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Urteil

12 Ca 4617/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0204.12CA4617.13.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 25.514,15 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 25.514,15 €. Tatbestand Die Parteien streiten um die Berechnung der insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgung des Klägers, insbesondere um die Rechnung der sog. Obergrenzenregelung. Der Kläger ist am .1948 geboren und verheiratet. Er war vom 29.07.1974 bis zum 31.03.1993 Arbeitnehmer zunächst bei der ……….., später bei der………….. Er erhielt eine Ruhegeldzusage nach der ……. Versorgungsordnung vom 01.01.1971 zuletzt in der Fassung vom 01.01.1992 (Bl. 80 ff. Hier heißt es in § 5 Abs. 1: "Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt das im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Pensionierung und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Brutto‑Monatsgehalt bzw. Brutto‑Monatslohn, welches der Betriebsangehörige von der Firma bezogen hat. ..." In § 6 Abs. 5 heißt es: "Das Ruhegeld darf bei seiner erstmaligen Festsetzung zusammen mit der Sozialrente (Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschreiten. Soweit das Ruhegeld zusammen mit der Sozialrente diese Grenze übersteigt, wird es um den übersteigenden Betrag gekürzt. Bei der Berechnung der 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens sind von der Sozialrente solche Beträge in Abzug zu bringen, die auf freiwilliger Höherversicherung durch überwiegend (mehr als 50 %) eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen. Die Voraussetzung hierfür hat der Versorgungsberechtigte nachzuweisen ..." Ferner sieht § 8 der Versorgungsordnung eine Witwenrente vor. Die …….. schrieb dem Kläger unter dem 16.07.1993 unter der Überschrift "Mitteilung über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Ruhegeldleistungen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974: "... Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. ... Maßgebend für die Berechnung Ihrer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ist die bei Ihrem Ausscheiden gültige Fassung der Dornier Versorgungsordnung. Die Höhe dieser Versorgungsleistung ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: ... Nach § 2 Abs. 1 BAVG richtet sich die Höhe des Anspruchs nach dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (65). Sie sind am 29.07.1974 in unser Unternehmen eingetreten und am 31.03.1993 ausgeschieden. Somit sind Ihnen nach Vollendung Ihres 20. Lebensjahres 18,66 Dienstjahre anzurechnen. Bis zum Erreichen der Altersgrenze hätten Sie bei Verbleiben in der Firma eine mögliche Dienstzeit von 38,5 Jahren und somit einen Versorgungsanspruch von 24 % oder 1.422,68 DM Ihres ruhegeldfähigen Einkommens (5.927,83 DM) erlangen können. Nach § 6 Abs. 4 der Versorgungsordnung darf das Ruhegeld zusammen mit der Sozialrente 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschreiten. Ihre nach dem Näherungsverfahren (Bundessteuerblatt 1975 I Seite 767) unter Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren erreichbare Sozialrente hätte eine Höhe von 42,76 % das Ihnen zuletzt gezahlten Monatsgehaltes oder einen Betrag von 2.878,60. 75 % Ihres ruhegeldfähigen Einkommens sind 4.445,87 DM. Da Ihre erreichbare Sozialrente zusammen mit der Betriebsrente 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigt, ist die Betriebsrente nicht zu kürzen. Somit erhalten Sie den zu Ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil von 18,66/38,5. Die Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft beträgt 690,00 DM monatlich (aufgerundet). ... Wir bitten Sie, sich zu gegebener Zeit wegen des Altersruhegeldes an uns zu wenden. Das Gleiche gilt entsprechend für einen etwaigen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits‑ und Hinterbliebenenleistungen. Ihrer Mitteilung sollten die aktuelle Lohnsteuerkarte, eine Kopie des gesetzlichen Rentenbescheides sowie Angaben über die Bankverbindung beigefügt sein ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage A 3 = Bl. 23 - 24 d.A. verwiesen. Der beklagte …… erteilte dem Kläger unter dem 07.07.2004 (Anlage A 4 = Bl. 25 ff. d.A.) einen Anwartschaftsausweis, mit dem eine gesicherte Leistung in Höhe von 353,47 € ausgewiesen wurde. Per Leistungsbescheid vom 03.01.2013 (Anlage A 5 = Bl. 27 f. d.A.) errechnete der beklagte …….eine monatliche Altersversorgungsleistung in Höhe von 286,02 €. Der Berechnung der monatlichen Versorgungsleistungen legte der beklagte ……eine anzurechnende Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.684,48 € zu Grunde, welche sich aus den tatsächlichen Werten aus dem Rentenbescheid ergab. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Erläuterungen Bl. 28 d.A. verwiesen. Der Kläger vertritt mit seiner am 11.06.2013 eingegangenen Klage und den weiteren Klageerweiterungen der Ansicht, ihm stehe ein monatliches Ruheentgelt in der Höhe wie vom …….. ursprünglich im Anwartschaftsausweis errechnet und von der Arbeitgeberin am 16.07.1993 mitgeteilt zu, so dass der beklagte …….. 353,47 € brutto zu zahlen habe. Mit seinen weiteren Zahlungsanträgen begehrt er die jeweils monatliche Differenz in Höhe von 67,45 € brutto. Eine erneute Berechnung hätte der beklagte …….nicht vornehmen dürfen. Die Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente sei nach dem damals aktuellen Näherungsverfahren sowie den zum 31.03.1993 geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Der beklagte …….. habe die Sozialversicherungsrente des zum 01.02.2013 zu Grunde gelegt und damit Bemessungsgrundlagen berücksichtigt, welche nach seinem Ausscheiden zum 31.03.1993 eingetreten seien und deshalb rechtlich außer Betracht zu bleiben hätten. Da die Anwartschaft mittels des Näherungsverfahrens berechnet worden sei, bestehe kein Korrekturanspruch. Dies gelte auch für den beklagten …….als Träger der Insolvenzversicherung. Hilfsweise stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in der zuletzt geltend gemachten Höhe zu. Bei Abweisung der Feststellungs‑ und Zahlungsanträge ergäbe sich eine monatliche Versorgungslücke in Höhe von 67,45 € für ihn und in Höhe von 40,47 € brutto für seine Ehefrau. Um auftretende Versorgungslücken schließen zu können, habe er entsprechende Angebote eingeholt. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird insbesondere auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.11.2013 verwiesen. Der beklagte …… hafte zumindest im Rahmen des Vertrauensschutzes. Der Kläger beantragt , 1. festzustellen, dass der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des BetrAVG an den Kläger ab dem Eintritt des Versorgungsfalles am 1.02.2013 ein monatliches Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung der ……… GmbH i.L. in Höhe von insgesamt 353,47 € brutto zu zahlen hat; 2. der beklagte ……. wird verurteilt, an den Kläger 741,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 sowie dem 01.01.2014 zu zahlen; 3. hilfsweise den beklagten ………zu verurteilen, für den Fall des Unterliegens mit den vorstehenden Anträgen zu 1. und 2. an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.344,00 € zu zahlen. Der beklagte ………. beantragt , die Klage abzuweisen. Die anzurechnende Rente sei konkret nach dem Stand 01.02.2013 zu berechnen. Eine genaue Ermittlung der anrechenbaren Sozialversicherungsrente könne naturgemäß erst nach Vorlage der tatsächlichen Werte aus dem Rentenbescheid erfolgen. Bei der Mitteilung nach § 4 a BetrAVG handele es sich um eine reine Wissenserklärung und nicht um ein Schuldanerkenntnis. Die Heranziehung der abstrakt ermittelten Sozialversicherung würde dem Sinn und Zweck der in der Versorgungsordnung getroffenen Regelung zur Vermeidung einer Überversorgung zuwiderlaufen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Antrag zu 1. ist insbesondere als Feststellungsantrag zulässig. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Der Kläger benötigt keinen Vollstreckungstitel, um seine Ansprüche gegen den beklagten ……… durchzusetzen. Bei diesem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen ist zu erwarten, dass es auch einem Feststellungsurteil nachkommt (BAG vom 23.04.2002 - 3 AZR 268/01 - Juris). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von 353,47 € beginnend mit dem 01.02.2013 und demgemäß auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungsbeträge. 1. Der Kläger hat unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen den beklagten …….. Er hatte bei Eintritt des Sicherungsfalls eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Unverfallbare Anwartschaften von Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Sicherungsfalls aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, muss der beklagte ……. sichern. Nach Eintritt des Versorgungsfalls mit dem 01.02.2013 ist aus der Anwartschaft ein Anspruch geworden. Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhalten die Anwartschaftsberechtigten einen Anspruch gegen den ….. gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 2 BetrAVG. Die Höhe dieser Ansprüche ist in § 2 Abs. 1 und 4 BetrAVG geregelt und hängt von der Versorgungsregelung ab. 2. Sind bei der Berechnung der Anwartschaft Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zu Grunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine konkrete und rechtsverbindliche Festsetzung der Rentenhöhe bzw. der Höhe der (maximal) anzurechnenden (fiktiven) Sozialversicherungsrente weder mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 16.07.1993 noch mit Anwartschaftsausweis des beklagten ……..vom 07.07.2004 erfolgt. Die Mitteilung des Arbeitgebers vom 16.07.1993 ist ausdrücklich als Mitteilung nach § 2 Abs. 6 BAVG (jetzt § 4 a BetrAVG) verfasst. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. Dabei handelt es sich weder um ein abstraktes noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich um eine Wissenserklärung, an deren Inhalt der Arbeitgeber nicht gebunden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BAG vom 21.03.2000 - 3 AZR 102/99 -, Juris). Der Arbeitgeber ist und bleibt berechtigt und verpflichtet, die Betriebsrente im Versorgungsfall nach den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen korrekt zu berechnen (BAG vom 09.12.1997 - 3 AZR 695/96 -, NZA 1998, 1171). Entsprechendes gilt für die nicht konstitutive Erklärung im Anwartschaftsausweis des beklagten …….. 2. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der Versorgungsordnung. Diese sieht eine Überversorgungsbegrenzung vor. Gemäß § 6 Abs. 5 der Versorgungsordnung darf das Ruhegeld zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschreiten. So heißt es bereits im Wortlaut: "Das Ruhegeld darf bei seiner erstmaligen Festsetzung zusammen mit der Sozialrente ... 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschreiten." Eine erstmalige Festsetzung des Ruhegeldes kann aber nach den Regelungen der Versorgungsordnung frühestens dann erfolgen, wenn sämtliche notwendigen Berechnungsfaktoren feststehen, wie in dem hier streitgegenständlichen Fall auch die Höhe der ausgezahlten Rentenversicherung. Nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung ist mithin die tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente die dem Zeitraum der erstmaligen Festsetzung – also dem Beginn der Leistungen - entspricht, für die Ermittlung der Obergrenze zu Grunde zu legen. Zwar sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG wegen der Schwierigkeiten der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen im Einzelfall das Näherungsverfahren vor, das auch bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen angewendet wird. Dieses Verfahren dient der pauschalen Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Literatur und Rechtsprechung wird hierzu überwiegend vertreten, dass bei der Anwendung des Näherungsverfahrens für den Fall, dass sich später etwa im Versorgungsfall herausstellt, dass die tatsächliche gesetzliche Rente von den angesetzten Werten nach oben oder unten abweicht, weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer einen Korrekturanspruch besitzen (vgl. zB. BAG 12.11.1991 – 3 AZR 520/90 -, NZA 1992, 466; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage, § 2 Rz 438). Einer Anwendung dieser Regeln auf den vorliegenden Fall stand aber aus Sicht der erkennenden Kammer Wortlaut sowie Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Versorgungsordnung entgegen. Nach Sinn und Zweck der Versorgungsordnung soll der Ruhegeldanspruch des Arbeitnehmers 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens bei seiner erstmaligen Festsetzung nicht überschreiten. Das Näherungsverfahren wurde ursprünglich nur für steuerliche Zwecke zur Bewertung von unmittelbaren Versorgungszusagen durch Pensionsrückstellungen geschaffen. Vorliegend bestanden angesichts des Verweises in § 6 Abs. 3 der VO auf die erstmalige Festsetzung sowie der eindeutigen Zielsetzung einer Höchstbegrenzung Bedenken gegen die Übertragung einer steuerlichen Bewertungsmethode auf arbeitsrechtliche Ansprüche (vgl. hierzu auch Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, § 2 Rz 3426 m.w.N.). 3. Einen Schadensersatzanspruch aus einer schuldrechtlichen Nebenpflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar können bei einer schuldhaften Verletzung von Auskunftspflichten sowohl Arbeitgeber als auch der hier ……….. grundsätzlich schadensersatzpflichtig werden. Hier liegt aber angesichts der obigen Ausführungen zur Auskunftserteilung bereits kein Pflichtverstoß vor. Ob dem beklagten ………ein schuldhafter Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann, konnte zudem bereits deswegen dahinstehen, weil der Arbeitnehmer nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur das negative Interesse verlangen könnte (BAG vom 20.06.2000 - 3 AZR 52/00 -, Juris). Hierzu hat der Kläger eine Berechnung der DBK Lebensversicherungsverein AG eingereicht, wonach sich bei einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente ab dem 01.01.2014 und einer Leistung bei Tod der versicherten Person in Höhe der vom Kläger errechneten anteiligen Witwenrente ein Einmalbetrag in Höhe von 220.344,00 € ergibt. Diese Beträge wären aber aus Sicht der Kammer nicht zu Grunde zu legen, da nach dem beigefügten Produktinformationsblatt Basis der Berechnung fiktive Rentensteigerungen sind, welche so durch die Versorgungsordnung nicht vorgesehen und damit durch den beklagten …… nicht zu sichern wären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 GKG sowie § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.