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Urteil

15 Ca 9036/10

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:0312.15CA9036.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger eine Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 EUR brutto sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 28,73 EUR brutto aus der Zusatzversorgung II der ….-VO schuldet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Der Streitwert beträgt 18.747,81 EUR. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. 3 Der Kläger wurde am 01.03.1944 geboren, vollendete also am 01.03.2009 sein 65. Lebensjahr. Er war in der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 30.06.1994 bei der Beklagten beschäftigt als außertariflicher Angestellter. Zuletzt, also im Jahre 1994, dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, erhielt der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 10.400,00 DM. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre seines Arbeitsverhältnisses erzielte der Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 10.313,89 DM. Seit dem 01.03.2009 ist der Kläger auf Grund des Erreichens der Regelaltersgrenze Rentner. 4 Der Kläger erhält neben der Sozialversicherungsrente, deren Höhe für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielt, von seinem ehemaligen Arbeitgeber und von einer Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung. Die Forderung des Klägers setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die teilweise unstreitig sind, teilweise dem Grunde und der Höhe nach streitig: 5 1. Pensionskassen‑Rente 6 2. Besitzstandsrente 7 3. Zusatzversorgung II 8 4. "Pensionskassenspitze" gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG. 9 Diesen Komponenten liegt die folgende Entwicklung der Versorgungszusage zu Grunde: 10 Bis zum 31.12.1990 galt für die Altersversorgung des Klägers das als Einheitsregelung zugesagte K+S‑Altersversorgungsstatut für AT‑Angestellte in der Fassung vom 05.04.1984 (Anlage K7, Bl. 41 d.A.). Dabei handelte es sich um einen Anspruch gegen den Arbeitgeber selbst. Es war eine Gesamtversorgung zugesagt begrenzt durch einen Höchstbetrag. Dabei war die Anrechenbarkeit des firmenfinanzierten Teils der Pensionskassen‑Rente vorgesehen. Am 12.11.1990 schlossen die Parteien den folgenden Vertrag (Anlage K16, Bl. 234 d.A.): 11 "Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die ….‑Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur …..‑Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt." 12 Ab dem 01.01.1991 wurde der Kläger Mitglied der Pensionskasse ….‑PK. In der Zeit vom 01.01.1991 bis zu seinem Ausscheiden am 30.06.1994 entrichtete der Kläger Beiträge in Höhe von 8.602,08 € (Schreiben der ….‑PK vom 24.08.1994, Anlage K18, Bl. 237), bei 42 Monaten entspricht dieser Betrag also einem Monatsbetrag in Höhe von 204,81 €. Die ….‑PK errechnete eine Anwartschaft in Höhe von 286,75 DM. Das entspricht 146,61 €. Eine Satzung dieser Pensionskasse liegt dem Gericht nicht vor. Auf die zitierten Schriftstücke wird im Übrigen Bezug genommen. Für die vier vorgenannten Komponenten gilt im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien das Folgende: 13 Der Kläger bezieht von der Pensionskasse unstreitig 146,61 € pro Monat. Ob dieser Betrag den Regelungen der Pensionskassen‑Satzung entspricht, ist zwischen den Parteien nicht streitig, kann vom Gericht aber nicht überprüft werden, da die Satzung nicht vorliegt. Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin, sondern gegen die Pensionskasse. Die Höhe des Anspruches gegen die Pensionskasse kann aber im vorliegenden Prozessrechtsverhältnis relevant werden für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze", der sich dann wieder gegen die Beklagte direkt richten würde. 14 Der Kläger erhält von der Beklagten nach dem Anhang zur ….-Versorgungsordnung (Bl. 127 ff. d.A.) eine Besitzstandsrente für die vor dem 01.01.1991 erworbenen Anwartschaften in Höhe von unstreitig 601,17 €. 15 Dem Kläger steht - dem Grunde nach unstreitig - gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung II aus der …..‑Versorgungsordnung (dort Ziffer 29 ff., Bl. 115 d.A.) zu. