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Urteil

8 Ca 3538/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2013:0314.8CA3538.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Streitwert: 17.105,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 17.105,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten im wesentlichen über die rechtliche Einordnung ihres Vertragsverhältnisses und weitere auf einem Arbeitsverhältnis gründende Rechtspositionen. Die Beklagte produziert Fernsehsendungen für Drittunternehmen, wie die Fa. ..................(im folgenden: ..................). Der ……………. geborene Kläger ist Director der am 10. September 2004 im Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragenen Fa. ..................., welche gemäß Anmeldung vom 11. Oktober 2004 ein Gewerbe für die Tätigkeit „TV-Produktionen und Dienstleistungen in diesem Bereich“ angemeldet hat. Zuvor stand der Kläger in einem vom 23. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 befristeten Dienstverhältnis mit der Fa. .................. als freier Mitarbeiter und sodann in einem unter dem 12./18. Dezember 2000 vereinbarten, für die Zeit vom 29. Dezember 2000 bis zum 28. Dezember 2002 befristeten Arbeitsvertrag mit der Fa. ................... Unter dem 3. November 2004 schloß die Fa. .................. mit der Fa. ................... einen „Rahmenvertrag“ über von letzterer zu erbringende Dienstleistungen bei der Bedienung von drahtlosen Sende- und Empfangsanlagen im Bereich der Studios und Regien bei .................., welcher bis Dezember 2008 durchgeführt wurde. Ferner schlossen die Firmen .................. und ................... gleichartige, nunmehr befristete Rahmenverträge für die Zeit 1. Januar bis 31. Oktober 2009 und 1. November bis 30. Juni 2010. Sodann schloß die Fa. .................. unter dem 11. Mai 2011 mit der Beklagten eine für die Laufzeit 20. Mai bis 19. November 2011 befristete „Rahmenvereinbarung über Medienrealisation“, welche am 14. November 2011 für die Zeit vom 20. November 2011 bis 30. Juni 2012 verlängert wurde. Wegen der Abreden im einzelnen wird auf die zur Klage bzw. zur Klageerwiderung vom 26. Oktober 2012 angelegten Ablichtungen Bezug genommen. Der Kläger meint gemäß ausführlicher schriftsätzlicher Darstellung, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, alle Rechtsbeziehungen zwischen ihm bzw. der Fa. ................... und der Fa. .................. sowie der Beklagten seien nach der tatsächlichen Abwicklung Arbeitsverhältnisse zwischen ihm und den jeweiligen Vertragspartnern gewesen, in welchen er seit dem 1. März 1995 regelmäßig mindestens an 15 bis 25 Tagen pro Monat für die Fa. .................. und sodann die Beklagte gearbeitet habe. Außer punktuellen Diensten für Dritte habe er nur für .................. bzw. die Beklagte gearbeitet, er sei ein „klassischer“ Scheinselbständiger gewesen und habe in den Jahren 2009 bis 2011 bei durchschnittlich 18,3 Einsatztagen pro Monat für .................. und die Beklagte im Monatsdurchschnitt 4.290,03 € vereinnahmt. Der Kläger hat am 4. Mai 2012 das vorliegende Verfahren wegen der Hauptanträge anhängig gemacht und die Klage am 12. Februar 2013 um einen Hilfsantrag erweitert. Demgemäß beantragt er zuletzt, 1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1) als .................. in Vollzeit weiter zu beschäftigen, 3. festzustellen, daß aufgrund eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB die Anstellungszeit des Klägers bei der ..................seit dem 01.03.1995 für die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten mit zu berücksichtigen ist, hilfsweise 4. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2012 hinaus fortbesteht und nicht beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin 74.460,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen, Die Beklagte verweist darauf, daß das Arbeitsverhältnis, welches zwischen dem Kläger und der Fa. .................. bestand, bereits mangels erhobener Entfristungsklage zum 28. Dezember 2002 geendet hat und danach weder die Fa. .................. noch die Beklagte mit dem Kläger Verträge geschlossen haben. Selbst wenn die nachfolgenden Rahmenverträge mit der Fa. ................... als solche anzusehen wären, die mit dem Kläger persönlich geschlossen wurden, sei hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Solches hätte sich allenfalls für