Urteil
14 Ca 4689/11
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:0410.14CA4689.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2011 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 06.06.2011 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gehobenen Sachbearbeiter nach Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9, weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.634,00 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. 3 Der Kläger ist seit dem 01.08.1987 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 04.02./28.01.1987 (Bl. 9ff. d.A.) nebst Ergänzungen (Bl. 13ff. d.A.) als 1. Sachbearbeiter/Technik in der Abteilung IT-Services beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die bei der Beklagten jeweils geltenden tariflichen Vereinbarungen Anwendung. Danach ist der Kläger in Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9 eingruppiert und verfügt über einen Jahresverdienst iHv. EUR 64.902,00 brutto. Zu seinen Aufgaben gehört die Fachplanung für die Infrastruktur bei der Beklagten, wobei er Material bestellt und Leistungen bei Drittunternehmen zu den Bedingungen eines mit diesen abgeschlossenen Rahmenvertrags beauftragt, so ua. bei der Firma Siebers. Diese erstellt sog. Aufmaße über die von ihr erbrachten Leistungen, die der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Zugleich zeichnet der Kläger die zugehörigen Rechnungen als sachlich richtig. Der Zuständigkeitsbereich des Klägers erstreckt sich auf 12 Studios, drei Korrespondentenbüros und die Auslandsstudios in Paris und Brüssel. Seine Tätigkeit ist mit der Wahrnehmung zahlreicher Termine in den Außenstudios verbunden. 4 Bei der Beklagten besteht eine Dienstanweisung vom 11.09.1991 (Bl. 76ff. d.A.) über die Annahme von Zuwendungen und Geschenken. Danach dürfen Beschäftigte keine Zuwendungen annehmen, fordern oder absprechen, die sich auf ihre Tätigkeit oder ihre Position bei der Beklagten beziehen. Weiterhin besteht eine schriftliche Anzeigepflicht für alle Bewirtungen und Zuwendungen. 5 Anfang Juli 2010 fanden bei der Beklagten aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, des Betrugs und der Untreue Durchsuchungen, ua. der Arbeitsplätze von Kollegen des Klägers statt. Danach nahm die Hauptabteilung Revision der Beklagten eine Untersuchung der Vorgänge auf und führte am 27./28.07.2010 ein Gespräch mit dem Kläger, in dem es hauptsächlich um die die anderen Mitarbeiter betreffenden Vorgänge und Vorwürfe ging. 6 Am 15.12.2010 und am 28.03.2011 führte die Revision weitere Gespräche mit dem Kläger. Das Gespräch im März 2011 hatte ungeplante Zusatzarbeiten bei den Projekten des Klägers, nicht auskömmliche Anfahrtspauschalen zu den Regionalstudios, die Abrechnung von anderen Leistungen im Aufmass als tatsächlich geleistet, Sonntagsarbeiten der Firma …, die Abrechnung von Baubesprechungen, Einladungen und Geschenke der Firma … und Kabel-Messprotokolle zum Inhalt. 7 Seit dem 13.01.2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26.05.2011 (Bl. 18ff. d.A.) bat die Beklagte ihn unter dem Betreff „Falsch- und Mehrabrechnungen zugunsten der Firma … und falsche Deklaration von Leistungen, Annahme von Geschenken und Einladungen“ zu einer Anhörung am 30.05.2011. Für den Fall, dass er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, bat sie ihn, sich zu den beigefügten Fragen in schriftlicher Form zu erklären. 8 Unter dem 30.05.2011 nahm der Kläger zu den Fragen Stellung (Bl. 87ff. d.A.). 9 Mit Schreiben vom 30.05.2011 (Bl. 90ff. d.A.) hörte die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Dieser nahm mit Schreiben vom 03.06.2011 (Bl. 93ff. d.A.) Stellung. 10 Mit Schreiben vom 06.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. 11 Der Kläger ist der Auffassung, er sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, an einem Anhörungsgespräch persönlich teilzunehmen. Er habe jedoch innerhalb von 24 Stunden zu den Vorwürfen schriftlich Stellung genommen, ohne dabei dringend notwendige Rückfragen stellen zu können. Sein Prozessbevollmächtigter habe daher mit Schreiben vom 30.05.2011 (Bl. 84ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er zu Rechnungen der Firma … erst Stellung nehmen könne, wenn ihm diese zur Einsicht vorgelegt würden und zugleich Einsichtnahme in die Akten der Hauptabteilung Revision beantragt. 12 Der Kläger behauptet, sein Verantwortungsbereich habe im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen, ohne dass damit eine entsprechende Personalausstattung einher gegangen sei. Großprojekte seien nicht mehr durch den Gruppenleiter, sondern von ihm und einem Kollegen betreut worden. Ihm habe zusätzlich noch die Betreuung der Studios in Brüssel und Paris oblegen. Außerdem habe der Arbeitsaufwand durch die datentechnische Vernetzung in allen Objekten und der Objekte untereinander erheblich zugenommen. Mit der Umstellung auf das Konzept „Radio 2020“, das eine Verlagerung der Produktion und der Redaktionen in andere Gebäude zum Inhalt gehabt habe, seien seine Aufgaben explodiert. Weitere Umzüge hätten zugleich eine neue kommunikationstechnische Ausstattung notwendig gemacht. Er habe teilweise mehr als 20 Projekte gleichzeitig betreut. Zeitgleich sei das sog. Tagesgeschäft (Beauftragung, Koordination, Überprüfung der Abrechnung von Netzanschlüssen) auf sein Team übergegangen. Ein Kollege sei abgezogen worden, so dass ihm auch noch die Abrechnung des Tagesgeschäfts mit einem Volumen von EUR 240.000,-/Jahr übertragen worden sei. Im Januar 2011 sei er wegen der immensen Arbeitsüberlastung erkrankt. 