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Höhe dieses Anspruches streitig geworden. Insbesondere ist zwischen den Parteien streitig, auf welche Weise die Tatsache Berücksichtigung finden muss, dass der Kläger vor Erreichen des Rentenalters ausgeschieden ist. 16 Schon dem Grunde nach streitig ist zwischen den Parteien die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer von ihm so genannten "Pensionskassenspitze" zusteht. Dabei geht es - grob vereinfacht dargestellt - um die Differenz, die sich ergeben kann, wenn das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers und die daraus folgende unverfallbare Anwartschaft einerseits mit der Leistung der Pensionskasse andererseits verglichen wird, soweit diese auf den Beiträgen des Arbeitgebers beruht. 17 Zusammengefasst streiten die Parteien also über die Höhe der Zusatzversorgung II sowie über die Frage, ob dem Kläger überhaupt die Zahlung einer Pensionskassenspitze zusteht und wenn ja, in welcher Höhe. 18 Da der Kläger am 01.06.1972 bei der Beklagten eingetreten ist, sich die Versorgungszusage seit dem 01.01.1991 geändert hat, der Kläger am 30.06.1994 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und er seit dem 01.03.2009 die Regelaltersgrenze erreicht hat, ergeben sich für zeitanteilige Quotierungen die folgenden Monatswerte: 19 01.06.1972 bis 3.12.1990 insgesamt 223 Monate 20 01.06.1972 bis 30.06.1994 insgesamt 265 Monate 21 01.01.1991 bis 30.06.1994 insgesamt 42 Monate 22 01.06.1972 bis 01.03.2009 insgesamt 441 Monate 23 01.01.1991 bis 01.03.2009 insgesamt 218 Monate. 24 Mit der seit dem 11.11.2010 anhängigen und im Laufe des Rechtsstreits der Höhe nach geänderten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm nicht nur die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von 782,43 € zusteht (bestehend aus unstreitigen 601,17 € Besitzstandsrente und inzwischen streitigen 181,26 € Zusatzversorgung II), sondern darüber hinaus auch eine "Pensionskassenspitze" in Höhe von 189,87 €. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass sie als Zusatzversorgung II nur 28,73 € monatlich schuldet (und nicht den Betrag, den sie bisher geleistet hat in Höhe von 181,26 €). 25 Der Kläger trägt vor, ihm stehe jedenfalls der bisher von der Beklagten geleistete Betrag in Höhe von 181,26 € monatlich als Zusatzversorgung II zu. Es sei nicht zulässig, diesen Betrag jetzt zu kürzen, wie das die Beklagte mit ihrem Vortrag zur Widerklage vorschwebe. Zum einen sei von einer betrieblichen Übung auszugehen und zum anderen habe sich die Beklagte selbst gebunden, indem sie seinerzeit mit dem Berechnungsbogen (Anlage K5, Bl. 19 d.A.) als Zusatzversorgung II einen Betrag in Höhe von 589,95 DM (quotiert: 354,48 DM = 181,26 €) ausgewiesen habe. Jedenfalls sei daher die Widerklage abzuweisen. 26 Über diese Zusatzversorgung II in Verbindung mit der Besitzstandsrente hinaus stehe ihm auch ein Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 3 BetrAVG in Verbindung mit der ….‑Versorgungsordnung (dort Ziffer 45). Die rechnerische Pensionskassen‑Rente ergebe sich dergestalt, dass aus der Summe der angenommenen Mitgliedsbeiträge bei Eintritt des Versorgungsfalles eine theoretische Pensionskassen‑Rente ermittelt werde, wobei diese jährlich 40 % der Summe der angenommenen Mitgliedsbeiträge betragen solle. Die jährliche Altersrente betrage dann wiederum 60 % dieser theoretischen Pensionskassen‑Rente. Dass Nr. 45 der …..‑Versorgungsordnung auf den Kläger keine Anwendung finde, sei nicht erheblich, da sich der Anspruch direkt aus § 2 Abs. 3 BetrAVG ergebe. Die Nr. 45 der ….-VO könne aber zur Berechnung seines Anspruchs herangezogen werden. Die Summe aus den vom Kläger in die Pensionskasse gezahlten Beiträge und den fiktiven Beiträgen zwischen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Renteneintritt betrage insgesamt 44.655,51 DM. Nach § 45 der ….‑Versorgungsordnung betrage die theoretische Pensionskassen‑Rente jährlich 40 % dieser Summe (1.488,52 DM monatlich). Die monatliche Altersrente betrage nun wieder 60 % hiervon, also 893,11 DM. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens sei dieser Betrag ratierlich zu kürzen (auf 536,64 DM). Hiervon in Abzug zu bringen sei wiederum der firmenfinanzierte Anteil der Pensionskasse bis zum Ausscheiden des Klägers (8.602,08 DM x 40 % x 12 Monate x 60 % = 172,04 DM). 