Urteil
16 Ca 5103/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:0219.16CA5103.12.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1 Die Klage wird beitragspflichtig abgewiesen.
2 Streitwert: 1.801,05 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1 Die Klage wird beitragspflichtig abgewiesen. 2 Streitwert: 1.801,05 €. Tatbestand Die Parteien streiten über Beihilfe für Behandlungspflege. Die Kläger sind gemeinschaftliche Erben der im Verlauf des Rechtsstreits am 04.08.2012 verstorbenen ... , der Witwe eines von 1962 bis zum 31.10.1982 bei der Beklagten beschäftigten Angestellten. Sie wurde 92 Jahre alt und lebte zuletzt in einem Seniorenheim. Die Beklagte leistete ihr zu den dafür anfallenden Kosten Beihilfe, die bis zum 31.12.2011 auch die Kosten der Behandlungspflege umfasste. Mit Wirkung ab 01.01.2012 stellte die Beklagte diese Beihilfeleistung unter Berufung auf eine Änderung der Beihilfeverordnung ein. Die Kläger verlangen mit ihrer vom Verwaltungsgericht Köln verwiesenen Klage den Beihilfeanteil der Behandlungspflegekosten für die Monate Januar bis Juni 2012 und berufen sich auf Bestandsschutz, weil die Beklagte seit 2001 Beihilfe für die Behandlungspflege geleistet habe. Diese Leistung nunmehr einzustellen, verstoße gegen das Alimentationsprinzip und Art 14 GG. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.801,05 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Klageerweiterung vom 23.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass Rentner und ihre Hinterbliebenen Beihilfeansprüche nur auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses erhielten, der eine entsprechende Anwendung der für die aktiven Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vorsehe. Da für die aktiven Arbeitnehmer die Beihilfeverordnung mit Wirkung zum 01.01.2012 in der Weise geändert worden sei, dass die Behandlungspflegekosten nunmehr ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen worden seien, müsse dies auch für die Rentner und Hinterbliebenen gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beihilfe zu den Behandlungspflegekosten geerbt (§ 1922 Abs. 1 BGB), weil der Erblasserin ein solcher Anspruch gegen die Beklagte für die Zeit ab 01.01.2012 nicht mehr zustand. Die Erblasserin hatte als Hinterbliebene eines kommunalen Angestellten keinen von der jeweiligen Fassung der Beihilfeverordnung unabhängigen Beihilfeanspruch. Vielmehr stand ihr als Hinterbliebene eines Angestellten Beihilfe nur auf Grund einer Gesamtzusage mit dem Inhalt des Ratsbeschlusses der ... vom 19.12.2002 zu, mit dem der Ratsbeschluss vom 30.04.1964 in der Fassung vom 29.09.1992 neu gefasst wurde, und in dem es heißt: Die ... gewährt Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der ... geltenden Rechtsvorschriften an a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit für sie unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der ... der Versicherungsfall bei der Zusatzversorgungskasse der ... eintritt und sie bis zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert sind oder als pflichtversichert gelten, soweit sie Leistungen nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der ... erhalten, (...) c) Hinterbliebene der unter a) und b) bezeichneten Personen, wenn das dem Versicherungsfall/Versorgungsfall zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis bis zum 28. April 1988 begründet wurde. Ein Arbeitgeber kann seinen Willen, den Ruheständlern Beihilfen im Krankheitsfall zu gewähren, durch eine einseitige Erklärung an die Belegschaft in Form einer Gesamtzusage zum Ausdruck bringen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 9 AZR 667/99 – juris unter I 1. der Gründe). Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG, Urteil vom 13.12.2011, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG „Auslegung“ unter II 1. der Gründe m.w.N.). Zugunsten der Kläger kann hier eine Bekanntgabe der jeweiligen Ratsbeschlüsse gegenüber den Arbeitern und Angestellten der Beklagten unterstellt werden. Eine Gesamtzusage kann auch auf eine Reglung verweisen, in die die Arbeitnehmer jederzeit Einblick nehmen können (BAG, Urteil vom 13.12.2011, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG „Auslegung“ Leits. 