13 Zu den von der Beklagten im einzelnen erhobenen Vorwürfen behauptet der Kläger folgendes: 14 Vor 2006 sei sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt zu bzw. von dem Studio Paris eine Anfahrtspauschale angefallen. Ihm sei bislang nicht bewusst gewesen, dass seit diesem Zeitpunkt eine Pauschale für die Hin- und für die Rückfahrt gelte. Daher sei er fälschlicherweise von zwei Pauschalen für einen Arbeitsauftrag in Paris ausgegangen. 15 Die Mehrabrechnungen für das Studio Brüssel seien ihm unerklärlich. Am Tag der Bauabnahme seien sechs Überstunden angefallen, die mit der Positionsnr. 465 auf der Rechnung versehen seien. Eine Sonntagsarbeitsstunde sei unter der Positionsnr. 468 abzurechnen, so dass die Überstunden zutreffend aufgelistet worden seien. 16 Die Rechnungen der Firma … vom 30.04., 28.05. und 30.06.2010 enthielten 120 bis 150 Einzelpositionen, unter ihnen das Kabelmaterial. Angesichts dieser Menge seien ihm die Mehrfachabrechnungen von drei Einzelpositionen nicht aufgefallen. 17 Die hohe Anzahl von Anfahrtspauschalen zum Studio Essen sei ihm nicht erklärlich. Auch der Kriminalpolizei sei allerdings bei seiner Vernehmung aufgefallen, dass die aufgeführte Anzahl von 11 Pauschalen nicht dem übrigen Schriftbild entspreche, so dass eine nachträgliche Korrektur nicht ausgeschlossen werden könne. 18 Wegen seiner Arbeitsüberlastung sei es ihm nicht immer möglich gewesen, an allen Baubesprechungen, die zT. gleichzeitig in verschiedenen Studios stattfanden, teilzunehmen. Er habe daher einige Male die Herren Anselment oder Kühn von der Firma … beauftragt, an ihnen in seinem Namen teilzunehmen, da sie häufig ohnehin vor Ort gewesen seien. Er habe dann die Stunden als zusätzliche Fachmonteurstunden, als „Wartezeit auf Tische“ oder als „Abklärung“ abrechnen lassen. 19 Die Firma … habe den Aufmaßen generell Kabel-Messprotokolle beigefügt. Sie seien von ihm kontrolliert und der Firma in dem Bewusstsein, dass sie dort abrufbereit vorgehalten würden, zur Aufbewahrung zurückgegeben worden. Eine Anweisung zur Archivierung der Protokolle existiere bei der Beklagten nicht. 20 Die geleisteten Fachmonteurstunden seien im Aufmaß nach Absprache mit ihm aufgelistet worden, was gängige Praxis bei allen Kollegen gewesen sei. Sie seien - wenn möglich - kontrolliert oder auf ihre Plausibilität hin überprüft worden. Eine Kontrolle im nachhinein sei, vor allem in den Außenstudios nicht möglich gewesen. Eine Dienstanweisung, dass Fachmonteurstunden als Stundenzettel den Aufmaßen beizufügen seien, sei erst nach der Untersuchung der Revision ergangen. 21 Die Gigabitverkabelung des Studios Dortmund sei nicht von ihm, sondern von seinem Kollegen Rosenbach beauftragt worden, der auch die Abrechnungen überprüft habe. Er habe die Verkabelung nur bis zur Festlegung der Kabelwege betreut. Er sei außerdem nur kommissarischer Teamleiter und nicht für die Abrechnung zuständig gewesen. Er habe Herrn … lediglich bei dem Projekt Wuppertal zur Seite gestanden. 22 Bei der Verkabelung des Studios Münster seien während der Güteprüfung fast täglich neue einzelne Verkabelungsaufträge für den nächsten Tag an ihn herangetragen worden, obwohl er zuvor darum gebeten habe, die Verkabelungslisten komplett einzureichen. Die Firma … habe daher ca. 5 Mal für ca. 30m Kabel, das Anschließen des Kabels und die entsprechende Kontrollmessung einen ganzen Arbeitstag aufwenden müssen. Er habe daher ausschließlich im Fall des Studios Münster einer zusätzlichen Berechnung von einer Arbeitsstunde pro Auftrag zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.04.2012 behauptete der Kläger hierzu, ein derartiger Entscheidungsspielraum habe ihm als Projektleiter zugestanden, da es sich um einen Ausschreibungs- und Planungsfehler der Beklagten gehandelt habe und mit der Mehrabrechnung lediglich zusätzliche Einzelaufträge abgerechnet worden seien. Seinen Vorgesetzten habe er darauf nicht angesprochen, da dieser immer erklärt habe, ihm sei es egal, wie das abgerechnet würde. 23 An eine Einladung zu einem Eishockeyspiel habe er keine Erinnerung mehr. Er besitze im Übrigen seit 2001 eine Dauerkarte der …. 24 Im Jahr 2005 habe ihn seine Frau zu einem Eishockeyspiel begleitet und ihn anschließend anlässlich ihres Geburtstags in das „Haus …“ eingeladen. Dort seien sie zufällig auf Herrn --- und einen Kollegen, jeweils in Begleitung, getroffen. Sie hätten ihre Rechnung selbst bezahlt. Bei einer Rechnung iHv. EUR 34,70 sei auch davon auszugehen, dass Herr … allein seine Rechnung bezahlt habe. In der Drittelpause habe Herr … seiner Frau eine Fan-Kappe geschenkt. 25 Am 05.01. und 03.02.2006 sei er mit Herrn … und dessen Begleitung und einem Kollegen im Cafe … gewesen, wobei jeder seine Rechnung selbst gezahlt habe. Wiederum umfasse die Rechnung von Herrn … mit ca. EUR 37,00 einen Betrag für zwei Personen. 