536,64 DM abzüglich 172,04 DM ergebe einen Betrag in Höhe von 364,60 DM. Dies entspreche 186,42 €. Mit dem Antrag zu 1. mache er die Zahlung dieses monatlichen Betrages rückwirkend für die Zeit ab dem Renteneintritt geltend sowie in Gestalt eines Feststellungsantrages für die Zukunft. Ein etwas höherer Betrag, nämlich 189,87 €, ergebe sich aus der Tatsache, dass zwischenzeitlich nach der einschlägigen Rechtsprechung anzunehmen sei, dass das Einkommen vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde zu legen sei, das seien hier 10.400,00 € und nicht etwa 10.313,89 €. Er müsse gar nicht eingehen auf den "aufsichtsbehördlichen genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse", denn die Eckdaten seien vorliegend unstreitig, insbesondere in Ansehung der Nr. 45 der ……-VO. 27 Der Kläger beantragt, 28 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 4.367,01 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 189,87 € seit dem 29 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009 01.12.2009, 30 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 01.01.2011. 01.02.2011; 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.02.2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 782,43 € hinaus monatlich weitere 189,87 € zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Widerklagend stellt die Beklagte den Antrag, 35 1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 € brutto schuldet sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 28,73 € brutto aus der Zusatzversorgung II der ….-VO; 36 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von höchstens 669,32 € brutto schuldet. 37 Der Kläger beantragt, 38 die Widerklage abzuweisen. 39 Die Beklagte trägt vor, nach ihrer Auffassung stehe dem Kläger lediglich die (unstreitige) Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 € zu und eine Zusatzversorgung II in Höhe von 28,73 €. Soweit sie in der Vergangenheit mehr gezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Ein Anspruch auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ bestehe nicht. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Zusatzversorgung II errechne sich wie folgt: 40 Bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand habe ein Betrag in Höhe von 3.296,89 DM oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Nach der ….‑Versorgungsordnung sei ein Betrag bis 3.200,00 DM mit einem Prozent zu multiplizieren und der darüber hinausgehende Betrag mit 0,8 %. 41 3.200,00 DM x 1 % x 18 Jahre = 576,00 DM 42 96,89 DM x 0,8 % x 18 Jahre = 13,95 DM 43 insgesamt 589,95 DM. 44 Bis hier unterscheide sich ihre Rechnung nicht von der des Klägers. Auch der Kläger beziehe sich auf den Betrag in Höhe von 589,95 DM in dem Berechnungsbogen Anlage K5 (Bl. 19 d.A.). Nach ihrer Auffassung sei aber die Tatsache des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers anders zu berücksichtigen als es irrtümlich bisher geschehen sei. Der Betrag sei nämlich bisher falsch quotiert worden. Die Parteien seien bis zuletzt von einem Quotierungsfaktor von 0,6009 ausgegangen. Dieser habe sich wie folgt berechnet: 45 Tatsächliche Dienstzeit 01.06.1972 bis 30.06.1994 265 Monate 46 Mögliche Dienstzeit 01.06.1972 bis 01.03.2009 441 Monate 47 265 Monate : 441 Monate = 0,6009. 48 Diese Berechnung habe nicht berücksichtigt, dass mit dem 01.01.1991 die Altersversorgung (mit der Vereinbarung vom 12.11.1990) auf eine neue Ordnung umgestellt worden sei und damit die Anwartschaften für die Zeit vor dem 01.01.1991 und für die Zeit danach auf unterschiedlichen Rentenstämmen beruhe. Bei der Ermittlung des Quotierungsfaktors nach der m/n‑tel Methode sei daher nicht die tatsächliche Dienstzeit seit Eintritt des Klägers bei der Beklagten (01.06.1972) zu berücksichtigen, sondern nur die tatsächliche Dienstzeit seit Beginn des neuen Rentenstammes, also seit dem 01.01.1991. Dies seien 42 Monate. Es sei daher die folgende Berechnung zu Grunde zu legen: 49 42 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit : 441 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit = 0,0952. Werde von dem unstreitigen Ausgangsbetrag in Höhe von 589,95 DM ausgegangen (vgl. Anlage K5, Bl. 19 d.A.), so ergebe sich mit dem richtigen Quotierungsfaktor gekürzt eine Zusatzversorgung in Höhe von 589,95 DM x 0,0952 = 56,19 DM = 28,73 € (Rundungsdifferenzen werden hier außer Betracht gelassen). Mehr als diese 28,73 € schulde sie nicht als Zusatzversorgung II. 50 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Pensionskassenspitze bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG seien nicht erfüllt. Die Berechnung des Klägers sei nicht verständlich. Der Vortrag, der Firmenanteil zur Pensionskasse habe durchgehend 60 % betragen, sei falsch. Jedenfalls bis Ende 2002 habe das Verhältnis 50 zu 50 betragen. 