Urteil
19 Ca 634/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:0830.19CA634.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf EUR 20.014,72 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf EUR 20.014,72 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Die Klägerin war zunächst seit dem 21.07.2005 bei der … angestellt und wie arbeitsvertraglich vereinbart in der Geschäftsstelle … der … eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis war gemäß dem Arbeitsvertrag vom 21.07.2005 bis zur Kündigung bzw. Auflösung der …, längstens bis zum 31.12.2009 befristet. Am 30.01.2009 schlossen die Klägerin und die Stadt … einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2009. Bereits mit Vertrag vom 08.01.2009 hatte die Klägerin einen neuen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG bis zum 31.12.2009 befristeten Arbeitsvertrag mit der Stadt … abgeschlossen (Beschäftigungsbeginn: 01.02.2009). Sie wurde daraufhin in der „Einrichtung …“ beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach einer weiteren Kostenübernahmeerklärung der … bis zum 31.12.2010 verlängert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Arbeitsverträge verwiesen (Bl. 43 ff. d.A.). Im Zuge der verfassungsgerichtlich aufgegebenen Neufassung des § 44 b Abs. 1 SGB II wurde die … zum 01.01.2011 aufgelöst. Der Beklagte (der …) und die … gründeten zum 01.01.2011 das …, welches seitdem die Aufgaben nach dem SGB II als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44 b Abs. 1 SGB II wahrnimmt. Dier Klägerin schloss sodann mit dem Beklagten am 15.12.2010 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum 31.12.2012. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung wird die Klägerin als Mitarbeiterin für die Aufgaben nach dem SGB II in der gemeinsamen Einrichtung (…) eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf Bl. 59 f. d. A. verwiesen. Beschäftigungsort blieb zunächst weiterhin …, nach einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Mai 2011 bis Mai 2012 wurde die Klägerin in der Geschäftsstelle … eingesetzt. Die Klägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 des TVöD eingruppiert. Mit der am 21.01.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung. Sie ist der Auffassung, die Anschlussbeschäftigung bei dem Beklagten stelle eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grenzen der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG dar. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspreche unionsrechtlichen Vorgaben. Der Fall sei vergleichbar mit dem beim BAG anhängigen Verfahren zum Az. 7 AZR 527/12 (Vorinstanzen: LAG Köln , Urt. v. 09.03.2012 – 4 Sa 1184/11, ArbG Köln , Urt. v. 07.07.2011 – 17 Ca 502/11). Hierzu behauptet sie, die Beschäftigung bei der Stadt … und dem Beklagten sei identisch gewesen und demselben Arbeitsplatz erfolgt. Sie sei ununterbrochen bei der Stadt … und dem Beklagten mit exakt denselben Aufgaben betraut gewesen. Faktisch sei nur der Arbeitgeber ausgewechselt worden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2012 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2012 hinaus fortbesteht, 2. den Beklagten zu verurteilen, sie über den 31.12.2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen im …, Geschäftsstelle …, als Persönlicher Ansprechpartner Leistung im Bereich Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) weiter zu beschäftigen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 21.887,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 3.126,84 brutto seit dem 01.02, 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Befristung sei wirksam. Er halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und habe das Arbeitsverhältnis wirksam zum Beendigungszeitpunkt enden lassen. Bei der Stadt … und ihm handele es sich um zwei verschiedene Vertragsarbeitgeber, so dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht eingreife. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung liege auch nicht vor. Die Voraussetzungen, die das BAG an eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sachgrundlosen Befristung aufstellen, seien nicht erfüllt. So liege bereits kein Auswechseln des Arbeitgebers in einem bewussten und gewollten Zusammenwirken vor. Die Klägerin habe auch anhand der Vertragsgestaltung erkennen müssen, dass sie mit einem neuen Arbeitgeber einen Vertrag eingehe. Darüber hinaus liege keine ausschließliche Umgehungsabsicht vor. Hierzu behauptet er, man habe schlicht die geänderten gesetzlichen Regelungen des § 44 b Abs. 1 SGB II umgesetzt, was zu einem Wechsel des Leistungsträgers geführt habe. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien nach Auffassung des Beklagten nicht übertragbar. Sie würden eine andere Konstellation betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31.12.2012 sein Ende gefunden. 