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Urteil

11 Ca 613/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2013:0110.11CA613.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zukünftig ein Ruhegehalt in Höhe von 102,49 EUR brutto monatlich nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

  • 4. Streitwert : 23.974,80 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zukünftig ein Ruhegehalt in Höhe von 102,49 EUR brutto monatlich nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %. 4. Streitwert : 23.974,80 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Insolvenzsicherung, insbesondere über die Höhe der der Klägerin zustehende betrieblichen Altersversorgung und über ein Übergangsgeld. Die Klägerin begründete zum 01.10.1973 ein Arbeitsverhältnis mit der … in München. Das Arbeitsverhältnis war vom 10.08.1980 bis zum 31.10.1984 unterbrochen, da die Klägerin in dieser Zeit ihre zwei Kinder betreut hat. Zum 01.11.1984 wurde die Klägerin bei der … wieder eingestellt. Hierzu wird auf das Schreiben der … vom 02.10.1984 (Bl. 160 d.A.) Bezug genommen. Zugleich erhielt die Klägerin eine als Dienstzeitfestsetzung bezeichnete Mitteilung (Bl. 21 GA). Diese enthält unter anderem folgende Angaben: "1. Der letzte tatsächliche Eintritt in die … oder in eine ihrer Rechtsvorgängerinnen ist der 01.11.1984. 2. Als Stichtag für das …‑Jubiläum ergibt sich der 22.12.1977. ... 5. Für die betriebliche Altersversorgung (nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit) gilt als Stichtag für die pensionsfähige Dienstzeit der 22.12.1977. Ausbildungszeiten oder in der Firma vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleistete Dienstzeiten werden dabei nicht mitgezählt. Der hier angegebene Stichtag gilt nicht für die gesetzliche Unverfallbarkeit. Der für die gesetzliche Unverfallbarkeit gültige Stichtag ist unter Nr. 6 angegeben. ... 6. Die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gilt als Beginn der Betriebszugehörigkeit (ggf. Eintritt in den Konzern) der 01.11.1984." Als Anlage hierzu erfolgte eine „Festsetzung der Stichtage“. Darin wurde für das …-Jubiläum und die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung der Vordienstzeit vom 01.10.1973 bis 09.08.1980 der Stichtag 22.12.1977 ermittelt. In der Folgezeit ging das Arbeitsverhältnis auf die … über, über die im Jahr 2005 mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum (Az.: 80 IN 698/05) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seit dem 01.12.2011 bezieht die Klägerin vorzeitig Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgeblich für die Altersversorgungsleistungen der Klägerin sind die „Richtlinien der …“ vom 01.10.1983, wegen deren Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 96 d.A.) Bezug genommen wird. Des Weiteren ergeben sich die Ansprüche aus den internen Ausführungsbestimmungen, wegen denen auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 109 d.A.) Bezug genommen wird. Die Richtlinien der … enthalten unter anderem folgende Regelungen: "§ 3 Pensionsfähige Dienstzeit 1) Als pensionsfähig gelten ununterbrochene, anerkannte Dienstzeiten bei der … bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ausgenommen Ausbildungszeiten. 2) Andere Dienstzeiten werden insoweit berücksichtigt, als sie von der … als pensionsfähig anerkannt werden. … § 7 Höhe des Ruhegelds 1) Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach den Tabellenbeträgen, die von der Pensionsstufe (Anlage 1) und der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 3) abhängig sind. ... 3) Ist die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer oder länger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, wird das Ruhegeld für diesen Zeitraum vermindert bzw. erhöht. Die Minderung errechnet sich aus dem Verhältnis, das sich aus der verkürzten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ergibt. Unter die Anfangsbeträge von Grund‑ und Zusatzbetrag (Anlage 2 und 3) wird das Ruhegeld nicht gekürzt. Soweit sich ein Kürzungsbetrag von weniger als 10,00 DM ergibt, bleibt er unberücksichtigt. II: Vorzeitiges Ausscheiden ohne Pensionierung § 11 1) Scheiden Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar anschließend pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen (§§ 4 bis 10) nach Maßgabe der Richtlinien nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 des "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" von Dezember 1974 vorliegen. Entsprechendes gilt für Leistungen an Hinterbliebene. 2) In diesen Fällen errechnet sich die Höhe des Ruhegeldes nach § 2 des Gesetzes. III. Beihilfen § 12 1) In Fällen von Not kann SAF nach Prüfung der persönlichen und sozialen Umstände einmalige, befristete und/oder laufende Beihilfen gewähren. 