26 Am 30.10.2007 habe er keinen Fanartikel von Herrn … erhalten, da an diesem Tag kein Spiel stattgefunden habe. Auch an anderen Tagen habe er keine Fanartikel von ihm erhalten. 27 Er sei weder von der Firma … je in das Restaurant … noch in das Restaurant … eingeladen worden. 28 Im Jahr 2009 und 2010 habe er Einladungen der Firma …zur Herrensitzung angenommen. Dies habe er in seiner dienstlichen Erklärung auch angegeben. 29 Anlässlich seines 50. Geburtstages im Juni 2010 habe er im … gefeiert. Zu dieser Firma seien auch Herr … und Herr … von der Firma … eingeladen gewesen. Nach der Feier habe er festgestellt, dass die Firma ihm einen Restaurantgutschein iHV. EUR 100,- geschenkt habe. Aufgrund eines zwei Tage später in seinem Haus eingetretenen Wasserschadens sei der Gutschein jedoch in Vergessenheit geraten. Nach der Behebung des Schadens sei er in den Urlaub gefahren. Nach dem Urlaub sei er von der hausinternen Revision befragt worden und habe sich dabei an den Gutschein erinnert. Er habe ihn der Revision gezeigt und an die Firma … zurückgeschickt. 30 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. In dem Gespräch mit der Revision am 27./.28.07.2010 habe diese wissen wollen, welche Einladungen und Geschenke er von der Firma … erhalten habe. Im August 2010 habe er aufforderungsgemäß eine dienstliche Erklärung hierzu abgegeben. In dem Gespräch am 15.12.2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass nun auch die von ihm verantworteten Projekte untersucht würden. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe sich außerdem, dass die Revision der Beklagten ihn bereits am 18.10.2010 der Vorteilsnahme und des Betrugs verdächtigt habe. 31 Der Kläger beantragt, 32 33 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2011 aufgelöst worden ist; 34 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 06.06.2011 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gehobenen Sachbearbeiter nach Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9 zu beschäftigen und zu vergüten. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie ist der Auffassung, es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vor. Der Kläger habe sich über Jahre hinweg an Manipulationen von Aufträgen und Rechnungen zugunsten der Firma … und zu ihrem Schaden sowie durch die Annahme von Zuwendungen auch strafbar gemacht, indem er deren Aufmaß-Formulare nicht geprüft und als korrekt gezeichnet habe, obwohl er gewusst habe, dass die Leistungen nicht zutreffend abgerechnet worden seien. Indem der Kläger über mehrere Jahre hinweg Geschenke der Firma … von nicht unerheblichem Wert angenommen habe, habe bei ihr der Eindruck entstehen können, der Kläger werde nicht mehr ausschließlich ihre Interessen wahrnehmen. Zumindest bestehe jedoch der Verdacht, dass der Kläger Straftaten zu ihrem Nachteil begangen bzw. sich an solchen beteiligt habe. 38 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Hierzu behauptet sie, sie habe am 24.05.2011 durch den Bericht der Hauptabteilung Revision Kenntnis von den maßgeblichen Sachverhalten erhalten. In dem Gespräch mit dem Kläger am 15.12.2010 sei es um die Abläufe bei dem Infrastruktur-Projektgeschäft gegangen, das ua. der Kläger bei der Firma …beauftragt habe. Falschabrechnungen des Klägers seien zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Von Januar bis Februar 2011 habe die Revision weitere Untersuchungen in Bezug auf die anderen Mitarbeiter durchgeführt. Erst am 08.03.2011 habe die Revision von der Kriminalpolizei Kenntnis von der Aussage des Betriebsleiters … erhalten, dass der Kläger falsche Abrechnungen zugelassen habe. In der Zeit vom 17. bis 21.03.2011 habe sie daher sämtliche Rechnungen der Firma … aus den Jahren 2008 bis 2010, die von dem Kläger sachlich richtig gezeichnet worden seien, geprüft. Im April habe die Revision ua. das … der Abteilung des Klägers geprüft und seine dienstlichen Emails gesichtet sowie weitere Rechnungen geprüft. 39 Bei einigen von dem Kläger betreuten Projekten sei es zu Falschabrechnungen gekommen, da die Firma … in mehreren Abrechnungen überhöhte Forderungen abgerechnet habe. Dies habe zur Folge, dass sie jedenfalls ca. EUR 11500,- zu viel gezahlt habe. Der Kläger habe diese Rechnungen als sachlich richtig gezeichnet, obwohl er gewusst habe, dass die Forderungen unberechtigt seien. 40 So habe die Firma … in drei von dem Kläger abgezeichneten Rechnungen zu viele Anfahrtspauschalen für Tätigkeiten im Studio Paris abgerechnet. Bereits im Rahmenvertrag aus dem Jahr 2004 seien Anfahrtspauschalen sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt für die Regionalstudios und zum Studio Brüssel vereinbart worden. Warum der Kläger meine, dass die Pauschale für Paris anders abgerechnet werde, könne sie nicht nachvollziehen. 41 Für das Studio Brüssel habe die Firma … im Jahr 2008 fünf Anfahrtspauschalen, 3360 km und 18 Spesentage Ausland zu viel sowie sechs Sonntags-Fachmonteurstunden, obwohl sonntags tatsächlich gar nicht gearbeitet worden sei, abgerechnet. 