, ihm sei bis Juli 2009 regelmäßig eine Altersversorgung in Höhe von 449,24 Euro gezahlt worden und legt hierfür Abrechnungen für die Monate Juli bis September 2009 vor (Blatt 6 bis 8 der Akten). Für September 2009 sei dieser Anspruch auch zur Insolvenztabelle anerkannt worden (Blatt 43 der Akten). Für seine Altersversorgungsansprüche seien auch Rückstellungen gebildet und entsprechende Beiträge an den Beklagten abgeführt worden gemäß einem versicherungsmathematischen Gutachten (Blatt 11 der Akten). Zum Nachweis seiner Zusage für eine betriebliche Altersversorgung legt er einen, allerdings nicht unterzeichneten, Vertrag mit dem Datum 30.12.1974 vor (Blatt 47 ff. der Akten). Er trägt weiter vor, ihm seine eine Versorgungszusage erteilt worden (Zeugnis des ehemaligen Mitgeschäftsführers und Gesellschafters ……….). Er ist unter Berufung auf eine Entscheidung des BAG AZ: 3 AZR 331/97 der Ansicht, daraus ergebe sich auch i.V. mit § 17 Abs. 1 BetrAVG die Erweiterung des Insolvenzschutzes auch auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, denen aber eine Versorgungsleistung aus Anlass einer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden sei. Er ist deshalb der Ansicht, der beklagte Verein als Träger der Insolvenzsicherung müsse für die Altersversorgungszusage eintreten. Der Kläger beantragt, den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn rückständige Versorgungsansprüche seit dem 01.09.2009 bis 31.07.2011 in Höhe von 10.332,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.08.2011) zu zahlen. Der beklagte Verein beantragt, Klageabweisung. Er bestreitet seine Haftung gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG. Das BetrAVG finde keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gelten dessen Vorschriften nur dann, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Altersversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Betriebliche Altersversorgung müsse folglich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden sein, Versorgungszusagen aus anderen Gründen seien keine betriebliche Altersversorgung. Allerdings sei ein Insolvenzschutz auch nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die betriebliche Altersversorgung zugesagt wird, dem Deutschen Recht unterliegt. Gem. § 1 BetrAVG i.V.m. § 337InsO, Artikel 8 VO (EG) Nr. 593/208 müsse der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses, das der Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen zugrundeliegt, nach dem Arbeitsvertrag und seiner Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Der Kläger sei nach seinen eigenen Auskünften aber während seiner gesamten Berufstätigkeit ununterbrochen bei der Firma ………..in Nigeria und gerade nicht bei der nunmehr insolventen ………… beschäftigt gewesen. Nur mit dieser Firma habe ein Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden und er auch von dieser sein Gehalt bezogen (Arbeitsvertrag Blatt 65 ff. der Akten). Ein Arbeitsverhältnis mit der nunmehr insolventen Firma habe folglich zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Rechtsprechung verlange selbst bei Arbeitnehmern, die in einem Konzern tätig sind, eine Restbeziehung zum zusagenden Unternehmen. Bei Auslandstätigkeit sei diese Restbeziehung auch für die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechtes wie des Insolvenzschutzes von Bedeutung. Bei der Firma ……..und der……..) handele es sich um zwei rechtlich selbständige Unternehmen. Anhaltspunkte für eine Beherrschung der ........ durch die ………… sei nicht gegeben. Richtig sei zwar, dass die ….. eine Tochtergesellschaft der insolventen ……….. sei, jedoch entgegen den ursprünglichen Angaben in der Klageschrift nicht zu 100 %, sondern laut eigenem Schreiben des Klägers vom 21.10.2010 nur mit 40%iger Beteiligung (Blatt 71 der Akten). Darüber hinaus habe auch zwischen dem Kläger und der Firma ........... GmbH gerade keine arbeitsrechtliche Restbeziehung mehr bestanden, so dass eine Versorgungszusage nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilt werden konnte. Vielmehr sei es jedoch so, dass der Kläger selbst an der ……… GmbH beteiligt war, weil er seine Geschäftsanteile erst am 17.12.1993 an eine Steuerberatungsgesellschaft abgetreten hat (Blatt 71 der Akten). Insoweit spreche viel dafür, dass die Beteiligung des Klägers an der ………. ausschlaggebend für eine behauptete Zusagenerteilung gewesen sei. Dafür spreche weiter auch, dass die vom Kläger vorgelegte Versorgungszusage sowie das dazugehörige Antwortschreiben nicht unterschrieben sind (Blatt 47 der Akten). Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit Zahlungen von der insolventen Firma an den Kläger erfolgt sind, begründe aber noch keinen insolvenzgeschützten Anspruch gegen die Beklagten, wobei die rechtliche Grundlage dieser Zahlungen vollkommen unklar sei. Auch die Abführung von Beiträgen begründe keinen Anspruch gegen den Beklagten. Zudem seien auch in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren keine Ansprüche des Klägers auf Altersversorgung geprüft und festgestellt worden. Das Insolvenzverfahren sei vielmehr ohne Überprüfung etwaiger Einzelansprüche wieder eingestellt worden. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass ihm eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zugesagt worden wäre. Unstreitig hatte der Kläger nie ein Arbeitsverhältnis mit der insolvent gewordenen Firma. Er war vielmehr lediglich ausschließlich bei der Tochtergesellschaft in Nigeria als Arbeitnehmer tätig. Für eine Versorgungszusage ist zwar keiner Schriftform vorgeschrieben, wenn der Kläger aber selbst einen nicht unterschriebenen Entwurf einer Versorgungszusage vom 30.12.1974 vorlegt, greift die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach bei beabsichtigter Schriftform ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist. Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag dazu, wer wann und in welchem Umfang dem Kläger aus welchem Anlass eine Versorgungszusage erteilt haben soll. Die Vernehmung des hierzu angeführten Zeugen …….liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus, durch den erst die unter Beweis zu stellende Tatsache näher hätte ermittelt werden sollen Zudem fehlt es insoweit aber vor allem an einem Vortrag dazu, wieso eine entsprechende Zusage im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erteilt worden sein soll. Im Übrigen spricht vielmehr sehr viel mehr dafür, dass die Versorgungszusage auf dem früheren Beteiligungsverhältnis des Klägers an der insolventen Firma beruhte. Dies bindet jedoch den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht. Es kann auch dahin stehen, ob und in welchem Umfang aus früheren Leistungen oder durch die Anmeldung der Insolvenztabelle das Versorgungsansprüche belegt oder anerkannt worden sein sollen. Ebenso wenig vermag die Bildung von Rückstellungen und daraus folgenden Beitragsabführungen an den Beklagten diesen nicht zu binden. Auch schon in der vom Kläger selbst angeführten BAG Entscheidung 3 AZR 331/97 ist bereits im Leitsatz ausgeführt, dass solche Beitragsabführungen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherungen nicht binden, dies gilt ebenso für die vom Kläger angesprochene Variante der Zusage einer Altersversorgung an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge § 91 ZPO abzuweisen, wobei der Rechtsmittelstreitwert den 42-fachen Rentenbetrag zzgl. der geltend gemachten Rückstände festgesetzt worden ist. Der Gebührenstreitwert beträgt allerdings wegen der besonderen Regelung für das Arbeitsrecht gem. § 42 Abs. 3 und 4 GKG lediglich 16.172,64 Euro. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. W...