Urteil
1 Ca 3990/12
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:1123.1CA3990.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.307,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.06.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 0,3 % und die Beklagte zu 99,7 %. 4. Der Streitwert wird auf 2.313,05 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Zahlung von angeblichen Vergütungsdifferenzen. 3 Der Kläger war seit dem 01.01.2004 zunächst bei der Firma ……. als Fluggastkontrolleur auf dem Flughafen ……. beschäftigt. § 2 Nr. 2 Satz 1 des mit dem 19.12.2003 datierten Anstellungsvertrags lautet wie folgt: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können.“ Zum 01.01.2009 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Mit Schreiben seiner Anwältin an die Beklagte vom 03.04.2009 verlangte der Kläger u.a. „die Aufstockung seines Arbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis“ . 4 Mit seiner am 01.09.2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen – 2 Ca 8203/09 – anhängig gewesenen Klage vom 27.08.2009 begehrte der Kläger u.a. die Feststellung, dass seine regelmäßige Arbeitszeit monatlich 190 Stunden beträgt. Insoweit wies das Arbeitsgericht Köln die Klage durch Urteil vom 13.01.2010 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, die beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen – 7 Sa 337/10 – anhängig war. 5 Die Beklagte beschäftigte und vergütete dementsprechend den Kläger hinsichtlich der Monate November 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Juli 2010, November 2010, Dezember 2010, Januar 2011, Februar 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Januar 2012 und Februar 2012 jeweils in einem Umfang von weniger als 160 Stunden. 6 Am 29.03.2012 schlossen die Parteien in dem beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen – 7 Sa 337/10 – anhängig gewesenen Berufungsverfahren einen – bestandskräftig gewordenen – Vergleich, in dem es – soweit hier von Interesse – u.a. heißt: „Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die arbeitsvertragliche monatliche (Mindest-)Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt.“ 7 Mit seiner vorliegenden, am 21.05.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 18.05.2012 nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Zahlung von 2.313,05 € in Anspruch. 8 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei jedenfalls auf Grund des zwischen den Parteien am 29.03.2012 beim Landesarbeitsgerichts Köln geschlossenen Vergleichs verpflichtet gewesen, ihn bereits seit November 2009 monatlich in einem zeitlichen Umfang von 160 Stunden zu beschäftigen und zu vergüten. Da die diesbezügliche Regelung im Vergleich keine zeitliche Komponente enthalte, beziehe sie sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und damit auch auf die Zeit vor Abschluss dieses Vergleichs. Seit dem Schreiben seiner Anwältin vom 03.04.2009 habe sich die Beklagte nach Meinung des Klägers mit seiner Beschäftigung in einem zeitlichen Umfang von monatlich 160 Stunden in Annahmeverzug befunden. Soweit er in diesem Schreiben seine Beschäftigung in einem Umfang von 190 Stunden gefordert habe, umfasse dies auch die Geltendmachung einer Beschäftigung in einem zeitlichen Umfang von monatlich 160 Stunden. Er habe nach alledem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen den Vergütungen für eine Beschäftigung in einem Umfang von monatlich 160 Stunden und den tatsächlich geleisteten – jeweils geringeren – Vergütungen hinsichtlich derjenigen Monate während der Zeit von November 2009 bis Februar 2011, in denen er von der Beklagten lediglich in einem zeitlich geringeren Umfang beschäftigt worden sei. Die streitbefangene Forderung habe er seiner Ansicht nach jeweils innerhalb der Frist der ersten Stufe der tariflichen Verfallklausel gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Die zweite Stufe dieser tariflichen Ausschlussklausel komme hier nicht zum Tragen, da die Beklagte die außergerichtlich geltend gemachten Forderungen nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Eine solche Ablehnung könne allenfalls in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.02.2012 gesehen werden, das bei seinem Vertreter am 21.02.2012 eingegangen sei. Die vorliegende Klage sei drei Monate später erhoben worden, so dass die zweite Stufe der Verfallklausel gewahrt worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.313,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Auffassung, der Vergleich, der zwischen den Parteien beim Landesarbeitsgericht Köln am 29.03.2012 geschlossen worden sei, hätte nur die Arbeitszeit des Klägers bezogen auf die Zukunft regeln sollen. Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit hätten damit nicht geregelt werden sollen. Anderenfalls wäre insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden, was nicht geschehen und auch nicht ihr Wille gewesen sei. Der Kläger könne daher von ihr eine Beschäftigung im Umfang von monatlich 160 Stunden sowie eine entsprechende Vergütung erst ab dem 29.03.2012 verlangen. Die außergerichtlichen Geltendmachungen der Differenzvergütungsansprüche des Klägers seien nach Meinung der Beklagten nicht geeignet, die streitbefangenen Differenzvergütungsansprüche zu begründen, zumal diese auf der Basis von monatlich 190 Stunden verlangt worden seien. Im Übrigen sei hier nach Ansicht der Beklagten ein Annahmeverzug von ihr nicht gegeben, da ihr der Kläger seine Arbeitsleistung nicht in einem Umfang von monatlich 160 Stunden angeboten habe. Schließlich seien die im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Forderungen nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen. 14 Die Akte – 2 Ca 8203/09 – bzw. – 7 Sa 337/10 – wurde zu Informationszwecken hinzugezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 I. Die Klage ist zulässig und größtenteils auch begründet. 18 Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Beschäftigung und dementsprechender Vergütung während der Monate November 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Juli 2010, November 2010, Dezember 2010, Januar 2011, Februar 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Januar 2012 und Februar 2012 jeweils in einem zeitlichen Umfang von weniger als 160 Stunden zwar nicht die von ihm geltend gemachte Zahlung von weiterer Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.313,05 € brutto, sondern nur die Zahlung von weiterer Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.307,22 € brutto verlangen. 19 1. Dem Grunde nach ergeben sich diese Ansprüche aus § 615 Satz 1 BGB i.V. mit Nr. 1 des Vergleichs, den die Parteien am 29.03.2012 beim Landesarbeitsgerichts Köln im Rahmen des zwischen ihnen anhängig gewesenen Vorprozesses geschlossen haben. 20 Danach bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die arbeitsvertragliche monatliche (Mindest-)Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt. Der Beklagten ist zwar in der Tat einzuräumen, dass diese Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, ab welchem konkreten Zeitpunkt die arbeitsvertragliche monatliche (Mindest-)Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden betragen sollte. Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Vergleichs ergibt allerdings, dass die darin in Nr. 1 zwischen den Parteien vereinbarte Regelung nicht nur für die Zukunft („ex nunc“) sondern zumindest bereits ab November 2009 gelten soll. Denn mit dem Vergleich sollte ausweislich seiner Nr. 3 „der Rechtsstreit 7 Sa 136/12 erledigt“ werden. Gegenstand dieses – zuvor beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen – 2 Ca 8293/09 – anhängig gewesenen Rechtsstreits war aber u.a. das Begehren des Klägers, ihn mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 190 Stunden zu beschäftigen. Da der Kläger dieses Begehren mit seiner dort am 01.09.2009 eingegangenen Klage vom 27.08.2009 gerichtlich geltend gemacht hat, musste davon ausgegangen werden, dass sich die Regelung in Nr. 1 des zwischen den Parteien am 29.03.2012 geschlossenen Vergleichs auch bereits auf die Zeit zumindest ab der gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung erstreckt. 21 Gegenteilige Anhaltspunkte, die ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen, sind weder von der Beklagten konkret dargetan worden, noch in sonstiger Weise erkennbar. 22 Ein etwaiger, von der Beklagten behaupteter Wille, wonach sich diese Regelung erst auf die Zukunft beziehen sollte, ist in Nr. 1 dieses Vergleichs nicht zum Ausdruck gekommen. Insoweit hätte es für die Beklagte auf der Hand gelegen, eine solche zeitliche Eingrenzung in dem Vergleich aufzunehmen, etwa durch die Formulierung: „ Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die arbeitsvertragliche monatliche (Mindest-)Arbeitszeit des Klägers ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft dieses Vergleichs [alternativ: ab dem Monat … 2012 ] 160 Stunden beträgt.“ Dies ist indes nicht geschehen. Ob dieser Gesichtspunkt die Beklagte nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Inhalts- und/oder Erklärungsirrtums zur Anfechtung des Vergleichs berechtigen würde, bedurfte hier keiner Klärung. Denn eine solche Anfechtung seitens der Beklagten ist bislang – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. 23 2. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ihr seine Arbeitsleistung nicht in einem zeitlichen Umfang von monatlich 160 Stunden angeboten. 24 Da, wie eben ausgeführt, die Auslegung von Nr. 1 des zwischen den Parteien am 29.03.2012 beim Landesarbeitsgerichts Köln geschlossenen Vergleichs ergibt, dass die darin enthaltene Regelung, wonach die arbeitsvertragliche monatliche (Mindest-)Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt, zumindest bereits ab November 2009 gilt, war die Beklagte verpflichtet, den Kläger während der hier streitgegenständlichen Monate auch in diesem Umfang zu beschäftigen und dementsprechend zu vergüten, ohne dass es eines Angebotes der Arbeitsleistung in diesem zeitlichen Umfang seitens des Klägers bedurfte (siehe dazu im Einzelnen BAG, Urteil vom 08.10.2008 – 5 AZR 715/07, zu I. 3. der Gründe, zitiert nach juris ). 25 3. Die hier geltend gemachten Forderungen des Klägers sind auch nicht ganz oder teilweise verfallen. 