42 Auf Anfrage einer Mitarbeiterin der Abteilung IT-Services habe der Kläger bei der Firma … Kabel bestellt, die die Firma … mehrfach und verteilt auf drei Rechnungen abgerechnet habe. 43 In einer Rechnung aus dem Jahr 2009 habe die Firma … zwei Aufträge aus dem Tagesgeschäft für das Studio Essen, die an einem Tag erledigt worden seien, mit 11 Anfahrtspauschalen berechnet. Hier sei von Bedeutung, dass der Kläger im Rahmen ihrer Untersuchungen selbst erklärt habe, dass viele der vertraglichen Anfahrtspauschalen nicht auskömmlich seien. Auch habe der Bauleiter der Firma…, Herr …, bei der Kriminalpolizei eine derartige Aussage gemacht und behauptet, der Kläger habe ihn daher mehrfach aufgefordert, überhöht abzurechnen. 44 Aufgrund zuvor getroffener, verdeckter Absprachen mit dem Bauleiter der Firma …seien Leistungen unter falschen Positionen abgerechnet worden. Gegenüber der Hauptabteilung Revision habe der Kläger – was zwischen den Parteien unstreitig ist – selbst eingeräumt, dass er die Firma … beauftragt habe, statt seiner in einem Regionalstudio an Baubesprechungen teilzunehmen und diese Leistung dann anders, etwa als „Fachmonteurstunden“, „Wartezeit auf Tische“ oder „zusätzliche Kabelmeter“, zu deklarieren. Der Kläger sei – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – verpflichtet, Baubesprechungen selbst durchzuführen. Wäre er tatsächlich überlastet gewesen, hätte er sich an seinen Vorgesetzten wenden müssen. 45 Über gelieferte und eingebaute Kabel seien sog. Kabel-Messprotokolle zu erstellen, die die Firma … jedoch nur sporadisch eingereicht habe. Der Kläger habe sie daher nicht in den Projektakten abgelegt. 46 Die Firma … habe in einigen Aufmaßen und Rechnungen Fachmonteurstunden etwa für das „erschwerte Verlegen von Kabeln“ abgerechnet, bei denen die durchgeführten Tätigkeiten nicht – etwa durch Stundenzettel – nachgewiesen seien. Für derartige Stunden gebe es keine Leistungsposition im Rahmenvertrag, so dass der Kläger sie nicht hätte abzeichnen dürfen. 47 Nach Aussage des Bauleiters … bei der Kriminalpolizei habe der Kläger ihn bei der Gigabitverkabelung in den Studios Dortmund und Bielefeld gesagt, dass er bei den Monteurstunden wegen der erschwerten Bedingungen ruhig 10- bis 20-fach Monteurstunden mehr aufschreiben solle. Dabei seien Festpreise auf Stunden hochgerechnet worden. 48 Schließlich habe der Kläger verschiedene Einladungen und Geschenke der Firma … erhalten, deren Annahme er nicht gemäß der Dienstanweisung verweigert oder zumindest angezeigt habe. So habe er im Frühjahr 2005 eine Einladung der Firma … zu einem Eishockeyspiel angenommen. Außerdem sei er am 25.09.2009 von ihr in das Haus … , am 05.01. und 03.02.2006 in das Café … am 02.02. und 27.02.2009 in das Restaurant … und am 17.03.2009 in das Restaurant .. eingeladen worden. Am 30.01.2007 habe er von ihr eine „…-Kappe“ geschenkt bekommen. Außerdem sei er 2009 und 2010 von der Firma …zu einer Herrensitzung eingeladen worden und habe von ihr anlässlich seines 50. Geburtstages einen Restaurantgutschein in Höhe von EUR 100,- geschenkt erhalten. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Kammer hat die von der Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 114 Js 72/09 in Bezug auf die Person des Klägers zusammengestellte Ermittlungsakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 50 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 51 52 A. Die zulässige Klage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der unter dem 06.06.2011 ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden. Der Kläger ist daher auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 53 54 I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 06.06.2011 ausgesprochenen fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden. Die Kündigung ist rechtsunwirksam. Sie ist zum einen nicht innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB ausgesprochen worden. Zum anderen stand der Beklagten zur Begründung einer sog. Tatkündigung kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur Seite, da die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Der Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen Verdachtskündigung steht bereits entgegen, dass der Kläger vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört wurde. 55 56 1. Die Kündigung gilt nicht bereits gemäß den §§ 7 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1, 4 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit mit Erhebung der Klage am 17.06.2011 fristgerecht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht. 57 58 2. Die Beklagte wirft dem Kläger zur Begründung der Kündigung vor, er habe in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen der Firma … als sachlich richtig abgezeichnet, obwohl er nicht geprüft habe, ob die Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Er habe sich an Manipulationen von Aufträgen und Rechnungen zu ihrem Schaden beteiligt, indem er über Jahre hinweg die Aufmaße nicht geprüft und zwecks Zahlungsanweisung weitergeleitet habe, obwohl er gewusst habe, dass die Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Durch die Annahme von Geschenken und Einladungen habe er sich strafbar gemacht. Zumindest bestehe der Verdacht, dass er Straftaten zum ihrem Nachteil begangen bzw. sich an solchen beteiligt habe. 59 60 3. Die so begründete Kündigung ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden und bereits aus diesem Grund unwirksam. Zumindest kann sich die Beklagte, will sie den von ihr vorgebrachten Grund „Annahme von Geschenken und Einladungen“ als eigenständigen wichtigen Grund iSd. § 626 BGB qualifiziert wissen, nicht mehr zur Begründung der erst unter dem 06.06.2011 ausgesprochenen Kündigung heranziehen. 