51 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 52 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. 53 I. Die Klage ist unbegründet. Sie war abzuweisen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" zusteht. 54 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziffer 45 der ….-Versorgungsordnung (Bl. 29 d.A.). Die Regelung ist ausschließlich anwendbar auf Mitarbeiter "ohne Mitgliedschaft in der Pensionskasse". Der Kläger ist aber unstreitig Mitglied der Pensionskasse. Weder kommt daher ein Anspruch aus Ziffer 45 der ….‑Versorgungsordnung direkt in Betracht, noch können aus dieser Regelung irgendwelche Rückschlüsse gezogen werden auf das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Altersversorgung der Mitarbeiter mittels einer Pensionskasse. 55 2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 2 Abs. 5 b BetrAVG ausgeschlossen. § 2 Abs. 5 b findet offensichtlich keine Anwendung. Weder handelt es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung, noch findet § 2 Abs. 5 b auf Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 Anwendung (vgl. dazu Höfer BetrAVG § 2 Rdn. 3507). 56 3. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG. 57 Nach § 2 Abs. 3 BetrAVG gilt für Pensionskassen Abs. 1 (dort geht es um die unverfallbare Anwartschaft) mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Abs. 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eine betriebliche Altersversorgung mittels einer Pensionskasse versprochen hat. Nur wenn sich bei der Betrachtung dieses Versprechens einerseits und der Leistung nach der Satzung der Pensionskasse andererseits eine Differenz ergibt, kommt ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Betracht. Trotz der Auflage vom 14.04.2011 und trotz konkreter Nachfrage im Kammertermin vom 12.03.2012 liegt dem Gericht nach wie vor weder eine Darlegung vor zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers und dessen Inhalt, noch wurde die Satzung der Pensionskasse zur Akte gereicht. Alles, was sich zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers in der Akte findet, sind die Ziffern 13 und 14 der ….‑Versorgungsordnung wo es heißt: 58 "Alle in das Unternehmen eintretende AT‑Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der ….beizubehalten. Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Mitgliedsbeitrag wird von der ….von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt." 59 Daraus ergibt sich bei wohlwollender Betrachtung, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, sich satzungsgemäß an den notwendigen Beiträgen zur Pensionskasse zu beteiligen, mehr nicht. Ohne Kenntnis und Analyse der Satzung kann nicht beurteilt werden, wie hoch der "vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch" ist. Dieser richtet sich auch nicht ohne weiteres nach dem Anteil, den der Arbeitgeber an den Beiträgen zu leisten hat, es kommt vielmehr zunächst auf das Finanzierungssystem der Pensionskasse an. Sofern der Arbeitgeber nicht ausdrücklich das Ersatzverfahren gewählt hat, gilt das Quotierungsprinzip als die einzige Form der Bemessung der Höhe der aufrechtzuerhaltenden Teilleistung aus der Pensionskasse. Die aufrechtzuerhaltende Teilleistung ergibt sich aus der Multiplikation der "als‑ob‑Leistung" mit dem Unverfallbarkeitsquotienten. "Als‑ob‑Leistung" ist die Versicherungsleistung, auf die der versicherte Arbeitnehmer "ohne das vorherige Ausscheiden" nach dem Leistungsplan der Pensionskasse einen Anspruch erworben hätte. Von dem so ermittelten Wert ist die von der Pensionskasse aufrechtzuerhaltende Teilleistung abzuziehen und in Höhe einer sich dabei ergebenden positiven Differenz (Deckungslücke) entsteht für den Arbeitgeber wie bei einer Direktversicherung eine Auffüllpflicht. Anders als bei der Direktversicherung verweist das Gesetz bei den Pensionskassen nicht auf den "Versicherungsvertrag", sondern auf den "aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan" der Kasse. Der Geschäftsplan, der