Urteil
14 Ca 2242/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:1001.14CA2242.13.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7.4.2013 zu zahlen.
2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma ... Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5 Die Berufung wird gesondert zugelassen.
6 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.187,42 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7.4.2013 zu zahlen. 2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma ... Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen. 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5 Die Berufung wird gesondert zugelassen. 6 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.187,42 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME). Der Kläger ist seit längerer Zeit bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt und wird zumindest seit Oktober 2012 bei der ... eingesetzt. Die Beklagte selbst ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des Interessensverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ). Die ... ist im Industriepark der ... ansässig. Bei ihr werden Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, Lichtmaschinen, Kabelbaum, Schläuchen, Motorprägung, Vorderachsen usw. montiert und komplettiert. Hierbei werden Steck-, Füge-, Füll-, Schraub- und Scanoperationen nach einem festgelegten Ablaufplan ausgeübt. Die Vorgaben legt die ... fest. Das Ergebnis ist die komplette Motor-Getriebe-Einheit. Diesen Bereich hatte die ... im Jahr 2002 ausgegliedert. Die verwendeten Komponenten werden von der ... bereitgestellt. Die Vorderbeine und Federachsen erhält die ... von der ebenfalls im Industriepark ansässigen Firma ... . Diese Lieferung erfolgt über Laufbänder durch ein Loch in der Wand direkt in die Betriebsräume der ... . Nach Montage und Komplettierung der Motoren und Vorderachsen gelangen diese über eine Luftbrücke direkt in die „Y-Halle“ der ... . Dort finde die sogenannte „Hochzeit“ statt. Dies bedeutet, dass die ... die von ihr montierten Motor-Getriebe-Einheiten punktgenau zu dem jeweiligen auf dem Band der ... in der Y-Halle befindlichen ... liefert. Die ... ist der Hauptauftraggeber der ... . In dem TV BZ ME ist u.a. Folgendes zu den Branchenzuschlägen geregelt: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (¡GZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: NE-Metallgewinnung und -Verarbeitung, Scheideanstalten Gießereien Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau Automobilindustrie und Fahrzeugbau Luft- und Raumfahrtindustrie Schiffbau Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie Hardwareproduktion Feinmechanik und Optik Uhren-Industrie Eisen-, Blech- und Metallwaren Musikinstrumente Spiel- und Sportgeräte Schmuckwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden. 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: nach der sechsten vollendeten Woche 15 % nach dem dritten vollendeten Monat 20 % nach dem fünften vollendeten Monat 30 % nach dem siebten vollendeten Monat 45 % nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und ¡GZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag iGZ. § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.“ Ferner enthält § 5 Entgeltrahmentarifvertrag zwischen der iGZ und u.a. der IG Metall folgende Regelung: „ § 5 Einsatzbezogene Zulage Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6 ). In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.“ Die ... selbst hat im Jahr 2005 mit der IG Metall Bezirksleitung Haustarifverträge abgeschlossen. Auf die zu den Akten gereichten Tarifverträge Bl. 62 ff. der Akte wird Bezug genommen. Sie ist nicht Mitglied eines Metall-Arbeitgeberverbandes, sondern Mitglied des Unternehmerverbandes Industrieservice + Dienstleistungen e.V. (UIS) mit Sitz in Duisburg. Mit seiner am 15.3.