Urteil
10 Ga 34/13
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0307.10GA34.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3 Streitwert: 4.000,00 € 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um eine Kostenerstattung der Beihilfe für eine Intensivkrankenpflege. 3 Die Verfügungsbeklagte ist die ... . Bei dieser arbeitete die Verfügungsklägerin bis zum 31. März 1999 als Tarifbeschäftigte. Im Rahmen der Beschäftigung stand der Verfügungsklägerin ein Beihilfeanspruch i.H.v. 40 % zu. Die anderen 60 % trug eine private Krankenversicherung. 4 Im Juni 2011 erlitt die Verfügungsklägerin einen schweren Verkehrsunfall und infolgedessen eine Querschnittslähmung. Seit dem ist sie intensivpflegebedürftig. Zur Zeit lebt sie in einer Wohngemeinschaft für außerklinische Beatmungs- und Intensivpflegepatienten. Dort wird die Verfügungsklägerin seitdem in einem Umfang von 24 Stunden täglich von einem ambulanten Intensivpflegedienst versorgt. Hierdurch fallen Kosten von durchschnittlich 16.000,00 € monatlich an, von denen 60 % von der privaten Krankenversicherung der Verfügungsklägerin getragen werden. Die anderen 40 % trug zunächst die Verfügungsbeklagte bis einschließlich Juni 2012. Seit Juli 2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass gemäß der Beihilfeverordnung für Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) die Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit einschließlich der Aufwendungen für die Behandlungspflege nicht beihilfefähig seien. Wegen der aktuellen Beihilfeverordnung wird auf die Anlage (Bl. 138 der Akte) Bezug genommen. Bezüglich der vorhergehenden Verordnung wird auf die Anlage (Bl. 134 der Akte) Bezug genommen. 5 Mit Vorlage der Rechnung zur Behandlungspflege für den Monat Juni 2012 erkannte die Verfügungsbeklagte, dass die Verfügungsklägerin nach Pflegestufe 3 H eingestuft wurde. 6 Der Rat der ... beschloss im Jahr 1964 und 2002 auch ehemaligen Angestellten und Arbeitern Beihilfe entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren. Auf die Ratsbeschlüsse (Bl. 142 und Bl. 143 der Akte) wird Bezug genommen. 7 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten der Intensivkrankenpflege i.H.v. 40 % zustehe. Eine Veränderung der Beihilfeverordnung sei gemäß Art. 1 GG verfassungswidrig. In dem vorliegenden Einzelfall sei es nicht möglich, lebenserhaltende Maßnahmen von den Leistungen der Beihilfe auszuschließen. Ein Verweis auf die Regelungen der Sozialhilfe sei nicht möglich, da diese wegen der privaten Krankenversicherung nicht einschlägig sei. Weiter ist sie der Meinung, dass es sich bei den lebenserhaltenden Maßnahmen um eine Kardinalpflicht der Beihilfe handle und entsprechend diese nicht aus dem Leistungskatalog genommen werden könne, entsprechend der Rechtsprechung zur privaten Krankenversicherung. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Antragsschrift vom 27. Februar 2013 (Bl. 47 der Akte) Bezug genommen. 8 Die Verfügungsklägerin beantragt, 9 die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, der Verfügungsklägerin für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens längstens jedoch für die Dauer des grundsätzlichen Bestehens des Beihilfeanspruchs gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Kosten der Versorgung mit häuslicher Intensivkrankenpflege im Umfang von derzeit 21,92 Stunden täglich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von derzeit 21,50 € im beihilfefähigen Umfang (40 %) zu erstatten. 10 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 11 den Antrag abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, dass keine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Verfügungsklägerin bestehe. Ein Anspruch ergebe sich weder aus den Vorschriften des Tarifvertrages – ursprünglich BAT – noch aus der Beihilfeverordnung der Tarifbeschäftigten noch aus einem Ratsbeschluss. Auf die Ratsbeschlüsse (Bl. 118 und 119 der Akte) wird Bezug genommen. Sie ist der Meinung, dass die Änderung der einschlägigen Beihilfeverordnung nicht gegen Art. 1 GG verstoße. Die Verfügungsklägerin habe die Möglichkeit sich wegen der Leistungen, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, durch eine private Krankenversicherung abzusichern. Weiter bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen in eine ungeschmälerte Beibehaltung des Versorgungsanspruchs nach der Beihilfeverordnung. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 5. März 2013 (Bl. 130 der Akte) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Der zulässige Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. 