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Urteil

9 Ca 3559/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2012:1017.9CA3559.12.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 22.514,27 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 22.514,27 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der am 29.9.1950 geborene Kläger war seit 1975 zunächst bei der …nach verschiedentlicher Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf andere konzernangehörige Unternehmen zuletzt - nach Betriebsübergang vom 1.11.2004 - bei der ….GmbH beschäftigt. Am 1.8.2005 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach einer auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6.12.1983 galten für den Kläger die Gesamtbetriebsvereinbarungen der….. Im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Kläger insgesamt vier betriebliche Rentenzusagen, nämlich nach Maßgabe der Ordnungen der betrieblichen Grundrente und der betrieblichen Zusatzrente, eine Pensionskassenleistung sowie eine sog. Ausgleichszahlung, die aus einem Interessenausgleich mit Sozialplan vom 14.10.2004 und der darin in Bezug genommenen Frühruhestandsregelung resultierte. Die Versorgungsordnungen sehen keine Abschläge bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Kläger zählte zu den Teilnehmern des Frühruhestandsprogramms, weswegen er mit Erreichen des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Unter dem Datum 28.12.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger drei Anwartschaftsausweise zu unverfallbaren Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung. Die durch den Beklagten gesicherten Leistungen gab dieser mit jeweils monatlich 33,70 EUR, 369,21 EUR und 236,70 EUR an. Ab dem 1.10.2010 erhielt der Kläger Leistungen der Pensionskasse. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm seit dem 1.10.2010 vom Beklagten Leistungen verlangen könne. Denn die Versorgungszusagen sähen einen ungekürzten Rentenbezug schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis zum 30.9.2012 stehe ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von monatlich 639,61 EUR zu. Der Kläger beantragt, den Beklagten – Zug um Zug gegen Rückabtretung der Ansprüche des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter durch ihn an den Beklagten, diese zu verurteilen: 1. a) an ihn rückständige Betriebsrenten von Oktober 2010 bis einschließlich September 2012 in Höhe von 15.350,64 € brutto zuzüglich eines mittleren Zinses in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab dem 01.10.2011 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen, sowie b) festzustellen, dass die Beklagte monatlich ab dem 01.10.2012 bis zur Aufnahme der zugesagten Betriebsrentenzahlungen ab dem 01.12.2013 an in folgende Beträge nämlich eine betriebliche Grundrente in Höhe von monatlich in Höhe von 33,70 und einer betrieblichen Zusatzrente von monatlich in Höhe von 369,21 € und eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 236,70 € zu zahlen hat. 2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihm eine Betriebsrenten-Zahlung für den unter 1. genannten Zeitraum vom 1.10.2010 bis zum 1.12.2013 schuldet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die maßgebliche Versorgungsordnung eine Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe. Eine andere Altersgrenze sei nicht vereinbart. Herr …. sei nicht befugt gewesen, zugunsten des Klägers abweichende Zusagen zu erteilen. Da der Kläger noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe komme auch ein vorzeitiger Rentenbezug nach § 6 BetrAVG nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum 1.6.2010 – 30.4.2013 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. 1) Die Kammer hat ihrer Entscheidung die in der Klageschrift und in der Klageerwiderung angekündigten Anträge zugrunde gelegt. Zwar ist die Antragstellung in den Terminsprotokollen nicht festgehalten. Aufgrund der streitigen Verhandlung der Parteien war jedoch davon auszugehen, dass die angekündigten Anträge zur Entscheidung gestellt werden sollten. 2) Die Einstandspflicht des Beklagten für Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers aus der Ordnung über die betriebliche Zusatzrente um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt. b) Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BetrAVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht. c) Die insolvente … GmbH ist als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers in die ihm gegenüber geleistete Versorgungszusage eingetreten. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH eröffnet wurde, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war noch Versorgungsanwärter. Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen Versorgungsanwartschaften des Klägers einzustehen, da dieser bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft aufgrund der Direktzusage seiner ehemaligen Arbeitgeberin erworben hatte. Bei Insolvenzeröffnung hatte der Kläger das 35. Lebensjahr vollendet und die vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Jahre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 1b, 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BetrAVG). 3) Die Einstandspflicht des Beklagten tritt nach § 7 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ein „bei Eintritt des Versorgungsfalls“. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG (§ 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung zur Anspruchshöhe, dass der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung – vorbehaltlich eines Leistungsbezugs nach § 6 BetrAVG - auch erst mit Erreichen der festen Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG einstandspflichtig ist. Enthält demgegenüber die Versorgungszusage die Option eines früheren Rentenbezugs, ohne dass hierin die Festlegung einer „vorgezogenen festen Altersgrenze“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BetrAVG zu sehen ist, haftet der Beklagten nicht schon ab dem Zeitpunkt des vertraglich eröffneten vorgezogenen Renteneintritts. Die hierzu geltende Ausnahme des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist im Fall des Klägers nicht einschlägig. Im Einzelnen: a) Ggf. ergäzen – was ist Versorgungsfall iS § 7 nach Kommentierung? b) Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der „Regelaltersgrenze“ in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. In der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG aF wurde an die Vollendung des 65. Lebensjahres oder das Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen früheren „festen Altersgrenze“ angeknüpft. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft erfolgt nach § 2 Abs. 1 BetrAVG also dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren „fiktiven“ Vollrente (BAG v. 19.7.2011 - 3 AZR 434/09, Rz. 17). Der Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter ist damit unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen einen weitergehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter. Bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung - abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs iSd. § 7 Abs. 5 BetrAVG - auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG richtet sich dagegen der Umfang der Insolvenzsicherung für Versorgungsanwärter nach der Höhe der Leistungen gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG. Diese Berechnungsgrundsätze stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner. Die Insolvenzsicherung ist auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt. § 7 Abs. 2 BetrAVG enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Dieser begrenzte Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG v. 30.5.2006 - 3 AZR 205/05, Rz. 15, Vgl. auch BAG v. 28.10.2008 - 3 AZR 903/07, Rz. 42). c) Aus der Beschränkung der Höhe des gesetzlichen Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf das Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit schließt die Kammer, dass der Beklagte auch nur ab Erreichen der festen Altersgrenze bzw. der Regelaltersgrenze für die Versorgungsansprüche einstehen soll, sofern nicht der Fall des § 6 BetrAVG eintritt oder der Anspruchsinhaber eine gesetzliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht (§ 2 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BetrAVG). Denn die anteilige Berechnung der Anspruchshöhe auf den Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze würde eine sinnwidrige Schlechterstellung der Arbeitnehmer bedeuten, wenn die Einstandspflicht des Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben wäre. Lediglich für den Sonderfall des § 6 BetrAVG bestehen insoweit Sonderregelungen (vgl. BAG v. 28.3.1995 - 3 AZR 496/94, Rz. 37). Von dieser Gesetzesauslegung scheinen auch die Parteien übereinstimmend ausgegangen zu sein, da sie im Laufe des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen über die Frage stritten, ob in § 8 der Versorgungsordnung eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG geregelt ist oder nicht. 4) Die Ordnung für die betriebliche Zusatzrente enthält keine vorgezogene feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BetrAVG. a) Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird. Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG v. 17.9.2008 - 3 AZR 865/06, Rz. 27 f.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt eine vorgezogene Altersgrenze liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten soll und dann seine ungekürzte Betriebsrente in Anspruch nehmen kann. Nach Sprachgebrauch und Herkommen handelt es sich um die Grenze, bis zu der die Arbeitnehmer längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen. Davon ist die flexible Altersgrenze zu unterscheiden. Sie bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand möglich ist (BAG v. 14.12.1999 - 3 AZR 684/98, Rz. 19; LAG Hamburg v. 2.4.2008 - 5 Sa 72/06, Rz. 78). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Versorgungsordnung in § 8 eine vorgezogene feste Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahrs regelt. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung. a) Bei der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente handelt es sich um eine Gesamtzusage der Bayer AG, welche durch die Gesamtbetriebsparteien der Rechtsvorgängerin der … GmbH in ihren Regelungswillen mit aufgenommen worden ist. Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Zusage damit insgesamt den für Betriebsvereinbarungen geltenden Auslegungsregeln. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 12.4.2011 - 1 AZR 412/09, Rz. 23). b) Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die Versorgungsordnung eine vorgezogene feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 s. 1, 2. Halbsatz BetrAVG enthält. Denn die Versorgungsordnung enthält – entsprechend der ursprünglich in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehenen regelmäßigen Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahrs – zunächst eine Bestimmung hinsichtlich des Anspruchszeitpunkts für den Bezug einer Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Dies interpretiert die Kammer aufgrund der Überschrift des Regelungsbereichs mit u.a. Altersrenten als den Normal- bzw. Regelversorgungsfall. Daneben eröffnet die Versorgungsordnung einen Leistungsbezug nach Vollendung des 60. Lebensjahrs als „vorgezogene Altersrente“. Wenn auch gegen die Festlegung einer vorgezogenen festen Altersgrenze von 60 Jahren regelmäßig keine Bedenken bestehen(BAG v. 17.9.2008 - 3 AZR 865/06, Rz. 28), kann die Kammer in – zugegebenermaßen wenig eindeutigen Regelung – keine verbindliche Festlegung einer vorgezogenen Altersgrenze sehen. Denn angesichts der vorangestellten Regelung zur Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres wäre die „feste Altersgrenze“ im sinne der Versorgungsordnung dann der gesamte Zeitraum zwischen Vollendung des 60. und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies würde eine sinnvolle Berechnung des Anspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht ermöglichen. Zwar mag dem Kläger zugegeben werden, dass die Versorgungsordnung keine Abzüge von der Rentenleistung bei einem Bezug schon vor Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht. Doch ergibt sich aus der Steigerung des Versorgungsaufwandes bis zum Erreichen der Altersgrenze für die „Altersrente“, dass die Vollrente nach der Versorgungsordnung erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht wird. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung unter Ziffer 2 des § 8 der Versorgungsordnung lediglich klarstellen wollte, dass die Inanspruchnahme der betrieblichen Zusatzrente schon dann möglich sein sollte, wenn die Arbeitnehmer wegen Pensionierung ausscheiden und Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Dies spiegelt sich in der Sonderregelung des § 8 S. 2 der Versorgungsordnung wider. In dem vom Kläger zitierten vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 6.7.2006 – 5 Sa 1480/06) war in der maßgeblichen Versorgungsordnung keine andere Altersgrenze als 60 genannt und es war auch nicht auf die damalige Regelaltersrente von 65 Jahren Bezug genommen (vgl. die Entscheidung in der Revisionsinstanz BAG v. BAG v. 17.9.2008 - 3 AZR 865/06, Rz. 31). In einem solchen Falle liegt die Auslegung der Versorgungsordnung im Sinne einer festen Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebenjahres nahe. Die hier maßgebliche Ordnung der betrieblichen Zusatzrente enthält dagegen gerade die Festlegung einer Altergrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres als frühest möglichen Zeitpunkt für den Bezug der „Altersrente“. Zu demselben Ergebnis käme man im Übrigen bei einer Auslegung nach den Grundsätzen wie sie für die Auslegung von Gesamtzusagen gelten. Diese richten sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Gesamtzusagen sind nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG v. 23.2.2011 - 10 AZR 101/10, Rz. 37). Es kann auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Äußerungen seitens der Arbeitgeberunternehmen bzw. der Praxis der Pensionskasse nicht davon ausgegangen werden, dass die zusagende Bayer AG eine von der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende vorgezogene feste Altersgrenze regeln wollten. Denn dass dem Kläger ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine „abschlagsfreie“ Betriebsrente zugesagt wurde, bedeutet nicht die Regelung einer vorgezogenen festen Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG. c) Die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze kann auch nicht durch aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen geändert werden. So ist anerkannt, dass die feste Altersgrenze durch einen Aufhebungsvertrag nicht mehr herabgesetzt werden kann. Ebenso wenig können aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die feste Altersgrenze heraufgesetzt wird oder nunmehr das 65. Lebensjahr bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze maßgebend sein soll (BAG v. 17.9.2008 - 3 AZR 865/06, Rz. 30). Daher kommt es auf etwaige Vereinbarungen des Klägers mit der … GmbH aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht an. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger vor der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses von den kollektiv-rechtlich geltenden Zusagen abweichende individual-rechtlich wirksame Zusagen geleistet worden wären. Dies ergibt sich weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers zu den verschiedenen Mitteilungen des Arbeitgebers über die voraussichtliche Rentenhöhe noch aus dem Vortrag hinsichtlich der Aussagen des Herrn:.. . Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass durch Herrn …zu Lasten der .. GmbH eine konstitutive Zusage über eine vorgezogene feste Altersgrenze im Sinne von § 2 BetrAVG getroffen worden wäre. Zudem ist nicht erkennbar, ob Herr …zu einer solchen Zusage bevollmächtigt war. Schließlich steht § 7 Abs. 5 BetrAVG der Verbindlichkeit einer solchen Regelung für den Beklagten entgegen, da die Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrAVG nicht gegeben sind. 5) Schließlich sah sich die Kammer schon deshalb an einer klagezusprechenden Entscheidung gehindert, weil der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Berechnung der von ihm behaupteten Ansprüche nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat. Vielmehr bezog er sich insoweit in erster Linie auf die von Beklagtenseite vorgelegten Anwartschaftsausweise. Die Musterberechnungen des Beklagten für die Erstellung der Anwartschaftsausweise haben indes keine anspruchsbegründende Wirkung und vermögen daher nicht die schlüssige Darlegung des Anspruchs im Klageverfahren zu ersetzen. Darüber hinaus beziehen sich die vom Kläger zum Ausgangspunkt seiner Berechnung erhobenen Anwartschaftsausweise teilweise auch auf die Versorgungsordnung zur betrieblichen Grundrente. Insoweit ist fraglich, inwieweit überhaupt ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG besteht – die Leistungen nach der Versorgungsordnung zur betrieblichen Grundrente werden von der Pensionskasse erbracht. Der Kläger hätte vielmehr insbesondere dartun müssen, welchen Versorgungsaufwand die Arbeitgeberunternehmen im Sinne von § 5 der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente zu seinen Gunsten aufgewandt haben bzw. hätten aufwenden müssen (zur Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 – vgl. BAG v. 21.4.2009 - 3 AZR 471/07). II. Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem Wert der geltend gemachten Ansprüche bemessen. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.