der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bedarf, gilt einheitlich für alle Mitglieder der Kasse. Je nach dem von der Pensionskasse gewählten Finanzierungssystem kann es mehr oder weniger große Schwierigkeiten bereiten, die Deckungsrückstellung festzustellen, die den Versicherten zuzuordnen ist. Hierfür hat die Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen, nach denen sie eine nach dem In-Kraft‑Treten des Gesetzes notwendig gewordene Änderung des Geschäftsplanes der Pensionskasse genehmigt. Bei Pensionskassen sind die versicherten Arbeitnehmer häufiger als bei Direktversicherungen an der Beitragsaufbringung beteiligt. Dann ist auch eine Aufteilung nach den "auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers" und den durch Eigenbeträge des Versicherten gebildeten Deckungsmitteln erforderlich. Auch bei Pensionskassen ergeben sich wegen der vorgeschriebenen vorsichtigen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere wegen des niedrigen Rechnungszinsfußes) Überschüsse, die nach Maßgabe des Geschäftsplanes zu verwenden sind. Da die Leistungspläne der Pensionskassen meistens ein in sich geschlossenes Versorgungssystem bieten, werden die erwirtschafteten Erträge in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zu dessen Ausweitung, sondern zur Beitragsreduzierung eingesetzt (Höfer BetrAVG § 2 Rdn. 3281 ff). 60 Zu den genannten Fallgestaltungen finden sich in den Darlegungen des Klägers keine Angaben. Dem Gericht ist das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin hinsichtlich der Pensionskasse nicht bekannt, der Geschäftsplan der Pensionskasse liegt nicht vor, die Grundlagen zur Berechnung der Deckungslücke (vergl. hierzu Höfer BetrAVG § 2 Rdn. 3163) sind nicht vorgetragen worden. Nach alle dem stellt sich die Klage als unschlüssig dar. Sie war daher abzuweisen. 61 II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 62 Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht nur keinen Anspruch auf Zahlung einer Pensionskassenspitze (siehe I), sondern sein Anspruch auf Zahlung der Zusatzversorgung II besteht gleichfalls nur beschränkt. Ihm steht weniger zu, als die Beklagte bisher geleistet hat, nämlich nur 28,73 € neben der unstreitig zu zahlenden Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 €. 63 Die Beklagte ist nicht gehindert, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen neu (und niedriger) zu berechnen. Ihr Schreiben vom 18.01.1996 in Verbindung mit dem Berechnungsbogen (Anlagen K4 und K5, Bl. 18 ff. d.A.) stellen kein Anerkenntnis dar. Es handelt sich hier vielmehr um eine Auskunft gemäß § 4 a BetrAVG. Erteilt der Arbeitgeber eine unrichtige Auskunft über die Höhe der Versorgungsanwartschaft oder eine Auskunft über eine nicht bestehende Anwartschaft, so ist er hieran nicht gebunden, da es sich regelmäßig um eine reine Wissenserklärung und nicht etwa ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt (BAG, Urteil vom 09.12.1997 - 3 AZR 695/96 -; Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 462/02 -). 64 Auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine mehrfach gewährte (falsch berechnete) Rentenleistung weiter zu zahlen. Der bloßen Leistung eines zu hohen Betrages kommt kein Erklärungswert zu, aus dem sich eine betriebliche Übung ergeben könnte. Voraussetzung ist vielmehr, dass darüber hinaus Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Versorgungsempfänger davon ausgehen konnten, dass die Arbeitgeberin die Zahlungen leistete, obwohl sie wusste , dass sie hierzu nach den Regelungen der Versorgungsordnung nicht verpflichtet war (BAG Urteil vom 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 -). 65 Hinsichtlich der notwendigen Quotierung des Anspruches unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die erkennende Kammer der Berechnung der Beklagten und der Auffassung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (4 Sa 1559/10). Zutreffend ist die Quotierung im Verhältnis der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1994 im Verhältnis zu der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 01.03.2009 vorzunehmen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 66 Zum 01.01.1991 löste die völlig neu gestaltete ….