61 a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Norm mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Bestimmung ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ihr Ziel ist es, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Solange diese dem Kündigungsberechtigten nicht umfassend bekannt sind, kann dessen Kündigungsrecht nicht verwirken. Dabei gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer sprechen. Sie lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 25. November 2010 – 2 AZR 171/09 – juris; 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – juris; 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – juris). 62 Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber zwar nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichend vorhandene Beweismittel voreilig zu kündigen. Die Ausschlussfrist ist jeodch nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – juris; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 – juris). 63 b) Im Streitfall hat die Beklagte unstreitig bereits Ende Juli 2010, spätestens jedoch mit Abgabe der dienstlichen Erklärung des Klägers zur Entgegennahme von Geschenken und Einladungen der Firma … im August 2010, Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger auf deren Einladung hin an zwei Herrensitzungen teilgenommen sowie einen Restaurantgutschein im Wert von EUR 100,00 erhalten hat. Auch hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch eingeräumt, zu einem Eishockeyspiel eingeladen worden zu sein. Gleichwohl hat die Beklagte dies nicht zum Anlass genommen, insoweit unmittelbar weitere Ermittlungen aufzunehmen, weder im Hinblick darauf, ob der Kläger noch weitere Zuwendungen entgegen genommen hat noch im Hinblick darauf, ob er für die zu diesem Zeitpunkt bekannten Zuwendungen Gegenleistungen zugunsten der Firma … erbracht hat. Erst im Gespräch am 15.12.2010 hat sie den Kläger – nach dessen von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag – darauf hingewiesen, dass nun auch seine Projekte untersucht würden. Demgemäß hat sie ohne einen neuen erkennbaren Anlass erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit gesehen, auch die Tätigkeit des Klägers näher zu untersuchen. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegen vier Monate, in denen im Hinblick auf die Person des Klägers von der Beklagten keine Ermittlungen stattfanden. 64 Da die Beklagte demgemäß die ihr bereits im August 2010 zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Umstände jedenfalls vier Monate auf sich hat beruhen lassen, wurde die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht wegen weiterer – mit der gebotenen Eile vorgenommener – Ermittlungsmaßnahmen gehemmt und ist bereits weit vor Ausspruch der Kündigung abgelaufen. Damit ist die Kündigung nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf alle von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe verfristet. Der Kläger konnte und durfte nach Abgabe seiner dienstlichen Erklärung im August 2010 mangels zeitnaher weiterer Ermittlungstätigkeit der Beklagten davon ausgehen, dass sie keine weiteren Konsequenzen an die ihr bekannt gewordenen Tatsachen knüpfen würde und auch nicht die nunmehr von ihr vorgebrachte Verknüpfung zwischen der Entgegennahme von Zuwendungen und den in Rede stehenden Falschabrechnungen und Falschdeklarationen von Leistungen herstellen würde. Jedenfalls aber kann die Beklagte sich zur Begründung der Kündigung nicht mehr auf den Sachverhaltskomplex „Annahme von Geschenken und Einladungen“ berufen. 65 Der Annahme der Verfristung der Kündigungsgründe steht nicht entgegen, dass im August 2010 lediglich die Hauptabteilung Revision, nicht aber eine kündigungsberechtigte Person bei der Beklagten, die maßgebliche Kenntnis erlangt hat. Das Erfordernis, dass es für den Lauf der Frist auf die Kenntnis der kündigungsberechtigten Person ankommt bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf § 626 Abs. 2 BGB unangemessen lange, dh. ohne die erforderliche Eile, ermitteln kann. Er hat seinen Betrieb vielmehr so zu organisieren, dass den Anforderungen dieser Vorschrift genügt wird. Kommt er dem nicht nach, muss er sich nach § 242 BGB die Kenntnis der anderen Stelle zurechnen lassen (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 2 AZR 930/93 - juris) . 66 67 4. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist die Kündigung auch unwirksam, weil sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 2 BGB berufen kann. 68 a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rechtsprechung, vgl. nur BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – juris). 