die Dauer entsprechender Einsätze aus konkreten Tätigkeiten im Rahmen von Einzelabrufen ergeben können. In diesem Fall habe der Kläger allerdings die dreiwöchige Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nach Beendigung des befristeten Einzelarbeitsverhältnisses einhalten müssen. Sein hier erhobener allgemeiner Feststellungsantrag genüge nicht den Anforderungen an einen Antrag gemäß § 17 S. 1 TzBfG. Der Bereich Produktion und Technik bei der Fa. .................. sei stillgelegt worden und nicht auf die Beklagte übergegangen, allerdings habe es ohnehin im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Übergangs im September 2010 kein übergangsfähiges Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. .................. gegeben. Auch nach der schriftsätzlich beschriebenen Ausgestaltung der Beschäftigungen sei der Kläger nicht als weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig gewesen. Er selbst verweise in seinem Lebenslauf auf die Tätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber, zudem habe er sich den sozialversicherungsrechtlichen Selbständigenstatus ausdrücklich bestätigen lassen. Für den Fall, daß der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten angesehen werde, sei er bei Vergleich der aufgrund der Rechnungen der Fa. ................... im Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2012 gezahlten Verfügungen zu den einem vergleichbaren Arbeitnehmer geschuldeten Vergütungen in Höhe von 74.460,05 € überzahlt worden; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Widerklagebegründung verwiesen. Diese im Falle einer Arbeitnehmereigenschaft nicht geschuldete Mehrvergütung sei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rückzahlung überzahlter Honorare zurückzuerstatten. Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO stark verknappt zusammengefaßten, von den Parteien ausführlich dargestellten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage konnte keinen Erfolg haben; dies ergibt sich aus folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen der Kammer, hier dargestellt in der Reihenfolge der Klageanträge: Die im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus erhobene Feststellungklage gemäß dem Antrag zu 1.) ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Ein zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehendes Arbeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Zwischen diesen bestehen vielmehr gar keine vertraglichen Beziehungen, so daß es auch keine Basis für eine Anpassung an die für einen Arbeitsvertrag maßgeblichen Bedingungen gibt. Ein Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB. Grundlage für eine im arbeitsgerichtlichen Statusprozeß geltend gemachte Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein bestehender Dienstvertrag, bei welchem es sich nach der tatsächlichen Handhabung um die dienstvertragliche Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses handelt. In diesem Fall ergibt sich das Gebot zur Vertragsanpassung an die entsprechende Rechtslage, nach aktueller Gesetzeslage auf Grundlage der §§ 313 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Dies entspricht der vom Bundesarbeitsgericht noch vor Einführung der entsprechenden gesetzlichen Regelung entwickelten, auf den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage basierenden Rechtsprechung, die nach Auffassung der Kammer weiterhin zugrundezulegen ist, da sie eine dogmatisch nachvollziehbare und praxisgerechte Lösung dieser Problematik aufweist. Die demnach gebotene Vertragsanpassung wiederum wirkt zwischen den Parteien des bürgerlichrechtlichen Verhältnisses – unabhängig von den für die öffentlichrechtlichen Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern geltenden anderweitigen Regeln - nicht ex tunc, sondern ex nunc, d.h. hier bleibt es bei der bereits vollzogenen Abwicklung eines Dienstvertrages entsprechend dem einvernehmlich zugrundegelegten Status, solange nicht eine der Vertragsparteien von der früher gemeinsamen Geschäftsgrundlage abkehrt, was regelmäßig nur für die Zukunft wirken kann. Sobald ein Vertragsbeteiligter in einer Austauschbeziehung gemäß § 611 BGB die bis dahin geltende gemeinsame subjektive Geschäftsgrundlage („freies“ Dienstverhältnis) aufgibt und - unterstellt materiell zutreffenderweise - den Arbeitnehmerstatus gerichtlich geltend macht, löst dies die zivilrechtliche Anpassungsfolge auf Grundlage von § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB aus. Da die Feststellungswirkung einer Statusklage grundsätzlich vom Zeitpunkt der Klageerhebung gem. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO einsetzt, wäre im vorliegenden Falle die Rechtshängigkeit der hier erhobenen Klage, d.h. der 21. Mai 2012 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Dienstvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern eine Rahmenvereinbarung und darauf beruhende Einzeldienstverhältnisse zwischen der Beklagten und der Fa. ................... Vertragspartner der Beklagten war nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Regeln ausschließlich die juristische Person, nicht etwa deren gesetzlicher Vertreter. Es besteht auch keine Veranlassung, von den für die haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft geltenden Regeln abzuweichen, denn es ist nicht ersichtlich, daß diese von einer hinter dieser Gesellschaft – d.h. der ................... - stehenden natürlichen Person – etwa des Klägers als ihr Director und Gesellschafter – dazu mißbraucht wurde, um Geschäfts- und Vertragspartner der ................... – etwa die Beklagte – zu schädigen und sich einer Haftung zu entziehen. Die nach der Rahmenvereinbarung und den darauf beruhenden Einzelaufträgen geschuldeten Dienste waren danach die vertraglichen Hauptleistungspflichten der Fa. ..................., nicht des Klägers, ebenso war nicht der Kläger, sondern die Fa. ................... Gläubiger der hierfür geschuldeten Vergütungen. Das vertragliche Austauschverhältnis beschränkte sich auf diese beiden Unternehmen. Wenn der Kläger sodann die Dienstleistungen, welche die Fa. .................. der Beklagten vertraglich schuldete, zu organisieren und erforderlichenfalls auch in persona zu erbringen hatte, ergab sich dies nicht aus einer persönlichen Leistungspflicht gegenüber der Beklagten, sondern aus seinen der Fa. ................... als deren Director geschuldeten Pflichten. Soweit er bei den entsprechenden Planungen die von der Beklagten vorgegebenen Einsatzzuweisungen und „Dienstpläne“ zu berücksichtigen hatte, war dies eine Folge zum einen der Verpflichtungen der Fa. ................... gegenüber ihrer Vertragspartnerin, deren Vorgaben für die Auftragsdurchführung zu beachten, und zum anderen seiner Pflicht als Director der Fa. ..................., deren Geschäfte zu führen, d.h. für eine ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr übernommenen Pflichten aus den von ihr geschlossenen Verträgen, seien dies Dienst- Geschäftsbesorgungs- oder auch Werkverträge mit dritten Geschäftspartnern zu sorgen, damit die daraus entstehenden Vergütungsforderungen der Fa. ................... einredefrei entstehen und realisiert werden konnten – wie es ersichtlich auch gelungen ist. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe neben der rechtlich mangelfrei zustandegekommenen und tatsächlich durchgeführten Auftragsbeziehung mit der Fa. ................... zusätzlich einen konkludent vereinbarten Arbeitsvertrag – oder auch einen der Form nach „freien“, gemäß § 313 Abs. 1 BGB anpassbaren Dienstvertrag - mit dem Kläger persönlich abgeschlossen, liegen nicht vor. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen der 3. Kammer zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung im Urteil vom 31. August 2011, 3 Ca 8182/10 verwiesen werden, wenn es dort u.a. heißt: „… Aus dem Vortrag über die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages abgegeben worden wäre. Aus der Sicht eines verständigen Betrachters, der in einem Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen steht, das Aufträge für einen Auftraggeber erfüllt, folgt aus der Eingliederung in einen betrieblichen Ablauf keinesfalls, dass der Auftraggeber, der Dritte aufnimmt, mit diesen ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte. b) Das Gegenteil ist der Fall: Aus dem abgeschlossenen Vertrag zwischen der Limited, die der Kläger gesetzlich vertritt, und der Beklagten ergibt sich, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten die Beklagte keine Willenserklärungen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger abgegeben hat. Bereits aus dem Rahmenvertrag folgt, dass nicht der der Kläger, sondern die Limited Vertragspartner war. Ein Arbeitnehmer konnte auch nicht darauf schließen, dass der Unternehmer am Ort der Arbeit mit dem