Urteil
10 Ca 2964/12
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2013:0307.10CA2964.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 5.335,34 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Eigenkündigung des Beklagten. 3 Nachdem der Beklagte seine Ausbildung bei der Klägerin zum ………… abgeschlossen hatte, war er bei ihr als ………………. in der IT-Abteilung des …………………….. in der Entgeltgruppe ………………. beschäftigt. In seinem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter anderem: 4 „Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: 5 Der Beschäftigte verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten für in den letzten 24 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, soweit sie für einzelne Maßnahmen 500,00 € (i.W. fünfhundert Euro) überschreiten, zu 50 % zu erstatten, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe des zweifachen Tabellenentgelts (brutto) des Beschäftigten für den dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehenden Monat. 6 Sollte das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers/Dienstherren ohne Veranlassung durch den Beschäftigten beendet werden, wird von einer Rückzahlungsforderung abgesehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit fünf Jahren im ………………….. im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt ist. In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsverpflichtung zu Gunsten des Beschäftigten abgewichen werden. 7 Die Gesamtsumme der Rückzahlungsverpflichtung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig.“ 8 Im Jahr 2011 nahm der Beklagte an sieben Fortbildungsmaßnahmen der IT-Abteilung des …………………. teil, deren Kosten sich auf insgesamt 17.400,14 € beliefen. Diese Kosten trug die Klägerin. 9 Nach Abschluss der letzten Fortbildungsmaßnahme am ……………. kündigte der Beklagte mit Schreiben vom ……………….. das bestehende Arbeitsverhältnis zum …………………… . 10 Mit Schreiben vom ……………………… forderte die Klägerin eine Rückerstattung der von ihr übernommenen Fortbildungskosten i.H.v. 5.335,34 €. 11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte die Fortbildungskosten teilweise erstatten müsse. Die Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln seien erfüllt. Nach ihrer Meinung sei die Rückzahlungsklausel wirksam. Die Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen stelle für den Beklagten einen geldwerten Vorteil dar. Im Hinblick auf die Dauer, Kosten und Qualität der Fortbildungsmaßnahmen werde der Beklagte durch die Rückzahlungsklausel zeitlich angemessen an die Klägerin gebunden. Zumindest sei im Hinblick auf ein Prognoserisiko die Rückzahlungsklausel ergänzend auszulegen. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Klageschrift vom …………….. (Bl. 1 der Akte) sowie den Schriftsatz vom ………………… (Bl. 39 der Akte) Bezug genommen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.335,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist der Meinung, dass die Rückzahlungsklausel unwirksam sei. Die Bindungsdauer durch die Rückzahlungsklausel sei nicht angemessen, da er nur 29 Tage Fortbildung erhalten habe. Des Weiteren sei die Klausel intransparent, da nicht klar sei, welche finanzielle Belastung auf den Beklagten im Falle einer vorzeitigen Beendigung zukomme. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze vom ……………… (Bl. 37 der Akte) sowie vom ……………… (Bl. 57 Akte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 I. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine teilweise Erstattung der Fortbildungskosten, da die Rückzahlungsklausel unwirksam ist. 21 Ob die Klausel im Hinblick auf die Bindungsdauer oder die Transparenz unwirksam ist, lässt die Kammer dahinstehen. Zumindest benachteiligt sie den Beklagten unangemessen. Nach der Klausel wird nicht unterschieden, ob die Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverdienstes aus der Verantwortungssphäre der Klägerin stammen. 22 Die Vereinbarung gemäß § 5 des Arbeitsvertrages stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar. 23 Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die von der Klägerin verwendete Klausel belastet den Beklagten nur für den Fall nicht, dass er eine Kündigung der Klägerin nicht veranlasste oder seine Beschäftigung insgesamt über fünf Jahre andauerte. Für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten selbst besteht eine Rückzahlungspflicht. Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht im Falle der Eigenkündigung ohne Ausnahme vor, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten (vgl. BAG vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – NZA 2012, 738, 739). 24 Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls sondern auf die typische Sachlage an. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – NZA 2012, 738, 739 u. 740). 25 Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zulässig sind und den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen benachteiligen, können Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht – auch dem Umfang nach – dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – NZA 2012, 738, 740). 26 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen. Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG vom 13.12.2011 aaO). 27 Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass diese hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes zu weit gefasst ist, da dieser auch Kündigungen des Arbeitnehmers erfasst, deren Gründe der Sphäre des Arbeitgebers entstammen. Nur der Fall der Kündigung des Arbeitgebers/Dienstherren ohne Veranlassung des Beschäftigten ist ausgenommen. 28 Nach der im Rahmen von § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist auch der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der betriebstreue Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung investierten Betriebsausgaben aber dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers. Damit benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen (BAG vom 13.12.2011 aaO). 29 Die in § 5 des Arbeitsvertrags enthaltene Rückzahlungsklausel differenziert bei der Kündigung des Arbeitnehmers nicht danach, wessem Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer soll im Falle einer selbst ausgesprochenen Kündigung auch dann mit den Ausbildungskosten belastet werden, wenn er sich wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen darf oder seine Kündigung dadurch verursacht ist, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer einen seinen verbesserten beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. In solchen Fallkonstellationen ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Dieser kann die Rückführung der Aufwendungen durch weitere Betriebstreue nicht mehr erreichen. Eine sachliche Grundlage für seine Kostenbeteiligung, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt, gibt es nicht (BAG vom 13.12.2011 aaO). 30 Eine geltungserhaltende Reduktion auf eine angemessene Regelung ist gemäß § 306 BGB ausgeschlossen. Die Kammer verkennt nicht, dass die stetige Ausdifferenzierung von wirksamen Rückzahlungsklausen durch die Rechtsprechung zu Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung führt. Das sich möglicherweise realisierende Risiko einer unzulässigen Klausel hat der Gesetzgeber jedoch dem Verwender auferlegt. 31 Eine sonstige Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 306 Abs. 2 BGB besteht nicht. 32 II. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin unterlag. 34 III. 35 Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Dabei ging die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO von der Höhe des Zahlungsantrags aus. 36 RECHTSMITTELBELEHRUNG 37 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 38 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 39 Landesarbeitsgericht Köln 40 Blumenthalstraße 33 41 50670 Köln 42 Fax: 0221-7740 356 43 eingegangen sein. 44 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 45 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 46 47 1. Rechtsanwälte, 48 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 49 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 50 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 51 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.