1. Die Befristung ist wirksam. a. Die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung ergibt sich nicht bereits aus § 17 TzBfG. Die Klagefrist ist vorliegend gewahrt. Die Klägerin hat rechtzeitig am 21.01.2013 eine Klage auf Entfristung eingereicht. b. Die Befristung des Arbeitsvertrages wahrt vorliegend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 657/09, juris Rn. 18, m.w.N.). Eine Vorbeschäftigung mit dem Beklagten selbst hat nicht bestanden. Vertragsarbeitgeber war einmal die Stadt …, sodann die Stadt … und zuletzt der Beklagte. Es handelt sich um verschiedene öffentlich-rechtliche Körperschaften und somit eigenständige juristische Personen. Die Befristungsdauer von 2 Jahren wird ferner ebenfalls bei dem Beklagten nicht überschritten. c. Dem Beklagten ist die Berufung auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung auch nicht verwehrt. Die gewählte Vertragsgestaltung, unter Berücksichtigung einer Vorbeschäftigung bei der Stadt …, verstößt vorliegend nicht gegen Treu und Glauben oder unionsrechtliche Vorgaben. aa. Nach der Rechtsprechung des BAG beschränkt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das TzBfG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 657/09, juris Rn. 21, m.w.N.). In diesem Zusammenhang sind nach Auffassung des BAG unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) zu beachten. Die Mitgliedstaaten müssen nach § 5 der Rahmenvereinbarung die dort genannten Maßnahmen ergreifen, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten . Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 657/09, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. auch LAG Köln, Urt. v. 02.12.2011 – 10 Sa 1229/10, juris Rn. 30). bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze, ist vorliegend ein treuwidriges Verhalten der Beklagten und der Stadt … nicht anzunehmen (siehe auch ArbG Köln, Urt. v. 16.07.2013 – 14 Ca 318/13, n.v.). (1.) Es fehlt vorliegend bereits an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Beklagten und der Stadt …. Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des LAG Köln (4 Sa 1184/11) nicht vergleichbar. Das LAG Köln hat entschieden, dass die Träger der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b SGB II rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber sind. Dabei ging es um die Konstellationen, dass die … zusammen mit der Stadt … die Einrichtung betreibt und die Arbeitnehmer erst bei dem einen und dann dem anderen Arbeitgeber der gemeinsamen Einrichtung beschäftigt waren. Auf den vorliegenden Fall übertragen, würde dies die Konstellation „Beklagter – Agentur für Arbeit“ betreffen, die hier nicht gegeben ist. Zwischen dem Beklagten und der Stadt … bestand hingegen eine solche Zusammenarbeit nicht. Aufgrund der Gesetzesänderung zu § 44 b SGB II fand hingegen ein Wechsel des Leistungsträgers statt. (2.) Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einer ausschließlichen Umgehungsabsicht des Beklagten und der Stadt …. Es liegen ausreichend Indizien vor, die dagegen sprechen. Dabei ist vorliegend unerheblich, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Unterschiedlichkeit der Arbeitsverträge hinreichend erkennen konnte, dass ihm ein neuer Arbeitgeber entgegentritt (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 657/09, juris Rn. 22; LAG Köln, Urt. v. 02.12.2011 – 10 Sa 1229/10, juris Rn. 33 f.). Bereits aus der Notwendigkeit der Umsetzung der Gesetzesänderung zu § 44 b SGB II und dem damit verbundenen Wechsel des Leistungsträgers wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte zusammen mit der Agentur für Arbeit lediglich seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen wollte. Es kann daher nicht im Ansatz davon ausgegangen werden, dass der Beklagte und die Stadt … den Arbeitgeberwechsel ausschließlich deshalb vollzogen, um das TzBfG zu umgehen. II. Dementsprechend war auch der Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin besteht mangels Arbeitsvertrags nicht mehr. III. Ebenso konnten aus diesem Grunde die geltend gemachten Lohnansprüche nicht zugesprochen werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 I ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 I ZPO. Die Klägerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 GKG. Der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit 3 Bruttomonatsgehältern à EUR 3.126,84 zu bewerten, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt. Die Lohnansprüche wurden mit ihrem Nennwert ab April 2013 berücksichtigt, da die Forderungen für die Monate Januar bis März 2013 bereits durch den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag abgedeckt werden.