Director oder einem Arbeitnehmer der Limited zusätzlich einen Arbeitsvertrag abschließen wollte. Ob sich die Beklagte der Limited bediente, um den Kläger bei sich einzusetzen, spielt hier keine Rolle, da der Kläger privatautonom und für die Limited handelnd einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. c) Auch sonstige Umstände sprechen gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Als Director vertritt der Kläger die Limited gesetzlich und ist schon kein Arbeitnehmer der Limited ( vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2010 - 12 Sa 2744/09 - juris ). Der Director einer nach englischem Recht gegründeten Limited ist deren organschaftlicher Vertreter entsprechend dem Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Hieraus folgt auch das fehlende Schutzbedürfnis des Klägers. Durch die autonome Entscheidung, gesetzlicher Vertreter einer Limited zu werden, und für diese Verträge abzuschließen, ergibt sich eine Stellung des Klägers, die es nicht gebietet, ihn bei der Tätigkeit für Dritte für die Limited als Arbeitnehmer einzuordnen. Die Beklagte und die Limited haben zudem ihre Verträge mit wirtschaftlichem Leben und erheblichen Umsätzen gefüllt, so dass auch insoweit ein Schutzbedürfnis des Klägers zu verneinen ist. …“ Diesen Ausführungen schließt sich auch die hier entscheidende Kammer an. Der Kläger war schließlich bei Gründung der Ltd. und bei Abschluß der Verträge zwischen dieser und der Fa. .................. sowie danach der Beklagten volljährig und geschäftsfähig, so daß davon auszugehen ist, daß er in der Lage war und ist, seine Angelegenheiten selbst durch rechtlich relevantes Handeln zu bestimmen. Zudem war er seit Jahren in der einschlägigen Branche eingesetzt – sowohl im Rahmen eines Arbeitsvertrages als auch im Rahmen einer im Vergleich dazu - jedenfalls bei erfolgreicher geschäftlicher Tätigkeit - finanziell deutlich lukrativeren unternehmerischen Tätigkeit. Er mußte die mit unternehmerischer Tätigkeit verbundenen Chancen und Risiken selbst abwägen. Wer die sich aus der Gründung und dem Einsatz einer jedes Haftungsrisiko extrem minimierenden Kapitalgesellschaft ergebenden Möglichkeiten und Freiheiten ausnutzt, kann sich nicht im Nachhinein als Opfer angeblich von der Beklagten bzw. .................. „vorgegebener“ Vertragsgestaltungen hinstellen und auf den „schlechten Umgang“ von .................. mit ihren Arbeitnehmern verweisen, der angeblich gerichtsbekannt sein soll. Das entsprechende Vorbringen des Klägers ist substanzlos und mit Blick auf die Streitgegenstände dieses Verfahrens unerheblich. Ergab sich danach, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den Parteien gar kein Vertragsverhältnis, erst Recht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, kann weder die mit dem Antrag zu 1.) begehrte gegenteilige Feststellung getroffen werden – und ebensowenig die mit dem „Hilfsantrag“ des Klägers begehrte Feststellung - noch ergibt sich eine rechtliche Grundlage für das mit dem zulässigen Leistungsantrag zu 2.) verfolgte Begehren. Die Feststellungsklage zu 3.) ist bei unterstellter Zulässigkeit gleichfalls abzuweisen. Eine vertragsrelevante Anrechnung von Anstellungs- bzw. Betriebszugehörigkeitszeiten in einem dritten Unternehmen kann sich nur aus einem gesetzlichen Eintritt in die Vertragsstellung ergeben, wie sie § 613 a BGB im Falle des Betriebsübergangs für die in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse vorschreibt. Da allerdings seit 2004 nur noch die Fa. ..................., nicht dagegen der Kläger Vertragspartner der Fa. .................. und dann der Beklagten war, ist ein Eintritt der Beklagten in eine - wie auch immer geartete - Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Fa. .................. ausgeschlossen. Nachdem die Klage mit keinem der Anträge erfolgreich war, ist die nur für den Fall des Obsiegens des Klägers erhobene Hilfswiderklage nicht entscheidungserheblich geworden. Aus dem vollständigen Unterliegen des Klägers ergibt sich gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zugleich seine Kostenlast. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG beruht auf §§ 3, 5 ZPO, dabei wurde auf Grundlage der im letzten Jahr abgerechneten Vergütung für die Bestands- und Statusfeststellung der Quartalswert entsprechend § 42 Abs. 4 S. 1 GKG angesetzt und für die weiteren Begehren jeweils ein durchschnittlicher Monatsbetrag.