2) Als Empfänger für Beihilfen kommen in Betracht: a) Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an ihre Beschäftigung bei der … in den Ruhestand treten; auch dann, wenn sie keine Leistungen gemäß § 4 erhalten; b) sowie deren Angehörige." Die internen Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien enthalten unter Anmerkung zu § 12 folgende Regelungen: "3. Übergangszuschuss für sechs Monate bei Pensionierung Der Übergangszuschuss ist Leistung der Firma. Der Übergangszuschuss wird nicht gezahlt an ... Vorruheständler mit pensionsfähiger Dienstzeit unter zehn Jahren; bei der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit müssen die zehn Jahre voll erfüllt sein (keine Rundung), Mitarbeiter, die auf Grund der Zusage auf spätere Einbeziehung Ruhegeld erhalten, Mitarbeiter, die Ruhegeld auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft erhalten, Mitarbeiter, die nach dem 30.09.1983 in die Firma eintraten, sofern nicht der IVIP‑Platz 2602 mit 30.09.1983 belegt ist." Unter dem 22.12.1981 vereinbarte die … mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis. In dieser heißt es wörtlich: "Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1) Die … räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein. 2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter - mindestens zehn Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der … abgeleistet hat und - im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Siemens AG pensioniert wird." Diese Vereinbarung wurde zum 30.09.1983 gekündigt. Unter dem 29.07.1983 vereinbarte die … mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss folgendes: "Die "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis" vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab 01.10.1993 folgendes vereinbart: 1) Mitarbeiter, deren Arbeits‑ bzw. Ausbildungsverhältnis mit der … nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. Dies gilt auch bei einem Wiedereintritt; ausgenommen sind Fälle, in denen - das letzte Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nach mehr als fünf ununterbrochenen Dienstjahren erfolgte und - der Mitarbeiter vor dem 01.10.1988 bei der … wieder eintritt. 2. Für Mitarbeiter, deren Arbeits‑ bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. ..." Die Beklagte zahlt an die Klägerin seit dem 01.12.2011 unstreitig eine Altersversorgungsleistung in Höhe von 102,49 € brutto monatlich. Die Klägerin ist der Ansicht; einen Anspruch auf einen Übergangszuschuss für 6 Monate zu haben. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass bei der Berechnung der Betriebsrente sowohl im Zeitwertfaktor als auch beim Teilzeitgrad ihre Vordienstzeit vor dem erneuten Eintritt bei der … zu berücksichtigen sei und damit maßgeblich der 22.12.1977 für die Berechnung angewendet werden müsse. Dies ergebe sich jedenfalls aus der Dienstzeitfestsetzung der Siemens AG, die zudem der AGB‑Kontrolle unterworfen sei und insoweit jedenfalls nicht klar und verständlich sei. Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.923,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2011 142,83 € brutto abzüglich erhaltenen netto 89,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Januar bis November 2012 jeweils 142,83 € brutto abzüglich jeweils erhaltene 101,95 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie zukünftig ein Ruhegehalt in Höhe von 142,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig jeweils zum 30. des Kalendermonats zu zahlen. Der Beklagte erkennt den Antrag zu 4. in Höhe von 102,49 € an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Betriebsrente gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG das letzte tatsächliche Eintrittsdatum der Klägerin und somit der Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat, maßgeblich sei, somit der 01.11.1984. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist über den anerkannten Betrag hinaus unbegründet. I. Der Beklagte war hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 4. seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. II. Im übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 4. zulässig. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zum § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 09.11.1999 - 3 AZR 361/98 -; BAG vom 27.03.2012 - 3 AZR 218/10 - Rdnr. 12 nach Juris). III. Die Klage ist im Übrigen aber unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Übergangsgeld für sechs Monate ab dem 01.12.2011 noch ein Anspruch auf eine Altersversorgungsleistung über mehr als 102,49 € gegen den beklagten Verein aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung laufender Leistungen in Anspruch, die von ihrer früheren Arbeitgeberin wegen deren Insolvenz nicht mehr erbracht wurden. Die Einstandspflicht richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Übergangsgeld für sechs Monate. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der ursprüngliche Arbeitgeber der Klägerin auf Grund der Versorgungszusage nicht verpflichtet, ein Übergangsgeld zu erbringen. a. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den von der Klägerin zunächst vorgelegten Anmerkungen zu den SAF‑Richtlinien. Diese Anmerkungen beziehen sich ausdrücklich auf § 12 der Richtlinien unter dem Begriff „Beihilfen“. Nach § 12 Abs. 2 a der Richtlinien setzt eine Beihilfe voraus, dass der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an seine Beschäftigung bei der … in den Ruhestand tritt. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist unstreitig bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber zum 30.06.2005 ausgeschieden. Der Eintritt des Ruhestands war erst zum 01.12.2011. Damit liegt die Leistungsvoraussetzung für eine Beihilfe nach § 12 der SAG‑Richtlinie nicht vor. b. Im übrigen ergibt sich aus Ziffer 3 der Anmerkung zu § 12 Beihilfen auch ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Übergangszuschuss nicht an Mitarbeiter gezahlt wird, die Ruhegeld auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft erhalten bzw. Mitarbeiter, die nach dem 30.09.1983 in die Firma eingetreten sind. Beides trifft auf die Klägerin im vorliegenden Fall zu. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen der SAF‑Richtlinien für die Klägerin erkennbar nicht gegeben. c. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 29.07.1983, die die Klägerin nachträglich vorgelegt hat. Voraussetzung nach Ziffer 2 der Vereinbarung für die Zahlung des Übergangszuschusses ist, dass der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den aktiven Dienst bei der … pensioniert wird. Wie bereits ausgeführt ist, liegen diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vor. Damit kann sich ein Anspruch aus dieser Reglung nicht ergeben. Im Übrigen fällt die Klägerin auch unter Ziffer 1 der Vereinbarung vom 29.07.1983. Denn ihr Arbeitsverhältnis hat nach dem 30.09.1983 begonnen. Sie ist zum 01.11.1984 wieder in den Dienst der des Beklagten eingetreten. Bei einem Wiedereintritt regelt Ziffer 1 der Vereinbarung vom 29.07.1983, dass ein Übergangszuschuss nur dann in Betracht kommt, wenn das letzte Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nach mehr als fünf ununterbrochenen Dienstjahren erfolgte und der Mitarbeiter vor dem 01.10.1988 bei der … wieder eintritt. Die erste Voraussetzung des Ausscheidens auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung liegt bei der Klägerin nicht vor, da die Klägerin das Arbeitsverhältnis im Jahr 1980 selbst beendet hat. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 142,82 €. Die Klägerin war bei Insolvenzeröffnung noch nicht Versorgungsempfängerin im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern nur versorgungsanwartschaftsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG. Die Höhe des Anspruchs richtet sich daher gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG. Dies entspricht aus der Regelung der Richtlinien der Siemens‑Altersfürsorge GmbH, die in § 11 Abs. 2 ausdrücklich auf § 2 BetrAVG Bezug nimmt. a. Zur Berechnung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaft nach dem ratierlichen Berechnungsverfahren ist die tatsächliche Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu setzen (sog. Unverfallbarkeitsfaktor (m durch n), wobei "m" die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, "n" die erreichbare Betriebszugehörigkeit bedeutet). Die Berechnung hat die gesamte Beschäftigungszeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu umfassen. Wird die Beschäftigung durch Auflösung des Arbeitsvertrages und Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages unterbrochen, so ist die vor der Unterbrechung liegende Betriebszugehörigkeit nicht bei der Ermittlung des Unverfallbarkeitsfaktors bei einem späteren Ausscheiden mit zu berücksichtigen (BAG vom 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - unter II 2 a der Gründe; Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 3. Auflage 2009 § 145 "Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften", Rdnr. 124). Damit ist für das ratierliche Berechnungsverfahren vorliegend der 01.11.1984 maßgeblich, da es sich hierbei um das letzte tatsächliche Eintrittsdatum der Klägerin in das Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Dass dieses Datum maßgeblich ist, ergibt sich auch aus der Dienstzeitfestsetzung, die die Klägerin mit Wiedereintritt bei der … erhalten hat und in der hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Altersversorgung auch noch einmal der 01.11.1984 aufgeführt ist. Die Regelung der Dienstzeitfestsetzung ist damit auch klar und verständlich, da sie unmittelbar Bezug auf die gesetzliche Regelung nimmt. Auch die zu Grunde liegende Richtlinie der … verweist bezüglich eines vorzeitigen Ausscheidens hinsichtlich der Höhe der Ansprüche ausdrücklich nur auf § 2 BetrAVG. Damit ist für die ratierliche Berechnung der 01.11.1984 das maßgebliche Eintrittsdatum. Unter dieser Voraussetzung hat die Beklagte den Zeitwertfaktor mit 0,644323 zutreffend ermittelt. Der Berechnung des Beklagten tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Auch für die Berechnung des Teilzeitfaktors nach § 7 Abs. 3 der Richtlinien der … ist der 01.11.1984 maßgeblich. Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach § 7 der Richtlinie. Diese verweist hinsichtlich der Höhe auf die Tabellenbeträge, die von der Pensionsstufe und der pensionsfähigen Dienstzeit abhängig sind. Die pensionsfähige Dienstzeit nach § 3 der Richtlinie wurde von der Siemens AG auf den 22.12.1977 datiert. Dieses Datum kann aber nicht maßgeblich für den Teilzeitfaktor des § 7 Abs. 3 der Richtlinie maßgeblich sein. Denn unstreitig hat die Klägerin in dem Zeitraum vom 10.08.1980 bis 31.10.1984 nicht bei der Beklagten gearbeitet. Für diesen Zeitraum ist deshalb ein Teilzeitfaktor nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund kann für die Berechnung des Teilzeitfaktors nur das letzte tatsächliche Arbeitsverhältnis herangezogen werden. Dies hat der Beklagte in seiner Berechnung getan. Dieser Berechnung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass von einem Teilzeitfaktor von 73,37 % auszugehen ist. Demnach ergibt sich ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung in Höhe von 102,49 € monatlich. Da dieser Betrag zwischen den Parteien für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden ist, war die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge für die Vergangenheit zu Ziffer 2. und 3. abzuweisen und der beklagte Verein nicht über den anerkannten Betrag hinaus zu verurteilen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO analog in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Teils waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO nicht vorliegt. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und folgt aus den bezifferten Zahlungsanträgen. Der Antrag zu Ziffer 4 wurde gemäß § 9 ZPO berechnet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.