69 b) Die Wirksamkeit einer Kündigung ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Dieser das Kündigungsschutzrecht beherrschende Grundsatz hat zur Folge, dass zunächst zu prüfen ist, ob dem Arbeitgeber stattdessen mildere Reaktionsmöglichkeiten, wie etwa eine Abmahnung zumutbar sind. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 - juris; 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - juris). Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG 10. Juni 2010 aaO.; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - juris). 70 Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 aaO.; BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 – juris). 71 c) Diesen Voraussetzungen genügt die streitbefangene Tatkündigung nicht. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen vermögen die Begründung der Kündigung, der Kläger habe bewusst falsche Abrechnungen der Firma … als sachlich richtig gezeichnet, nicht zu stützen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten lässt sich dem Kläger allenfalls vorwerfen, er habe fahrlässig gehandelt. Dieses Verhalten hätte die Beklagte zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch der Kündigung zunächst abmahnen müssen. Bei einigen der von der Beklagten dargestellten Vorgänge wird bereits nicht deutlich, worin der angenommene Pflichtverstoß des Klägers bestehen soll. 72 aa) Die Beklagte wirft dem Kläger zunächst vor, er habe die von der Firma … in drei Abrechnungen im Jahre 2009 überhöht in Rechnung gestellten Anfahrtspauschalen als sachlich richtig gezeichnet. Der Kläger räumt dies ein, erklärt jedoch, nicht gewusst zu haben, dass die früher gültige Abrede (Abrechnung je Fahrt) nicht mehr maßgeblich gewesen sei und davon ausgegangen zu sein, dass ein Pauschale je einfacher Fahrt anzusetzen sei. Eine bewusst unrichtige Gegenzeichnung der Abrechnungen kann dem Kläger damit nach Auffassung der Kammer nicht vorgeworfen werden. Denn die Beklagte nennt keine Anhaltspunkte dafür, die die zweifelsfreie Annahme begründen könnten, dass der Kläger hier bewusst falsch abgezeichnet hat. Ihm kann damit allenfalls vorgeworfen werden, sich keine ausreichende Kenntnis von den vertraglichen Abrechnungsgrundlagen verschafft zu haben. 73 bb) Die Beklagte wirft dem Kläger weiter vor, in Bezug auf das Studio Brüssel im Jahr 2008 Falschabrechnungen der Firma … abgezeichnet zu haben. Soweit die Falschabrechnungen die Anfahrtspauschalen, die gefahrenen Kilometer und die Spesensatztage betreffen, sprechen wiederum keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Billigung der falschen Abrechnung durch den Kläger. Soweit die Beklagte meint, es seien sechs Sonntags-Fachmonteurstunden abgerechnet worden, obwohl sonntags nicht gearbeitet worden sei, ist dieser Vorwurf bereits nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger weist daraufhin, dass lediglich tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden mit der Position 465 abgerechnet worden seien. Ihren Vorwurf substantiiert die Beklagte darauf hin – etwa durch Vorlage der fraglichen Rechnung – nicht mehr weiter. 74 cc) Weiterhin wirft die Beklagte dem Kläger vor, die dreimalige Inrechnungstellung von Kabelmaterial sachlich richtig gezeichnet zu haben. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass der Kläger insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers sind ihm die drei Rechnungen im Abstand von jeweils einem Monat (30.04., 28.05., 30.06.2010) vorgelegt worden. Jede Rechnung habe zudem aus 120 bis 150 Einzelpositionen bestanden. Vor diesem Hintergrund kann seine Erklärung, ihm sei die Mehrfachabrechnung nicht aufgefallen, nicht widerlegt werden. Ihm kann wiederum lediglich vorgeworfen werden, die Rechnungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft zu haben. 75 dd) Soweit die Beklagte ihm ferner vorwirft, er habe eine Rechnung aus dem Jahr 2009, in der für das Studio Essen 10 Anfahrtspauschalen zu viel abgerechnet worden seien, als sachlich richtig gezeichnet, hat der Kläger die Unrichtigkeit der Rechnung bestätigt und seine Abzeichnung nicht erklären können. Aber auch hier legt die Beklagte keine Umstände dafür dar, die allein auf ein bewusstes Vorgehen des Klägers schließen lassen. Zwar weist sie auf seine Erklärung in den Gesprächen mit der Revision hin, die Anfahrtspauschalen seien nicht auskömmlich. Damit hat der Kläger jedoch nicht eingestanden, überhöht abgerechnete Anfahrtspauschalen gebilligt zu haben. Soweit die Beklagte weiter darauf hinweist, dass der Bauleiter der Firma … ausgesagt habe, der Kläger habe ihn mehrfach aufgefordert überhöht abzurechnen, wurde diese Aussage später allein auf die Studios in Dortmund und Bielefeld bezogen. 76 ee) Den von der Beklagten erhobenen Vorwurf, die Firma … habe Leistungen in Absprache mit ihm unter anderer Bezeichnung abgerechnet, hat der Kläger eingeräumt. Danach hat er, wenn es ihm selbst nicht möglich war, an Baubesprechungen in den Studios teilzunehmen, die Firma … mit der Wahrnehmung der Termine beauftragt und diese gebeten, die Leistung unter anderen Positionen abzurechnen, da er selbst zur Teilnahme an den Besprechungen arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei. Dem Einwand der Beklagten, er hätte sich im Falle der Arbeitsüberlastung an seinen Vorgesetzten wenden müssen, ist der Kläger im Kammertermin am 13.12.2011 mit der Erklärung begegnet, dieser habe darauf mit dem Hinweis reagiert, es „gebe keine neuen Leute“. 