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Urteil

14 Ca 320/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2013:0806.14CA320.13.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 3.139,76 €.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 3.139,76 €. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Der am ……….. geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bestand in der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 30.4.2012 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Auf die Altersteilzeitvereinbarung vom 12.12.2006, Bl. 6 f. d. A. wird verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe, einschließlich des Altersteilzeitabkommens (AtzA) Anwendung. Auf das AtzA in der seit dem 1.7.2011 und der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung (Bl. 38 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In § 2 (9) des AtzA vom 1.7.2011 ist folgende Regelung enthalten. „Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 1. Januar 2014 das 57. Lebensjahr vollendet haben und mit dem Arbeitgeber eine bis zu sechsjährige Altersteilzeit vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet und bei denen sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen1. Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z.B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen. 1: Protokollnotiz vom 24. November 2007: Die Begrenzung des Arbeitgeberaufwandes auf 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente bleibt ungeachtet der Änderungen des gesetzlichen Renteneintrittsalters durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in dieser Höhe bestehen.“ Mit Erreichen des 60. Lebensjahres bezieht der Kläger seit dem 1.5.2012 eine Regelaltersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1.558,48 €. Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme von 36 Kalendermonaten verringerte sich der Zugangsfaktor um 0,108, d.h. 10,8 %. Die Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte durch die vorzeitige Inanspruchnahme beträgt 6,2650 Punkte. Ab dem 63. Lebensjahr hätte der Kläger aufgrund einer Vertrauensschutzregelung bei dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen abschlagfrei in Rente gehen können. Auf die Einzelheiten hierzu Bl. 87 f. d. A. wird Bezug genommen. Mit seiner am 9.1.2013 bei Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger in entsprechender Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls einen Ausgleich hinsichtlich seines hälftigen Rentenabschlags, gedeckelt auf 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente. Auf die Berechnung seines Anspruch Bl. 3 ff. wird Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, auch entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages könne er einen Anspruch geltend machen, da die tarifvertragliche Regelung schwerbehinderte Menschen benachteilige. Der Kläger werde gegenüber einem nichtschwerbehinderten Menschen, der einen Altersteilzeitvertrag über die Dauer von 5 Jahren bis zum Erreichen des Alters zur Inanspruchnahme der verminderten Rente (in diesem Fall 63 Jahre) abschließen würde, ungleich behandelt, denn dieser bekomme die Ausgleichszahlung. Diese Ungleichbehandlung, die möglicherweise auch Frauen treffen könnte, sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe ist der Kläger der Auffassung, es seien ausschließlich Arbeitnehmer zu vergleichen, die ebenfalls wie der Kläger im Jahr 2006 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen haben und hinsichtlich des Alters mit dem Kläger vergleichbar seien. Diese könnten immer mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, da auch diese unter die Vertrauensschutzregelung fielen. Der Kläger behauptet zudem, er habe den Endzeitpunkt seiner Altersteilzeitvereinbarung nicht frei wählen können. Dies sei durch einen Mitarbeiter der Beklagten abgelehnt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 92 f. d. A. verwiesen. Die ursprünglichen Klageanträge passte der Kläger im Laufe des Prozesses an und erweiterte diese. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,91 € seit dem 01.06.2012, aus 54,91 € seit dem 01.07.2012 sowie jeweils aus 56,11 € seit dem 01.08.2013, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 01.08.2013 einen Betrag in Höhe von monatlich jeweils 3,6% der jeweiligen individuellen Sozialversicherungsrente, derzeit 56,11 € zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) und/oder der Antrag zu 2) abgewiesen werden, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihn seit dem 01.05.2012 wirtschaftlich so zu stellen, als ob der Rentenabschlag nur 5,4% betragen würde, wobei der Aufwand der Beklagten 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen darf und die Art und Weise des wirtschaftlichen Ausgleichs (z.B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorge) durch die Beklagte gewählt werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung ein Anspruch bestehe nicht. Sie behauptet hierzu, die Fassung des § 2 (9) AtzA sei vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Altersteilzeitabkommens zu sehen und nicht willkürlich von den Tarifvertragsparteien festgesetzt. Die Tarifvertragsparteien hätten sich 2004 bewusst für die Grenze von 63 Jahren entschieden, da zu diesem Zeitpunkt alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit den vorzeitigen Rentenzugang der Altersrente nach der Altersteilzeit vorweisen konnten und der Abstand zur abschlagsfreien Rente überschaubar war. Die Schwerbehinderten konnten zu diesem Zeitpunkt ohnehin abschlagsfrei in Rente gehen. Gegenüber den sonstigen Mitarbeitern sollte diese Form der Altersteilzeit durch den hälftigen Ausgleich der Abschläge gefördert werden. Auch in der Neufassung hätten sich die Tarifvertragsparteien bewusst für die Grenze von 63 Jahren entschieden. Dies vor dem Hintergrund, dass mit dem 63. Lebensjahr alle sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer einen (vorzeitigen) Rentenzugang vorweisen könnten und ein gerechter Ausgleich gewollt sei. Aber auch der finanzielle Aufwand sollte begrenzt werden. Der Kläger habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages aus freien Stücken ein Ausscheiden zum 60. Lebensjahr gewählt. Ein späterer Zeitpunkt wäre ebenso möglich gewesen. Ein Zwang den frühest möglichen Renteneintrittszeitpunkte zu wählen ergebe sich weder aus dem AtzA noch aus dem Altersteilzeitgesetz. So hätten andere schwerbehinderte Mitarbeiter das 63. Lebensjahr als Endzeitpunkt gewählt. Zudem sei für Schwerbehinderte nicht in jedem Fall das 60. Lebensjahr der frühest möglich Renteneintritt, dies hänge vom Geburtsjahr ab. Folglich würden auch schwerbehinderte Menschen, die mit 63 ausscheiden und Abschläge in Kauf nehmen müsste, einen Ausgleich erhalten. Nach ihrer Auffassung liege somit keine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. Der Kläger begehre vielmehr eine Bevorzugung. Auch die Vergleichsgruppe ziehe der Kläger zu eng und sie müsse auf den gesamten räumlichen und personellen Anwendungsbereich des Tarifvertrages erstreckt werden. Dass der Kläger mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen konnte, liege auch an einer Vertrauensschutzregelung. Hilfsweise liege auch ein sachlicher Rechtsfertigungsgrund vor. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu Bl. 89 d. A. wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist abzuweisen. Die Klageänderungen und Erweiterungen sind nach §§ 263, 264, 267 ZPO zulässig. A. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von 783,14 € betrieblicher Altersversorgung aus § 2 (9) AtzA. Unstreitig fällt der Kläger nicht unter die direkte Anwendung der Norm, da er bereits mit dem 60. Lebensjahr aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung ausgeschieden ist, nicht erst mit 63 Jahren und zudem mit dem Erreichen des 63. Lebensjahres auch keine Abzüge gehabt hätte. Die tarifvertragliche Regelung ist ferner weder nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG bzw. nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam noch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, so dass auch auf diese Weise kein Anspruch zugunsten des Klägers erwächst. I. Die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmung ergibt sich nicht aus Art. 3 I GG. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden sind, wenn sie Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandeln. Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind, kann vorliegend dahinstehen, da die dogmatische Herleitung für den Prüfungsmaßstab ohne Bedeutung ist (LAG Köln 08.05.2012 - 12 Sa 692/11, juris Rn. 65, m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09, juris Rn. 44). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 III GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend einen bestimmten Stichtag, nämlich das 63. Lebensjahr gewährt, an dem die Altersteilzeit möglichst enden soll. Um dies zu gewährleisten sollen tatsächliche Nachteile – und eben auch nur diese – teilweise ausgeglichen werden, um einen Anreiz zu schaffen. Dies gilt für alle gleichermaßen. Es wurden ein einheitliches Alter und ein Höchstbetrag festgelegt. An der Vereinheitlichung des Höchstbetrages wird auch in der Neufassung (vgl. § 2 (9), Fn. 1) festgehalten. Eine wesentliche Außerachtlassung von Ungleichheiten ist nicht erkennbar. II. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist vorliegend nicht gegeben. § 1 AGG verbietet unter anderem die Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung. Es liegt allerdings weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung vor. Gemäß § 3 I AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Der Kläger wird allerdings nicht gerade wegen seiner Behinderung anders behandelt. Ferner scheidet vorliegend aber auch eine mittelbare Benachteiligung aus. Eine solche wäre nach § 3 II AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Im vorliegenden Fall werden allerdings Schwerbehinderte gegenüber nichtschwerbehinderten Arbeitnehmern nicht in besonderer Weise benachteiligt. Voraussetzung dafür, dass eine wesentlich stärkere Betroffenheit von Beschäftigten mit einer bestimmten Behinderung auszumachen wäre, ist die Festlegung von Vergleichsgruppen (MüKo-BGB/Thüsing, 6. Auflage Rn. 34). Dabei ist die vom Kläger bestimmte Vergleichsgruppe – schwerbehinderte Arbeitnehmer im Alter des Klägers, die ebenfalls 2006 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben, im Vergleich zu Arbeitnehmer im Alter des Klägers, die 2006 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben – deutlich zu eng gefasst. Bei einem Tarifvertrag ist grundsätzlich auf den gesamten räumlichen und personellen Anwendungsbereich abzustellen. Dabei ist zunächst die Verteilung der Behinderten in der begünstigten und benachteiligten Vergleichsgruppe innerhalb der Belegschaft des den Tarifvertrag des umsetzenden Arbeitgebers ein Indiz (MüKo-BGB/Thüsing, 6. Auflage Rn. 35, m.w.N). Hieran gemessen liegt keine mittelbare Benachteiligung vor. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass auch Schwerbehinderte in den Genuss einer Ausgleichszahlung gelangen würden, wenn diese mit 63. Jahren ausscheiden und Abschläge – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – hinzunehmen hätten. Dass dies bei dem Kläger und mit ihm identischen Personen nicht der Fall ist, liegt an dem Alter und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, für den Vertrauensschutz gewährt wird. Behinderte Arbeitnehmer erhalten dieselbe Behandlung wie nicht behinderte Arbeitnehmer. Was der Kläger vielmehr begehrt, ist die individuelle Ausweitung der Möglichkeit für schwerbehinderte Menschen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu können, ohne die Belastungen voll tragen zu müssen. Dies würde allerdings zu einer Bevorzugung führen, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht zu gewähren ist. Dies gilt ferner vor dem Hintergrund, dass der Kläger vorliegend nicht gezwungen war vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Er hatte nach der tarifvertraglichen Regelung die Wahl. (Anders im Fall des BAG 18.11.2003 - 9 AZR 122/03, juris Rn. 60, wo der Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des frühest möglichen Renteneintritts (60 Jahre) hinaus keinen Anspruch auf Altersteilzeit hatte und somit keine weiteren Ansprüche aufbauen konnte.) Ihm war es daher möglich, auch weiterhin Rentenansprüche aufzubauen und gegebenenfalls erst mit 63. Jahren seine Altersteilzeit zu beenden. Für den Fall, dass er dann Abschläge hinnehmen müsste, würde er den tarifvertraglichen Ausgleich erhalten. Ob ein Mitarbeiter der Beklagten vorliegend dem Kläger dies verwehrt hat, darauf kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, da die angeblich diskriminierende tarifvertragliche Regelung, um die es hier geht, den Kläger gerade nicht einschränkt. Tarifvertraglich konnte er frei wählen. B. Der Klageantrag zu 2) auf die Zahlung der wiederkehrenden Leistung ist abzuweisen, da wie unter Punkt A. festgestellt der Kläger nicht die Voraussetzungen von § 2 (9) AztA erfüllt und diese Norm auch nicht entsprechend anzuwenden ist. C. Der Hilfsantrag, über den nach Abweisung der Hauptanträge ebenfalls zu entscheiden war, ist ebenfalls unbegründet. Auch dieser scheitert daran, dass dem Kläger vorliegend kein Anspruch zusteht, unabhängig von der Form der Gewährung eines möglichen Ausgleiches nach der tarifvertraglichen Bestimmung. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 I ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert ist gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beträgt gemäß § 9 ZPO das 42-fache der monatlichen Leistung zuzüglich der fälligen und eingeklagten Forderung. Der Hilfsantrag ist wirtschaftlich identisch und wurde nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die Berufung war nach § 64 III ArbGG gesondert zuzulassen.