26 a) Die in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 des – arbeitgeberseitig vorformulierten – Anstellungsvertrags vom 19.12.2003 enthaltenen Ausschlussfristen mussten vom Kläger nicht gewahrt werden. Denn beide Regelungen sind rechtsunwirksam. 27 aa) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.2005 ist eine einzelvertragliche Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bei einer unangemessenen kurzen Frist insgesamt unwirksam und fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB), wenn sie die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten verlangt (BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB; bestätigt durch BAG, Urteil vom 12.03.2008 – 10 AZR 152/07, AP Nr. 10 zu § 305 BGB). Ebenso muss die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate betragen (siehe etwa BAG, Urteil vom 12.03.2008 – 10 AZR 152/07, AP Nr. 10 zu § 305 BGB, zu II. 3. a) der Gründe m.w. Nachw.). 28 bb) Beide Mindestfristen wurden in Nr. 1 und Nr. 2 von § 8 des Anstellungsvertrags vom 19.12.2003 nicht gewahrt: § 8 Nr. 1 dieses Anstellungsvertrags besagt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. § 8 Nr. 2 des Anstellungsvertrags sieht vor, dass ein Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, sofern der Inanspruchgenommene den Anspruch abgelehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt hat. 29 b) Die in § 9 Nr. 1 und Nr. 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) enthaltenen Ausschlussfristen wurden vom Kläger gewahrt. 30 aa) Gemäß § 9 Nr. 1 MTV erlöschen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monat nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser gemäß § 9 Nr. 2 MTV, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 31 bb) Die Forderungen wurden vom Kläger bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Klageschrift zufolge durch die als Anlagen N 5, N 7, N 9, N 11, N 13, N 15, N 20, N 22, N 27 und N 30 zur Klageschrift eingereichten (Telefax-) Schreiben an die Beklagte jeweils innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit und damit rechtzeitig i.S. von § 9 Nr. 1 MTV außergerichtlich geltend gemacht. 32 Da von der Beklagten bislang nicht behauptet wurde, dass sie vor Erhebung der vorliegenden Klage die zunächst außergerichtlich geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten i.S. von § 9 Nr. 2 MTV abgelehnt hat, und diese Regelung die darin enthaltene Dreimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Falle der Nichterklärung durch den Inanspruchgenommenen innerhalb einer bestimmten Frist nicht in Gang setzt, war auch zum Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Klage beim Arbeitsgericht Köln am 21.05.2012 die Frist des § 9 Nr. 2 MTV noch nicht verstrichen. 33 4. Die Berechnung der Höhe der jeweiligen Einzelpositionen wurde vom Kläger auf den Seiten 3 bis 5 der Klageschrift schlüssig dargetan und von der Beklagten – soweit ersichtlich – bislang nicht angegriffen. 34 Aus der Addition der Einzelbeträge (115,80 € jeweils für November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010, 124,01 € für Juli 2010, 118,10 € jeweils für November 2010 und Dezember 2010, 821,74 € für Januar 2011 bis einschließlich April 2011, 120,60 € für August 2011, 54,27 € für September 2011, 48,24 € für Oktober 2011, 180,90 € für November 2011, 24,12 € für Dezember 2011, 235,17 € für Januar 2012 und 114,57 € für Februar 2012) errechet sich allerdings lediglich ein Gesamtbetrag von 2.307,22 € (brutto), der dem Kläger nach alledem zugesprochen werden musste. 35 II. Die Entscheidung über die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB, wobei dem Kläger – wie von ihm begehrt – nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer allein aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, Zinsen auch aus dem Bruttobetrag der Klageforderung zuzusprechen waren (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB). 36 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. 37 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. 38 V. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen. 39 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 40 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten B E R U F U N G 41 eingelegt werden. 42 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben, da bei diesem der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG), eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses insoweit nicht vorliegt (§ 64 Abs. 2 Buchst. c) ArbGG), es sich nicht um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. d) ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben waren. 43 Die Berufung muss 44 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 45 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 46 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 47 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 48 1. Rechtsanwälte, 49 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 50 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 51 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 52 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.