1 und unter II 2. der Gründe). Die Beihilfeverordnung in ihrer jeweiligen Fassung war den Beschäftigten der Beklagten zugänglich. Die Gesamtzusage hält einer AGB-Kontrolle stand. Nehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auf staatliche Vorschriften wie das Beamtenversorgungsrecht dynamisch Bezug, so sind sie lediglich gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf hinreichende Transparenz zu überprüfen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB findet dann nicht statt, weil keine Abweichungen von Rechtsvorschriften i.S.v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, sondern gerade eine Verweisung auf diese erfolgt (BAG, Urteil vom 14.12.2010, NZA 2011, 576, 579 unter II 1 a) der Gründe m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise bei einer Verweisung auf die Beihilfevorschriften. Die Verweisung ist nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, denn aus den bekanntgemachten Ratsbeschlüssen ergibt sich klar, dass die Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen Beihilfe nach den jeweils für die noch aktiven Beschäftigten geltenden Vorschriften erhalten sollen. Eine dynamisch Bezugnahmeklausel ist hinreichend transparent, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG, Urteil vom 24.09.2008, NZA 2009, 154, 157 f. Rz 31 m.w.N.). Die jeweils auf die aktiven Beschäftigten anwendbare Beihilfeverordnung ist problemlos bestimmbar. Ungeachtet der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit verstößt die dynamische Verweisung auf die Beihilfevorschriften nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, denn die Beklagte hat sich damit nicht ein einseitiges Abänderungsrecht vorbehalten. Eine Änderung der zugesagten Beihilfe kann sich ohne Zustimmung der Rentner und Hinterbliebenen nur durch eine Änderung der Beihilfeverordnung ergeben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat, weil sie nicht der Verordnungsgeber ist (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2010, NZA 2011, 576, 579 unter II 1 a aa (3) der Gründe m.w.N. zur Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht). Auch benachteiligt die dynamische Verweisung die Versorgungsempfänger nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, denn bei einer dynamischen Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften kann im Regelfall von einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ausgegangen werden (LAG Hessen, Urteil vom 30.03.2011 – 18 Sa 1077/10 – juris Rz 124 m.w.N.). Abgesehen davon wäre der Beihilfeanspruch der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Betriebsrentner oder Hinterbliebenen auch ohne die dynamische Bezugnahmeklausel „mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden (...) Regelung für die aktive Belegschaft belastet“ (BAG, Urteil vom 10.02.2009, NZA 2009, 796, 799 unter B II 2. der Gründe m.w.N.), wenn der Sinn einer Beihilferegelung für Ruheständler gerade in ihrer Gleichbehandlung mit den Aktiven besteht (BAG, Urteil vom 13.05.1997, NZA 1998, 160, 162 unter I 4 a) der Gründe für eine Betriebsvereinbarung). Der Ratsbeschluss zielt hier erkennbar auf eine solche Gleichstellung ab. Durch den zitierten und die vorangegangenen Ratsbeschlüsse wurde den Hinterbliebenen der Tarifbeschäftigten eine Beihilfe „entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der ... geltenden Rechtsvorschriften" gewährt. Aktive Angestellte erhielten bis zum 31.12.2011 Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits‑, Geburts‑ und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 09.04.1965. Diese Verordnung verwies in § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wesentlichen auf die für Beamte geltenden Bestimmungen, nahm jedoch Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des § 5 BVO durch § 1 Abs. 7 BVOAng ausdrücklich von der Erstattung aus. Nachdem § 1 Abs.7 BVOAng durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1998, AP Nr. 14 zu § 40 BAT unter II 1. der Gründe) in der Weise ausgelegt wurde, dass Kosten der Behandlungspflege nicht unter diesen Ausschluss fielen, stand auch der Erblasserin bis zum 31.12.2011 ein Anspruch auf Beihilfe für Behandlungspflegeaufwendungen zu. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Zeit ab 01.01.2012 nicht mehr, weil die BVOAng ab diesem Zeitpunkt durch die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts‑ und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb) ersetzt wurde. § 4 Abs. 2 BVOTb stellt als Reaktion auf die Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BVOAng nunmehr ausdrücklich klar, dass Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit "einschließlich der Aufwendungen für Behandlungspflege" nicht beihilfefähig sind. Seit 01.01.2012 haben damit die aktiven Tarifbeschäftigten der Beklagten keinen Anspruch mehr auf Beihilfe für Aufwendungen der Behandlungspflege. Gleiches gilt für die Hinterbliebenen ehemaliger Angestellter, denn ihnen steht nach dem zitierten Ratsbeschluss Beihilfe entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften zu. Die Änderung der Beihilfeverordnung verstieß nicht gegen das Alimentationsprinzip, denn dieses gilt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 V GG nur für Beamte (und Dienstordnungs-Angestellte). Die Beihilfeverordnung wurde jedoch für die Tarifbeschäftigten geändert. Außerdem ist die Beihilfe eine nach anderen Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn in Krankheitsfällen, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt, sondern es nur ergänzt (BAG, Urteil vom 04.08.1988, AP Nr. 3 zu § 40 BAT unter II 3 a) der Gründe m.w.N.). Ebenso wenig verstieß die Änderung der Beihilfeverordnung gegen Art 14 GG, denn der Beihilfeanspruch eines Hinterbliebenen eines kommunalen Angestellten genießt keinen Eigentumsrang. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften. Beihilfeansprüche entstehen jedoch regelmäßig immer wieder neu, in dem Zeitraum, in dem die Leistungen in Anspruch genommen werden, denn sie hängen nicht von der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers ab und begründen deshalb keinen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichenden Besitzstand (BAG, Urteil vom 17.07.2012, NZA 2013, 338, 341 unter B III 4 b bb) der Gründe). Die Erblasserin genoss auch keinen Bestandsschutz, obwohl die Beklagte ihr zuvor länger als zehn Jahre Beihilfe für Aufwendungen der Behandlungspflege geleistet hatte. Dem Bestandsschutz steht die dynamische Bezugnahme im Ratsbeschluss der ... entgegen. Dort wird auf die für die aktiven Arbeitnehmer der ... geltenden Rechtsvorschriften Bezug genommen, ohne eine bestimmte Fassung der BVOAng zu nennen. Daraus folgt, dass die jeweils für die aktiven Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften gemeint sind. Eine dynamische Verweisung lässt kein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung eines bestimmten Rechtszustandes entstehen. Die begünstigten Arbeitnehmer können nicht damit rechnen, nach ihrem Ausscheiden besser als die aktiven gestellt zu werden; sie können nur darauf vertrauen, nicht schlechter als diese gestellt zu werden (BAG, Urteil vom 13.05.1997, NZA 1998, 160, 162 unter I 4 a) der Gründe für eine Betriebsvereinbarung; Urteil vom 10.02.2009, NZA 2009, 796, 799 unter B II 2. der Gründe m.w.N.). Ein Betriebsrentner kann deshalb unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht verlangen, bei den Beihilfen besser gestellt zu werden als die aktiven Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 3 AZR 475/05 – juris unter B II 2 a) der Gründe). Schließlich war die Erblasserin auch nicht nach den zur betrieblichen Altersversorgung entwickelten Grundsätzen vor einer Verschlechterung der Beihilfevorschriften geschützt, denn bei der Beihilfe handelt es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, weil sie keines der drei durch eine betriebliche Altersversorgung abgedeckten Risiken (Alter, Invalidität oder Hinterbliebenenversorgung) abdeckt, sondern das Krankheitsrisiko (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 3 AZR 475/05 – juris unter B II 2 b) der Gründe; Urteil vom 10.02.2009, NZA 2009, 796, 798 unter B II 1 a) der Gründe). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.