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 6.4.2013 zugestellten Klage, begehrt der Kläger die Bezahlung der Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME für den Monat Dezember 2012 für 120 Stunden. Auf die Berechnung des Klägers Bl. 30 der Akte wird Bezug genommen. Die Einhaltung der Ausschlussfristen stellten die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 1.10.2013 unstreitig (Sitzungsprotokoll vom 1.10.2013, Bl. 71 ff. der Akte). Darüber hinaus begehrt der Kläger klageerweiternd (Schriftsatz vom 20.6.2013) die Feststellung, dass ihm die Branchenzuschläge während seines Einsatzes bei der ... zu zahlen sind. Der Kläger ist der Auffassung, durch den Einsatz bei der ... setze die Beklagte ihn in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie ein. Es handele sich bei der Komplettierung und Montage der Motoren und Vorderachsen um Teile der Automobilindustrie der ..., so dass der Kläger im Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ nach § 1 TV BZ ME eingesetzt werde. Die Tätigkeit sei der Produktion zuzuschreiben. Die ... fertige Motorenblöcke. In wessen Eigentum die hierfür eingesetzten Einzelsteile stünden, sei ohne Relevanz. Zumindest aber erbringe die ... Montage- und Dienstleistungen für die Automobilindustrie und den Fahrzeugbau der ... und unterfiele somit auch nach § 1 Abs. 3 TV BZ ME dem tarifvertraglichen Geltungsbereich. Der Kläger behauptet hierzu zudem, die ... sei für die Funktionsfähigkeit der Motor-Getriebe-Einheit verantwortlich. Ferner ergebe sich nach Ansicht des Klägers auch aus den Tarifverträgen, die die ... mit der IG Metall abgeschlossen hat, insbesondere aus der mehrfachen Verwendung des Begriffes „Produktion“ bei der Beschreibung der Entgeltgruppen, dass es sich vorliegend um Tätigkeiten in Rahmen der Produktion handele. Hinsichtlich des genauen Vorbringens wird auf Bl. 24 ff. der Akte verwiesen. Hierzu behauptet er, dass die Tarifverträge mit der IG Metall speziell auf die ... zugeschnitten seien. Die Mitgliedschaft der ... bei der UIS sei nach seiner Meinung unbeachtlich. Hinsichtlich der Höhe des Anspruches behauptet der Kläger, es seien 120 Stunden mit 15 % des Bruttostundenlohns aus 8,19 € zu vergüten (vgl. Bl 30 der Akte). Der Feststellungsantrag sei zudem auch zulässig, da er im Gegensatz zu der jeweils einzelnen Zahlungsklage auch für zukünftige Fragestellungen beim Einsatz des Klägers bei diesem Kunden abschließend Rechtsfrieden schaffe. Mit Klageänderungsschriftsatz vom 20.6.2013 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Gehaltsforderung von 164,84 € brutto auf 147,42 € brutto. Der Kläger beantragt bei Klagerücknahme im Übrigen, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der ... Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Geltungsbereich des TV BZ ME sei nicht eröffnet, da es sich bei der ... nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie handele. Sie erbringe klassische Dienstleistungen / industrielle Dienstleistungen für ihren Auftraggeber. Dies ergebe sich auch aus ihrer Zugehörigkeit zur UIS. Auch unterfiele die Tätigkeit nicht dem Bereich der Automobilindustrie. Dies setze voraus, dass der Betrieb etwas aus eigenen Mitteln herstelle. Die ... stelle allerdings nichts her oder produziere etwas. Sie be- oder verarbeite auch kein Metall oder Elektronik. Auch sei sie kein Zulieferbetrieb der Automobilindustrie. Dienstleistungen, die die ... vorliegend erbringe, fielen hingegen nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages. Hierfür würde den Tarifvertragsparteien vorliegend auch die Regelungsmacht fehlen. Die Beklagte stützt ihre Argumentation zudem auf die Behauptung, dass im Gegensatz zu der ..., bei der ... angelernte Helfer und keine Fachkräfte tätig seien. Sie behauptet zudem, die ... hafte nicht für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Komponenten und der gesamten Getriebeeinheit, sondern lediglich für die korrekte Ausführung der Montage / Komplettierung. Ferner ist die Beklagte der Meinung, die ... könne auch nicht unter die Betriebe nach § 1 Nr. 2, S.2, 2. HS TV BZ ME gezählt werden. Aus der Formulierung „sonstiger Hilfs- und Nebenbetrieben“ ließe sich ableiten, dass diese die Oberbegriffe für die genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe seien. Ein Hilfs- oder Nebenbetrieb setze allerdings das Bestehen eines Hauptbetriebes voraus. Zudem müssten sie denselben Inhaber haben und zum selben Unternehmen gehören. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch über § 1 S. 4 TV BZ ME lasse sich der Anwendungsbereich nach Auffassung der Beklagten nicht begründen. Es läge bereits kein Zweifelsfall vor. Darüber hinaus müsste diese Regelung dazu führen, dass die ... aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Organisation ebenfalls aus dem Anwendungsbereich herausfiele. Auch aus den abgeschlossenen Haustarifverträgen und dem mehrfach verwendeten Begriff der „Produktion“ ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Ferner bestreitet die Beklagte die korrekte Berechnung der Zuschläge. Auch müssten nach ihrer Meinung die Anrechnungsvorschriften des § 5 ERTV iGZ i.V.m. § 3 TV BZ ME und nach § 2 Nr. 5, S. 2 TV BZ ME berücksichtigt werden. Hierzu behauptet die Beklagte, dass 0,20 € / Stunde Zuschläge nach § 5 ERTV iGZ und 0,62 € / Stunde außertarifliche Zulage anzurechnen seien. Der Kläger ist hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Auffassung, dass eine solche bisher nicht geltend gemacht wurde. In der mündlichen Verhandlung am 1.10.2013 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers von der IG Metall unstreitig, dass insgesamt pro Stunde 82 Cent auf die Branchenzuschläge angerechnet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden ist, überwiegend Erfolg. Sie ist mit dem Antrag zu 1) zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Feststellungantrag (Antrag zu 2)) ist zulässig und vollumfänglich begründet. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG konnte der Kläger die Klage einseitig teilweise zurücknehmen. I. Der Leistungsantrag ist zulässig, aber nur in Höhe von 49,20 € brutto zuzüglich Zinsen begründet. 1. Der Kläger hat lediglich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen in Höhe von 49,20 € brutto aus § 2 TV BZ ME. a. § 2 TV BZ ME gilt vorliegend kraft beiderseitiger Tarifbindung. Darüber hinaus gilt der TV BZ ME gemäß dessen § 1 Nr. 3 persönlich für alle Beschäftigte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. Auch diese Voraussetzungen sind durch den Einsatz bei der ... gegeben. Ferner ist der Kläger bereits länger als 6 Wochen ununterbrochen und aktuell im Dezember bei dem Kunden eingesetzt, so dass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV BZ ME vorliegen. Diese Punkte sind darüber hinaus zwischen den Parteien auch nicht streitig. Streitig sind allein der fachliche Anwendungsbereich des TV BZ ME und die Verrechnungsmöglichkeiten bei grundsätzlicher Pflicht zur Gewährung vom Branchenzuschlägen. b. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist vorliegend der fachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrages gegeben, da die Beklagte den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der ... einsetzt und diese der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist. Es handelt sich bei dem Kundenbetrieb um einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus i.S.d. § 1 Nr. 2 TV BZ ME. aa. Bei der Einordnung der Kundenbetriebe unter den Anwendungsbereich der Branchenzuschlagstarifverträge ist zunächst der Einsatzbetrieb zu identifizieren. Sodann ist dessen Betriebszweck festzustellen, der sich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit des Einsatzbetriebes richtet (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1270, zitiert nach juris). Der Betriebszweck ist der mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272, zitiert nach juris) Handwerksbetriebe sind nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ausgenommen. (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1270, zitiert nach juris). Nach Auffassung von Mehnert/Stubbe/Haber setze der Anwendungsbereich des § 1 Nr. 2 TZ BZ ME zudem voraus, dass der Kundenbetrieb der Industrie zuzuordnen sei. Dies ergebe sich zwar nicht explizit aus der Katalogaufzählung, allerdings bereits aus der Bezeichnung des Tarifvertrages. Darüber hinaus sei es die Intention der Tarifvertragsparteien gewesen, ausschließlich produzierende Betriebe zu erfassen, was sich u.a. auch dem Katalog entnehmen ließe (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272 f., zitiert nach juris). Auch Nießen/Fabritius sprechen davon, dass eine Abgrenzung des Handwerkes zum Industriebetrieb zu erfolgen hat (Nießen/Fabritius, BB 2013, 375, 376, zitiert nach juris), so dass auch diese einen Industriebetrieb voraussetzen. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist dabei durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG 21.1.2009 – 10 AZR 325/08, juris Rn. 16 m.w.N.). bb. Die von dem Kundenbetrieb für die ... ausgeübte Tätigkeit ist vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer dem Bereich der Produktion/Industrie zuzuordnen. Ob damit auch nicht produzierende Betriebe entgegen der oben genannten Auffassung unter den Anwendungsbereich fielen, kann damit dahinstehen. (1) Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich die Ermittlung des Betriebszweckes der ... nach der hier streitgegenständlichen Tätigkeit des Montierens und Komplettierens der