77 Der erhobene Vorwurf hat damit letztlich zum Inhalt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht hinreichend erfüllt hat und dass er dies – statt mit seinem Vorgesetzten Rücksprache zu halten – vertuscht hat. Der Behauptung, dass ihm die Teilnahme an allen Baubesprechungen nicht immer möglich war, tritt die Beklagte im Übrigen nicht entgegen. Vorzuwerfen bleibt dem Kläger daher, dass er Leistungen der Firma … unter anderer Bezeichnung abgezeichnet hat. Nicht ersichtlich ist hingegen, dass der Beklagten hieraus ein Schaden entstanden ist. 78 ff) Aus den Darlegungen der Beklagten, der Kläger habe Kabelmessprotokolle der Firma … nur sporadisch zu den Akten genommen, ergibt sich nicht, dass der Kläger damit gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Denn auf den Einwand des Klägers, es habe keine Anweisung zur Archivierung gegeben und er sei davon ausgegangen, dass die Protokolle bei der Firma … abgerufen werden könnten, widerspricht die Beklagte nicht. 79 gg) Entsprechendes gilt für den Vorwurf, bzgl. einiger abgerechneter und von dem Kläger gegengezeichneter Fachmonteurstunden lägen keine Stundenzettel vor. Dem Einwand des Klägers, dass es erst seit kurzem eine entsprechende Dienstanweisung des Vorgesetzten gebe, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Es fehlt daher an der substantiierten Darlegung einer Pflichtverletzung. 80 hh) Im vorliegenden Prozess hat die Beklagte ihre Kündigungsbegründung um den ihr aus der Vernehmung des Bauleiters … bekannt gewordenen Umstand ergänzt, der Kläger habe diesen bei der Gigabitverkabelung in den Studios Dortmund und Bielefeld aufgefordert, bei den Monteurstunden wegen der erschwerten Bedingungen 10- bis 20 Monteurstunden mehr aufzuschreiben. Der Kläger bestreitet zum einen die behauptete Aufforderung und die behauptete Falschabrechnung und weist darauf hin, dass die Aufträge nach den Einzelpositionen aus dem Rahmenvertrag und nicht nach Montagestunden berechnet worden seien. Des weiteren behauptet er, dass nicht er, sondern der Mitarbeiter … die Stundenzettel und Abrechnungen für Dortmund überprüft habe. Dem hält die Beklagte entgegen, dieser habe alle Aufmaße mit dem Kläger besprochen, legt aber von dem Kläger unterzeichnete Aufmaße und Rechnungen nicht vor und auch – wie im Kammertermin erörtert – nicht näher dar, ob denn diese tatsächlich falsch waren und welche der abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind. Allein auf die pauschale Behauptung der Beklagten hin, der Bauleiter der Firma … habe seinerseits behauptet von dem Kläger bei diesen Projekten zu Falschabrechnungen aufgefordert worden zu sein, sah die Kammer keine Veranlassung zu einer Vernehmung. 81 Soweit der Kläger eingeräumt hat, im Fall des Studios Münster der Berechnung einer zusätzlichen Arbeitsstunde pro Auftrag zugestimmt zu haben, vermag die Kammer wiederum nicht im einzelnen nachzuvollziehen, ob und in welcher Weise der Kläger damit gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Denn es ist nicht deutlich geworden, welche Kompetenzen der Kläger als Leiter dieses Projekts hatte und ob er sie überschritten hat. Die Erörterungen in der Verhandlung vor der Kammer haben ergeben, dass die Firma bei der Verkabelung dieses Studios abweichend vom ursprünglichen Auftrag offenbar zusätzliche, einzelne Verkabelungsaufträge ausgeführt hat. Der Kläger hat hierzu in der Verhandlung ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass er sich damit innerhalb seines Entscheidungsspielraums als Projektleiter bewege. Dem hat die Beklagte entgegen gehalten, der Kläger habe solche Entscheidungen nicht ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten treffen dürfen ohne dies näher auszuführen. 82 jj) Jedenfalls der Sachverhaltskomplex „Annahme von Geschenken und Einladungen“ kann – wie oben ausgeführt – wegen § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 83 kk) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bewusst falsche Abrechnungen der Firma … – in Absprache mit dieser – abgezeichnet und der Beklagten somit vorsätzlich einen finanziellen Schaden zugefügt, für eine Tatkündigung nicht hinreichend substantiiert dargetan sind. Dem Kläger lässt sich allenfalls vorwerfen, Abrechnungen der Firma … in Widerspruch zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht sorgfältig genug geprüft zu haben (Rechnung Studio Paris, Rechnung Studio Brüssel, Rechnungen Kabelmaterial, Rechnung Studio Essen). Soweit die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf die Vorgänge „fehlende Stundenzettel“, „fehlende Messprotokolle“ und „Gigabitverkabelung Studio Münster“ verweist, ist nicht deutlich geworden, dass der Kläger hier überhaupt arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen hat. 84 Es verbleibt damit der Vorwurf fahrlässiger Pflichtverletzungen in – gemessen an der Vielzahl von Rechnungen und Aufmaßen, die der