‑Versorgungsordnung unstreitig das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem ab. Die Parteien haben dies in der Vereinbarung vom 12.11.1990 ausdrücklich geregelt (Anlage K16, Bl. 234 d.A.). Die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte beruhen damit - was die Besitzstandsrente einerseits und die Zusatzversorgung II andererseits anbelangt - auf zwei völlig unterschiedlichen Rentenstämmen, die für sich gesondert zu quotieren sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 12.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil folgendes entschieden: 67 Auf Grund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen bis zum 17.05.1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm sei die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem 18.05.1990 bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. 68 Aus der Subsumtion in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2010 (a.a.O., Rdn. 25, 26) ergibt sich, dass das Bundesarbeitsgericht dabei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze zu Grunde gelegt hat. Auch wenn es an allgemeingültigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in diesen Entscheidungen fehlt, so muss ihnen doch entnommen werden, dass bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen, zwar der Divisor jeweils aus der gesamten Beschäftigungszeit hochgerechnet bis zur festen Altersgrenze zu Grunde zu legen ist, der durch diesen Divisor zu teilende Betrag aber nur aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag bzw. nach dem Stichtag Berücksichtigung finden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ganz unterschiedliche Versorgungsordnungen, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen. Wenn sie schon bei einer einheitlichen Versorgungsordnung die Zäsur nur auf Grund eines durch Vertrauensschutzkomponenten gegebenen Stichtages ergeben kann, nach welchem zwei unterschiedliche Alttersgrenzen zu berücksichtigen sind und für jeden Rentenstamm gesondert entsprechend der dadurch geteilten tatsächlichen Betriebszeit zu quotieren sind, dann gilt dies erst recht, wenn die zwei Rentenstämme aus sich einander ablösenden gänzlich unterschiedlichen Versorgungsordnungen stammen. Nach den aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ableitbaren Grundsätzen ist der am 01.01.1991 begründete Rentenstamm (Zusatzversorgung II aus der ….‑Versorgungsordnung) ebenso zu quotieren, dass als tatsächliche Beschäftigungszeit nur die Zeit vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden des Klägers am 30.06.1994 zu berücksichtigen ist. Entsprechend den zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ist dabei allerdings beim Teiler die gesamte Beschäftigungszeit (hier vom 01.06.1972) hochgerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (01.03.2009) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Berechnung der Beklagten: 42 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit : 441 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit = 0,0952. Von dem Ausgangsbetrag in Höhe von 589,95 DM (vgl. Anlage K5, Bl. 19 d.A.) ausgegangen ergibt sich mit dem richtigen Quotierungsfaktor gekürzt eine Zusatzversorgung II in Höhe von 589,95 DM x 0,0952 = 56,19 DM = 28,73 €. 69 Nach alle dem war die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. 70 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und berechnet sich wie folgt: 71 4.367,01 € als Betrag des Klageantrages zu 1. zuzüglich dem 42‑fachen des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Differenzbetrages (42 x 189,87 €) = 7.974,54 € zuzüglich dem 42‑fachen des mit der Widerklage betroffenen Differenzbetrages (42 x [782,34 € - 601,17 € - 28,73 € = 152,53 €] = 6.406,26 €). Daraus ergibt sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 18.747,81 €. 72 RECHTSMITTELBELEHRUNG 73 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 74 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 75 Landesarbeitsgericht Köln 76 Blumenthalstraße 33 77 50670 Köln 78 Fax: 0221-7740 356 79 eingegangen sein. 80 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 81 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 82 83 1. Rechtsanwälte, 84 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 85 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 86 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 87 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.