15 I. 16 Die Verfügungsklägerin machte keinen Anspruch gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft. 17 Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag, BAT, noch aus der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen, noch aus einem Ratsbeschluss der ..., noch aus einer verfassungsgemäßen Auslegung dieser Verordnung. 18 1. 19 Die Verfügungsklägerin hat keinen Beihilfeanspruch aus § 40 BAT. § 40 BAT selbst stellt keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Beihilfe dar, es ist eine reine Verweisungsnorm (BAG vom 18. Januar 1983 – 3 AZR 520/80 – Rn. 10, zitiert nach juris). 20 2. 21 Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch aus der aktuellen Beihilfeverordnung. 22 Ob diese im Hinblick auf § 1 – ein bestehendes Arbeitsverhältnis – Anwendung findet, lässt die Kammer dahinstehen. Zumindest ist ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen. Danach sind Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (einschließlich der Aufwendungen für Behandlungspflege) nicht beihilfefähig. 23 Entsprechendes gilt, soweit die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Beihilfe aus dem Ratsbeschluss entsprechend dem aktiver Arbeitnehmer der Stadt Köln hat. 24 3. 25 Die Verfügungsklägerin hat keinen Beihilfeanspruch aus der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe bei einer verfassungsgemäßen Auslegung bzw. Nichtigkeit der Verordnung. Entgegen Ihrer Auffassung, ist die Änderung des Leistungskatalogs nicht verfassungswidrig. Der Verfügungsklägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Finanzierung von lebenserhaltenden Maßnahmen gewährleistet sein muss. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstatt. Das Sozialstaatprinzip gebiete die Sorge um vom Schicksal besonders Benachteiligte, den Schutz bei Krankheit oder die Garantie des Existenzminimums (Sachs in Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 20, Rn.46). Vorliegend geht es nur um die Frage, ob die Leistung im Rahmen der Beihilfe gewährt werden muss. Dabei sind die Grundsätze der Beihilfe zu berücksichtigen, die auch für Tarifbeschäftigte gelten. Nach § 77 Abs. 8 LBG NRW ergibt sich, dass das Finanzministerium Näheres durch Rechtsverordnung bezüglich der Beihilfe regelt. Es gilt der Vorbehalt des Gesetzes. Den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts kann es genügen, wenn der Gesetzgeber dadurch tätig wird, dass er – unter Beachtung der hierfür im Übrigen maßgeblichen Voraussetzungen – Verordnungsrecht erlässt bzw. ändert oder dafür eine Rechtsgrundlage in Anlehnung der sie ausfüllenden voraussichtlichen Regelung schafft. (BVerwG vom 14. Juli 2010 – 2 B 92/09 – Rn. 7, zitiert nach juris). Aus diesem Gesetzesvorbehalt ergibt sich, dass durch Rechtsverordnung verschiedene Leistungen von der Beihilfe ausgenommen werden können. Dies widerspricht als solches nicht Art. 1 GG. Die Beihilfe als Leistung betrifft die Würde des Menschen bzw. einen Anspruch auf bestimmte Leistungen schon nach ihrem Zweck nicht unmittelbar. Die Beihilfe – für Beamte bestimmt – ist ihrem Wesen nach lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherren, mit der die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß erleichtert werden soll (BVerwG vom 25.06.1979 – VI C 58.76 – Rn. 14, zitiert nach juris). Es ist der Beihilfe immanent, dass Leistungen aus dem Anspruchskatalog genommen werden können (vgl. beispielsweise OVG NRW vom 05.01.2012 – 1 A 2896/09 – zitiert nach juris). Dieses Risiko konnte die Verfügungsklägerin wegen der möglichen Änderungen des Leistungskatalogs der Beihilfe, die auch schon bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bestand, durch den Abschluss einer umfassenden privaten Krankenversicherung – für den Fall, dass die Beihilfe Leistungen nicht übernimmt – versichern. Aus dem Wesen der Beihilfe ergibt sich kein Vertrauensschutz darauf, dass ursprüngliche Leistungen, hier die Aufwendungen der Behandlungspflege, übernommen werden. 26 II. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungsklägerin unterlag. 28 III. 29 Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG. Dabei ging die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO mangels anderweitiger Bezifferung von 4.000,00 € aus. 30 RECHTSMITTELBELEHRUNG 31 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 32 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 33 Landesarbeitsgericht Köln 34 Blumenthalstraße 33 35 50670 Köln 36 Fax: 0221-7740 356 37 eingegangen sein. 38 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 39 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 40 41 1 Rechtsanwälte, 42 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 43 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 44 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 45 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.