Kläger zu prüfen hatte – wenigen Einzelfällen. Bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermögen diese nicht, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des zum Zeitpunkt der Kündigung fast 24 Jahre beanstandungsfrei bestehenden Arbeitsverhältnisses zu bilden. Wie eingangs ausgeführt, ist vor Ausspruch einer Kündigung zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Abmahnung zu einem zukünftig vertragstreuen Verhalten angehalten werden kann. Die Kammer sieht keine Gründe dafür, warum hiervon im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden konnte. In Anbetracht dessen, dass der Kläger allenfalls fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten und dies auch vor dem Hintergrund seiner – unstreitig – hohen Arbeitsbelastung verstoßen hat, konnte auf den Ausspruch einer Abmahnung auch nicht unter Verweis auf die Schwere der Pflichtverletzungen verzichtet werden. 85 Dasselbe gilt für die von dem Kläger eingeräumte Aufforderung an die Firma … die Teilnahme an den Baubesprechungen unter einer anderen Bezeichnung abzurechnen. Zwar mag der Kläger mit der Nichtteilnahme gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen haben, wobei fraglich bleibt, ob ihm eine Teilnahme in den jeweiligen Einzelfällen überhaupt möglich war. Sicherlich hat er mit der Aufforderung, diese Leistung unter anderer Bezeichnung abzurechnen gegen seine Pflichten verstoßen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welcher Schaden der Beklagten angesichts des Umstands, dass die Firma … tatsächlich Leistungen erbracht hat, hieraus entstanden ist. Die von dem Kläger eingeräumte Verletzung seiner Pflichten hätte die Beklagte ebenfalls zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abmahnen müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Kläger – wie von der Beklagten nicht näher bestritten wurde – aufgrund der betrieblichen Organisation keine andere Möglichkeit blieb, als Dritte zu beauftragen und dass er unter erheblichen Zeitdruck stand. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Kläger mit der Aufforderung zur Falschbezeichnung der Leistung eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen hat, vermag aber auf der anderen Seite nicht zu erkennen, warum der Kläger durch eine Abmahnung nicht wirkungsvoll zu einem zukünftig vertragstreuen Verhalten hätte angehalten werden können. 86 d) Die Kündigung ist auch nicht als sog. Verdachtskündigung wirksam. 87 aa) Grundsätzlich kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, da nicht nur eine erwiesene Tat, die von der Rechtsordnung missbilligt wird, einem Arbeitsverhältnis die Vertrauensgrundlage entziehen kann, sondern auch schon der dringende Verdacht, eine solche Tat begangen zu haben (BAG 12. Mai 2010 – 2 AZR 578/08 – juris; 12. März 2009 – 2 ABR 24/08 – juris). Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 – juris; 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - juris). 88 bb) Die Anforderung der Anhörung des Arbeitnehmers bei der Verdachtskündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung ergibt sich aus den Besonderheiten des wichtigen Grundes, denn anders als bei einem aufgrund von Tatsachen bewiesenen Sachverhalt besteht bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr, dass ein Unschuldiger betroffen ist (BAG 23. September 2009 – 2 AZR 474/07 - juris). Der Arbeitnehmer muss deshalb im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. 89 cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Erfordernis einer ausreichenden Anhörung bereits durch den dem Kläger eingeräumten zeitlichen Rahmen zur Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26.05.2011 bis zum 30.05.2011 nicht entsprochen wurde. Dem Kläger war es jedenfalls trotz des fünf Seiten umfassenden Schreibens der Beklagten nicht möglich, zu mehreren erhobenen Vorwürfen substantiiert Stellung zu nehmen, da ihm die zu Ziffer 1) des Anhörungsschreibens in Rede stehenden Rechnungen nicht vorgelegt wurden. Hierauf hat der Kläger in seiner Stellungnahme auch hingewiesen. Dass er trotz der Darstellung der einzelnen Vorwürfe durch die Beklagte hierzu nicht in der Lage war, erscheint der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger regelmäßig und über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Rechnungen gegengezeichnet hat und die von der Beklagten herangezogenen Rechnungen aus den Jahren 2008 bis 2010 stammen, ohne weiteres nachvollziehbar und naheliegend. 90 91 II. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2) begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. 92 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris) hat der Arbeitgeber mit Vorliegen eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse mehr an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Vielmehr müssen nun zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Interessen der Beklagten sind im Streitfall weder ausdrücklich dargetan noch erkennbar. 93 94 B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG und erfolgte für den Klageantrag zu 1) in Höhe des Quartalsbezugs und für den Klageantrag zu 2) in Höhe einer Bruttomonatsvergütung des Klägers.