Motoren für die ... bestimmt. Diese ist der Hauptauftraggeber der ... und die ... übt auch überwiegend diese Tätigkeit gegenüber der ... aus. Unabhängig von weiteren Auftraggebern ist damit diese Tätigkeit Schwerpunkt des Kundenbetriebes. (2) Es handelt sich vorliegend auch um eine produzierende Tätigkeit. Die Produktion zeichnet sich durch die Herstellung / Fertigung eines Produktes aus. Vorliegend fertigt der Kundenbetrieb für die ... Motor-Getriebe-Einheiten aus Einzelteilen. Dabei ist unerheblich, dass die Einzelteile im Eigentum Dritter stehen, die Tätigkeit strikt nach den Vorgaben der ... erfolgt oder wie die Haftungsverhältnisse aussehen. Auch die Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Kundenbetrieb durch die Montage der Einzelteile ein neues Produkt, nämlich die Motor-Getriebe-Einheit / den Motorenblock herstellt. So ist z.B. auch nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass durch die Ergänzung eines Motorblocks zu einem Komplettmotor eine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt wird. Was als neue Sache anzusehen ist, bestimme sich dabei nach der Verkehrsanschauung (BGH 22.05.1995 - II ZR 260/94, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Selbiges trifft nach Auffassung der Kammer für die Komplettierung des Motorenblocks aus Einzelteilen zu. Aus Einzelteilen wird eine neue Funktionseinheit hergestellt. Diese Tätigkeit ist auch nicht als reine Dienstleistung in Abgrenzung zu einer produzierenden Tätigkeit zu sehen. Dienstleistungen in diesem Bereich sind häufig Hilfsarbeiten, wie die Logistik. Vorliegend komplettiert der Kundenbetrieb einen wesentlichen Teil – das Herzstück – eines Kraftfahrzeugs, nämlich den Motorblock. Dass diese Tätigkeit letztendlich durch die Arbeitskraft und damit die Dienstleistung der Arbeitnehmer erfolgt, macht den Betrieb nicht zu einem Dienstleistungsbetrieb in dem Sinne, wie ihn die Beklagte verstanden wissen will. Aufgrund des technisierten und auf Massenfertigung ausgerichteten Betriebes handelt es sich auch nicht um einen Handwerbetrieb. (3) Die Produktion ist auch der Automobilindustrie / dem Fahrzeugbau als Teil der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen. Wie oben gezeigt, handelt es sich um eine Produktionstätigkeit zur Komplettierung eines Motorblocks für ein Kraftfahrzeug, welche nicht dem Handwerk und damit der Industrie zuzuordnen ist. Dass diese sodann der Automobilbranche und damit einem der Katalogtatbästande des § 1 TV BZ ME unterfällt, ist offensichtlich. (4) Dieser Annahme steht auch nicht die Regelung in § 1 Nr. 2, S. 2 a.E. TV BZ ME entgegen. Danach fallen auch die zu den katalogisierten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe unter den Anwendungsbereich. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um einen Hilfs- oder Nebenbetrieb. Ein Nebenbetrieb würde vorliegend die Identität des Inhabers voraussetzen, worauf die Beklagte zutreffend verweist (vgl. BAG 25.4.1995, 3 AZR 528/94, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Hilfsbetrieb, da vorliegend von einer eigenen Betriebsstruktur des Kunden auszugehen ist (vgl. zum Hilfsbetrieb BAG 19.10.1988, 4 AZR 354/88, juris). Hierauf kommt es letzten Endes allerdings auch nicht an, da bereits der hier streitgegenständliche, schwerpunktmäßige Betriebszweck unter den Katalogtatbestand der Automobilindustrie / den Fahrzeugbau fällt. (5) Auf die Zweifelsregelung betreffend die im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge kommt es vorliegend somit auch nicht mehr an. Dass den Tarifvertragsparteien vorliegend die Regelungsmacht hinsichtlich eines zur Automobilindustrie gehörenden Betriebes fehlen solle, ist nicht ersichtlich. c. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Branchenzuschlags besteht allerdings nicht in der beantragten Höhe, so dass die Klage soweit sie einen Anspruch auf Zahlung von 49,20 € übersteigt, abzuweisen ist. Nach § 2 TV BZ ME erhalten Leiharbeitnehmer nach der 6. vollendeten Woche im Kundenbetrieb, der unter die Anwendbarkeit des Tarifvertrages fällt, 15 % des Stundentabellenentgeltes des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. Der Kläger hat insoweit behautet, ihm seien 120 Stunden mit 15 % des Bruttostundenlohns aus 8,19 € zu vergüten. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Vortrag als zugestanden anzusehen ist. Unstreitig war der Kläger mindestens seit Oktober 2012 und aktuell auch im Dezember 2012 bei dem Kunden eingesetzt. Es wäre daher an der Beklagten gewesen, eine abweichende Stundenzahl und ein abweichendes Stundenentgelt zu behaupten. Die Höhe des Stundensatzes orientiert sich zudem an der Entgeltgruppe 1 (West) nach dem Entgelttarifvertrag der iGZ und u.a. der IG Metall und damit nach der untersten Stufe. Dies ergibt den vom Kläger errechneten Zuschlag in Höhe von 147,42 € brutto. Die Einhaltung der Ausschlussfristen stellten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2013 zudem unstreitig. Dieser Zuschlag ist allerding verrechenbar gemäß § 2 Abs. 5 TV BZ ME mit einer übertariflichen Zulage. Dem Vortrag der Beklagte zur Anrechenbarkeit einer außertariflichen Zulage in Höhe von 0,62 € die Stunde ist der Kläger nicht hinreichen entgegen getreten, so dass dies als zugestanden gilt. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass die Beklagte dies hätte geltend machen müsste. Dies ist nach Auffassung der Kammer allerdings erfolgt, da die Beklagte hinsichtlich jeder einzelnen Stunde im Dezember 2012, für die der Kläger einen Branchenzuschlag begehrt, die Verrechenbarkeit einwendet. Darüber hinaus fallen bei Gewährung der Branchenzuschläge Zuschläge u.a. nach § 5 ERTV iGZ nicht an, vgl. § 3 TV BZ ME. Die Beklagte kann insoweit mit dem zu viel gezahlten Entgelt in Höhe von 0,20 € die Stunde aufrechnen. Auch diesem Vortrag ist der Kläger entsprechend dem zuvor Gesagten nicht hinreichend entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung am 1.10.2013 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch unstreitig, dass 0,82 € die Stunde anzurechnen seien. Bei 15 % aus 8,19 € ergibt sich demnach ein Zuschlag von 1,2285 € die Stunde. Abzüglich 0,82 € verbleibt ein stündlicher Zuschlag von aufgerundet 0,41 €. Dies multipliziert mit 120 Stunden, ergibt die ausgeurteilte Forderung in Höhe von 49,20 €. 2. Die Forderung des Klägers war antragsgemäß ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. II. Der Feststellungantrag ist zulässig und begründet. 1. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 19). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 20). Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Feststellungsinteresse gegeben. Den Parteien geht es vornehmlich um die Klärung des fachlichen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages in Bezug auf die ... . Es ist davon auszugehen, dass durch eine rechtskräftige Klärung des Anwendungsbereiches die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beigelegt werden können. Dabei ist eine Feststellungsklage vorliegend auch weitreichender als ein einzelner Zahlungsantrag hinsichtlich des jeweils betreffenden Monats. Zudem ist zu erwarten, dass sich die Parteien an ein rechtskräftiges Auslegungsergebnis auch halten werden. 2. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Nach den obigen Ausführungen unterfällt die ... dem fachlichen Anwendungsbereich des TV BZ ME. Die Arbeitsvertragsparteien sind tarifgebunden und der persönliche Anwendungsbereich § 1 Nr. 3 TV BZ ME ist auch gegeben. Der Kläger hat somit dem Grunde nach, d.h. entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des TV BZ ME, einen Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge, so dass dies festzustellen war. B. Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff ZPO. Der Antrag zu 1) ist in Höhe seines noch rechtshängigen Wertes anzusetzen. In Bezug auf den Feststellungsantrag ist die erkennende Kammer davon ausgegangen, dass es sich letzend Endes um die Feststellung einer wiederkehrende Leistung handelt, so dass sich der im Urteil festzusetzende Streitwert auf das 42-fache der monatlichen Leistung beläuft, § 9 ZPO. Die Höhe der monatlichen Leistung wurde unter Bezugnahmen auf den Antrag zu 1) auf 150 € geschätzt. Darüber hinaus ist aufgrund des lediglich feststellenden Charakters ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits, welche durch gesonderten Beschluss festgesetzt wurden, sind insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger unterliegt mit einer geringfügigen Zuvielforderung und nahm auch eine geringfügige Zuvielforderung zurück; insgesamt unter 10 % in Bezug auf den Gerichtsgebührenstreitwert. Zudem verursacht die Zuvielforderung auch keinen Kostensprung. Die Berufung ist für beide Parteien nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG aufgrund der besonderen Bedeutung der Rechtssache sowie nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.